Ein Arbeitgeber zahlte den Mitarbeitern für Nachtarbeit Zuschläge. Nachtzuschläge für Arbeitsstunden zwischen 20 Uhr und sechs Uhr früh sind grundsätzlich von der Lohnsteuer befreit — sofern der zusätzliche Betrag 25 Prozent des Grundlohns nicht übersteigt. Allerdings hatte im konkreten Fall der Arbeitgeber den Beginn und das Ende der Nachtarbeit nicht genau dokumentiert, sondern nur die Anzahl der Arbeitsstunden festgehalten.
Die Mitarbeiter des Finanzamts beanstandeten die Dokumentation bei einer Betriebsprüfung als unvollständig und stuften deshalb die Nachtzuschläge nicht als steuerfrei ein. Die Klage des Arbeitgebers gegen den Steuerbescheid hatte beim Finanzgericht Schleswig-Holstein Erfolg (4 K 145/20).
Seien die gesetzlichen Bedingungen für die Steuerfreiheit prinzipiell erfüllt, schade es nicht, wenn Aufzeichnungen nicht 100-prozentig präzise seien, erklärte das Finanzgericht. Zwar habe der Bundesfinanzhof Einzelaufstellungen mit der Angabe von Anfangs- und Schlusszeit der Nachtarbeit gefordert. Arbeitgeber sollten tatsächlich geleistete Arbeitsstunden belegen, anstatt pauschale Zuschläge zu zahlen.
Die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu dokumentieren, sei aber kein Selbstzweck. Die Dokumentationspflicht solle dafür sorgen, dass Unternehmen die steuerlichen Vorschriften korrekt anwendeten. Und das treffe im konkreten Fall zweifellos zu: Der Arbeitgeber zahle Zuschläge für tatsächlich geleistete Nachtarbeit, deren Gesamtbetrag nicht höher sei als 25 Prozent des Grundlohns.