Die Bezeichnung "Schwarzwälder Schinken" ist seit 1997 in der EU als geografische Herkunftsangabe geschützt. Während der Schinken früher von den Kunden meist im Stück gekauft wurde, geht er mittlerweile überwiegend in Scheiben aufgeschnitten über die Ladentheke. 2005 beantragte deshalb der Schutzverband der Schwarzwälder Schinkenhersteller beim Deutschen Patent- und Markenamt, die Schutzregeln ("Spezifikation") zu erweitern.
Schinken dürfe nur dann als "Schwarzwälder" verkauft werden, wenn er auch im Schwarzwald aufgeschnitten und verpackt wurde, forderte der Verband. Dagegen protestierten mehrere Unternehmen, unter anderem ein Hersteller, der im Schwarzwald Schinken produziert, diesen aber in einem Betrieb in Niedersachsen schneidet und verpackt. Das war der Auftakt für ein juristisches Tauziehen um die Herkunftsangabe. Maßgebend beteiligt: das Bundespatentgericht und der Europäische Gerichtshof (EuGH).
Der EuGH erklärte, so eine Änderung der Schutzregeln wäre unter zwei Voraussetzungen gerechtfertigt: Zum einen, wenn nur auf diese Weise die "Qualität des Erzeugnisses" garantiert werden könne. Zum anderen, wenn nur auf diese Weise kontrolliert werden könne, ob die Bedingungen für die geografische Herkunftsbezeichnung eingehalten werden. Das müssten deutsche Gerichte prüfen.
Das tat das Bundespatentgericht und kam zu dem Ergebnis, es liege keine dieser zwei Voraussetzungen vor. Nach einer weiteren Beschwerde des Schutzverbandes landete der Streit beim Bundesgerichtshof: Dort unterlag der Interessenvertreter der Schinkenhersteller endgültig (I ZB 72/19). Zwei Kriterien habe der EuGH genannt, welche die beantragte Änderung rechtfertigen könnten, nämlich Qualitätssicherung und die Effizienz der Kontrolle, so die Bundesrichter.
Um die Qualität des Produkts zu wahren, müsse der Schinken nicht im Schwarzwald aufgeschnitten werden. Die Ware außerhalb des Erzeugungsgebiets zu schneiden und zu verpacken, verschlechtere ihre Qualität nicht. Auch könne anderen Orts genauso gut kontrolliert werden, ob die Schinkenscheiben höchstens 1,3 Millimeter dick geschnitten und die Schneideanlagen gründlich gereinigt werden. Dafür sei kein produktspezifisches Fachwissen erforderlich.