B2B (Beziehungen zw. Unternehmen)

"Thermomix"-Kochbücher

Trotz Markenschutzes für Thermomix: Enthält ein Kochbuch nur Rezepte speziell für die Maschine, darf der Verlag darauf hinweisen

Der Hersteller der Küchenmaschine "Thermomix" verklagte einen Kochbuchverlag auf Unterlassung. Inhalt des Streits: Der Kochbuchverlag bringt unter anderem Kochbücher mit Rezepten speziell für den "Thermomix" heraus. Um die Verbraucher darauf aufmerksam zu machen, verwendet er den — markenrechtlich geschützten — Namen "Thermomix" auf den Buchcovern. Dazu sei der Verlag nicht berechtigt, fand der Gerätehersteller: Er nutze die bekannte Marke aus, um für seine Kochbücher zu werben.

Doch das Oberlandesgericht (OLG) Köln erklärte die Aufschrift "Thermomix" auf den Kochbüchern für zulässig (6 U 29/19). Richtig sei, dass der Verlag die Wertschätzung der Verbraucher für die "Kultmarke" nutze, um seine Bücher an den Mann und die Frau zu bringen, räumte das OLG ein. In der unübersehbaren Flut von Kochbüchern auf dem Markt helfe die Marke "Thermomix" dabei, sich von der Masse abzuheben.

Dieser Hinweis sei aber auch nötig, um die Verbraucher über den Inhalt der Spezial-Kochbücher zu informieren. Denn sie seien nur für "Thermomix"-Besitzer nützlich, für andere Köche dagegen nutzlos. Um Fehlkäufe zu vermeiden, müsse der Verlag darauf hinweisen, wenn ein Kochbuch ausschließlich Rezepte für diese Küchenmaschine biete. Ausnahmsweise sei es also in diesem Fall trotz des Markenschutzes gerechtfertigt, die Marke zu verwenden — sofern sie nur zur Verbraucherinformation benutzt werde.

Der Verlag dürfe auf dem Cover den Produktnamen nennen und ein stilisiertes Bild der Maschine zeigen. Diese Grenze habe der Verlag bei der Gestaltung seiner Titelseiten bisher nie überschritten. Als Blickfang für die Verbraucher werde jeweils der Buchtitel hervorgehoben. Erst dann nehme der Leser auf dem Cover das Wort "Thermomix" wahr sowie das Zeichen des Kochbuchverlags. Die stilisierte Abbildung der Küchenmaschine sei sowieso nur ein relativ kleines, "optisch untergeordnetes" Dekorationselement.

"Vespa"-Motorroller abgekupfert?

Rechteinhaber Piaggio beanstandet die Verletzung des geistigen Eigentums durch ein chinesisches Unternehmen

Die chinesische "Zhejiang Zhongneng Industry Group" hatte beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) ein so genanntes Geschmacksmuster eintragen lassen. Geschmacksmuster sind sozusagen geschützte Design-Vorlagen, im konkreten Fall die Vorlage für einen Motorroller.

2014 beantragte der italienische Hersteller Piaggio — Inhaber der Markenrechte am berühmten Motorroller "Vespa" — den Eintrag des Zhejiang-Motorrollers für nichtig zu erklären. Er sei mehr oder weniger eine Kopie der Design-Ikone "Vespa LX", die in Frankreich und Italien sogar als schöpferisches Werk urheberrechtlich geschützt sei. Das EUIPO wies den Antrag ab.

Die Klage von Piaggio gegen diese Entscheidung scheiterte beim Gericht der Europäischen Union (T-219/18). Optisch machten die beiden Krafträder einen unterschiedlichen Gesamteindruck, fand das Gericht. Den Zhejiang-Motorroller zeichneten eckige Konturen aus, bei der Vespa LX herrschten runde Linien vor. Inwiefern Zhejiang den Motorroller Vespa LX kopiert haben könnte, sei daher nicht nachvollziehbar.

Auch andere Formmerkmale seien verschieden, was der Aufmerksamkeit informierter Benutzer nicht entgehen werde. Diejenigen Verbraucher, für die der Kauf eines Motorrollers in Frage komme, widmeten sich nämlich dem Produkt mit großem Interesse: Sie nähmen den Stil und das Erscheinungsbild der Vespa LX, deren "rundlichen, femininen" Charakter durchaus wahr. Deshalb sei nicht zu befürchten, dass sie die beiden Motorroller verwechselten.

Hautstraffender Collagen-Drink?

Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln dürfen nicht mit gesundheitsbezogenen Angaben werben

Der Fernsehsender Home Shopping Europe "berichtete" in der Sendung "Beauty & Me" über "Pro Vita Collagendrink", d.h. er machte Reklame dafür. Es handelt sich um ein Kombinationspräparat aus Kollagenpeptiden (Wirkstoff Verisol), Hyaluronsäure, Biotin, Zink, Selen und Vitamin A, mit angeblich ganz tollen Wirkungen auf die Haut.

Die Moderatorinnen lobten das Produkt folgendermaßen: "Das ist tatsächlich Collagenstraffung von innen … nicht nur fürs Gesicht". "Sie können hier tatsächlich die gesamte Körperhaut sichtbar straffen". "… hier hat man festgestellt, wir gehen auf `ne Steigerung der Collagenproduktion … von 65%".

Ein Verein gegen unlauteren Wettbewerb — der die gewerblichen Interessen seiner Mitgliedsunternehmen vertritt, darunter Kosmetik- und Arzneimittelproduzenten — verklagte den Hersteller des "Collagendrinks" auf Unterlassung: Zum einen führe die Reklame Verbraucher in die Irre, weil die angepriesene Wirkung wissenschaftlich nicht bewiesen sei. Zum anderen sei gemäß EU-Recht Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben zu Lebensmitteln verboten.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe ließ zwar durchblicken, dass es die Werbung ebenfalls für irreführend hält, befasste sich aber gar nicht erst mit diesem Vorwurf (6 U 90/17). Der Verweis auf die "Health-Claims-Verordnung" der Europäischen Union genüge hier. Sie verbiete jede Angabe, mit der direkt oder indirekt zum Ausdruck gebracht werde, dass der Verzehr eines Lebensmittels den Gesundheitszustand des Konsumenten verbessere.

So ein Zusammenhang sei in der Reklamesendung hergestellt worden, auch wenn kein medizinisches Vokabular benutzt wurde. Eine Moderatorin habe den "lebenslangen Aufbau und Abbau von Kollagen" erläutert und betont, dass mit dem Drink das "wichtige Stützgerüst der Haut" aufgenommen und so in den "tieferen Hautschichten die Collagenproduktion angekurbelt" werde. Zumindest indirekt sei damit eine Wirkung des "Collagendrinks" auf das Bindegewebe umschrieben.

Das mit dem "Collagendrink" aufgenommene Kollagen steigere angeblich die körpereigene Kollagenproduktion und polstere dadurch die Haut "von innen" heraus auf. Als Ergebnis werde die Haut auch da gestrafft, wo Hautunebenheiten oder altersschlaffe Haut die Optik beeinträchtigten. Es werde also eine positive Wirkung auf Prozesse im menschlichen Körper behauptet — so verstehe das jedenfalls der durchschnittlich informierte Zuschauer.

Schließlich habe die Reklame auf Tests dermatologischer Institute hingewiesen und betont, die Schönheitswirkung des "Collagendrinks" sei wissenschaftlich untermauert — mit zweifelhaften Belegen. Der Nahrungsergänzungsmittel-Hersteller müsse diese Art Werbung unterlassen.

Markenrechtsstreit: Ortlieb contra Amazon

Onlinehändler schaltet bei "Google" Anzeigen, die neben Ortlieb-Sportartikeln Produkte der Konkurrenz zeigen

Das dürfte wohl die letzte Runde im Markenrechtsstreit zwischen Ortlieb und Amazon gewesen sein, der schon seit Jahren die Gerichte beschäftigt: Das fränkische Unternehmen Ortlieb stellt wasserdichte Fahrradtaschen, Rucksäcke und andere Sportartikel her. Ortlieb selbst bietet seine Waren nicht über die Handelsplattform Amazon an. Gegen die Werbeanzeigen Amazons bei der Suchmaschine "Google" ging das Unternehmen gerichtlich vor.

Stein des Anstoßes: Gibt ein Internetnutzer die Suchbegriffe "Ortlieb Fahrradtasche", "Ortlieb Gepäcktasche" oder "Ortlieb Outlet" ein, erscheint ein Amazon-Inserat: Es verspricht eine "Riesenauswahl an Sportartikeln" und führt per Link zu einer Angebotsliste mit Ortlieb-Taschen, aber auch mit Produkten der Konkurrenz. Dieses Vorgehen sei irreführend und verletze seine Markenrechte, fand der Taschenhersteller.

Der Bundesgerichtshof gab ihm Recht (I ZR 29/18). Verbraucher, die nach der Eingabe des Stichworts "Ortlieb" bei "Google" die Amazon-Anzeigen anklickten, erwarteten Angebote der Marke "Ortlieb". Genau das suggeriere auch die Internetadresse unter dem jeweiligen Anzeigentext — z.B. die Adresse "amazon.de/ortlieb+fahrradtasche". Stattdessen bekämen die Verbraucher von Amazon aber eine Angebotsübersicht präsentiert, die gleichrangig Produkte anderer Hersteller zeige.

Da Kunden mit zur Anzeige passenden Angeboten rechneten, tatsächlich aber bei "gemischten" Angebotslisten landeten, werde die Marke "Ortlieb" in den Amazon-Anzeigen irreführend verwendet. Mit dem Link auf Konkurrenzangebote werde zudem die Werbewirkung der Marke ausgebeutet: Das Interesse von Internetnutzern an der Marke "Ortlieb" werde auf unlautere Weise genutzt, um Verbraucher zu Fremdprodukten zu "lotsen".

Onlinehändler muss auf Versandkosten hinweisen

Verbraucher müssen für die Kaufentscheidung wichtige Informationen erhalten, bevor der Bestellvorgang beginnt

Ein Onlinehändler beanstandete den Internetauftritt eines Konkurrenten: Beide vertreiben per Onlineshop Poster, Fotokalender und andere Foto- und Druckereiprodukte. Kritikpunkt war der fehlende Hinweis auf Versandkosten auf der Webseite des Wettbewerbers. Genau genommen wurden diese Kosten zwar schon erwähnt. Die Verbraucher erhielten die Information aber erst, wenn sie ihre Ware in den "virtuellen Warenkorb" legten.

Zu spät, fand auch das Oberlandesgericht Frankfurt (6 U 19/18). So gestaltet, widerspreche der Bestellvorgang der Preisangabenverordnung und stelle unlauteren Wettbewerb dar. Internetnutzer müssten für die Kaufentscheidung wichtige Informationen auf einer Internetseite bekommen, die sie vor dem Beginn des Bestellvorgangs notwendig aufrufen müssten.

In einem Online-Shop entscheide sich der Kunde zwar erst endgültig für einen Kauf, wenn er — nach Eingabe seiner Daten und Bestätigen der Geschäftsbedingungen — seine Bestellung absende. Die Angaben zu Liefer- und Versandkosten sollte er aber kennenlernen, bevor er sich mit dem Angebot befasse und nicht erst "im Zuge der Bestellung".

Die Information müsse so rechtzeitig erfolgen, dass der durchschnittliche Verbraucher eine "informierte geschäftliche Entscheidung" treffen könne. Wenn der Kunde die Ware in den Warenkorb lege, habe er in der Regel seine Entscheidung für den Kauf schon getroffen. Er habe sie getroffen, ohne über die Höhe der Liefer- und Versandkosten Bescheid zu wissen, die sich auf den Gesamtpreis deutlich auswirken könnten.

Irreführende Werbung für Teddys?

OLG Köln stellt fest: Verbraucher können Höhe und Diagonale eines Plüschtiers unterscheiden

Schräger Streit zweier Importeure von Plüschtieren: Es ging um die Reklamebilder von Unternehmen A auf gängigen Online-Verkaufsportalen. Sie zeigten die bis zu 160 Zentimeter großen Teddybären. Als Größe der Plüschtiere wurde aber nicht die "Stehhöhe" vom Scheitel bis zur Sohle angegeben, sondern die Diagonale: gemessen vom linken Ohr bis zum rechten Fuß. Diese Diagonale war auf den Reklamebildern eingezeichnet.

Unternehmen B hielt die Größenangabe in der Werbung der Konkurrenz für irreführend. Messe man die Teddybären vom Scheitel bis zur Sohle, komme ein rund 15 Prozent kleinerer Wert heraus als die Größe, die Unternehmen A angebe. Verbraucher machten sich keine Gedanken darüber, ob die diagonale Messung eine andere Länge ergebe und nähmen die Angabe für "bare Münze".

Dem widersprach, wen wundert’s, das Unternehmen A: Verbrauchern sei bekannt, dass eine Diagonale länger sei als die senkrecht gemessene Höhe. Das wüssten sie schon aus der Reklame für Fernseher, bei der stets die Diagonale genannt werde. Außerdem sei die Diagonale auf den Teddy-Bildern korrekt dargestellt.

So sah es auch das Oberlandesgericht Köln (6 U 141/18). Konkurrent A verschaffe sich keineswegs unzulässig einen Wettbewerbsvorteil, indem er die Verbraucher täusche. Auch wenn Kunden die Bilder vielleicht nur flüchtig betrachteten: Aufgrund der eingezeichneten Diagonale könnten sie unschwer erkennen, dass sich die angegebene Länge auf die Diagonale beziehe und nicht auf die so genannte Stehhöhe des Teddys.

Verbraucher wüssten über das Verhältnis einer Diagonalen zur Höhe Bescheid. Dass sie länger sei als die Höhe, gehöre zu den mathematischen Grundkenntnissen und sei zudem auf den Werbebildern im Internet nicht zu übersehen. Im Übrigen sei die Größe eines Plüschtiers nur eines von mehreren Merkmalen, die bei der Kaufentscheidung eine Rolle spielten. Für die meisten Käufer sei es viel wichtiger, ob das Plüschtier "süß" aussehe.

"Schwarze Liste" gibt über drohende Konkurse Auskunft

Betroffener Bauunternehmer will den Urheber herausfinden

Ein Großhändler für Artikel des Baubedarfs war im Besitz einer Liste, die mögliche Bezieher seiner Waren aufführte, gegen deren Bonität angeblich Bedenken bestanden. Diese sogenannte "Schwarze Liste" gab er auch an andere Großhändler weiter. Als ein Bauunternehmen, dessen Name auch auf der Liste stand, davon erfuhr, verlangte es in einem gerichtlichen Verfahren Auskunft darüber, wer die Liste verfasst und verteilt hatte.

Der Bundesgerichtshof entschied, der Großhändler müsse Verfasser und Verteiler der "Schwarzen Liste" offenlegen (I ZR 75/93). Unternehmen auf diese Weise "anzuschwärzen", verstoße gegen das Wettbewerbsrecht. Der Bauunternehmer habe ein berechtigtes Interesse daran, die "Quelle der geschäftsschädigenden Äußerung zu verstopfen". Dieses Interesse müsse vom Recht geschützt werden, um so der Gefahr einer weiteren Beeinträchtigung des Bauunternehmens vorzubeugen.

Überraschung: Streichkäse ist kein Kunstwerk!

EuGH: Geschmack eines Lebensmittels kann nicht urheberrechtlich geschützt werden

Zwei Käsehersteller vor Gericht: Ein niederländischer Frischproduktehändler hatte 2007 den so genannten Heksenkaas "erschaffen", einen Streichkäse mit Crème fraîche und Kräutern, und später die Rechte an diesem Erzeugnis an einen anderen Hersteller verkauft. 2014 tauchte Konkurrenz auf: Der niederländische Hersteller Smilde produziert einen Streichkäse namens "Witte Wievenkaas", der wohl so ähnlich schmeckt wie der "Heksenkaas".

Dadurch sah der jetzige Hersteller von "Heksenkaas" sein Urheberrecht am Geschmack dieses Streichkäses verletzt. Er zog vor Gericht, um Produktion und Verkauf von "Witte Wievenkaas" verbieten zu lassen: Der stelle eine unzulässige Kopie von "Heksenkaas" dar. Man kann verstehen, dass sich das zuständige niederländische Gericht von diesem Streit überfordert fühlte und den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu Hilfe rief.

Der EuGH sollte nun klären, ob der Geschmack eines Lebensmittels überhaupt urheberrechtlich geschützt werden kann und er verneinte dies (C-310/17). Geschmack sei kein "Werk" im Sinne der EU-Urheberrechtsrichtlinie, d.h. Ausdruck einer geistigen Schöpfung, der als literarisches, bildnerisches, filmisches oder musikalisches Werk objektiv identifizierbar sei.

Geschmacksempfindungen beim Essen seien subjektiv und veränderlich. Sie seien abhängig vom Alter, von den Ernährungsvorlieben und Konsumgewohnheiten der Person, die ein Lebensmittel probiere. Mit den derzeit bekannten Methoden der Wissenschaft sei es jedenfalls unmöglich, den Geschmack eines Lebensmittels so genau und objektiv zu identifizieren, dass man ihn vom Geschmack anderer, ähnlicher Produkte unterscheiden könnte.

"Gebraut aus Felsquellwasser"

Hobbybrauer streitet mit einer Brauerei um die Marke "Felsquellwasser"

Eine bekannte Brauerei aus Kreuztal hat den Begriff "Felsquellwasser" für sich als Marke schützen lassen. Seit 2010 ist die Marke im deutschen Markenregister für die Ware Bier eingetragen. Seit jeher bewirbt die Brauerei ihr Bier mit dem Slogan, es werde "mit Felsquellwasser gebraut", was dem Verbraucher natürliche Frische signalisieren soll.

Ein Hobbybrauer zog vor Gericht, um die Marke löschen zu lassen und anschließend den Begriff selbst nutzen zu können. Sein Argument: Die Brauerei verkaufe kein Bier mit dem Namen "Felsquellwasser". Der Begriff werde nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Produkts verwendet, sondern verweise nur auf einen Inhaltsstoff des Bieres. Als Marke werde "Felsquellwasser" somit überhaupt nicht genutzt.

Das Landgericht Bochum gab ihm Recht, doch das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied den Streit aus formellen Gründen zu Gunsten der Brauerei (4 U 42/18). Der Werbeslogan "mit Felsquellwasser gebraut", mit dem die Brauerei seit den 1960er Jahren Reklame mache, enthalte das Wort "Felsquellwasser". Aus diesem Grund habe das Deutsche Patent- und Markenamt den Begriff ins Markenregister eingetragen.

Ob zu Recht oder zu Unrecht, sei hier nicht zu entscheiden, fand das OLG. Wenn aber dieser Gebrauch des Begriffs "Felsquellwasser" die Basis dafür war, ihn als Marke zu schützen, und dieser Gebrauch auch nach dem Eintrag ins Markenregister ohne Unterbrechung fortgesetzt wurde, reiche dies aus, um die Wortmarke zu erhalten. Der Hobbybrauer habe keinen Anspruch darauf, dass sie gelöscht werde.

Italienischer Schinken-Krieg

"Prosciutto di Parma"-Hersteller ziehen gegen "Culatello di Parma" zu Felde

Die Vereinigung italienischer Hersteller von Parmaschinken zog vor Gericht, um den Verkauf eines Konkurrenzprodukts unter dem Namen "Culatello di Parma" in Deutschland verbieten zu lassen. "Prosciutto di Parma" ist eine seit vielen Jahren europaweit geschützte Herkunftsbezeichnung.

"Culatello di Parma" stammt zwar aus der gleichen Region und ist ebenfalls ein Rohschinken aus der Hinterkeule des Schweins. Allerdings ist Culatello mit Pfeffer und Knoblauch gewürzt — Zutaten, die im "Prosciutto di Parma" nicht enthalten sein dürfen.

Deshalb verlangten die Parmaschinken-Hersteller vom Culatello-Produzenten, die Bezeichnung seines Schinkens zu ändern: Der Produktname "Culatello di Parma" spiele auf den geschützten Begriff "Prosciutto di Parma" an. Das sei unzulässig, obwohl der Culatello ebenfalls in der Nähe von Parma hergestellt werde. Unter diesem Namen dürfe der Produzent den Schinken nicht anbieten.

Bei einem Streit um geschützte Ursprungsbezeichnungen komme es wesentlich darauf an, welchen Eindruck die Produkte auf die europäischen Verbraucher machten, stellte das Oberlandesgericht Köln fest (6 U 61/18). Und kam zu dem Ergebnis, dass sich nicht nur die Produkte selbst sehr ähnelten, sondern auch ihre Namen und Verpackungen. Die Etiketten seien fast gleich gestaltet.

Das spreche dafür, dass der Culatello-Produzent bewusst auf die geschützte Bezeichnung "Prosciutto di Parma" anspielen wolle. Verbraucher könnten aufgrund der ähnlichen Gestaltung und der ähnlichen Namen gedanklich einen Bezug zu der Ware mit der geschützten Ursprungsbezeichnung herstellen. Daher dürfe der Schinken nicht länger als "Culatello di Parma" in Deutschland verkauft werden.

"e*Message” und "iMessage”

Funkrufdienst-Unternehmen verklagt Apple-"Töchter" wegen Verletzung seiner Markenrechte

Die "e*Message Wireless Information Services Deutschland GmbH" (W-GmbH) ist eine Telekommunikations-Dienstleisterin. Die W-GmbH gehört zu einem europäischen Konzern, der sich auf Funkrufdienste und Textübermittlung spezialisiert hat. Als Unternehmenskennzeichen hat der Konzern die Bezeichnung "e*Message" ins EU-Markenregister eintragen und schützen lassen.

Die deutsche W-GmbH verklagte drei Tochterunternehmen des Apple-Konzerns wegen Verletzung ihrer Markenrechte: Denn die "Apple-Töchter" verwenden eine Nachrichten-App mit einer Funktion, die sie "iMessage" genannt haben. Verbraucher könnten die Unternehmenskennzeichen "iMessage" und "e*Message" leicht verwechseln, befürchtete die W-GmbH. Doch das Landgericht Braunschweig verneinte eine Verwechslungsgefahr und wies die Klage ab (9 O 1818/17).

Die Tätigkeitsfelder der Unternehmen seien unterschiedlich, so das Landgericht: Die Geräte des Apple-Konzerns (Computer, Smartphones, Tablets) würden für Endverbraucher hergestellt. An diese richte sich auch das Unternehmenskennzeichen "iMessage", das eine Software (App) auf einem Smartphone bezeichne.

Dagegen seien die Geräte des Funkrufdienst-Unternehmens für ein Fachpublikum wie Ärzte oder Feuerwehrleute gedacht. Dieses Publikum solle auch das Unternehmenskennzeichen "e*Message" ansprechen.

Auch vom Klang her seien die beiden Unternehmenskennzeichen trotz des identischen Wortbestandteils "Message" verschieden, weil der Wortanfang anders ausgesprochen werde. Nutzer von Computern und Funkgeräten seien an die englische Aussprache gewöhnt: "e" werde "i" ausgesprochen, "i" dagegen "ai".

Darüber hinaus sei fraglich, ob die Bezeichnung "e*Message" nach deutschem Recht überhaupt als Marke anzuerkennen sei. Der Buchstabe "e" stehe (wie bei den Begriffen e-book oder e-cash) für elektronisch. Das englische Wort "Message" bedeute Nachricht. Die "e*Message Wireless Information Services Deutschland GmbH" biete elektronische Messaging-Dienste an.

Also beschreibe die Bezeichnung "e*Message" den Geschäftsgegenstand der W-GmbH, anstatt auf die GmbH als Anbieterin der Dienstleistungen hinzuweisen. Auch für Begriffe wie e-book oder e-lotto sei aus diesem Grund Markenschutz abgelehnt worden.

Punktsieg für Staubsauger-Hersteller Dyson

Energieeffizienz von Staubsaugern darf nicht mit leeren Behältern gemessen werden

Darum hat der englische Staubsauger-Hersteller Dyson lange gekämpft: Das Gericht der Europäischen Union hat die EU-Verordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern für nichtig erklärt, weil sie Tests unter unrealistischen Nutzungsbedingungen erlaubte. Anders formuliert: Die Verordnung sah keine Tests von Staubsaugern mit vollem Staubbehälter vor.

Die Dyson Limited, die Staubsauger ohne Staubbeutel herstellt, kritisierte die Testmethode: Leistung und Energieverbrauch der Konkurrenzprodukte würden nur mit leerem Staubbeutel gemessen. Die Tests führten zu unrealistischen Resultaten und täuschten die Verbraucher über die Energieeffizienz der Geräte. Das widerspreche der einschlägigen EU-Richtlinie (2010/30/EU) zu Energietests. Die schreibe nämlich vor, die Energieeffizienz elektrischer Geräte müsse auf eine Art und Weise ermittelt werden, die deren normale Nutzungsbedingungen berücksichtige.

Das Gericht der Europäischen Union schloss sich dieser Kritik an und kippte die Staubsauger-Verordnung (T-544/13 RENV). Damit Verbraucher effizientere Produkte wählen könnten, sollten sie über den Energieverbrauch "während des Gebrauchs" informiert werden. Das funktioniere nur, wenn die Energieeffizienz bei Staubsaugern unter tatsächlichen Verbrauchsbedingungen gemessen werde. Dazu müsse der Staubsaugerbehälter bis zu einem gewissen Grad gefüllt sein.

Badelatschen mit "Felloptik"

Puma verklagt Luxusartikelhersteller DOLCE & GABBANA wegen unlauterer Nachahmung eines Schuhmodells

Puma, ein bekannter deutscher Sportartikelhersteller aus Herzogenaurach, hat sich in den letzten Jahren eher auf Lifestyle-Produkte konzentriert. Das Unternehmen produziert z.B. eine Produktlinie mit Sängerin Rihanna als "Markengesicht", darunter das Schuhmodell "The Fur Slide by Rihanna". Hinter diesem hochtrabenden Namen verbergen sich Badelatschen mit Kunstfellriemen, die sich offenbar gut verkaufen (zu Preisen zwischen ca. 40 und 90 Euro).

Mitarbeiter von Puma entdeckten auf der Webseite "www.store.dolcegabbana.com" Badeschlappen mit Echtfellriemen. Diesen Onlineshop betreibt eine Tochterfirma des italienischen Luxusartikelherstellers DOLCE & GABBANA. Sie verkauft die Schuhe für stolze 495 Euro. Während das Unternehmen Puma seit Jahren keine Tierfelle mehr verwendet, wird der Riemen der italienischen Badelatsche aus echtem Nerz gefertigt.

Puma verklagte die Anbieterin wegen wettbewerbswidriger Imitation des Schuhmodells "The Fur Slide by Rihanna". Nach einigem juristischen Hin und Her lehnte es jedoch das Oberlandesgericht (OLG) München ab, gegen das italienische Unternehmen eine einstweilige Verfügung zu erlassen (29 U 1311/18). Die Badeschlappe von DOLCE & GABBANA ahme das Rihanna-Modell nicht auf unlautere Weise nach, so das OLG.

Die Werbekampagne mit Sängerin Rihanna habe die Puma-Schuhe bekannt gemacht. Vorher habe es noch nie "Badelatschen mit Felloptik" gegeben — das sei schon etwas Besonderes. Dieses Schuhmodell sei auch das Vorbild der italienischen Badeschlappe. Zugleich seien aber die Unterschiede so deutlich, dass von einer Täuschung der Verbraucher über die betriebliche Herkunft der Ware keine Rede sein könne. Schuhkartons und die Schuhe selbst zeigten unübersehbar die Schriftzüge der beiden Hersteller.

Sohle und Oberfläche seien anders gemustert. Der italienische Riemen trage nicht den "springenden Puma", das Logo des deutschen Unternehmens. Vor allem bestehe er optisch gut erkennbar aus Leder mit echtem Nerz statt aus Stoff mit Kunstfellbesatz. Dass Verbraucher irrtümlich glaubten, dieser Schuh sei von Puma oder die Produktion dieses Schuhs gehe auf eine Kooperation mit Puma zurück, sei deshalb sehr unwahrscheinlich: Werbe doch das deutsche Unternehmen gerade damit, keine echten Tierfelle zu verwenden.

Abwegig sei der Vorwurf, die italienische Firma nutze die Wertschätzung für das Puma-Produkt aus, um ihren Umsatz zu steigern. DOLCE & GABBANA Produkte seien absolute Luxusgüter und hätten einen anderen Ruf und ein völlig anderes Image als die Produkte des deutschen Herstellers. Inwiefern sollte ein Luxusartikelhersteller den guten Ruf von Puma "ausbeuten", wenn er doch eine deutlich teurere und hochwertigere Ware anbiete? Die Schuhmodelle hätten nur eines gemeinsam, stellte das OLG fest: In ihrer eigentlichen Funktion als "Badelatschen" seien beide nicht zu gebrauchen.

Otto gegen Otto's Burger

Otto-Versand verliert Namensrechtstreit: Hamburger Burgerbrater darf "Otto" heißen

Hat der Otto-Versandhandel ein Monopol auf den Namen "Otto"? Sicher nicht, wenn es um den Vornamen oder Nachnamen geht. Als jedoch ein Hamburger Burgerbrater als Firmennamen "Otto’s Burger" ins Markenregister eintragen ließ, sah der Versandhändler seine Markenrechte verletzt und verklagte den Gastronomen wegen unlauteren Wettbewerbs.

Vier Lokale mit Edel-Bouletten betreibt der Inhaber von "Otto’s Burger" in der Hansestadt. Konsumenten könnten die Namen verwechseln, befürchtete der Versandhändler. Mit seinem Firmennamen nutze der Gastronom rechtswidrig die Bekanntheit des Unternehmenskennzeichens von Otto-Versand aus, um seinen Umsatz zu steigern.

Mit dem Versandhandel habe der Name seiner Lokale nichts zu tun, konterte der Burgerbrater: Die habe er nach Otto Kuase genannt, der als Erfinder des Bratling-Rezepts gelte. Das Landgericht Hamburg schlug sich auf die Seite des Wirts: Der Name seines Gastronomiebetriebs verletze das Unternehmenskennzeichen des Versandhändlers nicht (406 HKO 27/18).

Dass Verbraucher die beiden Firmennamen verwechselten, sei äußerst unwahrscheinlich. Die beiden Unternehmen seien doch in sehr unterschiedlichen Branchen tätig. Dass Gäste in einem Burger-Lokal namens "Otto’s Burger" ausgerechnet an das Otto-Kennzeichen des Versandhändlers dächten, sei nicht anzunehmen. Schließlich sei "Otto" ein in Deutschland immer noch sehr geläufiger Vor- und Nachname.

"OCHSENBROT" contra "Oxbrot"

Streit um Brotnamen: Ein Bäcker sieht seine Markenrechte verletzt

Schon 2009 hatte Bäcker X eines seiner Brote "OCHSENBROT" genannt und den Namen beim Deutschen Patent- und Markenamt als Marke für Brot schützen lassen. Jahre später ließ sich sein bester Angestellter A von Konkurrent Y abwerben: Über Bäcker A war sogar in den Medien berichtet worden, er warb für traditionelle Backwaren ohne künstliche Zusätze.

Seit einiger Zeit verkauft nun die Bäckerei Y ein Mischbrot unter dem Namen "Oxbrot" und so lautet auch der Untertitel eines Buches, in dem Bäcker A seine Backkunst vermarktet.

Bäcker X sah durch "Oxbrot" seine Markenrechte verletzt und ging gerichtlich dagegen vor: Die Begriffe "Ochsenbrot" und "Oxbrot" ähnelten einander optisch und klanglich. Denn beim Aussprechen des Wortes "Ochsenbrot" werde meist der Mittelteil "en" verschluckt. Zudem bezeichneten die beiden Namen identische Waren. Daher bestehe Verwechslungsgefahr — Konkurrent Y dürfe sein Mischbrot nicht länger unter dem Namen "Oxbrot" anbieten, forderte X. Und für den bisherigen Umsatz mit dem Mischbrot schulde er ihm Schadenersatz.

Das Landgericht Braunschweig sah keine Verwechslungsgefahr und wies die Klage ab (9 O 869/17). Klangliche Ähnlichkeit bestehe allenfalls dann, wenn man den Mittelteil "en" weglasse — das sei aber nur in Süddeutschland üblich ("Ochs"). Doch als Marke geschützt sei "OCHSENBROT" und nicht "OCHSBROT". Durch das "en" in der Wortmitte entstehe ein abweichender Sprechrhythmus.

Optisch falle der Unterschied ohnehin deutlich ins Auge. Da es in Bäckereien üblich sei, die Regale mit Schildern zu versehen, mache dies eine Verwechslung durch die Verbraucher sehr unwahrscheinlich.

Die Begriffe seien auch inhaltlich nicht identisch. Dass "ox" das englische Wort für Ochse sei, ändere daran nichts. Denn diese Vokabel zähle nicht zum Grundwortschatz des deutschen Durchschnittsverbrauchers. Kunden könnten die Vorsilbe "ox" sehr unterschiedlich deuten. Der Name könne sich an die Universitätsstadt Oxford anlehnen oder, wie Bäcker Y behaupte, an den Oxidationsprozess bei der Mehlreifung anspielen.

Zwar hätten die meisten Kunden von den chemischen Prozessen in einer Bäckerei wohl keine Ahnung. Aber dass sie die Vorsilbe "Ox" gedanklich mit dem Begriff Oxidation verknüpften, sei zumindest nicht unwahrscheinlicher, als dass sie dabei an einen Ochsen dächten. Im Übrigen seien deutsche Verbraucher — angesichts von über 3.200 in Deutschland registrierten Brotsorten — daran gewöhnt, bei Broten auf geringe Unterschiede im Namen zu achten.

T-Shirts mit gefälschter Marke

Internet-Marktplatz muss über die Herkunft der Ware Auskunft geben

Ein deutscher Bekleidungshersteller hat für seine Waren die Bezeichnung "B.S." als Marke schützen lassen. Im Frühjahr 2017 fiel einem der Mitarbeiter auf, dass eine ausländische Firma auf einem Internet-Marktplatz T-Shirts mit der Aufschrift "B.S." anbot. Vom Markeninhaber stammten die T-Shirts nicht. Der Bekleidungshersteller forderte von der Betreiberin des Internet-Marktplatzes Informationen über die "Herkunft der markenverletzenden Waren".

Zu Recht, entschied das Landgericht Braunschweig (22 O 1330/17). Unstrittig handle es sich nicht um Originalware, sondern um Fälschungen, die ohne Erlaubnis des Markeninhabers verkauft würden. Die Schriftzeichen "B.S." auf Vorderseite und Rückseite des T-Shirts seien nicht als Dekoration anzusehen: Sie kopierten vielmehr die geschützte Markenbezeichnung. Werde dasselbe Unternehmenskennzeichen für identische Waren verwendet, bestehe die Gefahr, dass sich Verbraucher über die Herkunft der Waren täuschten.

Die Betreiberin des Internet-Marktplatzes und ihre technische Servicegesellschaft stellten der ausländischen Firma eine Verkaufsmöglichkeit zur Verfügung. Wer für "Rechtsverletzer" Dienstleistungen erbringe, sei verpflichtet, über Herkunft und Vertriebswege der fraglichen Ware Auskunft zu geben. Die Informationspflicht umfasse die Namen von Herstellern und Lieferanten sowie die Angabe, wie viele Waren verkauft wurden.

Da die Betreiberin des Internet-Marktplatzes die Firma kenne, die T-Shirts mit gefälschtem Unternehmenskennzeichen vertreibe, halte sich der Rechercheaufwand für diese Informationen in Grenzen. Der Markeninhaber müsse sich nicht mit den Auskünften der Fälscher begnügen: Nur wenn auch die Internet-Dienstleister der Firma Auskunft geben, könne man überprüfen, ob die Angaben der "markenverletzenden Firma" stimmten.

Ein Wein namens "K.B."

Phantasienamen können keine irreführenden geographischen Herkunftsangaben sein

Winzer X bewirtschaftet ein Weingut im pfälzischen Schweigen, direkt an der französischen Grenze. Einige seiner Weinberge liegen jenseits der Grenze in Frankreich. Die fürs Weingesetz zuständige Aufsichtsbehörde hatte dem Winzer 2012 erlaubt, die von französischen Weinbergen stammenden Weine unter der Lagenbezeichnung "Schweigener Sonnenberg" als pfälzischen Qualitätswein zu vermarkten. Er verkaufte sie unter den Namen "Kammerberg" und "Sankt Paul".

Daraufhin gab es Ärger mit Konkurrenten: Die geographischen Herkunftsangaben seien irreführend und verletzten das Weingesetz, so der Vorwurf. Deshalb schlug Winzer X der Aufsichtsbehörde vor, die Etiketten zu ändern und die Weine aus den französischen Parzellen "Kammerberg" und "Sankt Paul" mit den Abkürzungen "K.B." oder "S.P." zu kennzeichnen. Die genehmigte Lagenbezeichnung "Schweigener Sonnenberg" werde er nur noch auf dem Rückenetikett anbringen.

Doch dieses Mal lehnte die Aufsichtsbehörde seine Vorschläge ab: Nach den Vorschriften des Weingesetzes seien die Bezeichnungen unzulässige geographische Herkunftsangaben, lautete die Auskunft. Gegen den ablehnenden Bescheid klagte der Winzer und bekam vom Verwaltungsgericht (VG) Trier Recht (2 K 12306/17.TR). Abkürzungen seien Phantasienamen, so das VG, die keinen Schluss auf die geographische Herkunft der Weine zuließen.

Den Abkürzungen sei nicht zu entnehmen, wofür sie ständen — auch ausgeschrieben sei der Name "Sankt Paul" kein Name einer bestimmten geographischen Einheit. Für den Verbraucher sei kein Zusammenhang zwischen konkreten Orten und den strittigen Bezeichnungen erkennbar, also führten sie ihn auch nicht in die Irre. Phantasienamen müssten nach dem Weingesetz nicht genehmigt werden.

Rote Schuhsohle als Markenzeichen

Niederländischer Konkurrent der Firma Louboutin darf keine Schuhe mit roten Sohlen anbieten

Der französische Schuhhersteller Christian Louboutin produziert hochhackige, teure Damenschuhe mit roten Schuhsohlen. Das Unternehmen hat diese Besonderheit als Marke schützen lassen: die Farbe Rot (Pantone 18-1663TP) — aufgebracht auf der Schuhsohle. Seit 2012 streitet Louboutin mit einem niederländischen Schuhanbieter, der ebenfalls hochhackige Damenschuhe mit roten Sohlen verkaufte.

Während das französische Unternehmen auf seine Markenrechte pochte, erklärte der niederländische Konkurrent die Marke für unzulässig. Laut EU-Markenrichtlinie seien keine Marken vorgesehen, bei denen nur die "Form" einer Ware geschützt werde (ihre Kontur, Abmessung oder Umfang). Das mit dem Markenrechtsstreit befasste niederländische Gericht legte die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung vor (C-163/16).

Von dem Verbot, eine pure Form als Marke einzutragen, sei die Marke von Louboutin nicht betroffen, entschied der EuGH. Sie bestehe aus einer auf der Sohle eines Schuhs aufgebrachten Farbe, da sei also nicht ausschließlich eine Form geschützt. Hier gehe es nicht um die Konturen der Schuhe oder um die Form der Sohle. Geschützt sei vielmehr eine — nach international anerkanntem Kennzeichnungscode festgelegte — Farbe an einer bestimmten Position der Ware.

TV-"Top Flops"

Fernsehsender muss für die unkommentierte Ausstrahlung von Pannen anderer Sender Lizenzgebühr zahlen

Der NDR produzierte aus Pannen anderer Fernsehsender eine Sendereihe mit dem Titel "Top Flops", die auch von weiteren öffentlich-rechtlichen Sendern ausgestrahlt wurde. Gezeigt wurden Ausschnitte von Fernsehbeiträgen, bei denen etwas schief gegangen war: Pannen mit Tieren, gähnende Moderatoren, Moderatorin hat etwas zwischen den Zähnen … Und viele andere Szenen, die man lustig finden kann oder auch nicht.

Gar nicht lustig fand die RTL-Gruppe, dass unter den Flops auch Pannen von RTL-Sendern waren. Sie verklagte den NDR (und andere ausstrahlende Sender) auf Zahlung von Lizenzgebühr für die ausgestrahlten Sequenzen. Dagegen wehrten sich die öffentlich-rechtlichen Sender mit dem Argument, die Schnipsel seien im Rahmen einer Parodie gesendet worden, das sei kostenfrei. Außerdem seien Zitate im Sinn des Urheberrechts sowieso zulässig und kostenfrei.

Das Oberlandesgericht Köln konnte in "Top Flops" jedoch keine Parodie erkennen (6 U 116/17). Eine Parodie spiele auf ein anderes Werk an, um es zu verspotten. Dabei unterscheide sich die Parodie deutlich vom parodierten Werk. Das sei in der Sendereihe "Top Flops" jedoch nicht der Fall. Moderatoren kündigten die Beiträge nur an, ohne sich irgendwie damit auseinander zu setzen. Die Sequenzen würden einfach unkommentiert aneinander gereiht.

Daher handle es sich auch nicht um Zitate: Zitate könne jeder frei verwenden, das solle die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken erleichtern. Die finde hier aber nicht statt: Die Sendung "Top Flops" verbinde die Ausschnitte nicht mit eigenen Gedanken dazu. Die Schnipsel würden einfach um ihrer selbst willen vorgeführt. Auf diese Weise dürften Fernsehsender "Flops" der Konkurrenz nicht kostenfrei ausstrahlen. Die Forderung nach Lizenzgebühr sei berechtigt.

Coca-Cola-Schrift bleibt exklusiv

Getränkehersteller klagt gegen syrisches "Trittbrettfahrer"-Unternehmen

Ein Markenrechtsstreit, bei dem es ausnahmsweise nicht um die Markennamen geht, sondern um die für Coca-Cola typische, schwungvolle Schrift: Die syrische Gesellschaft Modern Industrial & Trading Investment (Mitico) benutzt sie im Handel und auf ihrer Webseite (mastercola.com) fürs Marketing.

Als Mitico beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) den Begriff "Master" als EU-weite Marke für Getränke und Nahrungsmittel registrieren lassen wollte, widersprach die Gesellschaft Coca-Cola dem Eintrag.

Sie pochte auf ihre älteren Markenrechte: Mitico benutze die Marke "Master" in einer Schrift, die bewusst an die Marke Coca-Cola erinnere. Das EUIPO wies den Vorwurf mit der Begründung zurück, die Markennamen seien so unterschiedlich, dass keine Gefahr bestehe, sie zu verwechseln — obwohl beide Marken in der gleichen Schriftart dargestellt würden und die von den Unternehmen angebotenen Waren identisch seien.

Beim Gericht der Europäischen Union hatte Coca-Cola dagegen mit seiner Klage Erfolg (T-61/16). Das Schriftbild sei sehr ähnlich, betonte das Gericht, schon weil beide Unternehmen eine in der heutigen Geschäftswelt wenig geläufige Schriftart einsetzten (Spencer-Schrift). Zudem verlängere bei beiden Schriftzügen eine "Schlange" in weitem Bogen den Anfangsbuchstaben. Diese Ähnlichkeit im Schriftzug genüge, um Assoziationen zu Coca-Cola zu wecken.

Verbraucher könnten durchaus einen Zusammenhang zwischen der Marke "Master" und den älteren Marken von Coca-Cola herstellen. Coca-Cola habe deshalb dem Eintrag der Marke "Master" ins EU-Markenregister zu Recht widersprochen. Zwar werde der Markenname "Master" bisher nur in Syrien und im Mittleren Osten in der Coca-Cola-ähnlichen Form benutzt, so das Gericht.

Doch die Annahme sei logisch, dass sich dies durch den europäischen Markenschutz ändern und "Master" künftig auch in der EU benutzt werden solle. Insofern bestehe durchaus die Gefahr, dass hier ein "wirtschaftlicher Trittbrettfahrer" die Berühmtheit einer geschätzten Marke in unlauterer Weise ausnutzen könnte.