Der Hersteller der Küchenmaschine "Thermomix" verklagte einen Kochbuchverlag auf Unterlassung. Inhalt des Streits: Der Kochbuchverlag bringt unter anderem Kochbücher mit Rezepten speziell für den "Thermomix" heraus. Um die Verbraucher darauf aufmerksam zu machen, verwendet er den — markenrechtlich geschützten — Namen "Thermomix" auf den Buchcovern. Dazu sei der Verlag nicht berechtigt, fand der Gerätehersteller: Er nutze die bekannte Marke aus, um für seine Kochbücher zu werben.
Doch das Oberlandesgericht (OLG) Köln erklärte die Aufschrift "Thermomix" auf den Kochbüchern für zulässig (6 U 29/19). Richtig sei, dass der Verlag die Wertschätzung der Verbraucher für die "Kultmarke" nutze, um seine Bücher an den Mann und die Frau zu bringen, räumte das OLG ein. In der unübersehbaren Flut von Kochbüchern auf dem Markt helfe die Marke "Thermomix" dabei, sich von der Masse abzuheben.
Dieser Hinweis sei aber auch nötig, um die Verbraucher über den Inhalt der Spezial-Kochbücher zu informieren. Denn sie seien nur für "Thermomix"-Besitzer nützlich, für andere Köche dagegen nutzlos. Um Fehlkäufe zu vermeiden, müsse der Verlag darauf hinweisen, wenn ein Kochbuch ausschließlich Rezepte für diese Küchenmaschine biete. Ausnahmsweise sei es also in diesem Fall trotz des Markenschutzes gerechtfertigt, die Marke zu verwenden — sofern sie nur zur Verbraucherinformation benutzt werde.
Der Verlag dürfe auf dem Cover den Produktnamen nennen und ein stilisiertes Bild der Maschine zeigen. Diese Grenze habe der Verlag bei der Gestaltung seiner Titelseiten bisher nie überschritten. Als Blickfang für die Verbraucher werde jeweils der Buchtitel hervorgehoben. Erst dann nehme der Leser auf dem Cover das Wort "Thermomix" wahr sowie das Zeichen des Kochbuchverlags. Die stilisierte Abbildung der Küchenmaschine sei sowieso nur ein relativ kleines, "optisch untergeordnetes" Dekorationselement.