B2B (Beziehungen zw. Unternehmen)

"Sparkassen-Rot" gerettet

Die rote Farbmarke der Sparkassen wird nicht aus dem Markenregister gelöscht

Das jahrelange juristische Tauziehen um das Unternehmenskennzeichen der deutschen Sparkassen ist endgültig beendet: Der Bundesgerichtshof hat die Forderung der spanischen Konkurrenz abgewiesen, den Markenschutz für die rote Farbmarke ("Rot": HKS 13) aufzuheben und sie aus dem Markenregister zu löschen (I ZB 52/15).

Deutsche Tochterunternehmen der spanischen Bankengruppe Santander verwenden für ihren Markenauftritt ebenfalls die Signalfarbe Rot und sind im Geschäft mit Privatkunden direkte Konkurrenten der Sparkassen. Deshalb kämpften sie gegen das "Sparkassen-Monopol" auf Rot. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte sich zwar geweigert, die Farbmarke zu löschen. Doch nach einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union 2014 ordnete das Bundespatentgericht diese Maßnahme an. Nun also eine erneute Kehrtwende.

Der Entscheidungsprozess gestaltet sich deswegen so kompliziert, weil Farben im Allgemeinen nicht als Marken "schutzfähig" sind. So sieht es der Bundesgerichtshof: Verbraucher sähen Farben als "dekorative Elemente" an und nähmen sie nicht als Produkt- oder Unternehmenskennzeichen wahr.

Ausnahmen bestätigen die Regel: Markenschutz ist ausnahmsweise möglich, wenn sich ein Farbton am Markt tatsächlich als Kennzeichen eines Unternehmens durchgesetzt hat. Das bedeutet: Der überwiegende Teil des Publikums sieht in einer Farbe ein Kennzeichen für diejenigen Waren oder Dienstleistungen, die die Marke repräsentieren soll.

Und das sei, so der BGH, beim "Sparkassen-Rot" der Fall. Zahlreiche Gutachten von Meinungsforschern belegten dies — jedenfalls treffe das für 2015 zu, das Jahr, in dem über den Löschungsantrag verhandelt und entschieden worden sei. Da über 50 Prozent der Befragten die Farbe "Rot" mit den Sparkassen und ihren Dienstleistungen identifizierten, dürfe die Marke nicht gelöscht werden.

"Afrokulabo" bleibt im Markenregister

Der Inhaber der Marke Umkaloabo beantragt vergeblich, die Marke Afrokulabo zu löschen

Zwei Hersteller von Parfümeriewaren, Nahrungsergänzungsmitteln und pharmazeutischen Präparaten auf pflanzlicher Grundlage lieferten sich einen Markenkrieg. Gegen die Marke Afrokulabo, die 2011 ins Markenregister des Deutschen Marken- und Patentamts eingetragen wurde, legte der Inhaber der älteren Marken Umkaloabo und Umckalaoba Widerspruch ein.

Alle drei schwer auszusprechenden Phantasieworte erinnerten an eine Urwaldsprache, so der Unternehmer. In Schriftbild und Klang — gleiche Vokale, gleicher Sprechrhythmus — sei die neu registrierte Marke Afrokulabo seinen Marken so ähnlich, dass die Verbraucher sie verwechseln könnten. Dadurch drohten ihm Umsatzeinbußen.

Bei der Markenstelle blitzte der Konkurrent mit den älteren Markenrechten ab: Die Behörde konnte trotz des fast identischen Warenangebots der beiden Unternehmen keine Verwechslungsgefahr erkennen. Die Phantasieworte stimmten nur in der Silbenanzahl überein, nicht aber in der Abfolge der Vokale und in den Wortanfängen. So sah es auch das Bundespatentgericht (25 W (pat) 18/15).

Die Begriffe Afrokulabo und Umckalaoba unterschieden sich vor allem am Wortanfang deutlich, der im Allgemeinen stärker beachtet werde als die folgenden Silben. Auch durch die Vokalfolge ("oa") sei die Abweichung im Klang markant. Dass die Buchstabenfolge ähnlich und die Silbenzahl gleich sei, spiele daher keine große Rolle. Angesichts der deutlichen Unterschiede führe auch die Tatsache, dass es sich bei den Marken um Phantasieworte handle, nicht zu Verwechslungsgefahr.

Zwar könne man sich beide Worte schwer merken und beide könne man als "afrikanische Sprache" deuten. Dennoch könnten Verbraucher sogar bei geringer Aufmerksamkeit die Unterschiede erkennen.

Am Ende brummte das Bundespatentgericht dem Inhaber der älteren Marken auch noch die Verfahrenskosten auf: Die müsse er tragen, weil er versucht habe, trotz minimaler Erfolgsaussicht die Löschung des Markenschutzes für Afrokulabo durchzusetzen.

Irreführende Reklame für Blutzuckermessgerät

Wer mit Ergebnissen einer noch nicht publizierten Studie für ein Medizinprodukt wirbt, muss auf fehlende Veröffentlichung hinweisen

Auf der Jahrestagung der Deutschen Diabetes Gesellschaft im Mai 2013 stellte ein Hersteller von Medizinprodukten stolz sein neues Blutzuckermesssystem vor. Bei der Präsentation wurde auch eine — im Mai 2013 noch nicht veröffentlichte — Studie des North American Comparator Trial (NACT) zitiert, die dem System von Hersteller X hohe Messgenauigkeit bescheinigte.

Dass das in einem Vergleich mit dem Produkt von Konkurrent Y geschah, kam bei Y natürlich nicht gut an. Das Unternehmen Y zog vor Gericht, um weitere Reklame des Herstellers X mit der NACT-Studie zu unterbinden. Das Landgericht Köln stoppte sie per einstweiliger Verfügung: Solange die Studie nicht so zugänglich sei, dass man Untersuchung und Testergebnis nachvollziehen könne, dürfe X damit nicht werben.

Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung (6 U 110/14). Mit unveröffentlichten Studien für Medizinprodukte zu werben, ohne auf die fehlende Veröffentlichung hinzuweisen, sei grundsätzlich irreführend und verzerre den Wettbewerb. Fachzeitschriften überprüften Studien vor der Publikation und stellten sie zur Diskussion. Daher komme veröffentlichten Studien mehr wissenschaftliche Aussagekraft zu.

Die nebenbei erwähnte Information "data on file" genüge nicht, um für die Adressaten der Werbung hinreichend deutlich zu machen, dass die Studie noch nicht publiziert wurde. Dem Wortlaut nach bedeute das nur, dass ein bestimmter "Datenbestand" beim Unternehmen verfügbar sei. Vielleicht könnten das Fachwissenschaftler richtig einordnen. Wenn sich eine Präsentation aber nicht nur an Fachwissenschaftler richte, stelle der Hinweis "data on file" nicht eindeutig genug klar, dass sich die Reklame auf eine unveröffentlichte Studie beziehe.

Reklame mit Testergebnissen

Kurzartikel

Nach dem "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb" ist Reklame mit einem guten Testergebnis nur zulässig, wenn im Text eine Fundstelle für die "gute Note" angegeben wird und wenn Verbraucher den Produkttest leicht finden können. Das trifft zu, wenn ein Händler für einen Staubsauger mit Testnote "sehr gut" wirbt und als Fundstelle ein Internetportal nennt. Der Verweis auf das Internet ist keineswegs wettbewerbswidrig: Verbraucher können auch auf Testergebnisse, die im Internet veröffentlicht wurden, "leicht zugreifen". Eine Webseite zu finden, ist - selbst wenn man nicht über einen eigenen Internetanschluss verfügt - nicht aufwendiger, als sich einen Testbericht zu besorgen, der in einer Zeitschrift publiziert wurde.

"Fremde" Rabatt-Coupons eingelöst

Kurzartikel

Es stellt keinen unlauteren Wettbewerb dar, wenn die "Müller"-Drogeriemärkte damit werben, 10%-Rabatt-Coupons von Konkurrenten einzulösen. Die Reklame in den Filialen wendet sich gezielt an eigene und nicht an fremde Kunden und verspricht ihnen eine weitere Chance, Rabatt zu erhalten. Wo sie den Gutschein einlösen, ist letztlich die Entscheidung der Verbraucher. Händler dürfen sich besonders um Verbraucher bemühen, die von Mitbewerbern mit Gutscheinen und "Kundenbindungsprogrammen" umworben werden.

Die "getarnte" Makleranzeige

Immobilienmakler gibt sich in gewerblichen Immobiliensuchanzeigen als privater Interessent aus

Bei der Wettbewerbszentrale gingen mehrere Beschwerden aus der Immobilienbranche ein. Sie betrafen ein Maklerbüro, das regelmäßig mit Anzeigen in Zeitungen und im Internet nach Immobilien suchte. Häufig waren die Inserate als private Suchanzeigen getarnt. Offenbar nahm der Makler an, dass sich verkaufsbereite Hauseigentümer eher auf private Suchanzeigen melden als auf gewerbliche.

In einer Tageszeitung hatte das Maklerbüro z.B. folgende Anzeige geschaltet: "Orthopäde der Charité sucht für Familie mit zwei Kindern Einfamilienhaus/Villa in Dahlem und Umgebung bis zwei Mio. — auch andere Bezirke anbieten, bitte in ruhiger Lage". Als Kontakt war in der Anzeige nur eine Handynummer angegeben: die Telefonnummer des Immobilienmaklers.

Derart getarnte Inserate führten potenzielle Verkäufer in die Irre, beanstandete die Wettbewerbszentrale. Sie mahnte den Immobilienmakler ab. Da er jedoch nicht bereit war, sein Vorgehen zu ändern und eine Unterlassungserklärung abzugeben, trafen sich die Kontrahenten vor Gericht wieder. Das Landgericht Berlin gab der Wettbewerbszentrale Recht und verbot die getarnten Gewerbeanzeigen (16 O 38/16).

Der Immobilienmakler dürfe sich nicht als privater Interessent ausgeben und in Suchanzeigen seine Eigenschaft als Makler verschweigen, so das Landgericht. Gewerbliche Anzeigen, die sich als private tarnten, täuschten die Adressaten und verzerrten darüber hinaus den Wettbewerb. Rechtstreue Konkurrenten, die auf solche unlauteren Praktiken verzichteten, hätten womöglich am Immobilienmarkt das Nachsehen.

Onlinehandel mit gebrauchten "ROLEX"-Uhren

Markeninhaber erlaubt einer Händlerin nicht, den Markennamen Rolex in AdWords-Werbung zu benutzen

Die Onlinehändlerin X-GmbH kauft und verkauft Schmuck und Uhren, darunter gebrauchte Uhren der Luxusmarke "ROLEX". Im Internet wollte sie über "Google AdWords" folgende Anzeige veröffentlichen: "Ankauf: Rolex Armbanduhren, Ankauf: einfach, schnell, kompetent, Ankauf: Rolex-Uhr dringend gesucht".

Google lehnte es ab, die Anzeige zu schalten: Der Uhrenhersteller habe eine "allgemeine Markenbeschwerde" eingelegt. Mit der "Markenbeschwerde" gibt die Internetsuchmaschine Google Markeninhabern die Möglichkeit, einer Nutzung ihrer Unternehmenskennzeichen im Text von AdWords-Anzeigen zu widersprechen. Nun wandte sich die X-GmbH direkt an den Uhrenhersteller und forderte ihn auf, dem Text ihrer Werbeanzeige zuzustimmen — ohne Erfolg.

Daraufhin klagte die X-GmbH die Erlaubnis ein und gewann den Prozess gegen Markeninhaber in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (I ZR 188/13). Natürlich sei es legitim, mit einer allgemeinen Markenbeschwerde Verletzungen der eigenen Markenrechte durch Internetanzeigen zu verhindern, betonten die Bundesrichter. Anders könnten Unternehmen im Internet wegen der Vielfalt möglicher Verstöße ihre Markenrechte gar nicht durchsetzen. Im konkreten Fall habe aber der Markeninhaber die Reklame blockiert, obwohl die Anzeige seine Markenrechte nicht verletze.

Er könne es Dritten nicht verbieten, den Markennamen für Originalware zu benutzen, die er selbst unter diesem Namen verkauft habe. Der Uhrenhersteller sei daher verpflichtet, der markenrechtlich zulässigen AdWords-Werbung zuzustimmen. Anscheinend versuche er, das Geschäft der Mitbewerberin gezielt zu behindern.

Die X-GmbH sei eine Konkurrentin des Markeninhabers: Für Kunden, die an hochwertigen Uhren Interesse hätten, sei der Kauf einer gebrauchten Rolex durchaus eine Alternative zum Erwerb einer neuen Rolex beim Hersteller oder seinen deutschen Vertragshändlern.

Beim Wettbewerb am Markt gehe es zwar immer darum, die Konkurrenz "auszustechen", das liege in der Natur der Sache. Hier bezwecke der Markeninhaber aber nicht in erster Linie, die eigene Stellung am Markt zu behaupten. Vielmehr lege er der X-GmbH und ihrem Geschäftserfolg auf unlautere Weise Steine in den Weg und setze das Markenrecht "zweckfremd" als Mittel der Schädigung ein. Ohne Zustimmung des Uhrenherstellers könne die Onlinehändlerin nur allgemein für An- und Verkauf gebrauchter Luxusuhren werben. Dabei seien die Rolex-Uhren für ihr Sortiment besonders wichtig.

Winnetou als EU-Marke?

Karl-May-Verlag und Constantin Film streiten um den Häuptling der Apachen

Der deutsche Karl-May-Verlag hat 2003 den Namen des edlen Indianerhäuptlings — Hauptfigur einer Romanreihe des Schriftstellers Karl May — als EU-Marke für allerlei schützen lassen: für Filme, Druckereierzeugnisse, Kleidung, Schmuck, Veranstaltungen, Feriencamps etc.

Zehn Jahre später beantragte die deutsche Constantin Film Produktion GmbH beim Markenamt der Europäischen Union (HABM), die Marke "Winnetou" zu löschen. Das HABM kam dem Antrag mit der Begründung nach, der Name beschreibe nur die Art der Produkte — Filme über Indianer etwa — und weise nicht auf den Anbieter der Produkte und Dienstleistungen hin, auf den Karl-May-Verlag also. Damit sei "Winnetou" als Marke ungeeignet.

Gegen die Löschung klagte der Verlag. Das Europäische Gericht gab ihm Recht und hob die Entscheidung des Markenamts auf (T-501/13). Das HABM habe die Marke nicht eigenständig beurteilt, sondern die Entscheidungen deutscher Gerichte "als zwingend angesehen", die den Begriff als "beschreibend" einstuften und deshalb Markenschutz ablehnten. Abgesehen davon, dass das HABM solche Anträge selbständig prüfen müsse, sei die Löschung auch schlecht begründet.

Winnetou bezeichne eine fiktive Figur und werde allgemein vom Publikum gedanklich mit den Begriffen "Indianer" und "Indianerhäuptling" in Verbindung gebracht. Beschreibenden Charakter habe die Marke also z.B. in Bezug auf Indianerfilme. In Bezug auf die sehr unterschiedlichen Waren, die das Markenamt in die Kategorie "Merchandising"-Produkte des Verlags eingeordnet habe, sei das aber so nicht nachvollziehbar.

Gehen Verbraucher wirklich davon aus, dass es sich dabei nur um "Winnetou"-Werbeprodukte handle, ohne auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen zu schließen? Um diese Frage zu beantworten, hätte sich das HABM genauer mit der Natur der betreffenden Waren auseinandersetzen müssen. Das müsse das Markenamt nachholen und erneut über den Antrag der Constantin Film entscheiden.

Veganer Käse?

Nur wo tierische Milch "drin" ist, darf Käse draufstehen

Ein Verein gegen unlauteren Wettbewerb beanstandete den Internetauftritt eines Unternehmens aus der Eifel, das vegetarische und vegane Produkte herstellt. Der Vorwurf: Das Unternehmen biete auf seiner Website Lebensmittel mit unzulässigen Produktbezeichnungen an, nämlich "Käse" oder "Cheese", die keine tierische Milch enthalten. Das müsse der Hersteller künftig bleiben lassen, forderte der Verein per Eilverfahren.

Das Landgericht Trier gab ihm Recht (7 HK O 58/16). Vegane Produkte, die nicht aus Milch (von der Kuh, von der Ziege etc.) hergestellt seien, dürften nicht als "Käse" oder "Cheese" vermarktet werden. Nach europäischem Recht (EU-VO 1308/2013) dürften nur tierische Milchprodukte diese Bezeichnungen führen. Ein Internetauftritt, der gegen diese Vorschrift verstoße, sei wettbewerbswidrig.

Der Hersteller weise zwar in der genaueren Produktbeschreibung darauf hin, dass es sich hier nicht um Lebensmittel tierischen Ursprungs handle — sonst wären die Produkte ja auch nicht vegan. Das ändere aber nichts an dem Wettbewerbsverstoß. Diese Produktbezeichnungen seien unzulässig, unabhängig davon, ob man sie als Irreführung der Verbraucher bewerte oder nicht.

Auch die Wettbewerbszentrale — die an diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht beteiligt war — hat schon mehrmals aufgrund von Reklamationen Produktbezeichnungen wie "veganer Frischkäse" und "Frischkäse auf Mandelbasis" für vegane Brotaufstriche als wettbewerbswidrig beanstandet.

Adidas kämpft um sein Streifenmonopol

Belgischer Schuhproduzent beantragt EU-Markenschutz für zwei seitliche Parallelstreifen

2009 beantragte die belgische Gesellschaft Shoe Branding Europe beim Harmonisierungsamt für den europäischen Binnenmarkt (HABM) — das in Europa für den Markenschutz zuständig ist — EU-weiten Markenschutz für Schuhe mit zwei parallelen Streifen an der Seite. Dem Eintrag ins Europäische Markenregister ("Gemeinschaftsmarke") widersprach das deutsche Unternehmen Adidas, Inhaber der Marke mit den drei Parallelstreifen auf Schuhen und Sportkleidung.

Das HABM wies den Einspruch ab. Doch der deutsche Hersteller klagte gegen diese Entscheidung und bekam vom Europäischen Gerichtshof Recht (C-396/15 P). Das HABM habe es sich mit seiner Abfuhr etwas zu leicht gemacht und eine bildliche Ähnlichkeit beider Marken verneint. Frei nach dem Motto: Zwei Streifen könne man nicht mit drei Streifen verwechseln.

Letztlich sei aber der optische Gesamteindruck wegen der unverkennbaren gemeinsamen Elemente doch einigermaßen ähnlich: gleich breite, parallele Querstreifen im gleichen Abstand an den Seiten der Sportschuhe, die farblich einen Kontrast zu den Schuhen bildeten. Die breiten Querstreifen auf der Seite vermittelten letztlich den gleichen Gesamteindruck.

Dass die Zahl und die Länge der Streifen (bedingt durch einen unterschiedlichen Winkel) nicht identisch seien, genüge nicht, um jede Ähnlichkeit der Schuhe zu bestreiten.

Daher habe das deutsche Unternehmen adidas zu Recht sein Veto eingelegt: Zwei seitliche Parallelstreifen auf Sportschuhen ins EU-Register geschützter Marken aufzunehmen, würde seine älteren Markenrechte beeinträchtigen. Verbraucher könnten die Produkte verwechseln und Schuhe von Shoe Branding Europe für Adidas-Schuhe halten.

Unlautere Reklame für Schiffsreise

Der Gesamtpreis für eine Kreuzfahrt muss auch die Servicepauschale enthalten

Ein Unternehmerverband, der gegen unlautere Wettbewerbsmethoden kämpft, beanstandete die Reklame eines Reiseveranstalters als wettbewerbswidrig: Der im Inserat angegebene Gesamtpreis für eine Kreuzfahrt enthalte die Servicepauschale nicht. Laut Preisangabenverordnung müssten Anbieter in der Werbung für Waren und Dienstleistungen den Gesamtpreis angeben und dabei alle Preisbestandteile einbeziehen, die auf den Kunden zwangsläufig zukommen (siehe auch OnlineUrteile-Artikel Nr. 53663).

Das Landgericht gab den Wettbewerbshütern Recht. Gegen dieses Urteil legte der Reiseveranstalter Berufung ein und verwies auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB): Da sei geregelt, dass die Servicepauschale keinen obligatorischen Bestandteil des Reisepreises darstelle, sondern eine freiwillige Leistung des Reisenden. Außerdem könne man wegen der Währungsschwankungen zwischen Euro und US-Dollar die Servicepauschale nicht vernünftig im Voraus berechnen.

Beim Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt unterlag das Reiseunternehmen erneut (6 U 69/14). Anders als beim Trinkgeld könnten die Schiffsreisenden nicht wählen, ob sie die Servicepauschale zahlten, erklärte das OLG. Denn die Reederei belaste das Bordkonto jedes Reisenden pro Reisetag automatisch mit zwölf Dollar. Also sei die Servicepauschale eben keine "freiwillige Leistung" und müsse in den Gesamtpreis einbezogen werden.

Sie verliere ihren verpflichtenden Charakter nicht schon deshalb, weil Kreuzfahrt-Teilnehmer die Pauschale gemäß einer AGB-Klausel des Veranstalters reduzieren dürften, wenn sie beim Bordpersonal erfolglos Mängel angezeigt hätten. Diese Option bleibe ein Ausnahmefall, geknüpft an Beschwerden über schlechten Service an Bord.

Währungsschwankungen bedeuteten nicht, dass man die Servicepauschale nicht berechnen könne. Daraus ergebe sich lediglich ein Kalkulationsrisiko für den Reiseveranstalter, das er durch einen Preisänderungs-Vorbehalt auffangen könne. Das sei in dieser Branche üblich und ändere nichts an der Pflicht, den Gesamtpreis korrekt anzugeben.

Gesamtpreise sollten die Angebote verschiedener Reiseveranstalter für die Kunden vergleichbar machen und so für Transparenz sorgen. Das funktioniere nur, wenn alle Kreuzfahrtunternehmen die Servicepauschale einbeziehen, gleichgültig, ob sie diese in Euro oder in US-Dollar abrechneten.

"wetter.de"

Domainnamen so allgemeiner Natur wie "wetter.de" genießen keinen Titelschutz

Zwei Webseiten-Betreiber stritten um einen Domainnamen: Anbieter A ist Inhaber der Domain "wetter.de". Auf dieser Internetseite hält er Wetterdaten und Zusatzinformationen bereit, die er unter dem gleichen Namen für Mobilgeräte anbietet, mit einer App für Smartphones und Tablet-Computer.

A ging gerichtlich gegen Unternehmer B vor, den Inhaber der Domainnamen "wetter.at" und "wetter-deutschland.com". Auch B stellt Internetnutzern Wetterdaten zur Verfügung und das per App unter den Bezeichnungen "wetter DE", "wetter-de" und "wetter-DE". Anbieter A sah durch diese Wetter-App seine Rechte am Domainnamen "wetter.de" verletzt und klagte auf Unterlassung.

Damit scheiterte A in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (I ZR 202/14). Prinzipiell könnten Domainnamen von Internetangeboten und von Apps für Mobilgeräte zwar geschützt sein, betonten die Bundesrichter. Das setze aber einen "originären Werktitel" voraus, der sich nach Wortwahl und Gestaltung einpräge und von anderen klar unterscheide.

Doch die Bezeichnung "wetter.de" erschöpfe sich darin, den Inhalt der Webseite zu umschreiben: eben Wetterinformationen zu Deutschland. Der Zusatz ".de" werde von den Internetnutzern als das verstanden, was er auch sei: eine angehängte Top-Level-Domain, also eine Abkürzung für Deutschland. Titelschutz für einen Begriff so allgemeiner Natur könne es nicht geben.

Anders wäre der Fall nur zu beurteilen, wenn sich der Titel "wetter.de" bei den Verbrauchern bzw. Internetnutzern bereits so durchgesetzt hätte, dass sie ihn mit dem Anbieter A identifizieren würden. A müsste mit Gutachten belegen, dass über die Hälfte der angesprochenen "User" den Domainnamen "wetter.de" als Hinweis — nicht auf irgendeine, sondern — auf diese ganz bestimmte Internetseite mit Wetterinformationen auffassten. Das sei ihm jedoch nicht gelungen.

Unlautere Werbung für Scanner

Hersteller warb mit der Langlebigkeit eines Bauteils, obwohl der Scanner selbst bei weitem nicht so lange "durchhält"

Ein Hersteller von Scannern warb in Prospekten und im Internet für mehrere seiner Modelle mit einer besonders langlebigen Optik: "Sensor mit 300 Millionen Aufnahmezyklen", "Langlebigkeit garantiert". Das rief eine konkurrierende Firma auf den Plan, welche die Reklame als irreführend kritisierte: Verbraucher würden die Werbeaussage "lange Lebensdauer" auf das Gerät insgesamt beziehen, das jedoch keineswegs langlebig sei.

Die Konkurrentin zog vor Gericht, um die Reklame verbieten zu lassen und Schadenersatz durchzusetzen. Vom Oberlandesgericht Celle bekam sie Recht (13 U 25/14). In der Tat suggeriere das Anpreisen "garantierter Langlebigkeit", dass die Haltbarkeit der Optik für die Lebenserwartung des Gesamtgeräts entscheidend sei. Das treffe jedoch nicht zu. Die übrigen Teile der beworbenen Scanner, insbesondere die mechanischen Bauteile, hätten eine weitaus geringere Lebensdauer.

Dieses Missverhältnis zu erkennen, sei gar nicht so einfach. Umso naheliegender, dass die Werbung bei den angesprochenen Adressaten zu dem Irrtum führe, das Gesamtgerät sei besonders langlebig. Dabei schnitten die Scanner dieses Herstellers im Vergleich mit Konkurrenzprodukten in diesem Punkt sogar eher schlecht ab. Die Reklame täusche also die Kunden, die nicht damit rechneten, dass die besonders herausgestellte Angabe zur Lebenserwartung praktisch irrelevant sei.

Die Lebensdauer eines Produkts sei für die Kaufentscheidung der Kunden sehr wichtig. Daher beeinträchtige es die Wettbewerber direkt, wenn ein Anbieter die Kunden mit so einer Werbung "ködere". Die Konkurrenzfirma könne daher Auskunft darüber verlangen, welchen Umsatz der Anbieter mit der irreführenden Reklame erreicht habe, damit sie ihren Anspruch auf Schadenersatz berechnen könne.

"Eine Tüte à 7 Stück entspricht bis zu 21 Orgasmen"

Landgericht Düsseldorf verbietet Kondomreklame als Irreführung jugendlicher Kunden

Natürlich sollte es ein witziger Werbegag sein. Ein Kondomhersteller versprach dem glücklichen Käufer auf der Verpackung der Kondome sexuelle Erfüllung: "Eine Tüte à sieben Stück entspricht bis zu 21 Orgasmen". Ein Konkurrent fand das überhaupt nicht komisch und verklagte den Hersteller ganz humorlos wegen irreführender Reklame: Laut den gültigen Prüfbestimmungen für Kondome (DIN Norm EN ISO 4074) dürften sie nur einmal verwendet werden.

Das sei möglicherweise einem großen Teil der angesprochenen Verbraucher bekannt, vermutete das Landgericht Düsseldorf, aber nicht unbedingt jugendlichen Käufern (14c O 124/15). Bei Jugendlichen bestehe in der Regel großer Aufklärungsbedarf in Bezug auf die richtige Anwendung von Kondomen. Vieldeutige Aussagen könnten da zu Irrtümern und Fehlinterpretationen führen.

Man könne sich nicht darauf verlassen, dass jeder Verbraucher den Werbespruch als Gag durchschaue. Einerseits werde auf der Rückseite der Kondomverpackung ausgiebig geblödelt: Da fänden sich Angaben zum Kalorienverbrauch und in einer Fußnote am Ende der Tabelle der Hinweis "Kann Spuren von Feenstaub enthalten". Andererseits stehe da aber auch, dass die Hälfte des Gewinns aus dem Kondomverkauf an gemeinnützige Projekte abgeführt werde.

Da der Hersteller ernstzunehmende Angaben und Scherze kombiniere, werde den Käufern möglicherweise nicht auf Anhieb klar, dass das sensible Thema der multiplen Orgasmen nur humorvoll gemeint sei. Jedenfalls sei nicht auszuschließen, dass sich manche darüber täuschten, dass sie Kondome tatsächlich nur einmal verwenden dürften. Daher sei die Reklame unzulässig.

Irreführender Sonnenschirm

Bebildertes Online-Warenangebot zeigte Zubehör, das nicht zum Lieferumfang zählt

Zwei Händler, die vor allem per Internet Artikel für Haushalt und Garten vertreiben, trafen sich vor Gericht. Eine hessische Firma hatte auf der Internetplattform "amazon" Sonnenschirme zum Preis von 135 Euro angeboten. Ein Foto zeigte einen Sonnenschirm im Schirmständer, der Schirmständer wiederum war mit Betonplatten beschwert.

Ein Konkurrent aus Lippetal beanstandete das Angebot als irreführend, weil die abgebildeten Betonplatten nicht zum Lieferumfang gehörten. Darauf weise zwar die kleingedruckte Warenbeschreibung hin. Doch die meisten Verbraucher schauten nur auf das Foto und meinten dann, die Platten seien im Preis inbegriffen.

So sah es auch das Oberlandesgericht Hamm: Es verbot die Internetreklame (4 U 66/15). Gerade bei Angeboten im Internet sei die — meist als Blickfang präsentierte — Abbildung der Ware besonders wichtig. Sie werde von Verbrauchern als wesentlicher Teil der Produktbeschreibung wahrgenommen. Also werde der Internetnutzer das Foto vom Sonnenschirm mit den Betonplatten so verstehen, dass sie als Zubehör zum Lieferumfang zählten.

Die meisten Kunden möchten Produkte kaufen, die ohne den Erwerb von zusätzlichem Zubehör funktionierten. Doch die Sonnenschirme könne man ohne die abgebildeten Betonplatten nicht standsicher aufstellen. Auch deshalb erwecke das Foto den falschen Eindruck, als würden die Betonplatten mitgeliefert und seien im Kaufpreis enthalten.

Dieser falsche Eindruck werde durch den im Angebotstext versteckten Hinweis, dass die Betonplatten extra bezahlt werden müssten, nicht korrigiert. So ein Hinweis müsse ebenso "prominent", d.h. blickfangmäßig herausgestellt werden wie die Produktabbildung selbst.

Reklame fürs Tagesgeldkonto

Wer mit einem "Superzinssatz" wirbt, muss auch auf seine Veränderlichkeit hinweisen

Eine Autobank warb im Internet für ihr Tagesgeldkonto und stellte dabei blickfangmäßig den (zumindest derzeit) günstigen Zinssatz heraus. Unter der Überschrift "Tagesgeld: So macht Sparen Spaß" versprach sie potenziellen Kunden für die Geldanlage "1,5% Zinsen pro Jahr vom ersten bis zum letzten Cent".

Doch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank klang das etwas anders: Man behalte es sich vor, den Zinssatz tagesaktuell den Marktbedingungen anzupassen. Der jeweils neueste Stand werde im Internet veröffentlicht.

Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Internetreklame als Täuschung der Verbraucher. Sie erwecke den Eindruck, dass Kunden für das Tagesgeld mindestens ein Jahr lang einen festen Zinssatz von 1,5 Prozent bekämen. Jeder Hinweis auf die Veränderlichkeit des Zinssatzes fehle.

Während das Landgericht Düsseldorf diese Information für überflüssig hielt — Verbraucher wüssten, dass der Tagesgeldzinssatz prinzipiell variabel sei —, gab das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf der Wettbewerbszentrale Recht (I-20 U 145/14). Dass der Zinssatz veränderlich sei, sei keineswegs selbstverständlich, fand das OLG. Denn am Markt tummelten sich viele Anbieter mit unterschiedlichen Varianten von Tagesgeldkonten.

Werbung, die ein Tagesgeldkonto als prima Alternative zu Sparanlagen anpreise, müsse angesichts der vielen, verschiedenen Modelle von Tagesgeldkonten auf die Variabilität des Zinssatzes hinweisen. Das gelte jedenfalls dann, wenn die Werbung den Zinssatz als besonders günstig herausstreiche und wenn sich die Bank gleichzeitig in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis vorbehalte, den Zinssatz jederzeit zu verändern. (Die Bank hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)

Wundermittel gegen Cellulite?

Wer für eine Behandlung wirbt, darf nicht mehr versprechen, als er halten kann

Ein Schweizer Medizintechnikunternehmen warb für eine Behandlung mit einem neu entwickelten Wundergerät gegen Cellulite. Cellulite nennt man die "Orangenhaut" bei Frauen: Eine Veränderung des Fettgewebes unter der Haut führt zu einer dellenförmigen Hautoberfläche.

Unter dem Titel "akustische Wellentherapie" versprach nun der Hersteller eine effektive Behandlung dieses Problems. Der Therapieerfolg sei dauerhaft, tönte die Reklame, und "oft schon nach 4-6 Sitzungen, das heißt nach 2-4 Wochen, deutlich sichtbar". Sogar von einer möglichen Vorbeugung gegen "Celluliteanfälligkeit" ist die Rede. Eine Schweizer Studie habe die Wirkung der jeweils 30 Minuten dauernden Sitzungen bestätigt.

Der Verband zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, dem auch Konkurrenten des Herstellers angehören, warf dem Medizintechnikunternehmen vor, mit falschen Versprechungen zu werben. Auch das Kammergericht in Berlin hielt die Reklame für irreführend (5 U 20/14). Zu Recht verlange der Verband vom Hersteller, sie zu ändern. Er locke die Kunden mit übertriebenen Anpreisungen an und verstoße damit gegen die Prinzipien korrekten Wettbewerbs.

Die Website des Unternehmens spreche Fachleute wie Kosmetiker und Ärzte ebenso an wie Verbraucherinnen. Wer sich hier informiere, werde den Werbeaussagen entnehmen, dass ein anhaltender Erfolg der akustischen Wellentherapie erwiesen sei. Zudem werde dem Leser bzw. der Leserin die Annahme nahegelegt, die Therapie könne das Risiko von Cellulite bereits in ihren körperlichen Grundlagen beseitigen — und deshalb vielleicht sogar zeitlich unbegrenzt.

Das treffe nicht zu. Und das stelle sogar die Studie fest, mit der das Unternehmen selbst werbe: Demnach halte der hautglättende Effekt der Therapie nur drei bis höchstens sechs Monate an. Von diesem Eingeständnis einmal abgesehen, sei die Seriosität dieser Studie durchaus fragwürdig. Schließlich seien die Tests von Mitarbeitern des Herstellers durchgeführt worden. Von wissenschaftlich fundierten Aussagen könne man hier nicht sprechen.

Genau das suggeriere aber die Werbung: Sie stelle mit eindrucksvollen graphischen Zeichnungen und Tabellen die Wirkmechanismen der Therapie hochstapelnd so dar, als lägen ihr gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zugrunde.

Verkaufsverbot für Taschen-Plagiat

Hersteller der "Le-Pliage"-Handtasche setzt sich gegen Einzelhändlerin durch

Das Landgericht Dortmund hatte die Klage des französischen Unternehmens Longchamp gegen eine Dortmunder Einzelhändlerin abgewiesen. Doch beim Oberlandesgericht (OLG) Hamm obsiegte der Hersteller der "Kult-Handtasche" (4 U 32/14).

Longchamp hat schon viele Konkurrenten wegen Plagiats verklagt. Das Modell aus Nylongewebe, kombiniert mit Lederhenkeln, gibt es in verschiedenen Formen und Farben. Zur "meistverkauften Handtasche der Welt" (so jedenfalls der Hersteller) wurde "Le-Pliage" wohl auch deshalb, weil die englische Prinzessin Kate eine besitzt. Viele Trittbrettfahrer versuchen, vom Erfolg etwas abzubekommen und bieten ähnliches Design für weniger Geld an.

Die Dortmunder Händlerin hatte Taschen eines anderen Unternehmens verkauft, die nach Ansicht von Longchamp ebenfalls eine Kopie seines Erfolgsmodells darstellen. Während das Landgericht eine Verwechslungsgefahr verneinte und die Unterschiede im Detail hervorhob, kam das OLG zu dem Schluss, die grundlegenden Gestaltungsmerkmale stimmten überein. Die Einzelhändlerin vertreibe eine nahezu identische Nachahmung der "Le-Pliage"-Handtasche. Das sei wettbewerbswidrig und geschäftsschädigend.

Der durchschnittliche Verbraucher — hier wohl eher Verbraucherin — werde wegen der großen Ähnlichkeit annehmen, es handle sich um Produkte aus dem Hause Longchamp (oder eines mit ihm geschäftlich verbundenen Herstellers). Dieser Irrtum in Bezug auf die Herkunft der Produkte werde auch durch den niedrigeren Kaufpreis von 24,95 Euro nicht ausgeschlossen. Die Kundin werde annehmen, es handle sich um eine billigere Modellvariante aus dem Hause Longchamp oder um ein günstiges Lizenzprodukt.

Was bedeutet "Made in Germany"?

"Made in Germany"-Reklame für einen Kolben ist nicht allein deshalb irreführend, weil er in Italien geschmiedet wird

Händler Y, der im Internet Autoersatzteile verkauft, legte sich mit einem Konkurrenten an. Dieser hatte für einen Schmiedekolben des deutschen Produzenten X so geworben: "Hersteller: X Made in Germany". Onlinehändler Y kritisierte, das absatzfördernde Etikett "Made in Germany" sei hier falsch, denn der Rohling für den Kolben werde in Italien geschmiedet. Die Reklame täusche also die Verbraucher und beeinträchtige in wettbewerbswidriger Weise die Mitbewerber.

Gegen diesen Vorwurf setzte sich Hersteller X selbst zur Wehr und bekam vom Oberlandesgericht (OLG) Köln Recht (6 U 156/13). Um die Bezeichnung "Made in Germany" tragen zu dürfen, sei es nicht notwendig, dass eine Ware zu 100 Prozent in Deutschland produziert werde. Ausschlaggebend sei vielmehr, ob der zentrale Produktionsvorgang, bei dem das Produkt seine wesentlichen Eigenschaften erhalte, in Deutschland stattfinde oder auf einer deutschen Leistung beruhe.

Geschmiedete Kolben seien fester und belastbarer als gegossene. Aus Sicht von Kfz-Fachleuten sei es trotzdem nicht der Schmiedevorgang, der die Qualität des Produkts wesentlich bestimme. Hier komme es in erster Linie auf das Know-how und die technische Verarbeitung an. So gesehen, sei der Schmiedekolben von X eindeutig ein deutsches Produkt. Abgesehen vom Arbeitsschritt "Schmieden" führe das Unternehmen von der Konstruktion über die Herstellung des Rohmaterials bis hin zur Qualitätsanalyse alle Produktionsschritte in Deutschland aus. Ingenieurleistungen und die Anfertigung des Modells für die Schmiedeform fänden in Weil am Rhein statt.

Um Energiekosten zu sparen, habe Hersteller X das Schmieden der Rohlinge nach Italien verlagert. Der Pressvorgang sei nur ein untergeordneter Arbeitsschritt, der dort im eigenen Schmiedewerk und unter Kontrolle von X ausgeführt werde. Das Know-how und die Technik stammten ohnehin aus Deutschland und erst dort werde der in Italien gepresste Rohling, ein Halbfabrikat, in weiteren 15 Arbeitsschritten zu einem Hochleistungskolben. Der Wert des fertigen Kolbens übersteige den Wert des Rohlings bei weitem.

"Sparkassen-Rot"

Zähes Tauziehen von Kreditinstituten um die Farbmarke "Rot — HKS 13"

Grundsätzlich dürfen Unternehmen keine Farben durch Markenschutz für sich monopolisieren. Alle Wettbewerber müssen alle Farben frei verwenden können: Sie werden "freigehalten", wie es im Markenrecht heißt. Verbraucher sähen in Farben sowieso ein "dekoratives Element", so der Bundesgerichtshof (BGH), und kein Produktkennzeichen. Ausnahmen bestätigen die Regel. Markenschutz ist ausnahmsweise möglich, wenn sich ein Farbton am Markt tatsächlich als Kennzeichen eines Herstellers durchgesetzt hat.

Dieser Punkt ist auch beim Streit zwischen den Sparkassen und der spanischen Bank Santander um die Farbe "Rot — HKS 13" entscheidend, die seit 2007 als Farbmarke für den Deutschen Sparkassen- und Giroverband (DSGV) im Markenregister eingetragen ist. Sparkassen verwenden den Farbton seit Jahrzehnten als Marke für "Bankdienstleistungen für Privatkunden", z.B. bei Sparbüchern, Briefpapier, Werbematerial etc.

Die Santander-Bank setzt ebenfalls schon lange das fast identische Signalrot "HKS 14" als Hausfarbe ein. Ihren traditionellen Unternehmensauftritt wollte sie auch in Deutschland beibehalten. Das machten ihr die Sparkassen streitig. Kann deren Monopol auf die Farbe Rot im internationalen Bankenmarkt Bestand haben? Das Bundespatentgericht sagte "Nein" und ordnete auf Antrag der spanischen Konkurrenz an, die Sparkassen-Farbmarke zu löschen (25 W (pat) 13/14).

Dass Verbraucher die Farbe "Rot" mit den Sparkassen und ihren Dienstleistungen identifizierten und sie als betrieblichen Herkunftshinweis auffassten, sei nicht nachgewiesen, so die Patentrichter. Eine Umfrage aus dem Jahr 2005, nach der fast 70 Prozent der Befragten Rot den Sparkassen zuordneten, sei mit wissenschaftlich fragwürdigen Methoden zustande gekommen.

Dass der Anmelder einer Farbmarke selbst ein Gutachten zu ihrer Bekanntheit beim Verbraucher vorlegen müsse, sei ebenso fragwürdig und begünstige Manipulation. Gutachten seien die Sache von Sachverständigen.

Der Markeninhaber DSGV hat gegen den Beschluss Rechtsmittel zum BGH eingelegt. Der BGH wiederum stellte in einem Parallelverfahren fest, Unterlassungsansprüche des DSGV seien nicht auszuschließen (I ZR 78/14, Urteil vom 23.9.2015). Wenn, ja wenn, siehe oben, die rote Farbe wirklich als Sparkassen-Marke bekannt sei. Dann könnte das Publikum das Logo von Santander mit der Farbmarke des DSGV verwechseln. Damit solle sich jetzt das Oberlandesgericht Hamburg befassen. Nun hat also Hamburg wieder den schwarzen bzw. roten Peter