Das jahrelange juristische Tauziehen um das Unternehmenskennzeichen der deutschen Sparkassen ist endgültig beendet: Der Bundesgerichtshof hat die Forderung der spanischen Konkurrenz abgewiesen, den Markenschutz für die rote Farbmarke ("Rot": HKS 13) aufzuheben und sie aus dem Markenregister zu löschen (I ZB 52/15).
Deutsche Tochterunternehmen der spanischen Bankengruppe Santander verwenden für ihren Markenauftritt ebenfalls die Signalfarbe Rot und sind im Geschäft mit Privatkunden direkte Konkurrenten der Sparkassen. Deshalb kämpften sie gegen das "Sparkassen-Monopol" auf Rot. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte sich zwar geweigert, die Farbmarke zu löschen. Doch nach einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union 2014 ordnete das Bundespatentgericht diese Maßnahme an. Nun also eine erneute Kehrtwende.
Der Entscheidungsprozess gestaltet sich deswegen so kompliziert, weil Farben im Allgemeinen nicht als Marken "schutzfähig" sind. So sieht es der Bundesgerichtshof: Verbraucher sähen Farben als "dekorative Elemente" an und nähmen sie nicht als Produkt- oder Unternehmenskennzeichen wahr.
Ausnahmen bestätigen die Regel: Markenschutz ist ausnahmsweise möglich, wenn sich ein Farbton am Markt tatsächlich als Kennzeichen eines Unternehmens durchgesetzt hat. Das bedeutet: Der überwiegende Teil des Publikums sieht in einer Farbe ein Kennzeichen für diejenigen Waren oder Dienstleistungen, die die Marke repräsentieren soll.
Und das sei, so der BGH, beim "Sparkassen-Rot" der Fall. Zahlreiche Gutachten von Meinungsforschern belegten dies — jedenfalls treffe das für 2015 zu, das Jahr, in dem über den Löschungsantrag verhandelt und entschieden worden sei. Da über 50 Prozent der Befragten die Farbe "Rot" mit den Sparkassen und ihren Dienstleistungen identifizierten, dürfe die Marke nicht gelöscht werden.