Einige Wohnungseigentümer wollten ihre Stellplätze in der Tiefgarage und vor der Wohnanlage mit Ladestationen für Elektrofahrzeuge ausstatten. Auf einer Eigentümerversammlung ging es um maximal zehn Anschlüsse für Wallboxen. Ladeinfrastruktur für Elektromobilität gehört zu den paar "privilegierten baulichen Veränderungen", die jeder Eigentümer von der Eigentümergemeinschaft verlangen kann.
Auf der Versammlung einigte man sich auf einen so genannten Duldungsbeschluss: Die Eigentümer sollten sich damit einverstanden erklären, dass auf den Außenstellplätzen und in der Tiefgarage Ladestationen errichtet werden. Die Kosten seien dann "auf alle Nutzer angemessen zu verteilen". Diese Kostenverteilung entspreche nicht der Gesetzeslage, beanstandete ein Eigentümer und focht den Beschluss in diesem Punkt an.
Zu Recht, wie das Amtsgericht Lübeck entschied (35 C 39/21 WEG). Die Kosten einer "privilegierten baulichen Veränderung" müssten grundsätzlich die Wohnungseigentümer tragen, die sie verlangten (Wohnungseigentumsgesetz § 21). Handle es sich um mehrere Eigentümer, seien die Kosten im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile unter ihnen aufzuteilen. Die Wohnungseigentümer könnten zwar eine von der Gesetzeslage abweichende Verteilung beschließen, dürften aber durch so einen Beschluss keinem Eigentümer Kosten auferlegen, der die bauliche Veränderung weder verlangt habe, noch diese nutzen möchte.