Für einen alten Herrn, der im Pflegeheim lebte, hatte das Amtsgericht eine professionelle Betreuerin bestimmt, die sich um seine finanziellen und rechtlichen Belange kümmerte. Eines Tages beantragte die Betreuerin beim Amtsgericht, ihre Aufgaben zu erweitern: Sie wolle den persönlichen Umgang ihres Schützlings zu Frau M regeln.
Der Grund: Die Betreuerin fand es unmöglich, dass der Senior gelegentlich bei seiner "guten Bekannten" M übernachtete, dort auch Bier trank und erst am nächsten Tag ins Heim zurückkehrte. Der Betreute widersprach dem Antrag entschieden und bekam vom Amtsgericht Brandenburg Recht (85 XVII 127/20).
Betreuer dürften den Umgang des Betreuten allenfalls dann einschränken, wenn ein Kontakt für den Betreuten physisch oder psychisch schädlich sei. Das wäre etwa der Fall, wenn eine Bekannte/ein Bekannter Gewalt anwende oder Kontakte zu Drogen vermittle, dem Betreuten Geld oder wertvolle Sachen "abschwatze". Das treffe hier alles nicht zu.
Ohne eine konkrete Gefahr für den Betreuten dürfe eine Betreuerin den Umgang des Betreuten mit Freunden und Bekannten nicht unterbinden. Gut gemeinte "Erziehungsversuche" gegen den Willen des Betroffenen widersprächen seinem Selbstbestimmungsrecht. Der Betreute entscheide selbst, mit wem er Kontakt pflegen wolle, auch wenn das vielleicht gegen die Wertvorstellungen der Betreuerin verstoße.