Im Januar 2020 hat die EU-Kommission beschlossen, die Erlaubnis für die Chemikalie CHP-methyl nicht mehr zu erneuern, die zur Gruppe der Organophosphate gehört. Dieser Wirkstoff war bis dahin in einigen Pflanzenschutzmitteln (Pestiziden) enthalten, um Schädlinge zu bekämpfen und vor allem, um gelagertes Getreide zu behandeln. Dem Beschluss der EU-Kommission lag eine Risikobewertung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zugrunde.
Die EFSA hatte auf Basis wissenschaftlicher Studien erklärt, Risiken für die menschliche Gesundheit durch die Chemikalie CHP-methyl seien nicht auszuschließen: Möglicherweise schädige er schon in geringer Dosis das Nervensystem. Zwei europäische Hersteller von Pflanzenschutzmitteln, das portugiesische Unternehmen Ascenza Agro und das spanische Unternehmen Afrasa, haben gegen das Verbot geklagt.
Beim Gericht der Europäischen Union hatten die Pestizid-Hersteller keinen Erfolg (T-77/20). Die von der EFSA zur Risikobewertung angewandten Methoden seien wissenschaftlich anerkannt und nicht zu beanstanden, so das Gericht. Auf die Schlussfolgerungen der Behörde dürfe sich die EU-Kommission daher berufen.
Wenn nicht eindeutig feststehe, wie sich die Chemikalie CHP-methyl auf das Nervensystem auswirke, sei die Genehmigung für den Wirkstoff zu verweigern. Die bloße Unsicherheit in Bezug auf ein gesundheitliches Risiko reiche aus, um so einen Beschluss zu rechtfertigen.
Damit habe die EU-Kommission korrekt das Vorsorgeprinzip umgesetzt. Das zentrale Prinzip der Umwelt- und Gesundheitspolitik bestehe darin, potenzielle Belastungen und Schäden für die Umwelt bzw. die menschliche Gesundheit schon im Voraus zu vermeiden oder jedenfalls weitgehend zu verringern.