In einem sächsischen Wein waren 2016 bei einer Lebensmittelkontrolle geringe Rückstände des Pestizids Dimethoat nachgewiesen worden. Daraufhin wurde der Wein von der zuständigen Behörde vom Markt genommen. Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Dimethoat waren seinerzeit in Deutschland nicht für den Weinanbau zugelassen.
Trotzdem legte die Winzergenossenschaft, die den Wein produziert hatte, gegen das Verkaufsverbot Widerspruch ein. Ihr Argument: Die EU-Pestizidverordnung habe als oberen Grenzwert für Dimethoat einen Rückstand von 0,02 mg pro Kilo festgelegt. Und der Dimethoatgehalt der sächsischen Keltertrauben habe unter diesem Wert gelegen.
Nun schlug sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Seite der Winzer — die davon allerdings nicht mehr profitieren können, weil sie ihren Wein inzwischen vernichtet haben (3 C 11.22). Der Wein sei zu Unrecht aus dem Verkehr gezogen worden, entschieden die Bundesrichter, denn das EU-Recht erlaube eine geringe Menge Dimethoat.
Auch das damals geltende deutsche Lebensmittelgesetz habe eine Ausnahme vom Dimethoat-Verbot vorgesehen: Sie sollte für den Fall gelten, dass das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft eine zulässige Höchstmenge festsetzte. Daher sei das Verbot damals unzulässig gewesen.
Dass nicht das Bundesministerium selbst eine Rückstandshöchstmengen-Verordnung erließ, sondern die von den Winzern angeführte europäische Pestizidverordnung den Höchstgehalt für Dimethoat festgelegt habe, ändere daran nichts. Denn der deutsche Gesetzgeber habe klargestellt, dass die EU-Pestizidverordnung an die Stelle der deutschen Rückstandshöchstmengen-Verordnung treten solle.