Familie & Gesundheit

Zeige 20 von 2085 Urteilen

Zweiter Vorname für ein Mädchen

Die Namensidentität mit einem bekannten Sprachassistenten führt zu Hänseleien

Als das kleine Mädchen heulend über Hänseleien in der Kindertagesstätte klagte, tat es den Eltern wohl leid, ihr den Namen eines Sprachassistenten gegeben zu haben. Jedenfalls beantragten sie beim Standesamt, einen zweiten Vornamen hinzuzufügen, weil die Tochter schrecklich unter Mobbing und Hänseleien leide. Kinder und Erwachsene dächten bei dem Namen sofort an den Sprachassistenten und erteilten dem Kind "Befehle".

Als der Standesbeamte die Eltern abblitzen ließ, verklagten sie im Namen des Kindes die Stadt auf Namensänderung. Die Kommune hatte dafür kein Verständnis: Es gebe kein psychologisches Gutachten, das eine seelische Belastung des Mädchens bestätigte. Namensänderungen seien nur zulässig, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliege. Man könne nicht alle "Alexas" oder "Siris" umbenennen, nur weil Eltern wegen eines Produktnamens die Namensgebung bereuten. Letztlich könne man fast alle Namen mit etwas Phantasie ins Lächerliche ziehen.

Doch das Verwaltungsgericht Göttingen fand, die seelische Belastung eines Kindes könne durchaus ein wichtiger Grund für eine Namensänderung sein — auch wenn daraus bis jetzt noch keine behandlungsbedürftige Krankheit entstanden sei (4 A 79/21). Die Eltern hätten vor Gericht zahlreiche Vorfälle beschrieben, bei denen das Mädchen wegen seines Vornamens bespöttelt worden sei. Dass die Hänseleien aufhörten, wenn das Kind in die Schule komme, sei nicht anzunehmen.

Der Vorname sei nicht nur der Produktname des weithin bekannten Sprachassistenten, sondern das "Schlüsselwort", mit dem man ihn benutze. Der Name sei ganz besonders für Missbrauch geeignet, weil die Nutzer dem Sprachassistenten eben mit dem "Schlüsselwort" Befehle erteilten. Das führe nicht nur zu mehr oder weniger schlechten Wortwitzen. Die Namensidentität lade geradezu dazu ein, Personen mit diesem Namen beleidigende oder dümmliche Befehle zu erteilen.

Zudem gehe es hier um einen Vornamen und nicht um einen Familiennamen, bei dem das öffentliche Interesse an der sicheren Identifizierung der Person eine größere Rolle spiele. Darüber hinaus solle das Kind den Vornamen ja behalten, der solle nur um einen zweiten Vornamen ergänzt werden. Ein gewisser "Wiedererkennungswert" sei also gewährleistet. (Die Stadt kann gegen das Urteil Berufung einlegen.)

Kind dem Vater zu spät "übergeben"

Verstoß gegen Umgangsregelung: Vater storniert Ferienreise und verlangt Sanktion gegen die Mutter

Nach der Trennung hatten sich die unverheirateten Eltern bei Gericht über den Umgang mit dem Kind geeinigt, das bei der Mutter wohnt. In den Sommerferien sollte es der Vater zwei Wochen lang betreuen: mal in den ersten zwei Ferienwochen, mal in den zwei letzten vollen Ferienwochen. Bei Zuwiderhandlung könne Ordnungsgeld verhängt oder sogar Ordnungshaft angeordnet werden, stand in dem Gerichtsbeschluss. Im Sommer 2021 kam es zum Konflikt, weil sich die Urlaubspläne der Eltern widersprachen.

Dem Vater stand das Umgangsrecht von Samstag, den 31.7., um 10 Uhr bis Samstag, den 14.8., um 18 Uhr zu. In diesem Zeitraum hatte er für sich und das Kind eine Flugreise nach Fuerteventura gebucht. Der Hinflug sollte am 1.8.2021 um 6 Uhr früh in Düsseldorf starten. Die Mutter unternahm jedoch in den zwei Wochen vorher mit dem Kind eine Donau-Flusskreuzfahrt, die bis zum 1.8. dauerte. Von unterwegs schickte sie eine Nachricht und bat den Vater, das Kind später übergeben zu dürfen.

Der Vater widersprach, verwies auf den Flug und die Umgangsvereinbarung. Die Frau brachte das Kind am 31.Juli gegen 20 Uhr zum Vater. Doch der hatte inzwischen die Flugreise storniert. Bei Gericht beantragte der Mann, gegen die Mutter Ordnungsgeld festzusetzen, weil sie gegen die Umgangsregelung verstoßen habe. Wegen der verspäteten Übergabe des Kindes sei die Flugreise ins Wasser gefallen.

Wie schon das Familiengericht hielt auch das Oberlandesgericht Hamm ein Ordnungsgeld von 500 Euro für angemessen (13 WF 210/21). Die Mutter habe wegen einer Änderung im Kreuzfahrt-Reiseplan den für 30.7. gebuchten Flug von Wien nach Düsseldorf verpasst. Aber mit höherer Gewalt könne sie sich nicht entschuldigen. Die Mutter hätte dafür sorgen müssen, dass der Vater am Samstag, den 31.7., um 10 Uhr das Kind abholen konnte.

Sie müsse sich vorhalten lassen, dass aufgrund ihrer Reiseplanung von Anfang an eine Kollision mit dem Umgangsrecht des Vaters drohte. Sie habe ihre Pläne mit ihm nicht abgesprochen und eine Reise gebucht, die erst in der "Vater-Woche" enden sollte. Die Frau habe weder eventuelle Reisepläne des Vaters bedacht, noch eventuelle Änderungen bei ihrer Flusskreuzfahrt infolge der Pandemie.

Das Kreuzfahrtschiff habe in Rumänien, in Serbien und in Ungarn Zwischenhalte eingelegt. Bei all diesen "Stopps" hätte die Frau mit dem Kind vorzeitig von Bord gehen und von dort aus nach Düsseldorf zurückfliegen können. Da sie verpflichtet sei, das Kind pünktlich zu übergeben, wäre es zumutbar gewesen, einen alternativen Rückflug zu buchen statt von Wien aus zu fliegen. Wer sich eine Kreuzfahrt für über 6.000 Euro leisten könne, könne auch das finanzieren.

Erbin oder Vermächtnisnehmerin?

Der Erblasser wandte seiner Lebensgefährtin den wesentlichen Teil des Vermögens zu

Testamente sind oft nicht ganz eindeutig formuliert und müssen von Gerichten interpretiert werden. So auch im konkreten Fall: Ein älterer Herr (verwitwet, kinderlos) war verstorben. Eine klare Erbeinsetzung war seinem Testament nicht zu entnehmen, denn von Erben und Vererben war mehrmals die Rede. Seine Lebensgefährtin solle das Haus und das Barvermögen bei der X-Bank erben, die Kinder seiner Schwester Ackergrundstücke. Für die Beerdigung sollte die Lebensgefährtin aufkommen.

Die Lebensgefährtin beantragte einen Alleinerbschein: Das Testament sei so auszulegen, als hätte sie der Verstorbene zur Alleinerbin bestimmt, erklärte sie. Denn der Lebensgefährte habe ihr, von einzelnen Ackergrundstücken abgesehen, den wesentlichen Teil seines Vermögens zugewandt. So sah es auch das Nachlassgericht. Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken wies die Einwände der Verwandten zurück (5 W 15/22).

Der Erblasser habe im Testament einzelne Gegenstände erwähnt und diese einzelnen Personen vermacht, also könnten sie "Vermächtnisnehmer" sein. Dabei habe er allerdings die mit einem Vermächtnis bedachten Personen als "Erben" bezeichnet, sowohl die Neffen als auch die Lebensgefährtin. Letztlich bestehe hier aber kein Zweifel daran, dass er die Lebensgefährtin zu seiner Rechtsnachfolgerin berufen und als Alleinerbin einsetzen wollte und die Neffen Vermächtnisnehmer sein sollten.

Zum einen seien die ihr zugedachten Gegenstände — das Hausanwesen und das Barvermögen des Erblassers — erheblich mehr wert als das übrige Vermögen. Der Erblasser habe sie ersichtlich als seinen wesentlichen Nachlass angesehen. Zum anderen habe er der Lebensgefährtin aufgetragen, die Beerdigung zu organisieren und zu bezahlen. Das sei ein weiteres, deutliches Indiz für die beabsichtigte Erbeinsetzung.

Auch dadurch habe der Verstorbene deutlich gemacht, dass er die Partnerin als seine Rechtsnachfolgerin betrachtete. Bei der Entscheidung, ob eine Person als Erbe eingesetzt sei, komme es vor allem auch darauf an, wer nach dem Willen des Erblassers den Nachlass regeln und die Nachlassschulden tilgen solle, zu denen auch die Beerdigungskosten gehörten.

Fake-Attest aus dem Internet

Wer ein "Blanko-Formular" benutzt, um der Maskenpflicht zu entgehen, kann sich strafbar machen

Auch unter den Medizinern gibt es Leute, denen es in erster Linie auf Gewinn ankommt. Während der Pandemie blühte unter anderem das Geschäft mit Blanko-Attesten zur Befreiung von der Maskenpflicht. Wer keinen Mund-Nasenschutz tragen wollte, konnte sich im Internet Formulare herunterladen, überschrieben mit "Ärztliches Attest". Darin bescheinigte der ausstellende Arzt dem Verwender — der die eigenen Personalien eintragen musste —, dass es für ihn/sie aus medizinischen Gründen nicht ratsam sei, eine Maske zu tragen.

So ein Pseudo-Attest zeigte ein Mann der Polizei, die ihn bei einer Kontrolle auf die Maskenpflicht hingewiesen hatte. Das brachte ihm eine Anzeige ein. Das Landgericht Hannover verurteilte den Maskenverweigerer wegen "Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses" zu einer Geldstrafe. "Blanko-Atteste" zu verwenden, könne strafbar sein, bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Celle (2 Ss 58/22).

Die Formulare erweckten den Anschein, als könne der Angeklagte aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen — und als hätte ein Mediziner dies bei einer ärztlichen Untersuchung festgestellt. Da man die Formulare aber im Internet herunterladen könne, ohne den Arzt jemals gesehen zu haben, seien diese scheinbaren Atteste "unrichtig".

Dennoch verwies das OLG den Fall ans Landgericht zurück, weil ihm die Höhe der Geldstrafe nicht ausreichend begründet erschien. Vor allem aber sei zu prüfen, ob das Formular vom Arzt unterschrieben war (mit eingescannter Unterschrift). Ansonsten liege nämlich gar kein Gesundheitszeugnis im Sinne des Gesetzes vor.

Ehemann zahlte vier Jahre Trennungsunterhalt

Nach der Scheidung wird der Unterhalt für die erwerbstätige Frau auf 13 Monate befristet

Das Ehepaar hatte 2010 geheiratet, beide waren berufstätig. Nach der Geburt eines Sohnes 2015 und der Elternzeit nahm die Ehefrau ihren Vollzeitjob wieder auf. Ende 2017 trennte sich das Paar, das Kind lebt bei der Mutter. Bis zur Scheidung im Dezember 2021 zahlte der Ehemann der Frau monatlich 391 Euro Trennungsunterhalt. Bei der Scheidung begrenzte das Amtsgericht den nachehelichen Unterhalt auf 219 Euro pro Monat und befristete ihn zudem bis 31.1.2022.

Dagegen legte die Frau Beschwerde ein und verlangte 484 Euro nachehelichen Unterhalt — unbefristet: Sie betreue schließlich das sechs Jahre alte Kind. Ihr Einkommen sei nur teilweise zu berücksichtigen, weil sie wegen des Sohnes eigentlich maximal 30 Stunden pro Woche arbeiten müsste. Sie mache also mehr, als ihre Pflicht wäre.

Das Oberlandesgericht Brandenburg billigte ihr der Frau nur 206 Euro zu — immerhin aber für 13 Monate, während einer Übergangsfrist bis 31.1.2023 (9 UF 179/21). Unbefristet stehe ihr der nacheheliche Unterhalt nicht zu: Zum einen habe die Ehe nicht lange gedauert, zum anderen habe die Frau bereits vier Jahre lang Trennungsunterhalt bezogen.

Finanzielle Nachteile durch die Rollenverteilung während der Ehe, die ausgeglichen werden müssten, seien auf Seiten der Ehefrau auch nicht zu erkennen. Sie habe ihre Berufstätigkeit nicht reduziert, um den Haushalt zu führen und das Kind zu betreuen, sondern — mit Ausnahme der Elternzeit — immer vollschichtig gearbeitet.

Allerdings habe das Amtsgericht die Übergangsfrist zu kurz bemessen. Schon aus Gründen der nachehelichen Solidarität müsse man der Frau mehr Zeit einräumen, damit sie sich auf die neue finanzielle Situation durch den Wegfall des Unterhalts einstellen könne. 13 Monate ab dem Zeitpunkt der Scheidung seien angemessen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Frau tatsächlich seit Jahren mehr arbeite, als sie müsste: Die Rechtsprechung gehe meistens erst, wenn das zu betreuende Kind etwa sieben, acht Jahre alt sei, von einer Pflicht des betreuenden Elternteils aus, einen "Vollzeitjob" zu übernehmen.

Hauserbin soll Erbschaftsteuer nachzahlen

Finanzamt widerruft die Steuerbefreiung, weil die Erbin aus dem Familienheim auszog

Frau B hatte das 1951 erbaute Einfamilienhaus mit ihrem Vater bewohnt. Nach dessen Tod 2009 erbte sie das Haus und lebte auch weiterhin dort. Deshalb wurde Frau B (gemäß Erbschaftsteuergesetz) von der Erbschaftsteuer für die Immobilie befreit. Im Sommer 2018 mietete sie eine Erdgeschoss-Wohnung im Haus nebenan und ließ ihr Einfamilienhaus abreißen.

Nun forderte das Finanzamt nachträglich Erbschaftssteuer: Die Steuerbefreiung gelte nur, wenn der Erbe/die Erbin das Familienheim mindestens zehn Jahre lang selbst nutze.

Frau B wehrte sich gegen den Steuerbescheid: Das alte Gemäuer sei aufgrund zahlreicher Mängel unbewohnbar geworden, erklärte sie. Außerdem habe sie sich — nach Bandscheibenvorfällen und wegen eines Hüftleidens — nicht mehr allein im Haus bewegen können.

Das Finanzgericht wies die Klage der Steuerzahlerin ab: Gebäudemängel machten die Nutzung der Immobilie nicht objektiv unmöglich. Auch ein Hüftleiden sei kein zwingender Grund für einen Umzug. Zwingend notwendig wäre er z.B., wenn sie pflegebedürftig wäre. Mit dem zweiten Argument war der von Frau B angerufene Bundesfinanzhof nicht einverstanden (II R 18/20).

Das Finanzamt dürfe die Steuerbefreiung dann nicht widerrufen, wenn der Erbe/die Erbin das Familienheim nicht mehr selbst bewohnen könne — d.h. "zwingende Gründe" für einen Umzug vorlägen. Wirtschaftliche Erwägungen des Erben oder bauliche Mängel der Immobilie reichten da nicht, wie das Finanzgericht richtig gesehen habe. Den baulichen Zustand einer Immobilie könne man veränderten Lebensumständen anpassen.

Die Steuernachzahlung bleibe Erben bei einem Umzug nur erspart, wenn es objektiv unmöglich oder unzumutbar sei, das Familienheim selbst zu nutzen. Anders als das Finanzgericht annehme, treffe das aber nicht nur zu, wenn ein Erbe/eine Erbin in ein Pflegeheim umziehen müsse. Sondern auch dann, wenn es ihm/ihr nicht mehr möglich sei, im Familienheim den Haushalt selbständig zu führen.

Im konkreten Fall sei dieser entscheidende Punkt nicht geklärt worden. Allein der Umstand, dass Frau B nun in einer kleinen Erdgeschoss-Wohnung ihren Haushalt selbständig führe, widerlege nicht, dass der Umzug für sie "zwingend notwendig" war.

Das Finanzgericht müsse sich mit dem Fall nochmals befassen und feststellen, ob Frau B aufgrund ihres Gesundheitszustands im Familienheim nicht mehr selbständig habe leben können, d.h. ohne ständige Hilfe Dritter. Das wäre ein "zwingender Grund" dafür, das Familienheim aufzugeben.

Lange Trennungszeit vor der Scheidung

Sie kann ein Grund sein, den Versorgungsausgleich zeitlich zu begrenzen

Ein seit 1978 verheiratetes Paar hatte sich 2003 kurz getrennt, drei Jahre später endgültig. Im Juli 2006 schlossen die Eheleute beim Notar eine Scheidungsfolgenvereinbarung ab. Sie verzichteten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt, vereinbarten Gütertrennung und teilten das Vermögen auf. Der Versorgungsausgleich sollte nach den gesetzlichen Vorschriften erfolgen. Dabei stand fest, dass der Ehemann aufgrund niedrigeren Gehalts während der Ehe weniger Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hatte als die Ehefrau.

Erst 2019 wurde die Scheidung eingereicht, die Ehe 2021 rechtskräftig geschieden. Das Amtsgericht beschränkte den Versorgungsausgleich auf die Ehezeit und das erste Jahr der Trennung (bis Juni 2007).

Mittlerweile fand es die Frau aber nicht mehr gerecht, dass der Ex-Ehemann an ihrer Altersvorsorge teilhaben sollte: Er habe allein im Jahr 2006 100.000 Euro verspielt. Sie verlangte, Versorgungsausgleich komplett auszuschließen. Auch der Mann legte gegen das Urteil des Amtsgerichts Beschwerde ein und forderte, den Versorgungsausgleich zeitlich unbeschränkt durchzuführen.

Dass das Amtsgericht den Versorgungsausgleich ab Juli 2007 ausgeschlossen habe, sei nicht zu beanstanden, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg (13 UF 25/21). Grundsätzlich sollten Ehepartner zwar an allen während der Ehezeit geschaffenen Vermögenswerten inklusive der Altersvorsorge den gleichen Anteil erhalten. Von dieser Regel könne man aber abweichen, wenn sich der uneingeschränkte Versorgungsausgleich grob unbillig zu Lasten des Ausgleichspflichtigen auswirken würde.

Das treffe hier zu, so das OLG, denn das Paar habe vor dem Scheidungsantrag bereits 13 Jahre getrennt gelebt. Seit 2006 seien die Ex-Partner wirtschaftlich vollständig unabhängig voneinander. In solchen Fällen sei der Versorgungsausgleich nur bis zu dem Zeitpunkt durchzuführen, an dem der Scheidungsantrag nach der Trennung erstmals hätte gestellt werden können — also nach Ablauf des Trennungsjahres im Juli 2007.

Durch den Versorgungsausgleich bis Juni 2007 bekomme der Mann immerhin eine zusätzliche Altersversorgung von über 46.000 Euro. Einen vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs, wie von der Ehefrau gefordert, lehnte das OLG ab: Das komme nur bei grobem, persönlichem Fehlverhalten in Betracht, das sich direkt auf die gemeinsame Altersvorsorge ausgewirkt habe — nicht als Bestrafung für Spielsucht.

Student verpasst Prüfung

Ein ärztliches Attest muss vom Mediziner eigenhändig unterschrieben sein

An einer Universität in Nordrhein-Westfalen studierte der junge Mann Wirtschaftswissenschaften. Zu einer Wiederholungsprüfung für den Bachelorabschluss trat er im Februar 2020 nicht an. Ob der Student nicht genug gepaukt hatte oder wirklich krank war, tut hier nichts zur Sache: Jedenfalls legte er, um seine Abwesenheit zu entschuldigen, ein ärztliches Attest vor, das der Prüfungsausschuss nicht gelten ließ.

Denn es war nicht vom Arzt persönlich, sondern von einer Medizinischen Fachangestellten in seinem Auftrag unterschrieben worden. Aus diesem Grund bewertete der Prüfungsausschuss die Bachelorprüfung als "nicht bestanden". Dagegen wehrte sich der Student vergeblich: Seine Klage scheiterte beim Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf (15 K 7677/20).

Mit diesem Attest könne er das Nichterscheinen bei der Prüfung nicht entschuldigen, entschied das VG. Wenn ein ärztliches Attest von einer dritten Person im Auftrag des Arztes unterzeichnet werde, sei es unwirksam. Aus ärztlichen Attesten müsse hervorgehen, dass der Arzt selbst die Verantwortung für dessen Inhalt übernehme. Ein Attest sei eine Wissenserklärung, die der Arzt grundsätzlich selbst abgeben müsse. Daher sei es nur mit eigenhändiger Unterschrift des Mediziners wirksam.

Ehefrau bekam Kind von einem "anderen"

Nach einer Zwei-Jahres-Frist kann der Ehemann die Vaterschaft nicht mehr anfechten

Nach der Scheidung der Eltern wohnte die 15-jährige Tochter beim Vater. Als sie später zur Mutter zog, besann sich der Mann, dass das Kind nicht von ihm stammen könne: Damals habe er sich mit seiner Frau zerstritten, Geschlechtsverkehr habe nicht stattgefunden. Während dieser Krise habe er schon vermutet, dass seine Frau fremdgehe. Und so sei wohl auch das Kind entstanden.

Das Amtsgericht stellte auf seinen Antrag hin fest, dass er nicht der Vater des Mädchens ist. Das ergab sich eindeutig aus dem eingeholten Blutgruppengutachten. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm bleibt der Mann jedoch vor dem Gesetz der Vater des Kindes (29 U 45/94). Ein Ehemann habe nur zwei Jahre Zeit, gerichtlich feststellen zu lassen, dass er nicht der Vater eines Kindes seiner Frau sei.

Diese Zwei-Jahres-Frist beginne zu laufen, sobald der Ehemann von Umständen erfahre, die gegen seine Vaterschaft sprächen. Im konkreten Fall habe der Ehemann jedoch selbst betont, er habe von einer außerehelichen Beziehung seiner Frau gewusst. Zudem habe er auch angegeben, dass er in der fraglichen Zeit keinen Sex mit seiner Frau gehabt habe. Daher sei es viel zu spät, um die Vaterschaft anzufechten.

Umstrittene Vorsorgevollmacht

Hat ein Vater mehrere erwachsene Kinder bevollmächtigt, kann nicht eines dem anderen die Vollmacht entziehen

Mit einer Vorsorgevollmacht überträgt der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten die Befugnis, an seiner Stelle Entscheidungen über das Vermögen oder über ärztliche Maßnahmen zu treffen — für den Fall, dass der Vollmachtgeber dazu nicht mehr in der Lage ist. Im konkreten Fall erteilte ein älterer Herr drei leiblichen Kindern und seinem Stiefsohn eine notariell beglaubigte Vorsorgevollmacht: Alle vier sollten im Fall des Falles auch allein im Namen ihres Vaters Entscheidungen treffen können ("Einzelvertretungsvollmacht").

Mehrere Personen zu bevollmächtigen, kann durchaus von Vorteil sein — wenn sie vernünftig kooperieren. So tragen mehrere Vertraute die Verantwortung und können sich die Aufgaben aufteilen. Doch im konkreten Fall funktionierte die Arbeitsteilung nicht: Sohn R stritt ständig mit dem Stiefsohn und widerrief schließlich sogar dessen Vorsorgevollmacht. Der Stiefsohn weigerte sich, die Vollmachtsurkunde herauszugeben.

Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (10 W 8/21). Wenn es mehrere Bevollmächtigte gebe, könne nicht einer den anderen abberufen und ihm die Vollmacht entziehen. Das würde dem Willen des Vollmachtgebers zuwiderlaufen, mehreren Personen eine "Einzelvertretungsmacht" einzuräumen. Jeder Bevollmächtigte könnte sich so die Position des ausschließlich Bevollmächtigten verschaffen — sogar dauerhaft, wenn der Vollmachtgeber geschäftsunfähig sei.

Genau das habe der Vater im konkreten Fall offenkundig nicht gewollt. Eventuell habe er mit der Vollmacht für mehrere Kinder auch den möglichen Missbrauch der Vollmacht durch einen einzigen Bevollmächtigten verhindern wollen.

Drei Jahre, nachdem Sohn R die Vollmacht des Stiefbruders widerrief, habe R einen Widerruf vorgelegt, den angeblich der Vater selbst formuliert habe. Das Schreiben sei zwar vom Vater unterzeichnet, trotzdem sei die Widerrufserklärung unwirksam. Denn zu diesem Zeitpunkt habe der Vater bereits an fortgeschrittener Demenz gelitten. Er sei nicht mehr in der Lage gewesen, selbständig zu entscheiden und rechtlich wirksame Erklärungen abzugeben.

Nasenbeinbruch beim Ehestreit

Vorübergehende Versöhnung schließt Schmerzensgeldanspruch der Ehefrau nicht aus

Es war nicht der erste Streit des seit ca. 25 Jahren verheirateten Paares. Doch im Februar 2017 schlug der Ehemann so zu, dass seine Frau einen Nasenbeinbruch erlitt, der operiert werden musste. Daraufhin wies das Amtsgericht Nürnberg der Ehefrau — per einstweiliger Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz — für ein halbes Jahr die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zu. Im Mai, drei Monate nach der Attacke, zog der Mann im Einvernehmen mit der geprügelten Frau wieder ein.

Sie wollte ihm "eine neue Chance geben" und glaubte seiner Zusicherung, sie könnten jetzt ohne Stress ruhig zusammenleben. Der Polizei teilte die Frau mit, sie habe kein Interesse mehr an Strafverfolgung. Deshalb wurde das Ermittlungsverfahren eingestellt. Bis Sommer 2020 klappte das Zusammenleben mehr oder weniger. Dann trennte sich das Paar endgültig. Nun forderte die Frau unter anderem 3.000 Euro Schmerzensgeld für die gebrochene Nase.

Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg (11 UF 801/21). Man könne zwar davon ausgehen, dass im Mai 2017 ein echter Versöhnungsversuch erfolgt sei — getragen von dem Wunsch beider Seiten, die Ehe zu retten. Und vorübergehend sei der Versuch ja auch erfolgreich gewesen. Doch ein Versöhnungsversuch schließe Schmerzensgeldansprüche aufgrund von häuslicher Gewalt keineswegs aus.

Ob die Versöhnung auf Dauer gelingen würde oder nur für ein paar Wochen, sei im Mai 2017 nicht vorhersehbar gewesen. Daraus könne der Ehemann nicht ableiten, dass die Frau für immer darauf verzichtet hätte, ihre Ansprüche geltend zu machen. Dass sie ihm die Hand zur Versöhnung bot, konnte allenfalls ein Ausgangspunkt sein für ein eventuell gelingendes Zusammenleben: Nur das würde die Annahme eines Verzichts auf Ansprüche rechtfertigen. Das OLG sprach der Frau 1.900 Euro Schmerzensgeld zu.

Operative Magenverkleinerung

Muss die Krankenkasse den Eingriff nur dann finanzieren, wenn alle anderen Therapien erfolglos waren?

Ein stark übergewichtiger, gesetzlich versicherter Mann ließ sich in einer Klinik den Magen operativ verkleinern. Klinikaufenthalt und Schlauchmagen-OP kosteten 7.204 Euro. Seine Krankenkasse, die AOK Bayern, hatte nach Rücksprache mit dem "Medizinischen Dienst der Krankenversicherung" (MDK) die Kostenübernahme verweigert.

Begründung: So einen Eingriff müsse sie nur finanzieren, wenn er die "ultima ratio" darstelle, d.h. wenn alle anderen Behandlungsmöglichkeiten ohne Erfolg durchgeführt worden seien. Eine konservative Therapie gegen Fettleibigkeit sei im konkreten Fall aber nicht dokumentiert, also gar nicht erst versucht worden. Dass die Operation medizinisch notwendig gewesen sei, stehe daher nicht fest.

Die Klinik verklagte die Krankenkasse auf Zahlung und bekam vom Landessozialgericht (LSG) Recht. Doch das Bundessozialgericht befand, die bisherigen Feststellungen reichten nicht aus, um die Frage zu entscheiden, ob der Eingriff medizinisch notwendig war und der Klinik deshalb Vergütung zustehe (B 1 KR 19/21 R). Die Bundesrichter verwiesen den Rechtsstreit ans LSG zurück — mit folgendem Hinweis für die Entscheidung:

Bei Fettleibigkeit dürfe in der Tat eine operative Magenverkleinerung nur als "letztes Mittel" angewandt werden, wenn anders kein Fortschritt zu erzielen sei. Anders als die Krankenkasse meine, setze das jedoch nicht zwingend voraus, dass alle anderen Therapien vorher praktisch angewandt wurden und gescheitert seien. Es sei ausreichend, wenn feststehe, dass die voraussichtlichen Ergebnisse der Operation den zu erwartenden Resultaten anderer Behandlungsmöglichkeiten eindeutig überlegen seien.

Heimgeld nur teilweise gezahlt

Pandemiebedingte Besuchseinschränkungen im Pflegeheim rechtfertigen keine Kürzung

Frau S lebte seit 2017 in einem Seniorenheim mit vollstationärer Pflege, war in den Pflegegrad 3 eingestuft. Wegen der Corona-Pandemie holte ihr Sohn die Pflegebedürftige am 19.3.2020 nach Hause. Das Zimmer im Pflegeheim räumte sie nicht, zahlte aber von April bis Juli nur ein Drittel des vereinbarten Heimgelds.

Vom Heimbetreiber zur Zahlung des vollen Betrags aufgefordert, kündigte die Seniorin den Pflegevertrag "aus wichtigem Grund" zum 31.8.2020. Der Betreiber des Pflegeheims zog vor Gericht und verlangte bis zu diesem Tag "Heimgeld" in voller Höhe — abzüglich des vereinbarten Pauschalabzugs von 25 Prozent für Zeiten der Abwesenheit.

Zu Recht, entschied der Bundesgerichtshof (II ZR 240/21). Die Heimbewohnerin dürfe das monatliche Entgelt für das Pflegeheim nicht über diesen Pauschalbetrag hinaus kürzen. Die wesentlichen Leistungen — Unterbringung und Pflege — habe das Pflegeheim trotz der Pandemie in vollem Umfang erbracht. Durch die pandemiebedingten Einschränkungen von Besuchen Angehöriger habe sich die Geschäftsgrundlage des Pflegevertrags nicht geändert.

Die staatlich angeordneten Kontaktbeschränkungen dienten in erster Linie dem Schutz der besonders gefährdeten Heimbewohner und auch dem der Mitarbeiter. Den Vertragszweck stellten die Corona-Regeln also nicht in Frage. Für die Seniorin sei es zumutbar, am Pflegevertrag bis zum Ende der Kündigungsfrist festzuhalten, zumal die Einschränkungen sozialer Kontakte im Lockdown die gesamte Bevölkerung betrafen. Sie rechtfertigten keine Kürzung des Heimentgelts um zwei Drittel.

Spritze gegen "Tennisarm"

Spritze löste Infektion aus: Patientin erhält wegen unzureichender Aufklärung Schmerzensgeld

Die 45-Jährige hatte im August 2017 ihren Sohn zum Arzt begleitet. In der Gemeinschaftspraxis berichtete sie dem behandelnden Mediziner K, sie habe seit einigen Wochen Beschwerden im rechten Ellenbogen. K diagnostizierte einen so genannten Tennisarm und empfahl der Frau eine Spritze: Damit werde sie für den geplanten Urlaub schnell wieder fit! Eintrag in der Patientenkartei: "Schmerzen im rechten Ellenbogen. Beratung. Injektion …".

Vor der Injektion unterschrieb die Patientin ein Aufklärungsblatt — ob auch ein Aufklärungsgespräch stattfand, war hinterher umstritten. Mit der Spritze gerieten Bakterien ins Gelenk und verursachten eine Gelenk- und Schleimbeutelentzündung. Die Frau musste ihren Urlaub abbrechen und sich einer Operation sowie langwieriger Rehabilitation unterziehen. Die Beweglichkeit des Gelenks ist dauerhaft eingeschränkt.

Von der Gemeinschaftspraxis verlangte die Frau Schmerzensgeld: 25.000 Euro sprach ihr das Oberlandesgericht (OLG) Hamm zu (26 U 21/21). Bedenklich fand das OLG, dass der Eintrag in der Patientenkartei nachträglich geändert wurde. Da würden nun ein Aufklärungsgespräch und "starke Schmerzen" erwähnt. Damit solle wohl die medizinische Notwendigkeit der Spritze behauptet sein — die der Sachverständige in seinem Gutachten aber überzeugend verneint habe.

Mit keiner Methode gebe es bei der Behandlung eines Tennisarms einen sicheren Heilungserfolg, so das Fazit des Experten. K hätte die Patientin auf jeden Fall über konservative Behandlungsalternativen (Medikamente, Ruhigstellen, Krankengymnastik, Stoßwellentherapie etc.) aufklären müssen. Denn dabei seien die Erfolgsaussichten nicht geringer als beim Spritzen — und es bestehe kein Infektionsrisiko.

Da die Frau wegen ihrer Beschwerden nicht einmal einen Arzttermin vereinbart, sondern anlässlich des Arztbesuchs ihres Sohnes "mal nachgefragt" habe, könnten die Schmerzen nicht so schlimm gewesen sein, nahm das OLG an. Unter diesen Umständen wäre es erst recht angesagt gewesen, sie über risikoärmere Alternativen zu informieren, anstatt sofort zur Spritze zu greifen. Nur auf Basis von Informationen könnten Patienten selbstbestimmt entscheiden, auf welches Risiko sie sich einlassen wollten.

Im konkreten Fall hätte die Frau nach einem Aufklärungsgespräch die Entscheidung für eine bestimmte Behandlung sicher verschoben und im Urlaub erst mal den Arm geschont. Dass über Behandlungsalternativen aufgeklärt wurde, hätten die Patientin und ihr Sohn als Zeuge glaubwürdig bestritten. Mit der elektronischen Behandlungsdokumentation könnten die Mediziner diese Aussage nicht widerlegen. Der komme hier keine Beweiskraft zu, da sie nachträglich geändert wurde — ohne die Änderung kenntlich zu machen.

Familienheim in der Trennungszeit abwechselnd bewohnt

Danach stritt das (Noch-)Ehepaar um Nutzungsvergütung für die Immobilie

Im September 2019 trennte sich das Ehepaar. Bis dahin hatte es mit den zwei fast erwachsenen Söhnen in einem Einfamilienhaus gelebt, das beiden Partnern zu gleichen Teilen gehörte. Zuerst zog die Ehefrau für ein paar Monate aus. Dann wies ihr das Amtsgericht das Familienheim zur alleinigen Nutzung zu. Sie zog wieder ein und wohnte von März 2020 bis November 2021 dort, bis das Haus zwangsversteigert wurde.

Da lief bereits das Scheidungsverfahren. Der Ehemann hatte bis Februar 2020 die Tilgungsraten für das Immobiliendarlehen bezahlt, dann hatte er die Zahlungen eingestellt. Die Bank kündigte daraufhin das Darlehen und betrieb die Zwangsvollstreckung. Bei der Versteigerung erhielt der Ehemann den Zuschlag, seither wohnt er wieder in der Immobilie. Die beiden Söhne blieben die ganze Zeit über im Haus.

Nun verlangten beide Ex-Partner vom anderen Nutzungsvergütung für die Zeit, in der diese/dieser die Immobilie in der Trennungszeit allein bewohnt hatte. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt sprach dem Ehemann rund 16.000 Euro zu (6 UF 70/21). Die Immobilie gehöre den ehemaligen Partnern gemeinsam. Nutzungsvergütung solle bei einer Trennung den Verlust des Mitbesitzes an der Immobilie und die damit verbundenen finanziellen Nachteile ausgleichen, so das OLG.

Die Ehefrau habe allerdings für die ersten Monate keinen Anspruch auf Nutzungsvergütung, da ihr Mann in dieser Zeit die auf dem Einfamilienhaus lastenden Schulden allein getilgt habe. Danach habe die Ehefrau das Haus ca. eineinhalb Jahre ohne ihn bewohnt und an die Bank nichts gezahlt. Sie schulde daher dem Ex-Mann Nutzungsvergütung. Da im konkreten Fall keine Unterhaltsregelung getroffen wurde, sei die Höhe der Nutzungsvergütung unabhängig von Unterhaltsfragen festzusetzen.

Der objektive Mietwert des Hauses betrage monatlich 2.000 Euro: So viel wäre für die Immobilie auf dem freien Wohnungsmarkt zu erzielen. Bis die Scheidung rechtskräftig sei, werde jedoch in der Regel nur ein gekürzter Wert angesetzt — der so genannte subjektive Mietwert. Maßgeblich sei die ersparte Miete für eine angemessene, dem bisherigen Lebensstandard entsprechende Wohnung. Dafür wären in der Region ca. 800 Euro ohne Nebenkosten aufzuwenden.

Dass die Söhne im Familienheim wohnten, spiele für die Frage der Nutzungsvergütung keine Rolle, da kein Elternteil dem anderen für den Wohnbedarf Kindesunterhalt gezahlt habe. Beide Elternteile hätten als Miteigentümer des Hauses für die Söhne sozusagen Naturalunterhalt geleistet — und ihnen Zimmer im Haus zur Verfügung gestellt.

Kinder sollen ihre Großeltern nicht mehr sehen

Gericht befürchtet Loyalitätskonflikt und gibt dem allein sorgeberechtigten Vater Recht

2019 hatten sich die Eltern getrennt, die 2012 und 2015 geborenen Kinder leben beim Vater. Das Sorgerecht für den Jungen und das Mädchen übertrug das Amtsgericht dem Vater, weil es die Mutter aufgrund von Drogenkonsum und psychischen Problemen nicht für "erziehungsfähig" hielt. Die Großeltern mütterlicherseits, deren Verhältnis zum Vater seit langem angespannt war, hatten zunächst regelmäßig Kontakt zu den Enkeln.

Mehrmals meldeten sie 2020 dem Jugendamt, der Vater gehe mit den Kindern aggressiv um. Seine Erziehungsmethoden seien "menschenunwürdig". Daraufhin beendete der Mann die Besuche der Kinder bei den Großeltern. Um eine Umgangsregelung durchzusetzen, zogen sie vor Gericht: Die Kinder hätten zu ihnen doch eine tiefe Bindung. Verschärfte Konflikte durch den Wiederbeginn der Kontakte sei nicht zu erwarten, denn das Zerwürfnis mit dem Vater habe immer schon bestanden …

Anders als Eltern hätten Großeltern keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Umgang, erklärte das Oberlandesgericht Brandenburg (9 UF 188/21). Vielmehr müssten bei Problemen Jugendamt und Gerichte feststellen, ob der Kontakt dem Wohl der Kinder förderlich sei — nur dann werde er genehmigt. Wenn Eltern und Großeltern so zerstritten seien, dass Kinder durch den Umgang in einen Loyalitätskonflikt geraten könnten, diene dies natürlich nicht dem Kindeswohl.

Und ein vertiefter Loyalitätskonflikt sei im konkreten Fall absehbar. Die Großeltern hätten nie akzeptiert, dass der Vater die Kinder erziehe. Sie hätten ihn in der Vaterrolle abgelehnt, in ihren "Gefährdungsanzeigen" beim Jugendamt sogar herabgewürdigt: Er manipuliere die Kinder, liebe sie nicht, verhalte sich aggressiv usw. Die Vorwürfe der Großeltern seien von neutraler Seite (Verfahrensbeistand, Familienhilfe, Jugendamt) nie bestätigt worden. Gegen den Willen des Vaters ermöglichten sie ihrer Tochter immer wieder Kontakt zu den Kindern.

Während das Mädchen den Kontakt zu den Großeltern ablehnte, habe sich der Junge dafür ausgesprochen. Sein Wunsch könne jedoch nicht erfüllt werden. Denn der Streit zwischen Vater und Großeltern sei so giftig und belastend, dass bei den Kindern schon jetzt ein Loyalitätskonflikt deutlich erkennbar sei.

Hausverbot für Maskenverweigerer

Bankkunde beantragt bei Gericht, ihm per einstweiliger Verfügung Zugang zur Filiale zu verschaffen

Im März 2022 bestand in allen Filialen einer großen deutschen Bank noch Maskenpflicht wegen der Corona-Pandemie. Ein Münchner Bankkunde ignorierte sie und erledigte im Selbstbedienungsbereich der kontoführenden Filiale Bankgeschäfte an den Automaten, ohne eine Maske zu tragen. Der Filialleiter machte sein Hausrecht geltend und rief die Polizei, die den renitenten Kunden aus den Geschäftsräumen hinauskomplimentierte. Die Bank erteilte ihm Hausverbot in allen Filialen.

Das sei rechtswidrig, fand der Kunde. Eine Maske könne er aus gesundheitlichen Gründen nicht tragen. Onlinebanking komme für ihn nicht in Frage, weil er derzeit kein Mobiltelefon besitze. An den von außen zugänglichen Bankterminals könne er weder Geld einzahlen, noch Geld überweisen. Man könne es ihm doch nicht unmöglich machen, sein Girokonto zu nutzen.

Beim Amtsgericht München beantragte der Mann, es möge ihm per einstweiliger Verfügung Zugang zu seiner Bankfiliale verschaffen. Doch das Amtsgericht winkte ab: So groß sei die Not nun auch wieder nicht, dass man dringend das Hausverbot aufheben müsste (182 C 4296/22).

Wieso es für den Bankkunden unmöglich sein sollte, per Onlinebanking über sein Girokonto zu verfügen, sei nicht nachvollziehbar. Wenn er kein Mobiltelefon besitze, müsse er eben auf einen Computer oder einen Laptop zurückgreifen. Solche internetfähigen Endgeräte gebe es sogar in Internetcafés oder Bibliotheken. Der Bankkunde habe auch nicht plausibel erklärt, warum es für ihn gerade darauf ankomme, auf sein Girokonto an den Automaten im SB-Bereich der Filiale Bargeld einzuzahlen.

Die Maskenpflicht stimme mit den derzeit gültigen Corona-Regeln überein, der Filialleiter habe sein Hausrecht in korrekter Weise ausgeübt. Das Attest, mit dem der Bankkunde eine Ausnahme von der Maskenpflicht durchsetzen wolle, stamme vom Januar 2022 und sei nicht aktuell. Außerdem gehe aus dem Attest nicht hervor, warum es für den Mann unzumutbar sein könnte, während der Bankgeschäfte im SB-Bereich Mund und Nase zu bedecken: Da gehe es doch nur um eine Zeitspanne von ca. 2-5 Minuten.

Muss der Ehemann für künstlich gezeugtes Kind zahlen?

Gerichte müssen anstelle des untätigen Gesetzgebers entscheiden

Eine Ehefrau kann sich zwar den Samen eines anderen Mannes künstlich übertragen lassen. Der Gesetzgeber hat jedoch die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen einer solchen "heterologen Insemination" nicht geregelt.

Deshalb musste sich der Bundesgerichtshof mit dieser Frage befassen. Ihm lagen zwei Fälle vor, bei denen jeweils Zwillinge geboren wurden. Im ersten Fall trennte sich der Ehemann noch während der Schwangerschaft von seiner Frau und ließ gerichtlich feststellen, dass er nicht der Vater sei. Er wollte für die Kinder keinen Unterhalt leisten. Der Bundesgerichtshof verurteilte ihn jedoch dazu (XII ZR 29/94).

Im zweiten Fall zahlte der Ehemann nach der Scheidung zunächst weiter Unterhalt an die Kinder. Nachdem es zwischen den Geschiedenen zum Streit über das Umgangsrecht gekommen war, focht die Mutter namens der Kinder seine biologische Vaterschaft an. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Mann nun nichts mehr zum Kindesunterhalt beisteuern muss (XII ZR 89/94).

In der Begründung heißt es: Wenn der Ehemann mit der künstlichen Befruchtung einverstanden gewesen sei, so bedeute dies auch, dass er wie ein biologischer Vater für das Kind sorgen wolle. Diese Unterhaltspflicht könne nur unter dem Gesichtspunkt des "Wegfalls der Geschäftsgrundlage" verneint werden. Im ersten Fall könne sich der Mann jedoch nicht darauf berufen, weil er durch die Anfechtungsklage die Verhältnisse selbst entscheidend verändert habe. Anders im zweiten Fall: Hier habe nicht der Mann die Vaterschaft angefochten. Daher sei es ihm nicht zuzumuten, lediglich noch als anonymer Zahlvater in Anspruch genommen zu werden.

Welche Schule ist die richtige fürs Kind?

Werden sich getrenntlebende Eltern nicht einig, kann das Gericht die Schulwahl einem Elternteil übertragen

Die Eltern zweier Kinder leben seit 2015 getrennt. Mit neuen Partnern wohnen sie in verschiedenen Stadtteilen Hamburgs. Der Vater führt eine IT-Firma, die Mutter ist Gymnasiallehrerin. Während der Corona-Pandemie haben sie die Kinder im Wechselmodell betreut, vorher wohnten die Kinder überwiegend bei der Mutter. Diese möchte nun das Wechselmodell wieder beenden.

Den neunjährigen Sohn meldete sie am Gymnasium in Hamburg-R an, weil es seinen Neigungen entgegenkommt: mit naturwissenschaftlichem Schwerpunkt und besonderer Sportförderung. Damit war aber der Vater nicht einverstanden: Das E-Gymnasium liege näher am sozialen Umfeld des Kindes. Hier könne der Junge mit seinen Freunden zusammenbleiben, meinte der Vater. Außerdem wäre dann das Betreuungs-Wechselmodell besser zu organisieren, denn die Schule liege gleich um die Ecke ...

Da sich die Eltern über die Schulwahl nicht einig wurden, musste die Justiz den Konflikt lösen und die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg übertrug diese Befugnis der Mutter, weil es ihr eher zutraute, den Jungen in seiner Entwicklung adäquat zu fördern (12 UF 61/21). Auch der Vater habe vor Gericht gesagt, die Mutter habe sich um die Schulfragen immer "federführend gekümmert". Sie bringe als Lehrerin die Kompetenzen mit und er habe seine Stärken in anderen Bereichen.

Die Mutter mache sich tiefergehende Gedanken um die Kinder, so das OLG. Sie habe auch plausibel erläutert, warum das R-Gymnasium den Stärken und Interessen des Jungen in besonderer Weise entspreche. Für die vom Vater favorisierte Schule spreche zwar, dass seine besten Freunde dorthin wechselten. Allerdings sei davon auszugehen, dass der Junge mit seiner offenen, freundlichen Art auch im R-Gymnasium schnell neue Freunde finden werde.

Dadurch werde es wohl etwas umständlicher, ein Wechselmodell zu organisieren, räumte das OLG ein. Unmöglich sei es aber trotz der Entfernung zwischen den Wohnungen bzw. zwischen dem E-Gymnasium und der Wohnung des Vaters nicht. Vorausgesetzt, die Eltern könnten sich auf diese Form der Betreuung verständigen.

Familienvater als Auszubildender

Erspart ihm die Erstausbildung den Mindestunterhalt für die Kinder?

Nach der Trennung von seiner Lebensgefährtin wurde ein 45-Jähriger dazu verurteilt, für die zwei gemeinsamen minderjährigen Kinder den Mindestunterhalt zu zahlen. Seit vielen Jahren hatte er als ungelernte Kraft gearbeitet und mäßig verdient. Kaum verklagte ihn die Ex-Partnerin auf Zahlung von Unterhalt für die Kinder, begann der Vater eine Erstausbildung in einem Handwerksbetrieb.

Im Unterhaltsverfahren erklärte er dem Gericht, den Kindesunterhalt könne er nicht aufbringen: Nun verdiene er noch weniger als vorher. Mit dem bisschen Ausbildungsvergütung könne er kaum seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten.

Grundsätzlich sei dieses Argument anzuerkennen, so das Oberlandesgericht Bamberg: Wenn ein Unterhaltspflichtiger seine Arbeits- und Verdienstchancen durch eine Ausbildung nachhaltig verbessern könne, habe die Erstausbildung Vorrang vor der Unterhaltspflicht (7 UF 196/21). In der Regel nütze dies dem Unterhaltspflichtigen selbst und langfristig auch den Kindern.

Der konkrete Fall liege aber doch etwas anders, da der 45-Jährige in der Vergangenheit ausschließlich ungelernte Tätigkeiten ausgeübt habe. Warum er ausgerechnet kurz nach Beginn des Unterhaltsverfahrens erstmals eine Berufsausbildung begonnen habe, habe er nicht nachvollziehbar begründet. Nach so vielen Jahren als Hilfsarbeiter könne sich der Vater gegenüber seinen minderjährigen Kindern nicht auf sein Recht auf eine Berufsausbildung berufen.