Als das kleine Mädchen heulend über Hänseleien in der Kindertagesstätte klagte, tat es den Eltern wohl leid, ihr den Namen eines Sprachassistenten gegeben zu haben. Jedenfalls beantragten sie beim Standesamt, einen zweiten Vornamen hinzuzufügen, weil die Tochter schrecklich unter Mobbing und Hänseleien leide. Kinder und Erwachsene dächten bei dem Namen sofort an den Sprachassistenten und erteilten dem Kind "Befehle".
Als der Standesbeamte die Eltern abblitzen ließ, verklagten sie im Namen des Kindes die Stadt auf Namensänderung. Die Kommune hatte dafür kein Verständnis: Es gebe kein psychologisches Gutachten, das eine seelische Belastung des Mädchens bestätigte. Namensänderungen seien nur zulässig, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliege. Man könne nicht alle "Alexas" oder "Siris" umbenennen, nur weil Eltern wegen eines Produktnamens die Namensgebung bereuten. Letztlich könne man fast alle Namen mit etwas Phantasie ins Lächerliche ziehen.
Doch das Verwaltungsgericht Göttingen fand, die seelische Belastung eines Kindes könne durchaus ein wichtiger Grund für eine Namensänderung sein — auch wenn daraus bis jetzt noch keine behandlungsbedürftige Krankheit entstanden sei (4 A 79/21). Die Eltern hätten vor Gericht zahlreiche Vorfälle beschrieben, bei denen das Mädchen wegen seines Vornamens bespöttelt worden sei. Dass die Hänseleien aufhörten, wenn das Kind in die Schule komme, sei nicht anzunehmen.
Der Vorname sei nicht nur der Produktname des weithin bekannten Sprachassistenten, sondern das "Schlüsselwort", mit dem man ihn benutze. Der Name sei ganz besonders für Missbrauch geeignet, weil die Nutzer dem Sprachassistenten eben mit dem "Schlüsselwort" Befehle erteilten. Das führe nicht nur zu mehr oder weniger schlechten Wortwitzen. Die Namensidentität lade geradezu dazu ein, Personen mit diesem Namen beleidigende oder dümmliche Befehle zu erteilen.
Zudem gehe es hier um einen Vornamen und nicht um einen Familiennamen, bei dem das öffentliche Interesse an der sicheren Identifizierung der Person eine größere Rolle spiele. Darüber hinaus solle das Kind den Vornamen ja behalten, der solle nur um einen zweiten Vornamen ergänzt werden. Ein gewisser "Wiedererkennungswert" sei also gewährleistet. (Die Stadt kann gegen das Urteil Berufung einlegen.)