Familie & Gesundheit

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Identität des/der Erben muss sich aus dem Testament ergeben

Eine beigefügte, maschinengeschriebene Liste mit den Namen von Freunden zählt nicht

Ein Ehepaar hatte sich in einem handschriftlichen Testament gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Nach dem Tod des zweiten Partners sollte eine "Erbengemeinschaft aus fünf befreundeten Familien" das restliche Vermögen bekommen. "Namen und Adressen … sind im PC-Ausdruck angehängt und persönlich unterschrieben", fügte das Paar hinzu. Doch das war ein Fehler.

Die Tochter legte nach dem Tod der Eltern Beschwerde ein, als das Nachlassgericht den Freunden einen Erbschein ausstellte. Und sie bekam Recht. Das Oberlandesgericht Frankfurt erklärte die Erbeinsetzung für nichtig, der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil (IV ZB 30/20).

Zweifellos könne man davon ausgehen, dass die Freunde erben sollten, räumten die Bundesrichter ein. Doch die hinzugefügte Liste der Erben sei unwirksam, weil sie zwar unterzeichnet, aber maschinengeschrieben sei. Erben könne nur eine Person, deren Identität sich unmittelbar aus dem eigenhändig geschriebenen Testament ergebe. Das sei hier nicht der Fall.

Im Testament selbst sei nur von fünf Familien die Rede. Die Identität der Erben könne nur durch die Bezugnahme auf eine Erbenliste ermittelt werden, die nicht handschriftlich verfasst wurde. Diese "Anlage" entspreche deshalb nicht den zwingenden Vorschriften für ein Testament, sei "formnichtig" und dürfe nicht berücksichtigt werden. Daher gelte die gesetzliche Erbfolge, der Nachlass stehe der Tochter zu.

Querschnittsgelähmte ließ sich in den USA behandeln

Die Krankenkasse muss keine teure, unkonventionelle Spezialbehandlung finanzieren

Im Alter von 15 Jahren war die Frau 2006 vom Pferd gestürzt, seither ist sie (inkomplett) querschnittsgelähmt. 2013 begann sie im amerikanischen Trainingszentrum "Project Walk" eine Behandlung. Später beantragte sie bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse die Kostenübernahme.

Zwischen März 2014 und Februar 2015 waren Kosten von 106.845 Euro angefallen: für Behandlungen, Wohnungsmiete, Betreuung, Flüge und Mietwagen, Miete eines behindertengerechten Betts und Fahrdienste.

Die DAK erstattete nur 800 Euro pro Monat, so viel, wie sie auch für eine Behandlung in Deutschland genehmigt hätte: Hierzulande ständen genügend Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung, erklärte die Krankenkasse, es gebe 26 Zentren für Querschnittsgelähmte. Obendrein habe die Frau mit der Therapie in Amerika schon begonnen, bevor sie die Kostenübernahme beantragt habe. So habe sie, die Krankenkasse, die Versicherte nicht beraten und Alternativen aufzeigen können.

Erfolglos zog die Frau gegen den ablehnenden Bescheid vor Gericht: Das Bundessozialgericht wies ihre Klage ab (B 1 KR 29/20 R). Bei physiotherapeutischen Angeboten gebe es in Deutschland kein Versorgungsdefizit. Außerdem habe die unkonventionelle Behandlung im "Project Walk" (jedenfalls im Jahr 2014) nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft entsprochen. Sie werde auch nicht von Ärzten durchgeführt.

So weit nachvollziehbar. Doch im Sozialgesetzbuch findet sich auch eine Ausnahmeregelung. Demnach haben "Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung" das Recht, es auch mit einer noch nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode zu versuchen, wenn Aussicht auf spürbare positive Wirkungen besteht.

Darauf könne sich die Versicherte nicht berufen, fanden die Bundesrichter. Eine Lähmung sei nicht lebensbedrohlich. Eine "wertungsmäßig vergleichbare‘" Krankheit sei auch nur dann anzunehmen, wenn Lebensgefahr bestehe und sofort behandelt werden müsse. Wenn eine Lähmung vor der Therapie schon acht Jahre andauere, handle es sich nicht um einen "Notstand". Es drohe keine Verschlimmerung. Es liegt kein Notstand vor, wenn eine Person schon lange nicht mehr gehen kann — was für eine tröstliche Auskunft für Gelähmte.

Ledige Väter zum Wehrdienst?

Nicht nur Ehemänner und Alleinerziehende werden "zurückgestellt"

Nach einer Weisung des Verteidigungsministers müssen weder verheiratete noch alleinerziehende Väter, denen das Sorgerecht für ihr Kind zusteht, den Wehrdienst antreten. Dies hielt ein Wehrpflichtiger aus Sachsen für ungerecht: Er sei einberufen worden, obwohl er mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind zusammenwohne. Es sei nicht in Ordnung, ihn nur zum Wehrdienst heranzuziehen, weil er nicht verheiratet sei.

Das Verwaltungsgericht Leipzig verfügte auf seinen Antrag hin in einem Eilverfahren, dass er zunächst einmal nicht zum "Bund" muss (5 K 1708/93). Das "Privileg" verheirateter Väter sei vom Bundesverwaltungsgericht bereits für gesetzeswidrig erklärt worden. Genau genommen müssten also auch Verheiratete zum Grundwehrdienst eingezogen werden.

Doch bisher scherten sich die Einberufungsbehörden nicht darum und wendeten die verworfenen Richtlinien weiter an. Angesichts dieser Situation hätten auch unverheiratete Wehrpflichtige Anspruch auf die gut gemeinte soziale Regelung, Väter zurückzustellen. Eine andere Entscheidung würde das Grundrecht auf Gleichbehandlung verletzen.

Patient stirbt in der Klinik an Herzstillstand

BGH: "Grobes Verschulden" von Ärzten ist bei der Bemessung von Schmerzensgeld zu berücksichtigen

Beim Essen geriet Nahrung in die Luftröhre: Der 71 Jahre alte Mann bekam keine Luft mehr und wurde in eine Klinik eingeliefert. Dort zeigte eine um 15.07 Uhr angefertigte Röntgenaufnahme Anzeichen für Herzprobleme, ein EKG (15.33 Uhr) sogar deutliche Hinweise auf einen Herzinfarkt. Dennoch wurde der Mann auf die Normalstation verlegt, wo es um 16.30 Uhr zum Herzstillstand kam. Reanimation, anschließende Herzkatheter-Untersuchung und das Einsetzen von Stents halfen nun nicht mehr: Der Patient starb am nächsten Morgen nach erneutem Herzstillstand.

Die Witwe verklagte die Klinik und die behandelnden Ärzte wegen Versäumnissen auf Zahlung von Schmerzensgeld. Auch das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf bejahte einen groben Behandlungsfehler: Aus dem EKG habe sich der hochgradige Verdacht auf einen Herzinfarkt ergeben. Bei so einer Diagnose müsse man sofort, innerhalb von zehn Minuten, mit der Katheter-Untersuchung beginnen. Dies zu unterlassen, habe zum Kammerflimmern um 16.30 Uhr und schließlich zum Tod des Patienten geführt.

Dennoch sprach das OLG der Witwe nur 2.000 Euro Entschädigung zu. Die Begründung: Das Verschulden des Arztes stehe bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht im Vordergrund, so dass ein grober Fehler die Entschädigung nicht erhöhe. Ärzte wollten dem Patienten ja helfen und nicht schaden. Mit dieser Argumentation war der Bundesgerichtshof nicht einverstanden: Er hob das Urteil auf und verwies den Streit ans OLG zurück (VI ZR 409/19).

Das OLG gehe selbst davon aus, dass es eine "grob fahrlässige Nichtreaktion" der behandelnden Ärzte gewesen sei, den Patienten nicht sofort zu "kathetern". Natürlich sei es ihr Beruf, Patienten zu helfen, so die Bundesrichter. Deshalb könne man aber bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht außer Acht lassen, ob einem Arzt grobes Verschulden zur Last falle.

Im konkreten Fall sei nicht auszuschließen, dass die Verzögerung der Herzkatheter-Untersuchung um mehr als zwei Stunden auf einer unentschuldbaren Pflichtverletzung der behandelnden Ärzte beruhte. Wie weit der objektiv grobe Behandlungsfehler den behandelnden Ärzten als subjektives Verschulden vorzuwerfen sei, müsse das OLG nun klären und gegebenenfalls die Entschädigung erhöhen. Ein nachvollziehbarer Grund für die Verzögerung sei jedenfalls nicht ersichtlich.

Auffahrunfall mit dem Auto des Partners

Nach Heirat und Trennung fordert der Autobesitzer von seiner Frau Schadenersatz

Mit dem alten Audi A6 ihres Freundes verursachte eine Autofahrerin im April 2018 einen Unfall: Sie fuhr auf einen stehenden Wagen auf. Im August dieses Jahres heiratete das Paar, im November trennte man sich schon wieder.

War es Rache? Oder fiel dem Ehemann nun plötzlich ein, dass ihm die Frau noch etwas schuldete? Jedenfalls verlangte er nach der Trennung Entschädigung für den Unfallschaden am Audi. Auf ca. 2.000 Euro hatte ein Kfz-Sachverständiger den Wiederbeschaffungswert geschätzt. Den Audi verkaufte der Autobesitzer unrepariert zum Restwert von 100 Euro.

Sein Anspruch auf Schadenersatz sei verwirkt, fand die Ehefrau: Nach der Hochzeit habe sie davon ausgehen dürfen, dass er darauf stillschweigend verzichtet habe. Die Forderung sei nur Schikane. So sah es auch das Amtsgericht, doch das Landgericht Limburg schlug sich auf die Seite des Ehemannes (3 S 109/20).

Die Heirat lasse es nicht treuwidrig erscheinen, dass der Autobesitzer nun Schadenersatz fordere. Auch während der Ehe könne ein Partner Entschädigung fordern, wenn der andere sein Eigentum beschädige. Wer dem Partner ein Auto leihe, verknüpfe dies nicht mit dem Gedanken, dass der Partner für einen Unfallschaden nicht haften solle. Auch aus der Heirat nach dem Unfall sei nicht abzuleiten, dass der Autobesitzer darauf verzichtet habe.

Vater am Sohn nicht interessiert?

Die getrenntlebende Mutter beantragt, das gemeinsame Sorgerecht zu beenden

Die Eltern eines 13-jährigen Jungen leben schon lange getrennt. Eigentlich sind sie gemeinsam sorgeberechtigt. Tatsächlich traf die Mutter aber seit Jahren wichtige Entscheidungen für das Kind alleine. Der Vater zahlt Unterhalt für den Jungen, der Kontakt ist jedoch seit etwa zwei Jahren "eingeschlafen". Nicht einmal zu den Geburtstagen des Sohnes meldete sich der Vater. Mit der Mutter tauschte er gelegentlich Nachrichten über Whatsapp aus.

Bei Gericht beantragte deshalb die Mutter, ihr das Sorgerecht alleine zu übertragen. Das entspreche auch dem Wunsch des Kindes, an dem der Vater sowieso nicht interessiert sei. Doch der Vater widersprach dem Antrag: Er räume ein, er habe sich um den Jungen zuletzt wenig gekümmert, aber am elterlichen Sorgerecht wolle er festhalten. Dem entnahm das Amtsgericht Frankenthal "wenigstens ein gewisses Interesse für das Kind" und lehnte den Antrag der Mutter ab (71 F 108/21).

Mangelndes Engagement schließe das gemeinsame Sorgerecht nicht unbedingt aus, wenn die Eltern — wie hier — im Prinzip zur Kooperation bereit seien. Konflikte in wesentlichen Fragen gebe es nicht. Die Zurückhaltung des Vaters sei nicht zwingend ein Zeichen von Verantwortungslosigkeit, auch wenn sich im konkreten Fall die Kommunikation auf ein Mindestmaß beschränkt habe. Wenn die Mutter etwas regeln wollte, sei der Vater jedoch ansprechbar gewesen. Auch zahle er den Kindesunterhalt regelmäßig.

Zwar habe sich der Junge in der persönlichen Anhörung vor Gericht ausdrücklich für die Alleinsorge der Mutter ausgesprochen. Allerdings sei dabei auch klar geworden, dass er aufgrund der Vernachlässigung in der letzten Zeit vom Vater sehr enttäuscht sei — das dürfte das Motiv der Ablehnung sein. Eine Auseinandersetzung mit dem Vater würde jedoch psychologisch der persönlichen Entwicklung des Jungen besser entsprechen als der vollständige Abbruch der Beziehungen. Das Gericht sei deshalb zu dem Schluss gekommen, dem Kindeswohl sei mehr gedient, wenn das gemeinsame Sorgerecht beibehalten werde.

"Corona-Nottestament" unwirksam

Trotz der Kontaktbeschränkungen müssen drei Zeugen gleichzeitig anwesend sein

In einem früheren Testament hatte ein krebskranker Mann drei Verwandte zu gleichen Teilen als Erben bestimmt. An einem Sonntag im März 2021 wollte er sein Testament in der Klinik ändern und eine von ihnen als Alleinerbin einsetzen. Am Wochenende war jedoch kein Notar erreichbar. Da der Mann fürchtete, bald werde er nicht mehr in der Lage sein, klar zu formulieren, beschloss er, ein so genanntes Nottestament vor drei Zeugen zu verfassen.

Doch im März 2021 durften aufgrund der pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen nicht drei Personen gleichzeitig den Patienten besuchen. So schrieb erst die als Alleinerbin ausersehene Verwandte das Testament, das dann nacheinander der Erblasser und drei Zeugen unterschrieben.

Das Nachlassgericht stellte der Frau nach dem Tod des Erblassers keinen Alleinerbschein aus: Das Nottestament sei unwirksam, da die Zeugen nicht wie vorgeschrieben gleichzeitig anwesend waren. Gültig bleibe daher das vorherige Testament.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung (I-3 Wx 216/21). Es bestehe kein Grund, wegen der Corona-Kontaktbeschränkungen von den zwingenden Vorschriften zum Nottestament abzuweichen. Der einschlägige Paragraph im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 2250) regle genau die Situation, dass sich der Erblasser an einem durch außergewöhnliche Umstände isolierten Ort befinde und keinen Notar hinzuziehen könne.

Die Absperrung könne unterschiedliche Gründe haben: Naturereignisse, oder auch die Situation einer Quarantäne infolge von Seuchen und ansteckenden Krankheiten. Für einen Patienten in der Klinik bedeuteten die pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen natürlich eine Art Quarantäne: Der Erblasser sei isoliert gewesen. Trotzdem: Nach den vom Gesetzgeber für ein Nottestament festgelegten Bedingungen müsse ein Nottestament vor drei Zeugen errichtet werden, andernfalls sei es nichtig.

Schwiegersohn geht fremd

Aus diesem Grund kann der Schwiegervater ein Geldgeschenk nicht zurückfordern

Ein Schwiegervater schenkte seinem Schwiegersohn 26.000 DM für das Familienhaus. Doch dann ging die Ehe in die Brüche, weil der Schwiegersohn mit einer neuen Partnerin "anbandelte". Konflikte um Geld und das Eigenheim kamen dazu - da reute den Schwiegervater die Schenkung. Die Untreue des Schwiegersohns sei ein Fall von grobem Undank, der ihn, den Vater der betrogenen Frau, zum Widerruf der Schenkung berechtige, meinte er.

Das Oberlandesgericht Köln sah das anders (18 U 64/94). Eine Schenkung zu widerrufen, sei nur zulässig, wenn dem Beschenkten ein Fehlverhalten vorzuwerfen sei, das eine tadelnswerte Gesinnung offenbare. Davon könne man aber bei finanziellen Auseinandersetzungen, wie sie im Rahmen einer Ehescheidung üblich seien, nicht ausgehen.

Ob die Hinwendung des Schwiegersohns zu einer anderen Frau gegenüber der Tochter als schwere Verfehlung anzusehen sei, spiele hier keine Rolle. Jedenfalls stelle das Verhalten des Mannes keinen groben Undank gegenüber dem Schwiegervater dar, weil diesen die Ehe seiner Tochter im Grunde nichts angehe.

Bleiben Patientenunterlagen tabu?

Ein Arzt soll unzulässig Medikamente verschrieben haben, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen

Prüfern des Münchner Landratsamts fiel bei der unangekündigten Kontrolle einer Apotheke ein Rezept für Ritalin auf. Ritalin enthält den amphetaminartigen Wirkstoff Methylphenidat und gilt deshalb als Betäubungsmittel. Verordnet wird es in der Regel gegen das Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätssyndrom (ADHS) bei Kindern und Jugendlichen. Seit 2011 ist es auch für Erwachsene zugelassen und wird häufig in der Drogenszene missbraucht oder auch von Schülern und Studenten zur Leistungssteigerung eingesetzt.

Den Prüfern kam das Ritalin-Rezept verdächtig vor: Ein Arzt hatte es für seinen 27-jährigen Sohn ausgestellt. Bei weiteren Kontrollen in der Apotheke und in der Arztpraxis fanden sie mehr Ritalin-Rezepte. Zu viele nach Ansicht der Kontrollbehörde. Sie forderte den Mediziner auf offenzulegen, aufgrund welcher Untersuchungen und Diagnosen er 14 Patienten Ritalin und andere, noch stärkere Betäubungsmittel verordnet hatte. Andernfalls werde Zwangsgeld fällig.

Dagegen wehrte sich der Arzt. Das Verwaltungsgericht München gab ihm Recht: Es lägen nur "dünne" Verdachtsmomente für einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz vor. Sie rechtfertigten nicht die Anordnung, vertrauliche Patientendokumentationen vorzulegen. Im Gegensatz dazu nannte der Verwaltungsgerichtshof München die Einsichtnahme in die Patientenakten "verhältnismäßig", da es um die Volksgesundheit gehe.

Das Bundesverwaltungsgericht fand für diese Art Kontrolle zwar keine Rechtsgrundlage. Es forderte aber den Gesetzgeber dazu auf, sie zu schaffen (3 C 1.21). Derzeit seien die Behörden, die den Umgang mit Betäubungsmitteln überwachten, nicht befugt, die ärztlichen Patientenunterlagen einzusehen, erklärten die Bundesrichter. Dieses Recht sei aus dem Betäubungsmittelgesetz nicht abzuleiten.

Ärzte müssten demnach nur die Rezepte kontrollieren lassen. Allerdings sei mit den Angaben auf einem Rezept nicht festzustellen, ob es wirklich medizinisch begründet war, ein Betäubungsmittel zu verschreiben. Wenn man das legitime Ziel erreichen wolle, den Umgang damit effektiv zu kontrollieren, könnte dies dafür sprechen, den Kontrollbehörden die Befugnis zur Einsichtnahme in ärztliche Patientenunterlagen einzuräumen. Das sei jedoch Sache des Gesetzgebers.

"Jetzt Rezept einsenden und gewinnen!"

DocMorris lockte mit E-Bike-Gewinn: "Rezeptlotterie" ist unzulässiger Kundenfang

Die niederländische Online-Apotheke DocMorris veranstaltete 2015 ein Gewinnspiel, für das sie bundesweit mit Flyern warb. Hauptpreis war ein E-Bike für 2.500 Euro, weitere Gewinner bekamen elektrische Zahnbürsten. "Jetzt Rezept einsenden und gewinnen!" forderte das Unternehmen die Verbraucher auf. Die Apothekerkammer fand diese Art von Kundenfang unseriös und wettbewerbswidrig. Sie klagte auf Unterlassung der Reklame.

2018 hatte das Oberlandesgericht Frankfurt DocMorris untersagt, Kunden mit Gewinnspielen zu ködern, damit sie ihr Rezept bei der Versandapotheke und nicht bei der Konkurrenz einlösten. Auch der Bundesgerichtshof gab der Apothekerkammer Recht (I ZR 214/18). So eine Werbung beeinflusse die Kunden auf unsachliche Weise, erklärten die Bundesrichter.

Verlockt von der Aussicht auf einen attraktiven Gewinn könnten Patienten online bestellen, ohne zu überlegen, dass es ihren Bedürfnissen besser entspräche, das Rezept in einer stationären Apotheke einzulösen. Auch wenn ein Arzt das Medikament verschrieben habe, bedeute das nämlich nicht automatisch, dass eine zweite, unaufgeforderte Beratung durch einen Apotheker überflüssig sei.

Nur in einer Apotheke bestehe die Möglichkeit für Verbraucher, sich z.B. über die Wechselwirkung des verschriebenen Arzneimittels mit anderen Medikamenten beraten zu lassen. Gründliche Beratung biete die Versandapotheke nicht.

Werbung und Wettbewerb in der Pharma-Branche würden durch das Verbot von Gewinnspielen nicht beeinträchtigt. Schließlich gelte es nicht nur für die Online-Anbieter, sondern genauso für die herkömmlichen Apotheken.

Digitalisierung im Gesundheitswesen

Defizite dürfen nicht zu Lasten der Versicherten gehen: Krankenkasse verweigerte zu Unrecht Krankengeld

Eigentlich sollten Ärzte Krankschreibungen ab 1. Januar 2021 elektronisch an die Krankenversicherungen übermitteln. So hatte es der Bundestag 2019 beschlossen. Gesetzlich Versicherte sollen nicht mehr selbst dafür verantwortlich sein, im Falle der Arbeitsunfähigkeit ihrer Krankenkasse die entsprechende Meldung rechtzeitig weiterzugeben. Rechtzeitig, d.h. innerhalb einer Woche nach Ausstellung des Attestes.

Bekanntlich funktionierte das Übermittlungssystem Anfang 2021 aber noch nicht: Die Arztpraxen waren technisch nicht in der Lage, Arbeitsunfähigkeits-Daten ihrer Patienten elektronisch an die Versicherungen zu senden.

Das brachte einer Arbeitnehmerin eine Menge Ärger ein. Die Frau war Ende 2020 länger krank. Über eine weitere Krankschreibung informierte sie ihre Krankenkasse im Januar 2021. Doch da lag ihr Besuch beim Hausarzt schon über eine Woche zurück.

Deshalb lehnte es die Krankenkasse ab, der Versicherten für den folgenden Zeitraum Krankengeld zu zahlen: Sie sei ihrer Meldepflicht zu spät nachgekommen. Die Arbeitnehmerin verklagte die Krankenkasse auf Zahlung von Krankengeld und hatte beim Sozialgericht Dresden Erfolg (S 45 KR 575/21).

Die elektronische Übermittlung von Daten zwischen Ärzteschaft und Krankenkassen habe mit erheblicher Verzögerung begonnen, stellte das Gericht fest. Ärzteverbände und Krankenkassen hätten sich aufgrund technischer Probleme darauf geeinigt, mit der elektronischen Meldung von Krankschreibungen mehrere Monate später zu beginnen. An sich wäre die Meldung der Arbeitsunfähigkeit im Januar 2021 jedoch Sache der Arztpraxis gewesen.

Dass die elektronische Meldung verspätet eingeführt wurde, dürfe nicht zu Lasten der Versicherten gehen. Im Gesetz stehe, die Arztpraxen seien ab 1. Januar 2021 für die Meldung der Arbeitsunfähigkeits-Daten zuständig. Eine Verzögerung des Systemwechsels infolge technischer Probleme sei im Gesetz nicht vorgesehen. Wenn die neue Rechtslage später umgesetzt werde als vom Gesetzgeber geplant, dürfe dies keine negativen Folgen für die Arbeitnehmer haben.

"Müller" ist als (zweiter) Vorname zulässig

Ein Kind sollte nach dem Willen der Eltern auch den Nachnamen des Vaters tragen

Ein Ehepaar hatte sich gegen einen gemeinsamen Ehenamen entschieden: Jeder Partner behielt nach der Heirat seinen Nachnamen bei. Das erste Kind des Paares, geboren 2015, erhielt den Nachnamen der Mutter. Im Februar 2019 brachte die Frau eine Tochter zur Welt, die den Nachnamen des Vaters tragen sollte: Müller. Das sei nicht zulässig, erklärte man den Eltern auf dem Standesamt: Wenn ein Kind den Nachnamen eines Elternteils führe, gelte dieser Nachname auch für die weiteren Kinder eines Ehepaares.

Daraufhin beschlossen die Eheleute, das Mädchen solle die Vornamen K Müller erhalten. Wieder zögerte der Standesbeamte, die Geburt des Kindes so zu beurkunden: Ein so häufiger Familienname wie "Müller" eigne sich nicht als Vorname, meinte er. Doch das von den Eltern angerufene Oberlandesgericht Hamm sah den Streit eher pragmatisch und erklärte den ungewöhnlichen Vornamen für zulässig (15 W 374/19).

In der Namenswahl seien Eltern frei, vorausgesetzt, ein Vorname erfülle zwei Bedingungen: Ein Vorname müsse dem Kind helfen, seine Identität zu finden und seine Individualität zu entwickeln. Und er dürfe keinen Anlass für Spott und Anfeindungen geben, was dem Kind schaden könnte. Negative Konsequenzen fielen allerdings weniger ins Gewicht, wenn ein Kind mehrere Vornamen erhalte.

Und so liege der Fall hier. Der erste Vorname des Mädchens sei eindeutig dem weiblichen Geschlecht zuzuordnen. Unter diesen Umständen sei auch der Name Müller als weiterer Vorname zulässig, auch wenn Müller als Nachname häufig vorkomme. Der Name sei historisch nicht vorbelastet und es gebe auch keine alternative Wortbedeutung, die später Grund für Hänseleien oder dergleichen werden könnte.

Der identitätsstiftende Effekt des Namens ergebe sich hier über die familiäre Situation: Die Tochter solle nach dem Willen der Eltern auch den Nachnamen des Vaters führen. Es entspreche im Übrigen einer Tradition, Kinder durch mehrere Vornamen an bestimmte Personen wie z.B. Großeltern oder Taufpaten "anzubinden". Solche Vornamen würden eher selten als Rufnamen im sozialen Kontakt benützt, aber mit dem "Bewusstsein der eigenen sozialen und familiären Einbindung getragen".

Vater verweigert Umgang mit den Söhnen

Fühlt sich ein Elternteil außerstande, Kinder zu betreuen, kann der Kontakt dem Kindeswohl widersprechen

Die Eltern der beiden Jungen — zwölf und acht Jahre alt — leben seit 2018 getrennt. Die Söhne betreuten sie zunächst im Wechselmodell, danach zog sich der Vater mehr und mehr zurück. Die Mutter ist Kinderkrankenschwester und in der Lage, den zuckerkranken Zwölfjährigen richtig zu versorgen. Zunächst einigten sich die Eltern darauf, sich an die Schulmedizin zu halten. Dass der Vater später alternative Behandlungsmethoden erwog, hat die heftigen Konflikte der Eltern weiter verschärft.

Schließlich wurde die Gesundheitssorge für die Kinder allein der Mutter übertragen. Im Januar 2021 wurde eine Umgangsregelung vereinbart, nach der die Söhne jedes zweite Wochenende beim Vater verbringen sollten. Nach diesem Treffen ließ er jedoch alle Besuche "platzen" — bis die Mutter schließlich beim Amtsgericht beantragte, dem Vater mit Ordnungsmitteln zu drohen, damit er sein Umgangsrecht wahrnehme.

Im März billigte das Amtsgericht nachträglich die Umgangsregelung, als sei nichts geschehen. Das sei sinnlos, erklärte das vom Vater angerufene Oberlandesgericht Brandenburg: Der Mann habe hinreichend deutlich gemacht, dass er sich derzeit außerstande sehe, die Kinder regelmäßig zu betreuen (10 UF 22/21). Er habe zwar der Umgangsvereinbarung im Januar zugestimmt, aber das habe sich inzwischen geändert.

Wenn ein Vater ernsthaft den Kontakt mit den Kindern verweigere, sollte man ihn nicht dazu zwingen: Denn unter diesen Umständen entspreche der Umgang möglicherweise nicht dem Kindeswohl, auch wenn sich die Söhne den Kontakt wünschten. Die Mutter habe den Mailverkehr mit dem Vater dem Amtsgericht vorgelegt. So habe er z.B. geschrieben: "Bitte mach Dir Gedanken um die Betreuung unserer Kinder, da ich sie vorerst nicht nehmen kann". Ähnliche Bitten habe der Vater mehrmals formuliert.

So eine Stellungnahme dürfe das Gericht nicht ignorieren: Die Umgangsvereinbarung liege damit vorerst auf Eis. Das Amtsgericht hätte den Vater erneut anhören müssen. Statt auf Ordnungsmittel zu setzen, müsse man nun — mithilfe des Jugendamts und/oder anderer Sachverständiger — die Gründe des Vaters klären und die Möglichkeiten für einen Umgang in der Zukunft ausloten.

Ehewohnung vom Ex-Mann gekündigt

Die Ehefrau verlangt nach einem Räumungsprozess von ihm Schadenersatz für die Umzugskosten

Das Ehepaar hatte mit seinen zwei Kindern in einer Wohnung gelebt, die den Eltern des Ehemannes gehörte. Mieter war allein der Ehemann. Im Januar 2016 trennte sich das Paar. Die Frau blieb mit den Söhnen in der Wohnung. Der Ehemann zog aus und kündigte sogleich den Mietvertrag zum 31. Mai 2016. Dann aber vereinbarte er mit der Ehefrau, sie könne in der Wohnung bleiben, bis der jüngere Sohn im Sommer 2017 die Schule abgeschlossen hätte.

Mit den Eltern schloss er einen entsprechend befristeten Mietvertrag. Im Februar 2017 beantragte der Mann die Scheidung. Als seine Frau im Sommer 2017 nicht auszog, kündigte er den Mietvertrag erneut. Erfolglos forderten die Vermieter von der Schwiegertochter, die Wohnung bis zum 22.3.2018 zu räumen. Schließlich erhoben sie Räumungsklage, verlangten zudem Nutzungsentschädigung und Schadenersatz.

In einem Vergleich verpflichtete sich die Frau, der Schwiegermutter 3.700 Euro zu zahlen. Erst ab März 2019, kurz vor dem Scheidungstermin, mietete sie eine neue Wohnung. Für die Umzugskosten forderte die Frau Schadenersatz vom Ex-Mann. Doch das Amtsgericht Münster verneinte einen Anspruch auf Entschädigung (43 F 34/21).

Auch während der Trennungszeit bleibe die ehemals gemeinsame Wohnung die Ehewohnung, so das Amtsgericht: Das gelte bis zur Scheidung. Der Partner, der ausziehe und dem anderen Partner die Wohnung überlasse, dürfe diesem die Nutzung nicht erschweren oder unmöglich machen. Der andere Partner solle sich erst einmal an die geänderten Lebensverhältnisse gewöhnen können, ohne umziehen zu müssen.

Gegen dieses Gebot des "Wohlverhaltens" in der Trennungszeit habe der Ehemann verstoßen, als er den Mietvertrag im Februar 2016 kündigte. Allerdings sei dieser Verstoß folgenlos geblieben. Denn danach hätten sich die Partner darauf geeinigt, den Mietvertrag bis Sommer 2017 fortzusetzen. Die Kündigung habe also nicht zu einem Schaden für die Ex-Frau geführt. Das gelte auch für die zweite Kündigung im Sommer 2017, nur aus einem anderen Grund.

Denn da sei das Scheidungsverfahren bereits eingeleitet gewesen, dann gebe es kein Recht mehr auf "ungestörtes Verweilen in der Ehewohnung". Der Ehefrau habe klar sein müssen, dass sie nach der Scheidung ausziehen und eine neue Wohnung suchen musste. Aufgrund des Räumungsprozesses 2018 konnte die Ehefrau nicht davon ausgehen, dass die Eltern des Mannes das Mietverhältnis mit ihr fortsetzen würden. Umzugskosten wären daher auf jeden Fall auf sie zugekommen, unabhängig vom Zeitpunkt des Umzugs. Für diese Kosten sei nicht ihr Ex-Mann verantwortlich.

Umstrittener "Genesenenstatus"

Mehrere Gerichte erklären es für rechtswidrig, dass ihn das RKI auf drei Monate verkürzt hat

Großen Ärger löste das Robert-Koch-Institut (RKI) aus, als es Mitte Januar von einem Tag auf den anderen beschloss, die Geltungsdauer für den Genesenenstatus ("genesen von Covid-19") von sechs auf drei Monate zu verkürzen. Viel zu spät und unzureichend wurde dieser Beschluss kommuniziert. Viele Bürger, die eine Infektion mit dem Coronavirus bereits überstanden hatten, verloren so plötzlich die Möglichkeit, ihr Fitnessstudio oder Restaurants zu besuchen.

Dass man so eine politische Entscheidung einem Bundesinstitut überlassen kann, haben bereits mehrere Verwaltungsgerichte in Eilverfahren bezweifelt (z.B. München, Frankfurt, Ansbach, Hannover). Auch das Verwaltungsgericht Berlin erklärte, über die Geltungsdauer des Genesenenstatus müsse die Bundesregierung selbst entscheiden (VG 14 L 24/22).

Trotz der unbestrittenen medizinischen Kompetenz der Mitarbeiter des RKI: Eine Bundesbehörde dürfe nicht darüber bestimmen, bei welchen Personen wie lange von einer Immunisierung auszugehen sei. Das überschreite die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung im Infektionsschutzgesetz. Hier gehe es in erster Linie um politische Kompetenzen. Deshalb habe sich das Gericht mit der wissenschaftlichen Frage, wie gut die Verkürzung auf drei Monate medizinisch begründet wurde, gar nicht erst befasst.

Langwierige Parodontose-Behandlung

Die Zahnzusatzversicherung muss nicht zahlen, wenn die Behandlung schon vor Vertragsschluss begann

Schon 2004 war Frau F von einem Zahnarzt wegen Parodontose im Oberkiefer behandelt worden (Parodontose: bakterielle Entzündung des Zahnbetts mit Folgen wie Zahnfleischschwund, Lockerung der Zähne). Eine Zahnärztin vermerkte 2006 im Krankenblatt eine "tiefe parodontale Tasche". Am 1. April 2012 schloss Frau F eine Zahnzusatzversicherung ab. Die so genannte Wartezeit für Leistungen betrug acht Monate. Nach den Versicherungsbedingungen war jede Leistung ausgeschlossen, wenn der Versicherungsfall, d.h. die Behandlung, schon vor Vertragsschluss begann.

Im Mai 2013 beantragte Frau F die Kostenübernahme für eine Sanierung des Oberkiefers. Das Versicherungsunternehmen lehnte ab, weil die Versicherungsnehmerin bereits vor dem 1.4.2012 wegen Parodontose behandelt worden sei. Sie ließ die Zahnersatzbehandlung dennoch durchführen und zahlte 13.905 Euro.

Ohne Erfolg klagte Frau F auf Kostenübernahme. Ihr Argument: Die Parodontose sei 2006 ausgeheilt, eine weitere Behandlung damals nicht nötig gewesen. 2013 habe eine neue Behandlung begonnen, der Versicherungsfall sei also erst 2013 eingetreten.

Laut Sachverständigengutachten stehe fest, dass die Parodontose durchgängig von 2004 bis zum Abschluss des Versicherungsvertrags behandlungsbedürftig war, erklärte das Oberlandesgericht Frankfurt (7 U 70/20). Der 2013 diagnostizierte extreme Knochenabbau sei eindeutig eine Folge der bereits 2004 festgestellten Parodontose und keine neue Erkrankung. Im Anschluss an die Behandlung 2004 hätte zwingend eine engmaschige Nachsorge stattfinden müssen, wie sich auch an der 2006 behandelten parodontalen Tasche gezeigt habe.

Den Parodontosestatus hätte ein Zahnarzt regelmäßig mit Röntgenbildern dokumentieren müssen. Schon die röntgenologische Kontrolle führe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu, dass eine andauernde Behandlungsbedürftigkeit anzunehmen sei und ein einheitlicher Versicherungsfall vorliege. Die kontinuierliche Nachsorge nach 2004 zu unterlassen, sei nach Ansicht der Sachverständigen "medizinisch nicht vertretbar" gewesen. Wenn es medizinisch "kontraproduktiv" sei, eine Behandlung abzubrechen, sei auch der Versicherungsfall nicht beendet. Anspruch auf Kostenübernahme für die Behandlung im Jahr 2013 bestehe daher nicht.

Rückwirkende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?

Krankenkasse verweigert Krankengeld: Missverständliche AU-Richtlinie darf nicht auf Kosten der Versicherten gehen

Eine Arbeitnehmerin war schon eine Weile krankgeschrieben und bezog Krankengeld von ihrer Krankenkasse. Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) galt bis zum 19.6.2017. Um sich eine Folgebescheinigung ausstellen zu lassen, erschien die Frau an diesem Tag bei ihrer Hausärztin. Sie wurde jedoch — aus praxisinternen Gründen — nicht sofort untersucht.

Stattdessen gab man ihr einen neuen Termin am 22.6.2017, also drei Tage später. An diesem Tag stellte die Hausärztin der Patientin eine AUB aus, die ab dem 19.6.2017 gelten sollte. Die Medizinerin hielt eine rückwirkende Bescheinigung für zulässig. Prompt bekam die Versicherte Ärger mit der Krankenkasse.

Sie teilte der Arbeitnehmerin mit, dass ihr ab dem 20.6.2017 kein Krankengeld mehr zustehe, weil sie am 19.6. nicht untersucht worden sei. Sollte die Ärztin behauptet haben, dass auch ein späterer Untersuchungstermin ausreiche, um den Anspruch auf Krankengeld zu wahren, sei dies eine falsche Rechtsauskunft gewesen. Dieser Fehler sei aber nicht der Krankenkasse zuzurechnen.

Daraufhin zog die Arbeitnehmerin vor Gericht, um die Zahlung von Krankengeld über den 19.6.2017 hinaus durchzusetzen. Das Sozialgericht Stuttgart entschied den Streit zu ihren Gunsten (S 18 KR 1246/18). Die Versicherte sei nicht dafür verantwortlich, dass die Untersuchung zu spät stattgefunden habe, so das Gericht. Sie habe die Arztpraxis rechtzeitig aufgesucht und habe so alles Zumutbare getan, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern.

Das sei nur wegen eines Irrtums der Vertragsärztin gescheitert. Missverständliche Formulierungen der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie zu diesem Punkt hätten schon bei mehreren Medizinern zu der Fehlvorstellung geführt, dass eine rückwirkende Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit zulässig sei.

Diese Missverständnisse seien allein den Krankenkassen zuzurechnen, die schließlich an der Richtlinie mitgearbeitet hätten. So ein Fehler dürfe nicht zu Lasten der Versicherten gehen. Für die Arbeitnehmerin wäre es auch nicht zumutbar gewesen, in der Praxis auf einer sofortigen Bescheinigung zu bestehen oder deswegen am 19.6.2017 den Arzt zu wechseln.

Teurer Pendelverkehr zweier Scheidungskinder

Gibt es einen Fahrtkostenzuschuss, wenn die Eltern in verschiedenen Schulbezirken wohnen?

Üben die Eltern gemeinsam das Sorgerecht für ihre Kinder aus, leben aber nach der Scheidung in verschiedenen Bezirken, stellt sich die Frage, in welchem Schulbezirk die Kinder zur Schule gehen sollen. In dem Fall, den das Oberverwaltungsgericht Münster entscheiden musste, hatten sich die geschiedenen Eheleute so geeinigt: Beide Söhne sollten in ihrer "alten" Schule bleiben, die näher am Wohnort des Vaters lag.

Die Kinder verbrachten zwei Wochentage beim Vater, zwei bei der Mutter. Freitag bis Sonntag waren sie abwechselnd beim Vater und bei der Mutter. Die Frau wohnte ungefähr zwölf km von der Schule entfernt, so dass sie gezwungen war, die Kinder mit dem Auto zur Schule zu bringen oder sie mit dem Bus zu schicken. Daher beantragte die Mutter bei der zuständigen Behörde, die Fahrtkosten zu übernehmen oder zumindest einen Zuschuss zu bewilligen.

Das komme hier nicht in Frage, entschied das Oberverwaltungsgericht Münster (16 A 4241/92). Nach der in Nordrhein-Westfalen geltenden Schulfahrtkostenverordnung würden die Fahrtkosten nur übernommen, wenn ein Kind die nächstgelegene Schule besuche und wenn sich diese Schule über zwei km vom Wohnsitz entfernt befinde. Dabei komme es wesentlich darauf an, wo das Kind seine melderechtliche Hauptwohnung habe.

Im konkreten Fall habe der ältere Sohn seinen Hauptwohnsitz beim Vater. Von dort aus sei der Schulweg keine zwei Kilometer lang, also sei der Schüler weder auf den Bus noch auf die Beförderung mit einem Auto angewiesen. Der jüngere Sohn habe seinen Hauptwohnsitz bei der Mutter. Bei ihm entfalle der Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten, weil er nicht die für ihn nächstgelegene Schule besuche.

Fünfjähriger an der Vorhaut operiert

18 Jahre später verlangt der Operierte Schadenersatz für "Verstümmelung"

Im Mai 2003 brachte die Mutter den fünfjährigen Jungen in die Ambulanz einer urologischen Klinik. Der Oberarzt diagnostizierte eine Verengung der Vorhaut (Phimose) und riet der Mutter dazu, die Vorhaut operativ entfernen zu lassen. Der Eingriff wurde in der Klinik durchgeführt.

18 Jahre später verlangte der junge Mann vom Oberarzt und vom Klinikträger Schadenersatz: Man habe ihn "irreversibel verstümmelt", was bei ihm eine psychische Erkrankung ausgelöst habe. Er sei sicher, in seinem Fall sei eine Operation überflüssig gewesen. Dies zu belegen, sei aber schwierig, weil keine Behandlungsdokumentation mehr existiere.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Zahlungsklage ab (8 U 165/20). Soweit sich der medizinische Sachverhalt jetzt noch rekonstruieren lasse, seien keine ärztlichen Fehler zu erkennen. Letztlich habe seinerzeit kein einheitlicher medizinischer Standard existiert, wie eine Phimose optimal zu behandeln sei. In der urologischen Standardliteratur sei jedoch empfohlen worden, die Vorhaut zu entfernen, wenn eine eindeutige Vorhautverengung vorliege — auch wenn keine Beschwerden auftraten.

Ob bei dem kleinen Patienten damals eindeutig eine behandlungsbedürftige Vorhautverengung vorlag, sei nicht mehr zu klären. Nur wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, wäre der Eingriff als Behandlungsfehler einzustufen. Dem Kläger diesen Beweis zu ersparen, weil keine Behandlungsdokumentation mehr existiere, komme aber nicht in Frage.

Ärzte und Kliniken müssten Krankenunterlagen grundsätzlich nur zehn Jahre lang aufbewahren. Wenn diese, wie üblich, nach Ablauf dieser Frist vernichtet wurden, dürfe dem Klinikträger und Operateur dadurch kein Nachteil entstehen. Der ehemalige Patient könne seine Ansprüche nicht auf eine fehlende Behandlungsdokumentation stützen.

Abfindung im Scheidungsfall

Wird vor der Heirat so eine Vereinbarung getroffen, fällt für die Abfindung keine Schenkungssteuer an

1998 hatte das Paar geheiratet und vorher beim Notar einen umfassenden Ehevertrag vereinbart. Im Fall einer Trennung oder Scheidung sollte die Ehefrau eine Abfindung von zwei Millionen Mark erhalten — allerdings nur dann, wenn die Ehe mindestens 15 Jahre dauerte. Andernfalls sollte der Betrag anteilig gekürzt werden.

Der gesetzliche Versorgungsausgleich wurde ausgeschlossen und stattdessen zu Gunsten der Frau eine Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht abgeschlossen. Darüber hinaus wurde der nacheheliche Unterhalt begrenzt und Gütertrennung vereinbart.

16 Jahre lang hielt der Bund fürs Leben, wahrscheinlich Zufall. Als die Ex-Ehefrau die Abfindung bekam, wollte das Finanzamt mitkassieren. Für so eine freigebige Geldzuwendung sei Schenkungssteuer zu zahlen, fand die Behörde. Doch die Frau klagte gegen den Steuerbescheid und hatte beim Bundesfinanzhof Erfolg (II R 40/19).

Hier handle es sich nicht um eine steuerpflichtige Pauschalabfindung, stellten die obersten Finanzrichter fest. Vielmehr hätten die künftigen Eheleute Rechte und Pflichten für den Fall einer Scheidung umfassend und individuell — abweichend von familienrechtlichen Regelungen — regeln wollen.

Die Abfindung stelle auch kein Geldgeschenk dar. Erstens habe es eine Gegenleistung gegeben: Die Zahlungsklausel sei Bestandteil des umfangreichen Vertrags über die Rechtsfolgen der Heirat. Zweitens sei beim Ehemann kein subjektiver Wille zu erkennen, etwas zu verschenken. Schließlich habe der Ehevertrag in erster Linie sein beträchtliches Vermögen vor "unwägbaren finanziellen Verpflichtungen" bei einer Scheidung schützen sollen.