Ein Ehepaar hatte sich in einem handschriftlichen Testament gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Nach dem Tod des zweiten Partners sollte eine "Erbengemeinschaft aus fünf befreundeten Familien" das restliche Vermögen bekommen. "Namen und Adressen sind im PC-Ausdruck angehängt und persönlich unterschrieben", fügte das Paar hinzu. Doch das war ein Fehler.
Die Tochter legte nach dem Tod der Eltern Beschwerde ein, als das Nachlassgericht den Freunden einen Erbschein ausstellte. Und sie bekam Recht. Das Oberlandesgericht Frankfurt erklärte die Erbeinsetzung für nichtig, der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil (IV ZB 30/20).
Zweifellos könne man davon ausgehen, dass die Freunde erben sollten, räumten die Bundesrichter ein. Doch die hinzugefügte Liste der Erben sei unwirksam, weil sie zwar unterzeichnet, aber maschinengeschrieben sei. Erben könne nur eine Person, deren Identität sich unmittelbar aus dem eigenhändig geschriebenen Testament ergebe. Das sei hier nicht der Fall.
Im Testament selbst sei nur von fünf Familien die Rede. Die Identität der Erben könne nur durch die Bezugnahme auf eine Erbenliste ermittelt werden, die nicht handschriftlich verfasst wurde. Diese "Anlage" entspreche deshalb nicht den zwingenden Vorschriften für ein Testament, sei "formnichtig" und dürfe nicht berücksichtigt werden. Daher gelte die gesetzliche Erbfolge, der Nachlass stehe der Tochter zu.