Der Termin am Standesamt fand im November 2020 statt, die kirchliche Trauung mit großer Feier war für Mai 2021 geplant. Das Münchner Brautpaar hatte einen Fotografen mit Hochzeitsfotos beauftragt. Zwei Stunden Arbeit am Standesamt, zehn Stunden sollte der Fotograf im Mai knipsen. Als Gesamtpreis wurden 3.000 Euro vereinbart, die halbe Summe zahlte das Paar an.
Am Standesamt konnte der Fotograf seinen Auftrag erfüllen. Doch die kirchliche Trauung und die Hochzeitsfeier musste das Paar absagen, weil im Mai 2021 Veranstaltungen und Feiern wegen der Corona-Pandemie verboten waren. Deshalb forderten die Auftraggeber den Fotografen auf, vom Vorschuss 1.000 Euro zurückzuzahlen. Für die ausgefallene Feier Fotos anzufertigen, sei objektiv unmöglich gewesen. Daher stehe ihnen das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
Das Amtsgericht München gab dem Paar Recht (154 C 14319/21). Die vereinbarte Leistung habe der Fotograf nicht erbringen können, da der Auftrag nur zu einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt werden konnte (juristisch: Fixschuld). Die Brautleute hätten mit dem Fotografen keinen Ersatztermin vereinbaren können, denn an einer Hochzeitsfeier dieses Kalibers seien eine Menge Leute beteiligt. So einen Termin müsse das Paar mit den Arbeitgebern absprechen, mit der Kirche, mit dem Veranstaltungsort der Feier, mit Lieferanten und mit Gästen.
Alle Beteiligten nochmals zu einem Termin zu versammeln, sei fast ein unmögliches Unterfangen — zumal die Pandemie und die damit verbundenen Einschränkungen ja nach Mai 2021 andauerten. Der Fotograf habe am Standesamt zwei Stunden lang Fotos angefertigt. Das entspreche einem Sechstel der vereinbarten Zeit. Ihm stehe daher ein Sechstel der vereinbarten Vergütung zu, d.h. 500 Euro. Die restliche Anzahlung von 1.000 Euro müsse der Fotograf zurückzahlen.