Rundfunkgebühren zu zahlen, ist für Rundfunkhörer und Fernsehzuschauer Pflicht. Personen, die keine Gebühren zahlen, müssen sich gegenüber der Landesrundfunkanstalt rechtfertigen, wenn "tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen", dass sie ein Radio oder einen Fernseher besitzen. Ein Wohnungseigentümer klagte gegen diesen Auskunftsanspruch der Rundfunkanstalt.
Die Klage verschaffte dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Gelegenheit, näher zu beleuchten, welche Anhaltspunkte vorliegen müssen, um Nachforschungen bei Betroffenen einzuleiten (10 S 489/94). Es sei statistisch belegt, dass fast alle Haushalte in der Bundesrepublik über Empfangsgeräte verfügten, aber nur 90 Prozent Gebühren zahlten.
Allein mit dieser Tatsache ließen sich Nachfragen bei den übrigen 10 Prozent der Haushalte allerdings nicht rechtfertigen. Hinzukommen müssten vielmehr Anhaltspunkte, die sich auf die jeweils in Anspruch genommene Person bezögen. Ein Anhaltspunkt seien z.B. Bild- oder Tonsignale aus der betreffenden Wohnung. Die Lebenserfahrung spreche auch dafür, dass Personen, deren Wohnung über Antennensteckdosen verfüge, auch entsprechende Empfangsgeräte besäßen.
Im vorliegenden Fall müsse der Wohnungseigentümer daher der Rundfunkanstalt die verlangte Auskunft erteilen.