Geld & Arbeit

Gewerbemieter zieht vor dem Mietende aus

Trotzdem darf er die Miete mindern, wenn der Vermieter renoviert!

Ein Mieter gewerblicher Räume kündigte das Mietverhältnis und zog mehrere Monate vor dessen Ende aus. Vorher meldete er noch dem Vermieter einen Schaden im Badezimmer. Den ließ der Hauseigentümer beheben. Die Renovierungsarbeiten wurden noch vor dem Ende der Mietzeit durchgeführt und dauerten zwei Wochen. Für diesen Zeitraum zahlte der Mieter keine Miete.

Zu Recht, entschied das Kammergericht in Berlin und wies die Zahlungsklage des Vermieters ab (8 U 187/10). Während der Sanitärarbeiten sei es ausgeschlossen gewesen, die Räume zu benutzen. Zwei Wochen lang sei kein vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache möglich gewesen. Auf diesen objektiven Sachverhalt komme es an und nicht darauf, ob der Mieter das Objekt tatsächlich noch nutzte.

Zwar sei der Mieter nach seinem Auszug weder durch den Mangel der Mietsache, noch durch die Renovierung beeinträchtigt worden. Dennoch bedeuteten die Arbeiten faktisch einen vorübergehenden Entzug der Mietsache. Deshalb habe der Mieter für die Dauer der Arbeiten die Miete auf Null reduzieren dürfen.

Gemobbter Angestellter erkrankt psychisch

Versicherer muss auch für diese Art von Arbeitsunfähigkeit Krankentagegeld zahlen

Der Angestellte hatte bei einem privaten Versicherer eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen. Nach 20 Jahren Arbeit für seine Firma kam er mit dem Chef und neuen Kollegen nicht mehr klar, die ihn konsequent "mobbten". Der Stress war so groß, dass der Mann psychisch erkrankte (Depressionen, Panikattacken) und ärztlich behandelt werden musste.

Der Versicherer hatte im Mai und Juni 2008 das vereinbarte Krankentagegeld gezahlt. Anschließend stellte er die Zahlungen ein, weil sein medizinischer Gutachter zu dem Schluss gekommen war, der Versicherungsnehmer sei arbeitsfähig. Hier liege nur eine "konfliktbedingte Arbeitsplatzunverträglichkeit" vor, die keinen Anspruch auf Krankentagegeld begründe.

Dem widersprach der Bundesgerichtshof (BGH) und entschied, der Versicherer müsse auch für Juli und August 2008 Krankentagegeld zahlen (IV ZR 137/10). Natürlich stelle das "Mobbing" am Arbeitsplatz selbst keine Krankheit dar, so der BGH. So eine Anspannungssituation könne aber zu psychischer Erkrankung mit physischen Auswirkungen führen. Auch dann sei ein Versicherungsnehmer arbeitsunfähig.

Dass der Angestellte seiner bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeit beim konkreten Arbeitgeber von Mai bis August 2008 nicht nachgehen konnte, stehe fest: Das habe der behandelnde Arzt bestätigt. Gemäß dem Wortlaut des Versicherungsvertrags komme es bei der Arbeitsunfähigkeit nicht auf die Ursache der Krankheit an - psychische Erkrankungen seien nicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Wenn Mobbing einen Arbeitnehmer so beeinträchtige, dass er darüber krank und arbeitsunfähig werde, könne man ihm nicht entgegen halten - genau so wenig wie bei anderen Krankheiten -, er wäre gar nicht krank, wenn er die Ursache der Krankheit, d.h. den Konflikt, beseitigen würde.

Pilgerwallfahrt als Dienstreise

Katholischer Priester kann Reisekosten von der Steuer absetzen

Der Steuerpflichtige ist Pfarrer im bayerischen Ort K. Im Juni 2003 nahm er an einer Pilgerwallfahrt nach Rom teil. Die vom Pfarrgemeinderat initiierte Wallfahrt wurde vom Bischöflichen Ordinariat als Dienstreise genehmigt. Über den Gardasee ging es nach Rom zur Papstaudienz. Neben Kirchen wurden dort auch Sehenswürdigkeiten wie der Trevi-Brunnen und das Kolosseum besichtigt.

Bei seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 machte der Priester 574 Euro für Übernachtungen als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte das ab, das Finanzgericht Nürnberg ebenfalls. Der Pfarrer legte Revision ein: Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zurück (VI R 42/09).

Das Finanzgericht habe nicht geprüft, in welchem Umfang der Pfarrer die Pilger seelsorgerisch betreut habe, kritisierte der BFH. Bestätige sich die Argumentation des Steuerzahlers, dann sei von einer ausschließlich beruflich veranlassten Reise auszugehen und die Ausgaben in voller Höhe als Werbungskosten anzuerkennen.

Die seelsorgerische Tätigkeit des Geistlichen auf einer Pilgerwallfahrt sei nicht anders zu bewerten als seine seelsorgerische Tätigkeit vor Ort in der Pfarrei. Wenn es zu seinen beruflichen Aufgaben gehöre, Pilger seiner Pfarrei auf der Wallfahrt zu begleiten und geistlich zu betreuen - wofür auch die Genehmigung des Ordinariats spreche -, sei die Romfahrt als Dienstreise anzusehen.

Sie sei vergleichbar mit der beruflich bedingten Klassenfahrt eines Lehrers. Auch bei Klassenfahrten besichtigten Lehrer mit den Schülern Sehenswürdigkeiten, profitierten damit auch privat von der Reise, weil dies das Allgemeinwissen erweitere. Das stehe jedoch dem Abzug von Werbungskosten nicht entgegen, es bleibe trotzdem eine Dienstreise.

Digitalkamera bei eBay angeboten

Wird sie gestohlen, darf der Anbieter die Auktion vorzeitig beenden

Ein privater Anbieter stellte beim Internetauktionshaus eBay eine gebrauchte Digitalkamera mit Zubehör zur Auktion ein. Doch schon am nächsten Tag brach er die Auktion ab: Am Nachmittag sei ihm die Kamera gestohlen worden, erklärte er später. An diesem Tag war Interessent X der Meistbietende.

X verlangte vom Anbieter Schadenersatz für das entgangene Geschäft, d.h. den Differenzbetrag zwischen seinem Gebot und dem angeblichen Verkehrswert der Ware (1.142 Euro). Hintergrund der Forderung: Nach den Geschäftsbedingungen von eBay kommt bei vorzeitigem Abbruch der Auktion durch den Anbieter ein Kaufvertrag mit dem Meistbietenden zustande - es sei denn, der Anbieter war berechtigt, sein Angebot zurückzunehmen.

Auf diese Ausnahmeregelung pochte nun der bestohlene Verkäufer und bekam vom Bundesgerichtshof Recht (VIII ZR 305/10). Die Hinweise zum Auktionsablauf und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay seien auf der Website des Unternehmens für alle Auktionsteilnehmer einsehbar. Als ein Grund, der zum Abbruch einer Auktion berechtige, werde da der Verlust des angebotenen Artikels genannt. Darunter falle auch ein Diebstahl.

Monatliche Gebühr für ein Darlehenskonto?

Banken dürfen den Kunden keine Tätigkeit berechnen, die sie im eigenen Interesse ausführen

Ein Verbraucherschutzverband beanstandete die Allgemeinen Bedingungen einer Bank für Darlehensverträge: Beim Abschluss eines Kreditvertrags mussten sich Privatkunden einverstanden erklären, eine monatliche Gebühr dafür zu zahlen, dass die Bank ein Darlehenskonto führte.

Diese Klausel benachteilige die Kunden unangemessen, fanden die Verbraucherschützer. So sah es auch der Bundesgerichtshof (XI ZR 388/10). Hier handle es sich nicht um eine übliche Preisklausel, die den Preis für eine von der Bank angebotene vertragliche Leistung festlege.

Von einer Leistung für den Kunden könne keine Rede sein: Die Bank führe das Darlehenskonto ausschließlich zu eigenen Abrechnungszwecken. Bankkunden könnten ihre Zahlungspflichten dem Kreditvertrag oder dem Zins- und Tilgungsplan entnehmen: Die benötigten kein Darlehenskonto beim Kreditinstitut.

Auch wenn die Bank ihren Kunden am Ende des Jahres eine Bestätigung über Zins und Saldo zusende (zur Vorlage beim Finanzamt), rechtfertige dies die monatliche Gebühr nicht: Nach der strittigen Klausel sei sie nicht für die Jahresbescheinigung zu zahlen, sondern für die Kontoführung. Die geschehe jedoch im Interesse der Bank.

Gebrauchtwagenverkauf gegen Provision

Händler darf vom Fahrzeugeigentümer nicht zusätzlich eine "Platzmietpauschale" verlangen

Einen Opel Zafira sollte der Gebrauchtwagenhändler gegen Provision für den Autobesitzer verkaufen. Doch das gelang ihm nicht. Acht Monate stand der Wagen auf dem Gelände. Als der Eigentümer das Auto abholen wollte, pochte der Händler auf eine Vertragsklausel: "Als Werbemittel- und Platzmietpauschale werden pro Woche 40 Euro zzgl. MwSt. berechnet …".

Die Pauschale wurde laut Vermittlungsvertrag auch fällig, wenn der Verkauf fehlschlug. 2.332 Euro sollte Autofahrer nur für das "Aufbewahren" des Fahrzeugs zahlen. Der weigerte sich und erklärte, die Vertragsklausel sei unwirksam. Dem stimmte der Bundesgerichtshof (BGH) zu: Der Eigentümer klagte erfolgreich auf Herausgabe des Wagens (III ZR 78/10).

Mit der strittigen Klausel lasse sich der Autohändler eine Tätigkeit vergüten, die in erster Linie in seinem Interesse liege, so der BGH. Vertraglich sei er verpflichtet, das Fahrzeug zu verkaufen. Dazu gehöre es, den Wagen auf seinem Firmengelände für Interessenten bereitzustellen und vorzuführen, es sicher aufzubewahren und zu pflegen. Im Gegenzug verpflichte sich der Auftraggeber, im Erfolgsfall Provision zu zahlen.

Damit seien die Leistungen des Händlers komplett abgegolten. Mit der Platzmietpauschale versuche er, einseitig sein Interesse auf Kosten der Kunden durchzusetzen. Sie führe dazu, dass der Auftraggeber quasi doppelt zahle - ohne Gegenleistung oder einen nennenswerten Vorteil. Das benachteilige die Kunden unangemessen.

Dazu komme, dass der Händler die Marktlage, Erfolgsaussichten und das Risiko längerer Standzeit besser einschätzen könne als die Eigentümer. Eben deshalb vertrauten sie ihm ja ihre Fahrzeuge an. Die erhebliche Mietpauschale stelle für die Kunden bei langer Standzeit ein Kostenrisiko dar, das sie nicht kalkulieren könnten.

Kosten der Kinderbetreuung ...

... kann nur der Elternteil von der Steuer absetzen, der sie gezahlt hat

Ein unverheiratetes Paar - beide abhängig beschäftigt - lebte mit seinem Kind in einem Haushalt. Die Partner teilten sich Miete, Strom- und Telefonkosten. 2006 war die kleine Tochter zwei Jahre alt und besuchte eine Kindertagesstätte. Den Betreuungsvertrag mit der Kindertagesstätte hatte allein die Mutter unterschrieben. Das Entgelt von 990 Euro überwies sie von ihrem Konto.

Vergeblich beantragte der Vater des Kindes im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für 2006 beim Finanzamt, zwei Drittel dieses Betrags als "erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten" vom zu versteuernden Einkommen abzuziehen. Weil die Mutter diese Ausgaben übernommen hatte, lehnten die Finanzbeamten den Antrag ab.

Zu Recht, urteilte der Bundesfinanzhof (III R 79/09). Die Lebensgefährtin des Steuerzahlers habe die Kosten der Kinderbetreuung allein getragen. Die Zahlung von ihrem Konto könne dem Vater weder vollständig, noch teilweise zugerechnet werden.

Das gelte, obwohl die Partner im Alltag wohl "aus einem Topf" wirtschafteten. Denn ihre Vermögenssphären hielten sie dennoch im Prinzip getrennt: Ihre Gehälter würden nicht auf ein gemeinschaftliches Konto überwiesen, von dem aus sie dann die Ausgaben gemeinsam tätigten.

P.S.: Ob der Vater ein von einem Gemeinschaftskonto gezahltes Entgelt steuerlich geltend machen könnte oder ob das zusätzlich voraussetzt, dass er selbst Vertragspartner der Kindertagesstätte ist, ließ der Bundesfinanzhof offen.

Brand greift auf Nachbarhäuser über

Hauseigentümer erhalten finanziellen Ausgleich - unabhängig vom Verschulden

Im Schlafzimmer eines Reihenhauses brach Feuer aus. Hinterher wurde mit der Versicherung darüber gestritten, ob sich die Eigentümer leichtsinnig verhalten hatten. Das Ehepaar verneinte das und behauptete, der elektrische Motor zum Verstellen der Liegefläche des Bettes sei defekt gewesen. Fest stand jedenfalls: Das Feuer hatte auch die Nachbarhäuser ergriffen und beschädigt.

Der Gebäudeversicherer des Ehepaares regulierte den Schaden der benachbarten Hauseigentümer und forderte den Betrag von den Versicherungsnehmern zurück. Dass sie den Brand schuldhaft ausgelöst hätten, sei nicht bewiesen, konterten diese und zahlten nicht.

Mit Erfolg klagte das Versicherungsunternehmen auf Schadenersatz. Auf die Frage, wer oder was den Brand verursacht habe, komme es hier nicht an, stellte der Bundesgerichtshof fest (V ZR 193/10). Werde das Eigentum von Nachbarn beeinträchtigt, hafte dafür der Grundstückseigentümer, von dessen Anwesen die "Störung" ausgehe. Der Anspruch der Nachbarn auf finanziellen Ausgleich bestehe unabhängig vom Verschulden.

Im Ladenlokal mangelhaften Boden verlegt

Auftraggeber verweigert die Abnahme, eröffnet aber sein Geschäft

Ein Geschäftsmann ließ Räume renovieren, um darin ein Ladengeschäft einzurichten. Einen Bodenverleger beauftragte er mit dem Einbau eines Estrichbodens. Doch der Handwerker pfuschte: Weil der Boden gravierende optische Mängel aufwies, verweigerte der Auftraggeber die "Abnahme des Werks".

Doch der Bodenverleger beseitigte die Mängel nicht, weshalb der Geschäftsmann im Gegenzug kein Geld herausrückte. Trotz des Streits bezog er die Ladenräume, weil er zum angekündigten Termin sein Geschäft eröffnen musste. Damit habe der Auftraggeber seine Leistungen nachträglich stillschweigend gebilligt, meinte der Bodenverleger.

Er klagte seinen Werklohn ein, die Klage wurde jedoch vom Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart abgewiesen (10 U 116/10). Zwar gebe es Fälle, in denen der Auftraggeber Bauleistungen dadurch "abnehme" - d.h. als vertragsgerecht akzeptiere -, dass er sie in Gebrauch nehme, so das OLG.

Hier treffe das aber nicht zu: Denn der Boden sei offenkundig mangelhaft und der Auftraggeber habe klar zum Ausdruck gebracht, dass die Mängel behoben werden müssten. Außerdem habe der Geschäftsmann den Boden nicht freiwillig "in Gebrauch genommen". Vielmehr sei ihm gar nichts anderes übrig geblieben, weil er sein Geschäft eröffnen musste.

Grundstück am Hang

Gehbehinderte Hausbesitzerin kann Ausgaben für Gartenlift steuerlich absetzen

Die gehbehinderte Frau - sie war zu 90 Prozent schwerbehindert - hatte das Wohnhaus von ihren Eltern geerbt. Es lag auf einem Hanggrundstück mit Garten. Als sich ihr Zustand so verschlechterte, dass sie sich im Garten kaum mehr bewegen konnte, ließ sie dort für 63.000 Euro einen Treppenschräglift einbauen.

Beim Finanzamt beantragte die Hauseigentümerin, diese Ausgabe als außergewöhnliche Belastung vom zu versteuernden Einkommen abzuziehen. Doch die Finanzbeamten anerkannten nur einen Bruchteil der Liftkosten. Gegen den Steuerbescheid klagte die Behinderte und war beim Finanzgericht Baden-Württemberg erfolgreich (4 K 2647/08).

Gemäß ihrem Einkommen sei ein kleiner Teilbetrag selbst zu tragen, das sei zumutbar. Ansonsten sei die Ausgabe als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen und steuermindernd zu berücksichtigen. Die Hauseigentümerin könne aufgrund ihrer außergewöhnlichen Gehbehinderung weder im Haus, noch im Garten Treppen hinauf oder hinunter steigen. Daher sei der Treppenschräglift ohne jeden Zweifel ein medizinisch notwendiges Hilfsmittel.

Dass der Lift im Garten und nicht im Haus eingebaut wurde, ändere daran nichts: Den Garten zu benutzen, sei kein "entbehrlicher Luxus", sondern "sozialadäquat". Man könne von der Behinderten nicht verlangen, das Haus zu verlassen, das sie seit ihrer Kindheit bewohne. Oder dort zu bleiben, aber den Garten nicht mehr zu benützen.

"Oberpfälzer Bierkönigin"

Brauereien streiten um Werbegag: Königinnenwahl ist kein unlauterer Wettbewerb!

Eine Oberpfälzer Brauerei kürte auf einer PR-Veranstaltung mit großem Tamtam eine "Oberpfälzer Bierkönigin". Eine hübsche junge Frau wurde gewählt und absolvierte danach Werbeauftritte für die Brauerei. Das rief eine Brauerei aus dem Landkreis Cham auf den Plan, die gegen die Werbekampagne protestierte.

Da werde der falsche Eindruck erweckt, die "Bierkönigin" repräsentiere die Biere der gesamten Oberpfalz. Dabei mache sie nur Reklame für eine von siebzig Oberpfälzer Brauereien. So täusche man die Verbraucher. Das Oberlandesgericht Nürnberg sah jedoch keinen Grund, die Werbung zu verbieten (3 U 2521/10).

Zwar weise die Brauerei nicht ausdrücklich darauf hin, dass sie die Wahl nur zu Werbezwecken veranstalte. Das sei aber so offenkundig, dass die Reklame nicht als unlauterer Wettbewerb anzusehen sei. Sie beeinträchtige die Konkurrenten nicht: Das Auftreten der gewählten "Hoheit" werde von den Verbrauchern nicht als Aussage über die Qualität der beworbenen Biere (miss-)verstanden.

Selbst wenn einige Leute glauben sollten, die Bierkönigin werde von einer neutralen Stelle gekürt - z.B. von einem Gremium, das alle Oberpfälzer Brauereien repräsentiere -, so durchschauten doch alle Verbraucher, dass diese Wahl eng mit dem Absatzinteresse der betreffenden Brauerei verbunden sei. Das sei ein gelungener Werbegag, darüber täusche sich niemand.

Inzwischen ahmten viele Unternehmen diese Art Werbekampagne nach: Die beklagte Brauerei habe jedoch nichts unternommen, um die Inthronisation weiterer Bierköniginnen durch andere Brauereien zu verhindern. Ihre Reklame setze die Konkurrenz auch nicht durch Vergleiche herab. Allein dadurch, dass eine Bierkönigin bei Veranstaltungen einer Brauerei auftrete, würden die Produkte anderer Brauereien nicht als minderwertig dargestellt. Fazit: Die Aktion stelle keinen unlauteren Wettbewerb dar.

Autokauf und "erheblicher Mangel"

Der Zeitpunkt des Rücktritts vom Kauf wirkt sich darauf aus, wie ein Mangel einzustufen ist

Herr S kaufte 2003 einen neuen Mazda Kombi für 25.860 Euro. Schon bald nach der Lieferung rügte der Käufer eine Vielzahl von Mängeln. Er musste das Auto häufig in die Werkstatt bringen. Etwa zwei Jahre nach dem Kauf erklärte Herr S den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte vom Autohändler den Kaufpreis zurück (minus Abzug für gefahrene Kilometer). Da sich der Händler darauf nicht einließ, kam es zum Rechtsstreit.

Ein vom Gericht bestellter Kfz-Sachverständiger begutachtete den Wagen. Er stellte Rost am Unterboden und Fehler an der vorderen Achseinstellung fest. Diesen Mangel zu beseitigen, koste nicht einmal fünf Prozent des Kaufpreises, so das Oberlandesgericht. Es handle sich um eine Bagatelle, die den Käufer nicht dazu berechtige, das Geschäft rückgängig zu machen.

Dem widersprach der Bundesgerichtshof (VIII ZR 139/09). Wenn es um die Frage gehe, ob der Mangel eines Neufahrzeugs erheblich sei - und der Käufer deshalb vom Kaufvertrag zurücktreten durfte -, komme es wesentlich auf den Zeitpunkt an, an dem der Käufer den Rücktritt erklärte. Das sei im Herbst 2005 geschehen, nachdem der Verkäufer wegen der beanstandeten Mängel 2004 und 2005 mehrere erfolglose Reparaturversuche unternommen hatte.

Warum der Mazda so auffällig fehlerhaft fuhr, habe die Werkstatt des Händlers nicht klären können. Daher wäre es für den Käufer damals unzumutbar gewesen, den Wagen weiterhin zu benutzen. Er hätte ständig mit Problemen rechnen müssen. Aus diesem Grund sei der Mann wirksam vom Kauf zurückgetreten. Dass nachträglich aufgedeckt wurde - durch das im Prozess eingeholte Gutachten -, dass man die Fehlerursache mit verhältnismäßig geringem Aufwand hätte beheben können, ändere daran nichts.

Kündigung für eine Frau

Das Schreiben wird ihrem Ehemann am Arbeitsplatz übergeben: Ist es damit "zugegangen"?

Die Frau war seit fünf Jahren in einem kleinen Betrieb beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis galt das Kündigungsschutzgesetz nicht, die Kündigungsfrist betrug nur einen Monat. Nach einem heftigen Konflikt verließ die Frau am 31. Januar 2008 ihren Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber verfasste sofort ein Kündigungsschreiben und teilte mit, er beende das Arbeitsverhältnis zum 29. Februar 2008.

Am gleichen Tag ließ der Arbeitgeber das Kündigungsschreiben von einem Boten zu dem Baumarkt bringen, in dem der Ehemann der Frau arbeitete. Der Bote überreichte ihm am Nachmittag das Schriftstück. Doch der Mann ließ es am Arbeitsplatz liegen und gab es erst am nächsten Tag seiner Frau.

Sie zog vor Gericht und forderte Gehalt für März: Der Arbeitsvertrag laufe erst am 31.3.2008 aus, meinte sie. Denn das Kündigungsschreiben sei ihr am ersten Februar zugestellt worden, somit sei die Kündigungsfrist von einem Monat nicht eingehalten. Das Bundesarbeitsgericht sah das allerdings anders (6 AZR 687/09).

Wenn das Schriftstück dem Ehemann der Arbeitgeberin ausgehändigt werde, so spiele dieser die Rolle eines "Empfangsboten". Er sei berechtigt, das Schreiben in Empfang zu nehmen, und verpflichtet, es weiterzugeben. Dass ihm das Schreiben außerhalb der Wohnung am Arbeitsplatz übergeben wurde, ändere daran nichts.

Unter normalen Umständen dürfe der Arbeitgeber damit rechnen, dass der Ehemann das Schreiben am gleichen Abend übergebe - nach der Rückkehr von der Arbeit. Ab diesem Zeitpunkt gelte die Kündigung als zugestellt, auch wenn es tatsächlich erst später weitergegeben wurde. Also sei das Kündigungsschreiben am 31.1. "zugegangen" und das Arbeitsverhältnis wirksam zum 29.2.2008 beendet worden.

Am Arbeitsplatz Zeiterfassung umgangen

Im Prinzip ein Kündigungsgrund, allerdings nicht bei "minimaler Manipulation"

In einem Autohaus mit Werkstatt arbeiten die Monteure im Leistungslohn, der nach so genannten Arbeitswerten pro Stunde abgerechnet wird. Die Arbeitnehmer müssen sich jeweils in ein Zeiterfassungssystem einstempeln. Arbeitet ein Auszubildender mit, ändert sich der Arbeitswert etwas zu Ungunsten der anderen.

Ein 58-jähriger Mechaniker wollte die Verkleidung eines Autos auf der Hebebühne abschrauben. Er bat einen Auszubildenden, währenddessen die Verkleidung zu halten. Das dauerte exakt eine Minute. Für diese kurze Zeit müsse er sich nicht ins Zeiterfassungssystem einstempeln, sagte der Arbeitnehmer zum Azubi.

Diese Bagatelle nahm das Autohaus zum Anlass, dem Mechaniker, der seit über 20 Jahren für den Betrieb arbeitete, fristlos zu kündigen. Dessen Kündigungsschutzklage war beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein erfolgreich (2 Sa 533/10).

Die systematische Manipulation von Zeiterfassungsdaten sei eine schwerwiegende Pflichtverletzung, so das Gericht, die prinzipiell eine fristlose Kündigung rechtfertige. Das gelte auch dann, wenn ein Arbeitnehmer einen anderen dazu anstifte, um selbst ein höheres Entgelt zu erzielen.

Doch im konkreten Fall sei das Fehlverhalten des Mechanikers "minimal". Eine Kündigung aus diesem Grund sei unangemessen, angesichts seiner langen Betriebszugehörigkeit erst recht. Der Auszubildende habe den Mechaniker nur eine Minute lang unterstützt. Außerdem fehlten im Betrieb präzise Anweisungen zum Einstempeln in die verschiedenen Arbeiten.

Wer sein Auto immer "billig" reparieren lässt ...

... kann nach einem Unfall nicht die höheren Reparaturkosten einer Markenwerkstatt verlangen

Der Mercedes eines Münchner Taxifahrers wurde bei einem Unfall beschädigt. Ein Kfz-Sachverständiger begutachtete den Wagen und legte bei der Kalkulation des Schadens die Reparatur-Stundensätze einer Mercedes-Markenwerkstatt zugrunde. Doch die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers fand heraus, dass der Taxiunternehmer seine Autos nie in einer Fachwerkstatt, sondern in der eigenen Werkstatt reparieren ließ.

Deshalb ersetzte sie nur die Stundensätze einer freien Werkstatt. Den Differenzbetrag von 1.400 Euro klagte der Taxler ein, erlitt jedoch beim Amtsgericht München eine Niederlage (343 C 12758/09). Ein Unfallgeschädigter, der den Schaden auf Gutachtenbasis abrechne, könne sein Fahrzeug ordnungsgemäß reparieren lassen oder den Geldbetrag anderweitig verwenden, betonte die Amtsrichterin.

Er habe aber nicht die Wahl, sich auf Kosten des Unfallgegners "eine möglichst teure Reparaturmethode auszusuchen". Im konkreten Fall stehe fest, dass der Taxiunternehmer seine Autos ausschließlich in seiner eigenen Werkstatt instand setzen lasse. Also richte sich sein Anspruch auf Schadenersatz nach den dort anfallenden Kosten.

Bei relativ neuen Fahrzeugen (bis zu drei Jahren) dürften Unfallgeschädigte zwar in der Regel die Kosten einer Reparatur in der Markenwerkstatt ansetzen. Wenn dies aber, wie hier, von vornherein nicht geplant sei, komme es auf das Alter des Wagens - ca. ein Jahr lief das Taxi - nicht an. Zudem gälten für Taxis ohnehin andere Marktbedingungen als bei "normalen" Wagen. Die Wertminderung durch Reparaturen in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt spiele bei Taxis keine so große Rolle.

Durch die Parkhaus-Schranke gemogelt ...

Wer sich um Parkgebühren drückt, muss dem Parkhausbetreiber auch Anwaltskosten ersetzen

Ein Münchner Fitnessstudio kooperiert mit einem Parkhaus im gleichen Gebäude: Die sportlichen Kunden durften zwei Stunden kostenlos parken, ab der dritten Stunde waren dann 2,50 Euro pro Stunde zu zahlen. So war es mit dem Inhaber des Parkhauses vereinbart. Im Herbst 2010 stellten Mitarbeiter des Parkhauses anhand von Videoaufzeichnungen fest, dass sich ein Besucher des Studios mehrfach um die Parkgebühr gedrückt hatte.

Und das ganz wörtlich: Obwohl der Sportler sein Auto bei jedem Aufenthalt im Studio länger als zwei Stunden parkte, drückte er beim Wegfahren einfach die Ausfahrtsschranke hoch, anstatt zu zahlen. Der Inhaber des Parkhauses beauftragte einen Anwalt damit, die Parkgebühr einzutreiben.

Nun zahlte der Studio-Kunde nachträglich die Parkgebühr - doch 39 Euro Anwaltsgebühren waren ihm zuviel: Der Parkhausbetreiber hätte keinen Anwalt einschalten müssen, meinte er, denn er sei ja bereit, den Schaden gutzumachen. Der Parksünder ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen, den er beim Amtsgericht München verlor (163 C 5295/11).

Er habe wiederholt das Parkhaus verlassen, ohne zu zahlen (juristisch: eine "Leistung erschlichen"), stellte die Amtsrichterin fest. Wer so handle, zeige fehlendes Unrechtsbewusstsein. Daher sei es erforderlich und zweckmäßig gewesen, einen Anwalt einzuschalten. Zum Schadenersatz, den der Zahlungsunwillige dem Inhaber des Parkplatzes schulde, gehörten auch die Anwaltskosten.

(P.S.: Prozessgebühren musste der Mann als Unterlegener im Rechtsstreit nun zusätzlich berappen.)

Depressiver Arbeitnehmer beleidigt Kolleginnen

"Eventuelle" Schuldunfähigkeit bewahrt ihn nicht vor der Kündigung

Fast 25 Jahre war Sachbearbeiter T bei einem Automobil-Zulieferbetrieb beschäftigt. 2008 ließ sich seine Frau scheiden und der Mann stürzte in eine tiefe Krise. Er brach zusammen, war lange arbeitsunfähig und musste sich in psychologische Behandlung begeben. Als T in den Betrieb zurückkehrte, war der Mitarbeiter kaum noch wieder zu erkennen.

Ständig mobbte er Kolleginnen, tat sich mit sexuellen Anspielungen "hervor". Im Februar 2010 ermahnte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, anzügliche Bemerkungen gegenüber weiblichem Personal zu unterlassen. Zwei Tage später sagte T im Großraumbüro lautstark zu seiner Vorgesetzten und zwei Kolleginnen: "Besser eine Frau mit Charakter als drei Schlampen". Daraufhin erhielt er eine Abmahnung vom Personalchef.

Nun eskalierte die Lage. In einer Mittagspause forderte T alle Anwesenden auf zu bleiben, er werde gleich eine "Bombe platzen lassen". Als die Vorgesetzte erschien, behauptete er, sie habe die Nacht bei einem Geschäftspartner verbracht. Der Mann sei "HIV-positiv" und nun wisse sie ja, was sie sich da eingefangen habe. Die Vorgesetzte und der Geschäftspartner zeigten T nach diesem Auftritt wegen Verleumdung an, der Arbeitgeber kündigte ihm fristlos.

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein wies seine Kündigungsschutzklage ab (5 Sa 509/10). Vergeblich pochte der Arbeitnehmer - der inzwischen unter Betreuung stand - auf das Attest einer Spezialklinik: Er sei manisch-depressiv und "könne daher nichts dafür". Darauf komme es hier nicht mehr an, erklärten ihm die Richter. Mit Unterstellungen und süffisanter Diktion habe T seine Vorgesetzte grob beleidigt.

Er habe sie gezielt bloßgestellt, in dem er vor ihr den Kollegen (vermeintliche) Intimitäten "verriet". Wegen derlei sexuell gefärbten Beleidigungen sei T bereits abgemahnt worden. Da T den Betriebsfrieden kontinuierlich und nachhaltig gestört habe, sei es für den Arbeitgeber nicht mehr zumutbar, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen - selbst wenn T infolge seiner psychischen Erkrankung schuldlos gehandelt haben sollte.

Holztreppe mit optischen Mängeln

Sind diese im eingebauten Zustand nicht zu beheben, muss der Handwerker die Treppe ausbauen

Das Schreinerunternehmen hatte im Haus des Auftraggebers schon 1996 eine Buchenholztreppe eingebaut, vom Erdgeschoss in den ersten Stock. 2002 beauftragte der Hausbesitzer den Handwerker, die Treppe vom ersten Stock zum Dachboden weiterzuführen. Schon nach der Grobmontage jedoch beanstandete er diverse Mängel. Vor allem: Die neue Treppe passte optisch nicht zur bereits vorhandenen.

Nun wurde um Beseitigung der Mängel und den Werklohn gestritten. Ein Sachverständiger stellte fest, die Mängel an der Treppe seien im eingebauten Zustand nicht zu beheben. Sie auszubauen, lehnte der Handwerker jedoch ab. Daraufhin kündigte der Hausbesitzer den Werkvertrag mit dem Schreiner.

Zu Unrecht, entschied das Oberlandesgericht: Denn der Handwerker habe die Nachbesserung der Treppe nicht verweigert. Er habe nur darauf bestanden, dass er als Auftragnehmer darüber entscheide, wie er sie ausführe. Mit diesem Urteil war der Bundesgerichtshof nicht einverstanden (VII ZR 28/10).

Hier gehe es um eine Anzahl von Mängeln, an deren Beseitigung der Auftraggeber großes Interesse habe, insbesondere, weil sich die neue Treppe optisch nicht einfüge. Prinzipiell sei es zwar die Angelegenheit des Unternehmers, wie er einen "vertragsgerechten Zustand herstelle", räumten die Bundesrichter ein.

Aber: Wenn die Mängelbeseitigung nur auf eine bestimmte Weise möglich sei, sei der Auftragnehmer verpflichtet, sie auf diese Weise auszuführen. Der Auftraggeber könne ein fachlich untaugliches "Reparatur-Angebot" von vornherein zurückweisen. Seien die Mängel der Treppe ohne Ausbau der Treppenanlage nicht zu beheben, müsse der Schreiner die Treppe ausbauen. Diese Forderung sei nicht unverhältnismäßig.

Neues Wohnmobil vier Mal in der Werkstatt

Das stellt für sich genommen noch keinen erheblichen Mangel dar, der einen Rücktritt vom Kauf rechtfertigt

Ein wohlhabender Ruheständler leistete sich 2006 ein Wohnmobil der Luxusklasse für 134.437 Euro. Schon bald musste das Fahrzeug in der Werkstatt des Autohändlers nachgebessert werden. Vier Mal gab es der Käufer beim Verkäufer wegen diverser Mängel ab.

12 Monate nach dem Kauf trat er vom Kaufvertrag zurück. Darauf ließ sich der Händler nicht ein, weil "es nur um unerhebliche Mängel gehe". Nach einigem Hin und Her verklagten ihn die Töchter des mittlerweile verstorbenen Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises (minus Abzug für gefahrene Kilometer).

Damit hatten sie zunächst Erfolg: Ein viermaliger Aufenthalt in der Werkstatt stelle einen erheblichen Mangel dar, urteilte das Oberlandesgericht, obwohl die Reparaturkosten nur knapp ein Prozent des Kaufpreises ausmachten. Dem widersprach der Bundesgerichtshof (VIII ZR 202/10).

Wenn Sachmängel durch eine Reparatur, die weniger koste als ein Prozent des Kaufpreises, behoben werden könnten, seien sie als unerheblich einzustufen. Wegen Bagatellen dürften Käufer einen Wagen nicht zurückgeben.

Anders läge der Fall nur, wenn die Ursache der Mängel 2007 (d.h. zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers) unklar gewesen wäre. Wenn ungewiss sei, ob es sich um eine Bagatelle handle und welcher Aufwand letztlich notwendig werden würde, sei es für den Käufer nicht zumutbar, trotz misslungener Reparaturversuche am Kaufvertrag festzuhalten.

Streit um Bezeichnung für Pralinen

"Warendorfer Pferdeleckerli" kann man nicht mit "Warendorfer Pferdeäppeln" verwechseln

Zwei Süßwarenhersteller gingen aufeinander los: A vertreibt in seiner Konditorei und übers Internet Pralinen unter dem Namen "Warendorfer Pferdeäppel". Die Bezeichnung ist seit langem als Marke registriert. Konkurrent B vermarktet seit 2009 eine Schokoladen-Trüffel-Spezialität, die er "Warendorfer Pferdeleckerli" nennt.

Konditor A verlangte Unterlassung, weil der Vertrieb von "Pferdeleckerli" sein Geschäft schädige und sein Markenrecht verletze. Dem widersprach das Oberlandesgericht Hamm (4 U 216/10).

Die Richter sahen keine Verwechslungsgefahr: Die Kunden orientierten sich nicht an der geographischen Herkunftsbezeichnung "Warendorf". Und der zweite Bestandteil des Namens unterscheide sich nach Klang, Schriftbild und Wortsinn so erheblich, dass Verbraucher die Pralinen der zwei Hersteller problemlos auseinander halten könnten.

Exkremente seien eine lästige Folge der Ernährung, so die Richter. Pralinen verfremdet als "Pferdeäppel" zu beschreiben, sei daher originell und präge sich dem Verbraucher ein. Das gelte für die Bezeichnung von Pralinen als "Pferdeleckerli" erst mal nicht. So nenne man eine - für Pferde bestimmte - leckere Zugabe zum Fressen.