Geschäfte unter Verbrauchern

Ehemaliges Rennpferd sein Geld nicht wert?

Die Käuferin möchte ein "Freizeitpferd" und hält die Rennbahnkarriere für einen Mangel

Für 4.300 Euro hatte Reiterin A von Reiterin B den elf Jahre alten Wallach T gekauft. Im Kaufvertrag wurde die Haftung der Verkäuferin für "Eigenheiten" des Pferdes ausgeschlossen. Handschriftlich hatte Frau B diesen Punkt so ergänzt: "Das Pferd wurde nur freizeitmäßig geritten. Es hat keine Dressur- bzw. Springausbildung". Als die Käuferin einige Tage nach Vertragsschluss im Internet recherchierte, wurde ihr klar, dass der Wallach an zahlreichen Pferderennen teilgenommen hatte.

Daraufhin erklärte Frau A den Rücktritt vom Kaufvertrag: Verkäuferin B habe ihr die "Rennbahnkarriere" des Pferdes arglistig verschwiegen. Das sei ein enormer Unterschied, ob man, wie vereinbart, ein unverbrauchtes Freizeitpferd erwerbe oder ein Rennpferd. Auf Grund des hohen Verschleißes beim Renneinsatz müsse T gewiss früher wegen degenerativer Gelenkserkrankungen in Rente geschickt werden als ein Freizeitpferd. Reiterin A forderte den Kaufpreis zurück und Schadenersatz für Tierarztkosten.

Gestützt auf ein Sachverständigengutachten wies das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg ihre Klage ab (4 U 72/22). Der Einsatz des Wallachs als Rennpferd stelle keinen Mangel dar, der einen Rücktritt vom Vertrag rechtfertigen könnte. Nicht die Leistungen eines Pferdes im Rennsport oder Turniersport führten zu degenerativen Gelenkserkrankungen, habe die Veterinärmedizinerin erläutert.

Diese hingen mit dem Alter des Tieres zusammen sowie mit Art und Qualität der Tierhaltung, vor allem mit dem Bewegungsmanagement. Bei einem elfjährigen Pferd sei generell anzunehmen, dass mit der Zeit Gelenkveränderungen auftreten. Das sei aber bei einem Vollblüter, der Rennen gelaufen sei, nicht wahrscheinlicher als bei einem so genannten Freizeitpferd: Mit zunehmendem Alter nehme eben die Brauchbarkeit als Reitpferd ab.

Das OLG teilte auch nicht die Ansicht der Käuferin, dass der Einsatz von T als "Freizeitpferd" vertraglich vereinbart worden war. Der handschriftliche Zusatz stehe unter genau der Vertragsklausel, die besage, dass aus den genannten Eigenheiten des Pferdes keine Ansprüche abgeleitet werden könnten. Reiterin B habe hier nicht zugesichert, dass T ein "Freizeitpferd sei und sonst nichts". Vielmehr habe sie den Ausbildungsstand des Wallachs dokumentieren und betonen wollen, dass T keine Erfahrung als Spring- oder Dressurpferd habe.

Nachts im Schnellimbiss Lamborghini gekauft

Nicht nur wegen der Umstände hätten sich dem Käufer Zweifel am Geschäft aufdrängen müssen!

Ein Lamborghini-Fan meldete sich auf eine Internetanzeige, in der so ein Luxuswagen "günstig" zum Kauf angeboten wurde. Die Anzeige stammte von zwei Brüdern, die behaupteten, das Auto im Namen des in Spanien lebenden Eigentümers zu verkaufen. Zur Besichtigung des Fahrzeugs trafen sich die Beteiligten auf dem Parkplatz einer Spielothek in Wiesbaden. Die Übergabe sollte einige Tage später bei einer Essener Tankstelle stattfinden. Vorher benötigten sie den Wagen für eine Hochzeitsfahrt, erklärten die Brüder.

Zur Übergabe erschienen sie verspätet: Um ein Uhr nachts unterschrieb der Käufer im Schnellimbiss neben der Tankstelle den Kaufvertrag. Vorher zeigten ihm die Brüder eine Kopie — angeblich vom Personalausweis des Eigentümers. Die Schreibweisen von Namen und Adresse in der Kopie, im Vertrag und in den Zulassungsbescheinigungen unterschieden sich auffällig. Trotzdem gab der Käufer seinen alten Lamborghini für 60.000 Euro in Zahlung und übergab den Verkäufern 70.000 Euro Bargeld.

Als er das Fahrzeug anmelden wollte, erfuhr er, dass es zur Fahndung ausgeschrieben war. Der "echte" spanische Eigentümer hatte den Lamborghini einer Agentur vermietet, die ihn an die Brüder weitervermietet hatte. Und die hatten damit das Weite gesucht ... Nun forderte der Eigentümer den Wagen zurück.

Vor Gericht ging es um die Frage, ob der Kaufvertrag wirksam war: Konnte der Käufer wirklich nicht ahnen, dass die Anbieter nicht im Namen des wirklichen Eigentümers handelten? Kann er sich darauf berufen, den Wagen "gutgläubig" erworben zu haben?

Nein, entschied das Oberlandesgericht Oldenburg (9 U 52/22). Obwohl der Käufer die Original-Zulassungsbescheinigungen erhalten habe, sei er nicht wirksam Eigentümer des Sportwagens geworden und müsse ihn herausgeben. Die Umstände seien derart verdächtig gewesen, dass der Mann das Geschäft nicht hätte abschließen dürfen. Beim Erwerb eines Luxusfahrzeugs sei besondere Vorsicht geboten, wenn es in Deutschland erst kurz vorher zugelassen worden sei.

Mit dem von den Brüdern genannten Eigentümer habe der Käufer keinen Kontakt gesucht, habe sich nicht einmal eine Vollmacht vorlegen lassen. Schon der nächtliche Verkauf in einem Schnellimbiss hätte Zweifel wecken müssen. Dass die "Vermittler" den Wagen für eine Hochzeitsfeier benötigten, dass sie den alten Lamborghini in Zahlung nahmen, ohne ihn zu prüfen, die unterschiedlichen Schreibweisen der Personalien — jeder dieser Punkte hätte Anlass dafür sein müssen, Nachforschungen anzustellen. Das Verhalten des Käufers sei grob fahrlässig gewesen, auf gutgläubigen Erwerb könne er sich daher nicht berufen.

Versuchter Betrug bei eBay

Ein Versteigerer bot über einen gehackten eBay-Account ein Rennrad an

Auf dem eBay-Account von Herrn A wurde für 2.765 Euro ein gebrauchtes Rennrad angeboten. Offenbar war der Account von einer anderen Person gehackt worden, denn von der Rad-Auktion wusste Herr A nichts. Unvermutet konfrontierte ihn dann aber ein Auktionsteilnehmer — Herr B — per Mail mit der Forderung, das Fahrrad zu liefern.

Er habe das höchste Gebot abgegeben, schrieb B, also sei ein Kaufvertrag zustande gekommen. Wenn A das Rad nicht liefere, schulde er ihm, dem potenziellen Käufer B, 1.735 Euro Schadenersatz: Erstens, weil A den Vertrag nicht erfülle und zweitens, weil das hochwertige Rad mit geringer Laufleistung mehr wert sei als 2.765 Euro — mindestens 4.500 Euro.

Account-Inhaber A antwortete, er habe nie ein Rad versteigert, also könne es auch keinen Kaufvertrag geben. Gegen den Hacker seines eBay-Accounts habe er Strafanzeige erstattet. Die Staatsanwaltschaft habe einen Herrn J als Verkäufer ermittelt. Aufgrund der Strafanzeige habe die eBay GmbH seinen Account nunmehr geschlossen.

Die Schadenersatzklage von Bieter B gegen Kontoinhaber A scheiterte beim Amtsgericht Frankenthal (3c C 113/22). Dass Account-Inhaber A das Rennrad-Angebot selbst bei eBay eingestellt oder zumindest davon gewusst habe, sei nicht bewiesen, so das Amtsgericht. Also gebe es auch keinen gültigen Kaufvertrag. Allein die Tatsache, dass A‘s eBay-Account verwendet wurde, stelle angesichts der unzulänglichen Sicherheitsstandards im Internet keinen Beweis dar.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung begründe auch die (von allen registrierten eBay-Nutzern akzeptierte) Formularklausel, nach der Mitglieder für alle Aktivitäten auf ihrem Mitgliedskonto hafteten, keine Haftung gegenüber den Auktionsteilnehmern. Das gelte erst recht, wenn sich dem Bieter/Käufer der Verdacht geradezu aufdrängen müsse, dass ein Account von Dritten rechtswidrig benützt worden sein könnte. Und so liege der Fall hier.

Dem Gericht liege die Mail-Korrespondenz des Bieters B vor. Anbei eine Nachricht des Anbieters mit der Bitte, den Kaufpreis "nicht direkt an eBay zu zahlen", sondern eine bestimmte Telefonnummer anzurufen. Das begründe der angebliche Rad-Anbieter fadenscheinig damit, dass er bei der letzten Auktion wochenlang auf die Auszahlung habe warten müssen. Bei so einer Bitte sei der Gedanke an einen Betrugsversuch naheliegend — auch wenn die Mail die Absenderkennung von A trage. Um die Telefonnummer von A habe es sich jedenfalls nicht gehandelt.

"Versandkosten Wucher!!"

Dieser Kommentar eines eBay-Käufers im Verkäufer-Bewertungsprofil von eBay ist zulässig

Internetnutzer A erwarb auf der Internet-Handelsplattform eBay von einer Händlerin vier Gelenkbolzenschellen für 19,26 Euro brutto. Der Kaufpreis enthielt 4.90 Euro Versandkosten. Nach dem Erhalt der Ware schrieb Käufer A im eBay-Bewertungsprofil der Verkäuferin folgenden Kommentar: "Ware gut, Versandkosten Wucher!!"

Daraufhin zog die gewerbliche Verkäuferin vor Gericht und forderte, die negative Bewertung zu entfernen. Dabei bezog sie sich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, denen alle Nutzer zustimmen müssen: "Nutzer sind verpflichtet, in den abgegebenen Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Die von Nutzern abgegebenen Bewertungen müssen sachlich gehalten sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten."

Der Bundesgerichtshof urteilte, ein Werturteil wie "Wucher" sei zulässig und keine Schmähkritik, die aus dem Bewertungsprofil entfernt werden müsste (VIII ZR 319/20). Das Urteil "Wucher" sei vielleicht zugespitzte, aber dennoch sachbezogene Kritik: A beanstande die Höhe der Versandkosten, also einen Teil der gewerblichen Leistung. Ob ein Werturteil zulässig sei, hänge nicht davon ab, ob es mit einer Begründung versehen sei oder nicht.

Den Begriff der Schmähkritik müsse man eng auslegen, um nicht das Grundrecht auf Meinungsfreiheit über Gebühr einzuschränken. Auch eine überzogene oder ungerechte Kritik mache ein Werturteil noch nicht zu einer Schmähung. Um Schmähkritik handle es sich erst dann, wenn bei einer Aussage die Diffamierung des/der Betroffenen im Vordergrund stehe, wenn also jemand quasi "an den Pranger gestellt" werde. Das treffe hier jedoch nicht zu.

Reimportierter Porsche ist nicht mangelhaft

Wenn der Verkäufer auf diese Eigenschaft nicht hinweist, täuscht er damit die Autokäuferin nicht

Von einem privaten Verkäufer hatte eine Autofahrerin ein gebrauchtes Porsche Cabriolet gekauft. Wie üblich, wurde im Kaufvertrag die Haftung des Verkäufers für Sachmängel ausgeschlossen. Kaum war das Geschäft in trockenen Tüchern, stellte die Käuferin fest, dass der Porsche ein Reimport war (d.h.: ein in Deutschland hergestelltes, ins Ausland exportiertes und dann wieder nach Deutschland importiertes Fahrzeug).

Daraufhin focht die Frau den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Ein Reimport sei weniger wert, meinte sie.

So habe das die Rechtsprechung früher auch gesehen, räumte das Oberlandesgericht Zweibrücken ein: Aber heute könne man davon nicht mehr ausgehen, denn das Marktverhalten von Herstellern, Autoverkäufern und Käufern habe sich geändert (8 U 85/17).

Diese Ansicht treffe erst recht nicht mehr zu, wenn es um einen älteren Gebrauchtwagen gehe. Ein Sachmangel des Cabriolets, den der Verkäufer ungefragt hätte offenbaren müssen, liege hier nicht vor.

Anders wäre dies zu beurteilen, wenn sich die Käuferin beim Verkaufsgespräch danach erkundigt hätte, ob es sich um ein reimportiertes Fahrzeug handle. Oder wenn sie dem Verkäufer ausdrücklich mitgeteilt hätte, sie wolle kein reimportiertes Fahrzeug.

Dann hätte er über die Reimport-Eigenschaft des Wagens Auskunft geben müssen. Allein die Tatsache, dass der Verkäufer diese Eigenschaft des Cabriolets unerwähnt ließ, stelle jedenfalls keine arglistige Täuschung der Käuferin dar, die es rechtfertigen würde, den Kaufvertrag rückgängig zu machen.

Gebrauchtwagen mit falschem Tachostand

Haftet der private Verkäufer für eine unwissentlich falsche Angabe?

Ein Privatmann verkaufte seinen gebrauchten Mercedes. Im vorgedruckten Kaufvertrag des ADAC gab er in der Rubrik "Gesamtfahrleistung, soweit bekannt" an, der Wagen habe 134.000 km auf dem Tacho. Tatsächlich war der Wagen schon 234.000 km gefahren worden. Dies wusste er aber nicht, da er den Wagen selber gebraucht gekauft hatte. Als der Käufer den wahren Tachostand erfuhr, verlangte er einen Teil des Kaufpreises zurück.

Das Landgericht Aachen entschied, dass der Verkäufer nichts zurückzahlen muss (5 S 326/94). Der Mann sei kein Autofachmann. Er habe den Wagen selbst gebraucht gekauft und könne als Laie die wirkliche Gesamtfahrleistung eines Wagens nicht einschätzen. Außerdem stehe im Kaufvertrag "Gesamtfahrleistung, soweit bekannt". Nur wenn der Verkäufer dem Käufer den Tachostand explizit zugesichert und die Gewähr dafür übernommen hätte, dass der Wagen nur 134.000 km gefahren sei, hätte der Käufer Anspruch auf eine Minderung des Kaufpreises.

Autokäufer arglistig getäuscht

Der Verkäufer verschwieg einen reparierten Unfallschaden des Gebrauchtwagens

Autofahrer A kaufte für 10.500 Euro einen sieben Jahre alten Wagen mit 122.000 km auf dem Tacho. Mit Verkäufer B vereinbarte er im Kaufvertrag einen Ausschluss der Gewährleistung für Mängel. B hatte dem Käufer allerdings versichert, außer einem kleinen Schaden an der Frontstoßstange gebe es keine Vorschäden. Solange ihm der Wagen gehörte, habe sich kein Unfall ereignet.

Kurz nach dem Kauf hatte A selbst einen kleinen Unfall und ließ deshalb den Wagen begutachten. Dabei entdeckte der Kfz-Sachverständige einige nicht reparierte, kleinere Vorschäden und einen reparierten Unfallschaden. Bevor der spätere Verkäufer B das Auto von seinem Bruder gekauft hatte, war es bei einem Zusammenstoß erheblich beschädigt und für über 5.000 Euro repariert worden.

Als Käufer A davon erfuhr, focht er den Kaufvertrag an und forderte von B den Kaufpreis zurück: Er habe ihm wider besseres Wissen die Vorschäden verschwiegen.

Der Verkäufer behauptete, er habe den Käufer keineswegs arglistig über den Tisch gezogen: Dass der Wagen unfallfrei war, habe er nur für die Zeit zugesichert, in der er selbst Eigentümer des Wagens war. Zu dem Unfall seines Bruders machte B widersprüchliche Angaben. Auf jeden Fall sei der Schaden aber repariert gewesen und A habe den Wagen vor Vertragsschluss ausgiebig prüfen können, erklärte B.

Das Landgericht Coburg gab dem Käufer A Recht: Er dürfe das Geschäft wegen arglistiger Täuschung rückgängig machen (15 O 68/19). Verkäufer gebrauchter Autos müssten Kaufinteressenten auch ungefragt über bekannte Mängel und frühere Unfallschäden informieren. Das gelte sogar dann, wenn ein Schaden fachgerecht repariert wurde — es sei denn, es handelte sich um einen Bagatellschaden. So ein Ausnahmefall komme allerdings bei Reparaturkosten von über 5.000 Euro nicht in Betracht.

Dass B von einem Unfall dieses Kalibers nichts wusste und mit seinem Bruder nicht darüber gesprochen habe, sei äußerst unglaubwürdig. Er hätte den Käufer auf die Vorschäden hinweisen müssen. Das habe er unterlassen, weil A dann den Kaufvertrag nicht oder jedenfalls nicht zu diesem Preis geschlossen hätte. Daher müsse B den Kaufpreis zurückzahlen (minus Kilometergeld für die Strecke, die A seit dem Kauf gefahren sei).

Der ungeduldige Autoverkäufer

Unwirksamer Kaufrücktritt: Verkäufer setzte dem säumigen Käufer eine zu kurze Zahlungs- und Abholfrist

Im Prinzip hatten sich die Vertragsparteien geeinigt: Der Käufer wollte den Jahreswagen für rund 63.000 Euro erwerben. Er zahlte knapp 12.000 Euro an und vereinbarte mit dem Verkäufer, den Wagen in zwei Wochen abzuholen und den Restbetrag zu begleichen. Doch dann verschob der Käufer den Abholtermin erst um eine Woche und dann um zwei. Nun drängte ihn der Verkäufer, den Handel endlich abzuwickeln: Er warte noch drei Tage, dann verkaufe er das Auto an einen anderen Interessenten.

Zwei Tage nach Ablauf dieser Frist erklärte der Verkäufer per Mail den Rücktritt vom Kaufvertrag und kündigte an, er werde wegen der Verzögerung Schadenersatz verlangen. Wieder einige Tage später meldete sich der saumselige Käufer und bekräftigte, er wolle das Geschäft jetzt abschließen. Da hatte der Verkäufer den Jahreswagen jedoch schon verkauft. Die Anzahlung zahlte er zurück, zog von der Summe allerdings 4.727 Euro Schadenersatz ab.

Der Käufer klagte den Differenzbetrag ein und gewann den Rechtsstreit in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (VIII ZR 318/19). Der Verkäufer habe dem säumigen Käufer keine angemessene Frist gesetzt, um den Wagen abzuholen und den restlichen Kaufpreis zu bezahlen. Drei Tage Abholfrist seien zu kurz, erklärten die Bundesrichter: Daher sei der Rücktritt des Verkäufers vom Kaufvertrag unwirksam gewesen.

Wirksam sei ein Rücktritt nur, wenn der Verkäufer dem Schuldner eine angemessene Frist gesetzt habe, um den Kaufvertrag zu erfüllen — und wenn der Käufer trotzdem das Geschäft nicht zu Ende bringe. Dann könne der Verkäufer ebenfalls davon absehen, den Vertrag zu erfüllen und vom Schuldner — statt Abnahme der Ware und Zahlung des Kaufpreises - Schadenersatz verlangen. Im konkreten Fall sei dagegen kein Anspruch auf Schadenersatz entstanden.

Multivan mit falscher Umweltplakette

Gebrauchtwagenkäufer kann wegen des von der Verkäuferin arglistig verschwiegenen Mangels vom Kauf zurücktreten

Auf einer Internetplattform entdeckte Kaufinteressent A im Frühjahr 2019 das Angebot von Frau F: ein gebrauchter VW Multivan Comfortline 2.5 TDI. Erst seit Mai 2018 war das Auto auf ihren Ehemann zugelassen. In der Anzeige stand ausdrücklich, das Fahrzeug habe "Umweltplakette 4 (Grün)". Bei der Besichtigung sah Herr A die grüne Plakette mit Kennzeichen "XY" an der Frontscheibe. Er kaufte den Wagen für 8.500 Euro, im Kaufvertrag wurde die Gewährleistung für Mängel ausgeschlossen.

Die für die Kfz-Steuer zuständige Behörde klärte den Käufer darüber auf, dass der Multivan nur die Emissionsklasse 2 Euro erfüllt (gelbe Umweltplakette). Das Landratsamt am Wohnort der Verkäuferin habe für das Fahrzeug nie eine grüne Umweltplakette mit Kennzeichen "XY" ausgestellt, teilte die Behörde mit: Die habe für den Wagen gegolten, den Herr F vor dem Multivan angemeldet hatte. Daraufhin forderte der Käufer Frau F auf zu belegen, dass sie das Auto mit Rußpartikelfilter nachgerüstet hat.

Als die Verkäuferin dies ablehnte, erklärte A den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte das Geld zurück. Zu Recht, entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth (6 O 4354/19). Der Multivan sei mit grüner Umweltplakette angeboten worden, der Kaufvertrag setze also als Beschaffenheit des Fahrzeugs die Emissionsklasse 4 voraus. Daran fehle es jedoch: Wegen bauartbedingter technischer Umstände gehöre der Multivan in die Emissionsklasse 2.

Dass eine gelbe Umweltplakette einen wesentlichen Sachmangel der Kaufsache darstelle, müsse angesichts der Auswirkungen bei der Kfz-Steuer und der Einrichtung von Umweltzonen in vielen Großstädten nicht ausführlich erläutert werden, erklärte das Landgericht. Diesen Mangel habe Verkäuferin F arglistig verschwiegen, daher könne sie sich nicht auf den vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen.

Um sich den Gang zum Landratsamt zu ersparen, hätten sie oder ihr Ehemann kurzerhand die vom Vorgängerfahrzeug stammende grüne Umweltplakette auf den Multivan geklebt. Sie sei für diesen Wagen nicht ausgestellt worden: Dass sie objektiv falsch war oder zumindest sein konnte, habe Frau F also klar sein müssen. Trotzdem habe sie, um ihr Angebot aufzuhübschen, in der Internetanzeige den Eindruck vermittelt, der Multivan erfülle Emissionsklasse 4.

Vor-Operation verschwiegen

Der Käufer kann wegen verminderter Tauglichkeit des Freizeitpferdes vom Kauf zurücktreten

Schon wenige Monate, nachdem der Rechtsanwalt das Pferd von einem Händler gekauft hatte, verkaufte er es im Sommer 2012 weiter — aus gutem Grund, wie sich später herausstellte. Für 8.100 Euro erwarb ein Mann das Tier als Freizeitpferd für seine Tochter. Beim Vertragsschluss erwähnte der Anwalt mit keinem Wort, dass das Pferd schon einmal an der Beugesehne des rechten Vorderbeins operiert worden war.

Das wurde erst entdeckt, als das Tier im Sommer 2013 erneut an der Beugesehne operiert werden musste. Daraufhin wollte der Käufer das Geschäft rückgängig machen und verlangte vom Anwalt den Kaufpreis zurück. Zu Recht, entschieden Landgericht und Oberlandesgericht Köln (16 U 68/17).

Die Vor-Operation vermindere die Tauglichkeit des Tieres als Freizeitpferd — also für den vom Käufer vorgesehenen Verwendungszweck. Damit liege ein Sachmangel der Kaufsache vor. Da der Verkäufer die Operation am Vorderbein verschwiegen habe, dürfe der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Er habe das Pferd aufgrund eines persönlichen Eindrucks von dem Tier erworben, dabei aber den Mangel nicht erkennen können.

Hätte der Mann das Tier beim Pferdehändler gekauft, hätte er nicht sofort vom Kauf zurücktreten dürfen. Vielmehr hätte er vorher vom Verkäufer die Erfüllung des Kaufvertrags (= Lieferung eines tauglichen Freizeitpferdes) verlangen und ihm dafür eine Frist setzen müssen. Denn Händler könnten in der Regel in so einem Fall ein Ersatzpferd liefern. Bei einem privaten Verkäufer, der nur ein Pferd besitze, komme das nicht in Betracht, also sei auch eine Frist überflüssig.

"Scheckheftgepflegter" Sprinter

Trifft diese Angabe des Verkäufers nicht zu, kann der Käufer den Gebrauchtwagen zurückgeben

Herr X bot im Internet einen gebrauchten Mercedes Benz Sprinter an, der laut Beschreibung "scheckheftgepflegt" war. Auf das Inserat hin meldete sich Herr Y. Anbieter und Kaufinteressent einigten sich auf einen Kaufpreis von 4.500 Euro. Später traf man sich in der Wohnung von Y, dessen Vater war ebenfalls dabei. Verkäufer X übergab den Wagen, Schlüssel und Fahrzeugpapiere und kassierte den Kaufpreis in bar.

Einige Tage später trat Käufer Y vom Vertrag zurück. Dem Serviceheft sei nicht zu entnehmen, dass die Wartungsintervalle eingehalten wurden und ein Kfz-Fachbetrieb den Sprinter ordentlich in Schuss gehalten habe, schrieb er dem Verkäufer. Das habe aber so in der Anzeige gestanden und Herr X habe ihm das mündlich ebenfalls versichert.

Das bestritt der Verkäufer entschieden und pochte darauf, das Fahrzeug "ohne Garantie und Gewährleistung" verkauft zu haben. Und dreist leugnete er jetzt auch noch, den Kaufpreis erhalten zu haben.

Das Amtsgericht München entschied den Streit zu Gunsten des Käufers (142 C 10499/17). Er habe den Kaufvertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten. Zwar sei das Online-Inserat längst gelöscht worden. Aber der Vater des Käufers habe als Zeuge glaubwürdig und lebensnah geschildert, wie sein Sohn ihm die Anzeige auf dem iPad zeigte und habe sich genau an den Text erinnert — inklusive der Angabe "scheckheftgepflegt".

Herr X habe den Sprinter bewusst als "scheckheftgepflegt" beschrieben, um die Verkaufschancen zu erhöhen, weil das bei Fahrzeugen ein wesentliches wertbildendes Merkmal sei. Eben deshalb könnten Autokäufer einen Kauf wegen arglistiger Täuschung rückgängig machen, wenn fälschlicherweise behauptet wurde, ein Gebrauchtwagen sei scheckheftgepflegt.

Dass der Kaufpreis gezahlt wurde, stehe nicht nur aufgrund der Zeugenaussage fest. Zudem habe Herr Y mit Kontoauszug belegt, dass er am Tag des Kaufs genau 4.500 Euro von seinem Konto abgehoben habe. Eine Summe, die niemand ohne Anlass einfach so bei der Bank abhole. Dazu komme, dass der Verkäufer ihm an diesem Tag das Auto, die Papiere und die Schlüssel aushändigte. Es sei nicht anzunehmen, dass er das ohne Geldübergabe getan hätte — dann hätte er keinerlei Sicherheit mehr gehabt.

Wem gehört die Rolex?

Der frühere Besitzer wurde beim Verkauf hereingelegt, der neue kaufte die Uhr beim Händler

Herr X hatte 2008 eine Herrenarmbanduhr der Marke Rolex für 12.000 Euro gekauft. Die dazugehörige Garantiekarte bestätigte ihre Echtheit und wies Herrn X als Erstkäufer aus. Ein Jahr später wollte er die Uhr wieder verkaufen. Herr X traf sich mit einem Unbekannten — der sich "Rachid" nannte und per Internet als Interessent gemeldet hatte — in einem Düsseldorfer Hotel.

"Rachid" erklärte, er wolle prüfen lassen, ob die Rolex echt sei und zwar von einem Experten in der Nähe des Hotels. Darauf ließ sich Herr X ein. Natürlich sah er "Rachid" und seine Uhr nicht mehr wieder, obwohl er die Garantiekarte behalten hatte. X erstattete Strafanzeige, doch die Ermittlungen verliefen im Sand. Die Polizei konnte den Täter nicht ermitteln.

Im Februar 2016 tauchte die Rolex wieder auf: Ein Herr Y hatte sie für 14.500 Euro bei einem Kölner Händler erworben und danach dem Hersteller zur Revision geschickt. Bei dieser Gelegenheit stellte das Unternehmen fest, dass die Uhr zur Sachfahndung ausgeschrieben war. Sie wurde von der Polizei beschlagnahmt. Nun forderten Herr X und Herr Y die Herausgabe der Uhr. Daher musste geklärt werden, wem sie gehört.

Das Landgericht Bochum sprach die Rolex Herrn X zu: Die Garantiekarte weise ihn als Eigentümer aus und beim vermeintlichen Verkauf sei er geprellt worden. Doch das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied anders (5 U 133/17). X sei die Uhr nicht gestohlen worden oder anderweitig "abhandengekommen", so das OLG. Er habe sie dem "Käufer Rachid" — zwar infolge einer Täuschung, aber doch — freiwillig übergeben. Also habe er den Zugriff auf die Uhr bewusst aufgegeben.

Dass er die Garantiekarte behalten habe, ändere daran nichts: Zum einen gebe es einen Markt für Uhren ohne Garantiekarte. Zum anderen sage die Garantiekarte nach einem zweiten Verkauf nichts mehr über den berechtigten Eigentümer aus. Bereits der Kölner Gebrauchtuhrenhändler, bei dem Y später die Rolex kaufte, habe wirksam das Eigentum an der Uhr erworben. Herr Y wiederum habe die Uhr vom berechtigten Eigentümer und in gutem Glauben daran gekauft, dass sie dem Händler gehörte. Also sei die Rolex jetzt Eigentum von Herrn Y.

Sanktion für "Spaßbieter"?

eBay-Käufer will mangelhaftes Auto zurückgeben und soll dafür Vertragsstrafe zahlen

Für 25.100 Euro hatte ein eBay-Nutzer beim Internetauktionshaus einen gebrauchten Wagen ersteigert. Umgehend brachte er ihn zur TÜV-Prüfung, die einige Mängel ergab. Daraufhin trat der Käufer vom Kaufvertrag zurück. Unbeeindruckt behauptete der Verkäufer, das Fahrzeug sei einwandfrei und pochte auf den Text seines eBay-Angebots: Da stehe klipp und klar, "Spaßbieter" müssten mit einer Vertragsstrafe von 20 Prozent des Kaufpreises rechnen.

Der unzufriedene Käufer weigerte sich, 5.020 Euro zu berappen und ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt wies die Zahlungsklage des Verkäufers ab: Ihm stehe keine Vertragsstrafe zu (22 U 205/14). Der Käufer sei kein Spaßbieter und die Regelung zur Vertragsstrafe außerdem unwirksam, urteilte das OLG.

Der Begriff "Spaßbieter" könne sehr unterschiedlich interpretiert werden. Nach allgemeinem Sprachgebrauch würde man ihn wohl so verstehen: Ein Spaßbieter gebe Gebote ab, obwohl er/sie die angebotenen Gegenstände gar nicht kaufen wolle. Der Verkäufer deute den Begriff anders: Demnach wären alle Personen Spaßbieter, die sich nicht an den Vertrag halten wollten.

Das beträfe also auch Personen, die zunächst ernsthafte Gebote abgaben — dann aber vom Kaufvertrag zurücktreten aus Gründen, die dem Verkäufer nicht einleuchteten. Unter welchen Umständen welche Einwände gegen den Kauf als begründet anzusehen seien, lasse seine "selbstgestrickte" Regelung offen.

Da wisse der Käufer nicht, woran er sei — aus so einer mehrdeutigen Klausel seien keine Ansprüche abzuleiten. Darüber hinaus habe der Käufer rechtlich anerkannte Gründe für seinen Rücktritt vorgetragen, nämlich Sachmängel des Kaufgegenstands. Derartige Einwände mit einer "Spaßbieter-Klausel" zu sanktionieren, sei unzulässig.

Koffer für 1 Euro?

Anbieter aktivierte aus Versehen auf der eBay-Webseite statt Auktion den "Sofortkaufpreis zu 1 €"

Auch einem erfahrenen Verkäufer kann mal ein Fehler unterlaufen. Herr S stellte auf der Internetplattform eBay einen Koffer ein, dessen Neuwert zwischen 300 und 700 Euro liegt. Eigentlich wollte er den Koffer per "Auktion" verkaufen, aktivierte aber aus Versehen den "Sofortkaufpreis zu 1 Euro". Bei diesem Schnäppchen schlug ein Internetnutzer aus Bottrop sofort zu und nahm das Angebot an.

Umgehend antwortete S — dessen Muttersprache nicht Deutsch ist — per E-Mail und lehnte das schlechte Geschäft ab: "Sorry, das war als eine Auktion gedacht! Leider waren Sie schneller, wie ich den Fehler merkte! Ich werde es von meiner Seite Annulieren …". Doch der Interessent ließ nicht locker und verlangte nun an Stelle des Koffers von S Schadenersatz. Der Bottroper schätzte den Wert des Koffers auf 700 Euro und klagte den Betrag ein.

Verkäufer S pochte auf einen Irrtum beim Einstellen des Angebots: Die Buttons für die beiden Verkaufsarten "Auktion" und "Sofortkauf" seien so angeordnet, dass man sie leicht verwechseln könne. Er sei nur kurz auf die Toilette gegangen und habe mit seiner Tochter gesprochen, da habe schon sein Handy vibriert und signalisiert, der Koffer sei verkauft. Aber für einen Euro hätte er ihn niemals hergegeben. Tatsächlich habe er den Koffer mittlerweile per Auktion für 361 Euro an einen anderen Käufer versteigert.

Das Amtsgericht München gab dem Verkäufer Recht (274 C 21792/16). Der Amtsrichter hatte die Webseite von eBay studiert und kam zu dem Schluss, der von S behauptete Fehler könne im Prinzip jedem Internetnutzer passieren. Die betreffenden Eintragsfelder oder Buttons lägen nah beieinander und seien tatsächlich leicht zu verwechseln. Das Internetauktionshaus ändere zudem häufig die Gestaltung der Eingabeseite, so dass auch erfahrene eBay-Nutzer mal den Überblick verlieren könnten.

Dass Herr S sofort auf das Angebot reagiert habe sowie der Inhalt seiner E-Mail sprächen für die Richtigkeit seiner Angaben. Er habe den Preis von 1 Euro aus Versehen angeklickt. An diese Willenserklärung sei er nicht gebunden. Selbst wenn man annehmen würde, dass zunächst ein Kaufvertrag zustande gekommen sei, habe der Schnäppchenjäger keinen Anspruch auf Schadenersatz.

Denn S habe mit seiner E-Mail das Geschäft "storniert". Dass der Verkäufer von "Fehler" spreche statt von "Irrtum" und den Kaufvertrag nicht "anfechte", sondern "annulliere", ändere daran nichts. Man müsse nicht die richtige juristische Terminologie verwenden, um einen Vertrag wirksam anzufechten.

Mangelhaftes Dressurpferd?

Entspricht ein Tier nicht der "physiologischen (Ideal-)Norm", stellt das keinen Sachmangel dar

Zum stolzen Preis von 500.000 Euro hatte ein Reiter 2010 den damals zehn Jahre alten Hannoveraner Wallach als Dressurpferd für Grand-Prix-Prüfungen erworben. Der Verkäufer, ein selbständiger Reitlehrer und Pferdetrainer, hatte das Pferd — zuerst für sich selbst — zu diesem Zweck ausgebildet. Nach Proberitten und Ankaufsuntersuchung in einer Pferdeklinik übernahm der Käufer den Wallach im Januar 2011.

Bei einer Untersuchung im Sommer stellte die Klinik zwischen Halswirbel 4 und 5 eine Unregelmäßigkeit fest. Daraufhin erklärte der Reiter den Rücktritt vom Kaufvertrag. Seine Begründung: Der Röntgenbefund sei wohl die Ursache für "Rittigkeitsprobleme", die der Wallach von Anfang an gezeigt habe. Das Pferd lahme, leide unter Schmerzen und folge ihm nicht. Der Verkäufer konterte, diese Probleme seien sicher auf eine falsche Behandlung durch den Reiter zurückzuführen.

Zunächst klagte der Dressurreiter erfolgreich auf Rückzahlung des Kaufpreises. Doch der Pferdetrainer legte Revision ein und erreichte beim Bundesgerichtshof einen Teilerfolg (VIII ZR 32/16). Laut tiermedizinischem Gutachten sei das Pferd bisher "klinisch unauffällig", so die Bundesrichter. Der Röntgenbefund wirke sich praktisch gar nicht aus. Die Tauglichkeit des Wallachs als Dressurpferd werde nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass er minimal von der "physiologischen Norm" abweiche.

Dass das Tier künftig klinische Symptome entwickle, die seinen Einsatz als Reitpferd verhinderten, sei unwahrscheinlich. Darüber hinaus zähle es nicht zur üblichen Beschaffenheit der Kaufsache Pferd, einer physiologischen "Idealnorm" zu entsprechen. Sogar für ein teures Dressurpferd gelte, dass der Käufer kein Tier mit idealen Anlagen erwarten könne. Im Regelfall müsse er mit Abweichungen vom Idealzustand rechnen, wie sie für Lebewesen nicht ungewöhnlich seien.

Wer beim Tierkauf auf der "Idealnorm" bestehe, müsse mit dem Verkäufer eine entsprechende Beschaffenheit ausdrücklich vereinbaren. Im Normalfall müsse der Verkäufer nur dafür geradestehen, dass das Tier bei der Übergabe gesund sei und dass sich in absehbarer Zeit keine Krankheiten abzeichneten.

"Gekauft wie gesehen"

Die Formulierung "gekauft wie gesehen" im Kaufvertrag bewahrt private Autoverkäufer nicht vor der Haftung für Mängel

Diesem Irrtum sind schon viele private Autoverkäufer erlegen: Sie schreiben in den Kaufvertrag "gekauft wie gesehen" und glauben, deswegen müssten sie für eventuelle Mängel ihres gebraucht verkauften Fahrzeugs nicht haften.

Das dachte auch ein Mann aus Wiesmoor, der einer Frau für rund 5.000 Euro seinen gebrauchten Peugeot verkauft hatte. Schon nach wenigen Wochen wollte sie den Wagen wegen eines erheblichen Vorschadens zurückgeben. Der Verkäufer erklärte, der Peugeot sei in gutem Zustand gewesen. Abgesehen davon, sei im Kaufvertrag vereinbart "gekauft wie gesehen". Damit sei jeder Anspruch auf Gewährleistung für Sachmängel ausgeschlossen.

Vom Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg musste sich der Verkäufer eines Besseren belehren lassen (9 U 29/17). Der vom Gericht beauftragte Kfz-Sachverständige habe Spachtelarbeiten und Neulackierung an beiden Kotflügeln festgestellt, so das OLG. Es handle sich um einen erheblichen, nicht fachgerecht beseitigten Unfallschaden, der die Käuferin berechtige, den Kaufpreis zurückzufordern.

Anders als der Verkäufer meine, habe er mit der Formulierung "gekauft wie gesehen" Gewährleistungsansprüche der Käuferin gerade nicht ausgeschlossen. Zu diesem Zweck hätte er im Kaufvertrag einen umfassenden Haftungsausschluss für alle ihm nicht bekannten Mängel vereinbaren müssen. Die Formulierung "gekauft wie gesehen" gelte nur für solche Mängel, die auch ein Laie bei einer Besichtigung unschwer erkennen könne, ohne dafür einen Sachverständigen bemühen zu müssen.

Manipulierter Tacho

Muss ein privater Gebrauchtwagenverkäufer für seine Angaben zum Kilometerstand einstehen?

Herr A erwarb im Herbst 2015 für 8.000 Euro vom privaten Verkäufer B einen gebrauchten Mercedes. Laut Tacho hatte der Wagen eine Laufleistung von 160.000 km. So stand es auch im Kaufvertrag, von B eigenhändig in der Rubrik "Zusicherungen des Verkäufers" eingetragen. Schon bald kam dem Käufer der Verdacht, dass der angegebene Tachostand nicht stimmte. Er forderte B auf, den Mercedes zurückzunehmen.

Der Verkäufer lehnte ab und ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen. Das Landgericht Oldenburg beauftragte einen Kfz-Sachverständigen damit, den Tacho zu überprüfen. Der stellte fest, dass das Gerät manipuliert worden war. Das Auto habe schon Anfang 2010 über 222.000 Kilometer auf dem Tacho gehabt, erklärte der Experte. Daraufhin entschied das Landgericht, Verkäufer B müsse das Geschäft rückgängig machen.

B legte Berufung ein und pochte darauf, er habe doch nur die Zahl abgeschrieben, die auf dem Tacho stand. Da er das Auto selbst gebraucht gekauft habe, wisse er nichts über die tatsächliche Laufleistung. Doch das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg schlug sich auf die Seite des Käufers (1 U 65/16).

Käufer A habe zwar keineswegs voraussetzen können, dass B den Tachostand auf seine Richtigkeit überprüft habe, räumte das OLG ein. Bei einem Gebrauchtwagenkauf zwischen Privatleuten sei das in der Regel nicht der Fall. Normalerweise übernähmen private Verkäufer keine Garantie für ihre Angaben zur Beschaffenheit der Kaufsache.

Hier lägen die Dinge aber ausnahmsweise anders: Denn der Verkäufer habe die Laufleistung handschriftlich in den Kaufvertrag eingetragen und das in der Rubrik "Zusicherungen des Verkäufers". Damit übernehme er ausdrücklich eine Garantie für den angegebenen Kilometerstand. Da dieser der tatsächlichen Laufleistung erwiesenermaßen nicht entsprach, sei B verpflichtet, den Mercedes zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten.

"Für 15 kannste ihn haben"

Onlinegeschäft: Durch eine klar scherzhaft gemeinte Aussage kommt kein Kaufvertrag über ein Auto zustande

Auf einem Internetportal bot Herr A seinen Gebrauchtwagen zum Verkauf an. Der Kaufpreis lag bei ca. 11.000 Euro, was nach einem später erstellten Gutachten dem tatsächlichen Verkehrswert des Autos entsprach. In seiner Anzeige bat A Interessenten darum, von alternativen Preisvorschlägen oder Tauschangeboten abzusehen. Der Wagen sei "sein Geld echt wert".

Interessent B meldete sich und machte trotzdem ein Tauschangebot. Die zähen Verhandlungen blieben ohne Ergebnis. Dann sandte der leicht frustrierte Anbieter A an B folgende Mail: "Also für 15 kannste ihn haben". B antwortete sofort "Guten Tag, für 15 Euro nehme ich ihn" und fragte, wohin er das Geld überweisen solle und wo er das Auto abholen könne. Darauf wieder A: "Kannst Kohle überweisen, Wagen bringe ich dann."

B forderte den Anbieter noch einmal auf, seine Kontodaten zu schicken — natürlich erfolglos. Anschließend schaltete B seinen Anwalt ein und klagte auf Herausgabe des Gebrauchtwagens für 15 Euro. Das Landgericht Limburg wies die Klage ab: A habe sich einen Scherz erlaubt, dadurch komme kein Kaufvertrag zustande.

Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte diese Entscheidung (8 U 170/16). A habe seine Mail offensichtlich nicht ernst gemeint und habe umgekehrt auch B‘s Antwort ("… für 15 nehme ich ihn …") nicht als Annahme des Angebots ernstnehmen müssen. Dafür sei der Preis von 15 Euro doch zu abwegig. A habe die Reaktion von B als ein "Sicheinlassen auf eine Scherzkonversation" gedeutet und angesichts der eindeutigen Umstände auch so verstehen dürfen.

Interessent B hätte ohne weiteres erkennen können, dass A keine verbindliche Erklärung abgeben wollte — auch wenn A die fehlende Ernsthaftigkeit der Mail nicht durch Icons oder dergleichen unterstrichen habe. Für die Annahme, dass A sein Auto für 15 Euro verkaufen wollte, gebe es keinen nachvollziehbaren Grund. Wer unter diesen Umständen einen Anwalt einschalte, verkenne offenkundig die Rechtslage. Oder er handle nach dem Motto: Mit einer Rechtsschutzversicherung im Hintergrund, die die Prozesskosten übernimmt, kann man es ja "einfach mal probieren".

VW Golf für 1,50 Euro ersteigert!

Verkäufer manipuliert bei eBay-Auktion den Preis mit eigenen Geboten und trickst sich letztlich selbst aus

EBay-Nutzer A bot auf der Internetplattform einen gebrauchten VW Golf 6 mit einem Startpreis von 1 Euro an. Nur ein Bieter, eBay-Teilnehmer B, beteiligte sich an der Auktion. Doch er wurde immer wieder überboten. Wie sich nachträglich herausstellte, vom Verkäufer selbst: A gab über ein zweites Benutzerkonto Eigengebote ab, was nach den Geschäftsbedingungen des Internetauktionshauses unzulässig ist.

Bei Auktionsschluss kam das vermeintliche Höchstgebot über 17.000 Euro ebenfalls vom Verkäufer. Kaufinteressent B zog zwar nach, kam mit seinem Gebot aber nicht zum Zug. Dann flog die Manipulation auf und Bieter B schrieb dem A, er müsse ihm das Auto für 1,50 Euro übereignen. Denn: Ohne die unzulässigen Eigengebote des Verkäufers wäre die Auktion mit seinem — B‘s — Gebot von 1,50 Euro beendet gewesen.

A antwortete, er habe den Golf schon anderweitig verkauft. B konterte mit einer Klage auf Schadenersatz in Höhe des Marktwerts, mindestens 16.500 Euro. Der Betrag stehe dem Bieter zu, entschied der Bundesgerichtshof (VIII ZR 100/15). Außer dem Startgebot von 1 Euro und den Geboten von B sei kein reguläres Gebot abgegeben worden, so dass B den Gebrauchtwagen für 1,50 Euro ersteigert habe.

Durch Eigengebote des Verkäufers komme kein Vertragsschluss zustande. Angebote im Rahmen einer eBay-Auktion richteten sich an Fremdbieter. Von diesen unwirksamen Eigengeboten abgesehen, sei nur ein reguläres Gebot abgegeben worden, und das sei nun einmal das Gebot von B über 1,50 Euro gewesen. B habe seine Gebote zwar immer wieder erhöht, um den vermeintlichen Mit-Bieter aus dem Feld zu schlagen. Da jedoch der Verkäufer unzulässig mitbot, sei B schon mit 1,50 Euro Höchstbietender gewesen.

Der Kaufvertrag sei auch nicht sittenwidrig, obwohl der Betrag von 1,50 Euro weit unter dem Wert des Autos liege. Zum einen bestehe der Reiz einer Internetauktion gerade darin, den Auktionsgegenstand zum "Schnäppchenpreis" erwerben zu können.

Zum anderen sei dieser "symbolische Kaufpreis" allein dadurch zustande gekommen, dass A versucht habe, die Auktion in unlauterer Weise zu seinen Gunsten zu manipulieren. (Diese Methode heißt auf neudeutsch "Shill Bidding".) Da A den Wagen mittlerweile verkauft habe, schulde er dem Höchstbietenden B Schadenersatz in der geforderten Höhe.

Internetauktion abgebrochen

Ist das zulässig, wenn der Anbieter nachträglich einen Schaden am Auto entdeckt?

Beim Internetauktionshaus eBay bot Herr W einen gebrauchten Wagen an, den aktuell sein Sohn nutzte: ein Hyundai Genesis Coupé. Der Startpreis für die Auktion lag bei 1 Euro.

Vor dem Ablauf der Auktion, die nach den Geschäftsbedingungen von eBay zehn Tage dauern sollte, zog Herr W das Verkaufsangebot zurück. Sein Sohn hatte nämlich entdeckt, dass der Katalysator des Autos defekt war: Deshalb fiel die Motorleistung ab und das Fahrzeug ruckelte deutlich.

Mit dem vorzeitigen Abbruch der Versteigerung wollte sich allerdings der bis dahin Höchstbietende nicht abfinden. Er pochte auf den Kaufvertrag. Wenn W den Vertrag nicht erfülle, stehe ihm, dem Bieter, Schadenersatz zu, der sich nach dem Wert des Autos richte.

Doch das Landgericht Heidelberg wies die Zahlungsklage des Bieters ab (3 S 27/14). Anspruch auf Schadenersatz von W hätte er nur, wenn tatsächlich ein Kaufvertrag zustande gekommen wäre. Das sei jedoch nicht der Fall, weil Verkäufer W sein Angebot gemäß den Geschäftsbedingungen von eBay zurückziehen durfte.

Anbieter dürften eine Versteigerung bei eBay vorzeitig beenden, wenn ihnen beim Einstellen des Artikels ein Fehler unterlaufe. Oder wenn der Artikel verloren ging oder beschädigt wurde. Sie dürften das Angebot auch zurückziehen, wenn der Gegenstand einen Mangel aufweise, für den sie nicht verantwortlich seien. Ein Abbruch der Auktion sei auch zulässig, wenn der Anbieter den Mangel erst bemerke, nachdem er das Angebot ins Internet gestellt habe.

Das gelte jedenfalls dann, wenn sich der Anbieter bei der Abgabe des Angebots über eine wesentliche Eigenschaft der Kaufsache geirrt habe, die deren Gebrauchstauglichkeit und damit ihren Wert beeinträchtige. Das treffe zweifellos auf einen Katalysatorschaden zu, der sich durch Leistungsabfall und Ruckeln des Autos bemerkbar mache. Erkenne der Anbieter im Nachhinein so einen Irrtum, könne er — ebenso wie bei Verlust oder Beschädigung — dem potenziellen Käufer die Kaufsache nicht in dem Zustand verschaffen, von dem er bei seinem Angebot ausgegangen sei.