Auf einer Internetplattform entdeckte Kaufinteressent A im Frühjahr 2019 das Angebot von Frau F: ein gebrauchter VW Multivan Comfortline 2.5 TDI. Erst seit Mai 2018 war das Auto auf ihren Ehemann zugelassen. In der Anzeige stand ausdrücklich, das Fahrzeug habe "Umweltplakette 4 (Grün)". Bei der Besichtigung sah Herr A die grüne Plakette mit Kennzeichen "XY" an der Frontscheibe. Er kaufte den Wagen für 8.500 Euro, im Kaufvertrag wurde die Gewährleistung für Mängel ausgeschlossen.
Die für die Kfz-Steuer zuständige Behörde klärte den Käufer darüber auf, dass der Multivan nur die Emissionsklasse 2 Euro erfüllt (gelbe Umweltplakette). Das Landratsamt am Wohnort der Verkäuferin habe für das Fahrzeug nie eine grüne Umweltplakette mit Kennzeichen "XY" ausgestellt, teilte die Behörde mit: Die habe für den Wagen gegolten, den Herr F vor dem Multivan angemeldet hatte. Daraufhin forderte der Käufer Frau F auf zu belegen, dass sie das Auto mit Rußpartikelfilter nachgerüstet hat.
Als die Verkäuferin dies ablehnte, erklärte A den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte das Geld zurück. Zu Recht, entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth (6 O 4354/19). Der Multivan sei mit grüner Umweltplakette angeboten worden, der Kaufvertrag setze also als Beschaffenheit des Fahrzeugs die Emissionsklasse 4 voraus. Daran fehle es jedoch: Wegen bauartbedingter technischer Umstände gehöre der Multivan in die Emissionsklasse 2.
Dass eine gelbe Umweltplakette einen wesentlichen Sachmangel der Kaufsache darstelle, müsse angesichts der Auswirkungen bei der Kfz-Steuer und der Einrichtung von Umweltzonen in vielen Großstädten nicht ausführlich erläutert werden, erklärte das Landgericht. Diesen Mangel habe Verkäuferin F arglistig verschwiegen, daher könne sie sich nicht auf den vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen.
Um sich den Gang zum Landratsamt zu ersparen, hätten sie oder ihr Ehemann kurzerhand die vom Vorgängerfahrzeug stammende grüne Umweltplakette auf den Multivan geklebt. Sie sei für diesen Wagen nicht ausgestellt worden: Dass sie objektiv falsch war oder zumindest sein konnte, habe Frau F also klar sein müssen. Trotzdem habe sie, um ihr Angebot aufzuhübschen, in der Internetanzeige den Eindruck vermittelt, der Multivan erfülle Emissionsklasse 4.