Auf der Webseite "bahn.de" und in der App "DB Navigator" bot die Deutsche Bahn AG den Kunden eine Suchmaske an, mit der sie die schnellste Verbindung von A nach B finden konnten. Sie mussten dazu Start und Ziel eingeben, sowie die gewünschte Abfahrtszeit oder Ankunftszeit mit Datum. Standardmäßig voreingestellt: "schnellste Verbindung anzeigen". Regelmäßig bekamen Internetnutzer dann drei Verbindungen genannt.
Der Algorithmus hielt sich stur an die eingegebene Abfahrtszeit und zeigte nach der schnellsten Zugverbindung die jeweils zeitlich folgende zweitschnellste bzw. drittschnellste Verbindung. Nicht angezeigt wurden jedoch schnellere Verbindungen, deren Abfahrtszeit kurz vor der eingegebenen Abfahrtszeit lag.
Das führte im Einzelfall zu absurden Resultaten: Dauerte die schnellste Zugfahrt eine Stunde, wurde ein anderer Zug, der eine Minute vorher abfuhr und für die Strecke ebenfalls eine Stunde brauchte, nicht angezeigt. Während ein Zug, der eine Minute nach der eingegebenen Abfahrtszeit abfuhr und zwei Stunden brauchte, als zweitschnellste Verbindung angezeigt wurde.
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt nannte die Suchfunktion "schnellste Verbindung anzeigen" deshalb irreführend (6 W 61/23). Das OLG gab der Deutschen Bahn AG auf, den Algorithmus zu ändern (was vom Bahnunternehmen auch bereits umgesetzt wurde). Verbraucher erwarteten bei so einer Suchanfrage eine Antwort darauf, wie sie möglichst schnell von A nach B gelangten.
Genau das leiste die beanstandete Suchfunktion aber nicht. Letztlich komme es nur auf die objektive Gesamtfahrdauer an. In der Ergebnisliste der Suchfunktion würden aber an zweiter und dritter Stelle nicht die nächstschnelleren Verbindungen genannt, sondern nur solche, die zeitlich später starteten.