Jugend und Ausbildung

Während der Online-Prüfung gechattet

Studentin wird wegen schwerer Täuschung exmatrikuliert

Studentin S schrieb im Sommer 2021 im Bachelorstudiengang "Öffentliche Verwaltung" eine Online-Klausur. Dem Dozenten und Prüfer wurden danach Screenshots von einem Messenger-Chat-Verlauf zugespielt. So flog auf, dass sich zahlreiche Studenten während der Prüfung über die Klausurthemen ausgetauscht hatten. Gegen die Mitglieder der Chat-Gruppe wurde eine Untersuchung eingeleitet, u.a. wurde Frau S wegen schwerer Täuschung exmatrikuliert.

Dagegen zog die Studentin vor Gericht, ihre Klage scheiterte jedoch beim Verwaltungsgericht (VG) Berlin (12 K 52/22). Die Maßnahme sei rechtmäßig, erklärte das VG, denn Frau S habe sich während der dreistündigen Bearbeitungszeit mit anderen Prüflingen intensiv über die Prüfungsfragen ausgetauscht. Sie habe Antworten auf Fragen von Kommilitonen mitgelesen, selbst Fragen gestellt und Stellung bezogen.

Die Studentin habe auch Screenshots von Antworten auf die Fragen im Multiple-Choice-Teil der Klausur einsehen können. Für so eine schwerwiegende Täuschung sehe die Prüfungsordnung die Exmatrikulation vor, Frau S müsse also die Hochschule verlassen. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Stellungnahmen und Antworten inhaltlich zutreffend gewesen seien und tatsächlich dabei geholfen hätten, die Klausur zu bearbeiten.

Es spiele auch keine Rolle, dass die Hochschule die Chat-Gruppe ursprünglich selbst eingerichtet habe. Nur die Studenten selbst hätten die Verantwortung dafür, dass sie die Prüfung ohne unerlaubte Hilfe ablegten. Da bei Online-Klausuren regelmäßig getäuscht werde, dürfe die Hochschule dieses Fehlverhalten mit dem scharfen Mittel Exmatrikulation sanktionieren und auf dessen abschreckenden Effekt setzen.

Bildungsziel: Ehrfurcht vor Gott

Bayerische Verfassung darf dieses Bildungsziel weiterhin fordern

1988 war der Versuch eines Bürgers gescheitert, den Passus aus der Bayerischen Verfassung streichen zu lassen, in dem die Ehrfurcht vor Gott als eines der obersten Bildungsziele normiert wird. Jetzt entschied der Bayerische Verfassungsgerichtshof erneut über eine Popularklage, die mit demselben Ziel eingereicht worden war.

Die Richter in München wiesen die Klage ab, weil nach der Bayerischen Verfassung an den Schulen auch der Grundsatz der Toleranz zu beachten sei (Vf. 1-VII-93). Damit würden auch die Kinder berücksichtigt, die von ihren Eltern nicht zum Glauben an Gott erzogen würden. Es treffe nicht zu, dass atheistische Schüler zu Heuchlern erzogen werden sollten.

Man müsse die angegriffene Verfassungsbestimmung im geschichtlichen Zusammenhang des Landes sehen. Auch sei seit der gleichlautenden Entscheidung von 1988 kein grundlegender Wandel der Lebensverhältnisse oder der allgemeinen Rechtsauffassung eingetreten, so dass die Popularklage erneut abzuweisen sei.

Kein Wohngeld für Langzeitstudentin

Kurzartikel

Studierende können bei überlanger Studiendauer ihren Anspruch auf Wohngeld verlieren. Das gilt vor allem, wenn die Umstände belegen, dass ein Student/eine Studentin das Studium nicht mehr ernsthaft betreibt. Davon kann man nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Berlin bei einer Studierenden im 20. Hochschulsemester ausgehen, die nur ca. die Hälfte aller nötigen Klausuren bestanden hat: Wohngeld zu beanspruchen, sei in so einem Fall Rechtsmissbrauch.

Kriegsdienstverweigerer will keine verwundeten Soldaten pflegen

Mit dieser Begründung kann er den Wehrdienst, nicht aber den Zivildienst verweigern

Anerkannte Kriegsdienstverweigerer müssen keinen Zivildienst leisten, wenn ihnen ihr Gewissen auch dies verbietet und weitere Voraussetzungen vorliegen. Sie müssen dann mindestens ein Jahr länger, als der Zivildienst dauert, im Pflegebereich arbeiten.

Ein junger Mann begründete seine Totalverweigerung damit, dass er in einen Gewissenskonflikt geraten würde, wenn er als Zivildiensthelfer im Kriegsfall verwundete Soldaten versorgen müsste.

Dieses Argument ließ das Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht gelten (8 C 9/93 und 8 C 21/93). Das Gesetz schütze den Totalverweigerer nur dann, wenn sein Gewissen ihm verbiete, sowohl im Frieden als auch im Krieg Zivildienst zu leisten. Hier lehne der Betroffene aber nur die Heranziehung im Krieg ab. Die Begründung sei auch deswegen nicht als "Gewissensentscheidung" anzuerkennen, weil im Verteidigungsfall die Befreiung vom Zivildienst weitgehend aufgehoben sei. Im Krieg könnten Totalverweigerer dem Zivildienst nämlich nur entgehen, wenn sie ohnehin im Pflegebereich arbeiteten.

Hypochonder oder Hyperchonder?

Ist der richtige Fachbegriff eindeutig zu erkennen, ist ein Schreibfehler in einer Prüfung unbeachtlich

In Nordrhein-Westfalen hatte eine Diplom-Psychologin eine Zusatzausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin absolviert. Die mündliche Prüfung bestand sie mit der Gesamtnote "gut", doch im schriftlichen Teil fiel die Frau durch. Beim zweiten Wiederholungsversuch drohte die Kandidatin endgültig zu scheitern — wegen eines einzigen Punkts: Mit 48 Punkten hätte sie bestanden, 47 Punkte hatte sie erreicht.

Nachdem ihr die zuständige Behörde des Bundeslandes das Prüfungsergebnis mitgeteilt hatte, legte die Psychologin Widerspruch ein. Bei einer Aufgabe sei nach dem Fachbegriff für übermäßige Angst vor Krankheiten gefragt worden. Die Frage habe sie mit "hyperchondrische Störung" statt "hypochondrische Störung" beantwortet. Da sie sich eindeutig nur ver-schrieben habe, hätte man die Antwort als richtig werten müssen.

Doch die Behörde blieb unerbittlich und wies den Widerspruch der Prüfungskandidatin ab: Die griechischen Wortbestandteile "hyper" (über bzw. übermäßig) und "hypo" (unter) bedeuteten etwas Verschiedenes. Daraufhin zog die Psychologin vor Gericht und focht das Prüfungsergebnis an. Am Ende entschied das Bundesverwaltungsgericht das lange juristische Tauziehen zu Gunsten der Prüfungskandidatin (6 B 36.22).

Schon das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hatte Nordrhein-Westfalen dazu verpflichtet, die schriftliche Prüfung mit 48 Punkten für bestanden zu erklären: Die Schreibweise der Diplom-Psychologin sei als unbeachtlicher Rechtschreibfehler einzustufen. Auch wenn die griechischen Vorsilben "hyper" und "hypo" etwas Unterschiedliches bedeuteten: Da es den Fachbegriff "Hyperchondrie" nicht gebe, habe die Kandidatin bei der Prüfung keineswegs zwei Fachbegriffe verwechselt.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Einwände des Bundeslandes gegen die Entscheidung des OVG zurück. Der Begriff "hyperchondrische Störung" habe keinen eigenständigen Inhalt. Wenn sich ein Prüfungsteilnehmer in einer Prüfung bei einem Fachbegriff verschreibe, sei dies unerheblich, wenn der gesuchte Ausdruck eindeutig erkennbar sei. Verfahrensfehler des OVG habe das Bundesland nicht belegen können.

Von der Klassenfahrt ausgeschlossen

Hat sich ein Schüler bei einem Schulausflug unerlaubt entfernt, ist so eine Sanktion gerechtfertigt

Bei einem Schulausflug im Juli 2022 hatte sich der 14-jährige Schüler eines Hamburger Gymnasiums — mit Erlaubnis seiner Mutter — unerlaubt von der Klasse entfernt. Nach dem Plan des Klassenlehrers sollte die Klasse geschlossen zurück zum Hauptbahnhof fahren.

Die Mutter hatte ihrem Jungen per WhatsApp geschrieben, er könne auch früher allein nach Hause fahren. Der Lehrer wollte dies aber nur mit einer schriftlichen Einverständniserklärung der Mutter akzeptieren. Auf dessen Einwände hörte der Schüler nicht. Damit brachte er sich um die für September vorgesehene Klassenfahrt.

Der Schüler habe sich unerlaubt vom Schulausflug entfernt und damit eine Regel gebrochen, stellte die so genannte Klassenkonferenz fest (eine von der Schulleitung geleitete Konferenz mit Lehrern und gewählten Schüler- und Elternvertretern). Dieses Fehlverhalten ahndete die Klassenkonferenz mit dem Ausschluss von der Klassenfahrt. Dagegen wehrte sich der Schüler erfolglos.

Die Sanktion sei rechtmäßig, auch wenn so ein Ausschluss ein "herber Eingriff ins Schulleben" sei, entschied das Verwaltungsgericht Hamburg (5 E 3639/22). Schließlich gehörten Klassenfahrten zur wichtigen Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schulen. Dennoch sei die Entscheidung der Klassenkonferenz richtig.

Wer sich unerlaubt bei einem Schulausflug entferne, würde möglicherweise auch während einer Klassenfahrt Anordnungen des Lehrers nicht befolgen. Lehrer müssten sich bei so einer Fahrt jedoch darauf verlassen können, dass Schüler ihren Anweisungen Folge leisteten — im eigenen Interesse, aber auch im Interesse aller Beteiligten. Und zwar unabhängig von Absprachen mit ihren Eltern.

Deutsche Einheit führt zu größeren Schulklassen

Berliner Lehrervertretung darf trotz Mehrbelastung nicht mitbestimmen

Als 1989 in Berlin viele Kinder aus der Ex-DDR in die Grundschulen aufzunehmen waren, erhöhte die Schulverwaltung die Anzahl der Schüler pro Klasse. Dagegen wehrte sich die Vertretung der Lehrer. Sie wollte bei dieser Änderung mitbestimmen, da die Maßnahme eindeutig die Arbeitsbelastung für die Lehrer erhöhe.

Das Berliner Verwaltungsgericht unterstützte den Personalrat in seiner Haltung. In den beiden höheren Gerichtsinstanzen setzte sich jedoch die Schulverwaltung durch, die auf die Notwendigkeit verwies, alle schulpflichtigen Kinder zu unterrichten. Das Bundesverwaltungsgericht räumte zwar ein, dass die höheren Klassenstärken zu Mehrbelastungen für die Lehrer führten (6 P 47/93).

Klassenstärken zwischen 20 und 28 Schülern festzulegen, habe aber vornehmlich pädagogische Gründe. Auch könnten Lehrer die mit zusätzlichen Schülern verbundene Mehrbelastung durch eigenverantwortliche Änderung des Betreuungsaufwandes ausgleichen. Damit einhergehende Qualitätsverluste im Unterricht seien in gewissen Grenzen hinzunehmen.

Schulanfänger will mit Kita-Freunden lernen

Es besteht kein Anspruch auf Einschulung an einer Schule außerhalb des Schulbezirks

Im Namen des Kindes beantragten die Eltern eines Sechsjährigen bei Gericht, den Jungen einer Grundschule zuzuweisen, die außerhalb des Schulbezirks liegt: Das Kind habe in diesem Stadtteil auch die Kindertagesstätte besucht. Alle Freunde aus der Kita würden nun in der Wunschschule eingeschult. Müsste der Junge auf die Grundschule im Schulbezirk gehen, verlöre er seine sozialen Kontakte, so begründeten die Eltern ihren Antrag.

Ihre Bitte wurde jedoch weder von der Schulbehörde, noch vom Verwaltungsgericht (VG) Koblenz erhört (4 L 819/22.KO). Die Zuweisung zu einer Grundschule außerhalb des Schulbezirks, in dem ein Schüler wohne, komme nur aus wichtigen pädagogischen oder organisatorischen Gründen in Betracht, betonte das VG. Das setze voraus, dass nur so erhebliche Nachteile für das Kind vermieden werden könnten.

Allein der Wunsch, mit Freunden eingeschult zu werden - was sich erfahrungsgemäß viele Schulanfänger wünschten -, rechtfertige keinen Wechsel des Schulbezirks. Dem stehe aber die Notwendigkeit entgegen, die Schüler sinnvoll auf die Grundschulen zu verteilen. Zudem blieben die Bezugsgruppen von Kindern in diesem Alter nicht konstant. Nach der Einschulung veränderten sich in der Regel auch die sozialen Kontakte.

Darüber hinaus spreche auch der Schulweg gegen die Wunschschule. Sie liege zwei Kilometer weiter weg von der Wohnung als die Schule im Schulbezirk. Für den längeren Schulweg, der teilweise eine Bundesstraße entlangführe, bräuchte das Kind etwa 20 Minuten mehr. Nach den gesetzlichen Vorgaben für den Schulweg wäre das gar nicht zumutbar. Also würden die Eltern den Jungen mit dem Auto zur Schule bringen. Das wiederum würde pädagogischen Zielen widersprechen: Grundschulkinder sollten es lernen, selbständig zu handeln sowie auf Natur und Umwelt zu achten.

Kohlenmonoxid-Vergiftung im Pub

Eine Shisha an Minderjährige abzugeben, verstößt gegen Jugendschutz-Vorschriften

Mit einer Freundin besuchte eine 17-Jährige eine Bar, um Shisha zu rauchen. Niemand fragte nach ihrem Alter, die Mädchen bekamen ohne Weiteres eine Shisha-Pfeife. Der 17-Jährigen bekam sie gar nicht gut: Sie erlitt eine Kohlenmonoxid-Vergiftung mit Atemnot und Schwindel, musste in eine Klinik eingeliefert werden. Da wurde die Jugendliche einige Tage stationär behandelt. Danach musste sie mehrmals zum Kardiologen, konnte monatelang kaum spazieren gehen — Sport zu treiben, war völlig unmöglich.

Von der Pub-Betreiberin forderte das Mädchen Schmerzensgeld: Ihre Mitarbeiter hätten weder nach ihrem Alter gefragt, noch erläutert, wie man mit einer Shisha richtig umgehe. Das Landgericht sprach der Jugendlichen 6.400 Euro Schmerzensgeld zu. Die Berufung der Barbesitzerin gegen das Urteil wurde vom Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt zurückgewiesen (6 U 148/21).

Ob der Bewirtungsvertrag mit der Minderjährigen wirksam zustande gekommen sei, könne hier offenbleiben, betonte das OLG. Unabhängig davon stelle es eine Pflichtverletzung dar, Jugendlichen in einem Lokal ohne Alterskontrolle den Konsum tabakhaltiger Produkte zu ermöglichen. Gastwirte und ihre Mitarbeiter seien verpflichtet, die Vorschriften des Jugendschutzes einzuhalten.

Das Verbot, in Gaststätten Tabakwaren oder andere nikotinhaltige Produkte an Kinder oder Jugendliche abzugeben und ihnen deren Konsum zu ermöglichen, gelte auch für Erzeugnisse wie elektronische Zigaretten oder Shishas.

Die Jugendliche habe im Pub einen Krampfanfall erlitten. Dass ihre Freundin keine derartigen Symptome zeigte, widerlege den Zusammenhang mit dem Konsum von Shisha nicht: Personen könnten darauf unterschiedlich reagieren: z.B., weil sie unterschiedlich stark an einer Shisha ziehen, weil ein anderer Schlauch eine andere Dosis Kohlenmonoxid freisetze oder einfach, weil sie Kohlenmonoxidbelastung unterschiedlich gut vertragen.

In der Schulpause vom Ast getroffen

Außerhalb des Schulgeländes sind Schüler in der Pause nicht gesetzlich unfallversichert

Ein bereits volljähriger Hamburger Gymnasiast hatte sich in einer Pause mit zwei Mitschülern in den Stadtpark neben der Schule zurückgezogen, um Zigaretten zu rauchen. Das hatte die Schulleitung den älteren Schülern erlaubt. An diesem Wintertag herrschte Sturm mit Schneefall. Eine heftige Windböe riss über dem Schüler einen dicken Ast ab, der ihm auf den Kopf fiel und ein schweres Schädel-Hirn-Trauma auslöste.

Während des Aufenthalts in der Schule sind Schüler gesetzlich unfallversichert. Das müsse auch für ihn gelten, fand der verletzte Gymnasiast: Schließlich behandle die Schulleitung den Stadtpark wegen des sehr beengten Schulhofs quasi als "erweiterten Schulhof". Doch die Unfallkasse weigerte sich, für die Behandlungskosten aufzukommen.

Zu Recht, entschied das Bundessozialgericht: Es wies die Klage des Schülers auf Leistungen von der Unfallkasse ab (B 2 U 20/20 R). Außerhalb des Schulgeländes seien Schüler nicht gesetzlich unfallversichert: Die Verantwortung der Schule sei auf das Schulgelände beschränkt. Nur hier gelte ihre Aufsichtspflicht und nur hier könne sie ihren Einfluss geltend machen: Beides ende am Schultor.

Auch wenn der Schulhof relativ klein sei: Die Schüler müssten das Schulgelände in den Pausen nicht unbedingt verlassen, um sich zu erholen. Die Erlaubnis des Schulleiters galt in erster Linie dafür, sich in der Pause draußen "Snacks" oder Getränke zu besorgen. Dass auf dem Schulhof Rauchverbot gelte und der Schüler daher nur im Stadtpark rauchen konnte, führe nicht zu Versicherungsschutz. Eine Rauchpause im Stadtpark sei (nicht verboten, aber) kein notwendiger Bestandteil der Unterrichtspause.

Student verpasst Prüfung

Ein ärztliches Attest muss vom Mediziner eigenhändig unterschrieben sein

An einer Universität in Nordrhein-Westfalen studierte der junge Mann Wirtschaftswissenschaften. Zu einer Wiederholungsprüfung für den Bachelorabschluss trat er im Februar 2020 nicht an. Ob der Student nicht genug gepaukt hatte oder wirklich krank war, tut hier nichts zur Sache: Jedenfalls legte er, um seine Abwesenheit zu entschuldigen, ein ärztliches Attest vor, das der Prüfungsausschuss nicht gelten ließ.

Denn es war nicht vom Arzt persönlich, sondern von einer Medizinischen Fachangestellten in seinem Auftrag unterschrieben worden. Aus diesem Grund bewertete der Prüfungsausschuss die Bachelorprüfung als "nicht bestanden". Dagegen wehrte sich der Student vergeblich: Seine Klage scheiterte beim Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf (15 K 7677/20).

Mit diesem Attest könne er das Nichterscheinen bei der Prüfung nicht entschuldigen, entschied das VG. Wenn ein ärztliches Attest von einer dritten Person im Auftrag des Arztes unterzeichnet werde, sei es unwirksam. Aus ärztlichen Attesten müsse hervorgehen, dass der Arzt selbst die Verantwortung für dessen Inhalt übernehme. Ein Attest sei eine Wissenserklärung, die der Arzt grundsätzlich selbst abgeben müsse. Daher sei es nur mit eigenhändiger Unterschrift des Mediziners wirksam.

Unglück beim Minigolfspiel im Kinderheim

Es gibt Unfälle, für die niemand verantwortlich ist

Zu einem Kuraufenthalt auf der Insel Norderney fand sich eine Gruppe asthmakranker Kinder ein, sieben bis zwölf Jahre alt. An einem Nachmittag spielten etwa 15 Kinder auf dem zu dem Heim gehörenden Minigolfplatz. Beaufsichtigt wurden die Kinder von einer ausgebildeten Kinderpflegerin, die kurz vorher ihre erste Stelle in diesem Heim angetreten hatte. Sie hatte den Kindern erklärt, sie sollten sich an den Minigolfbahnen nicht direkt hinter die spielenden Kameraden, sondern mit Abstand auf die Seite stellen. Sonst könne sie der Spieler leicht mit dem Schläger treffen.

Die Kinder hielten sich an diese Regel; trotzdem kam es zu einem Unfall. Als einer aus der Gruppe zu einem besonders kräftigen Schlag ausholte und den Ball verfehlte, traf er den an der Seite stehenden, siebenjährigen Freund ins Gesicht. Der Junge wurde sofort operiert, sein linkes Auge konnte jedoch nicht gerettet werden.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte nun zu entscheiden, ob man den Neunjährigen, der den Schlag ausgeführt hatte, die Kinderpflegerin, die Heimleitung oder gar den Träger des Heimes zur Verantwortung ziehen kann (14 U 9/92). Es sah sich jedoch nicht in der Lage, eine der beteiligten Personen für den Unfall haftbar zu machen.

Den Neunjährigen treffe kein Vorwurf. In diesem Alter sei der Spieltrieb noch sehr stark ausgeprägt. Anders als bei einem Erwachsenen könne man von einem Neunjährigen nicht erwarten, dass er ständig alle möglichen Konsequenzen seines Tuns reflektiere. Die Kinderpflegerin habe die Kinder ausreichend eingewiesen, ihr könne man auch kein Verschulden vorwerfen. Heimleitung und Träger des Heims hätten ihrer Sorgfaltspflicht ausreichend Genüge getan. Dass die Kinderpflegerin Berufsanfängerin gewesen sei, sei kein Grund, ihr die Betreuung spielender Kinder nicht anzuvertrauen.

Auszubildender schwänzt Nachholprüfung

Dem Arbeitgeber legte der Azubi eine falsche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor: Kündigung

In einem Fitnessstudio machte ein 24-Jähriger eine Ausbildung zum Sport- und Gesundheitstrainer. In der Berufsschule war er durch eine Prüfung gefallen, die er am 5./6. Oktober 2021 wiederholen sollte. Zur Prüfung erschien der Auszubildende weder am 5.10., noch am 6.10. Stattdessen kam er am 6.10. ins Fitnessstudio und überreichte dem Chef eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, vom Hausarzt ausgestellt für den Zeitraum vom 5. bis 7.10.2021.

Keine gute Idee war es, dass der junge Mann anschließend im Studio ein intensives Krafttraining absolvierte. Dass dieser Widerspruch auffallen würde, hätte er sich eigentlich denken können. Der Studioinhaber kündigte ihm sofort und fristlos. Die Kündigungsschutzklage des Auszubildenden wurde vom Arbeitsgericht Siegen abgewiesen (5 Ca 1849/21).

Der Auszubildende habe Krankheit vorgetäuscht und damit den Arbeitgeber getäuscht. Das verstoße in gravierender Weise gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Der Auszubildende habe sich nur krankschreiben lassen, um die Nachholprüfungen schwänzen zu können. Angeblich sei er spontan genesen — eine äußerst unglaubwürdige Schutzbehauptung, so das Arbeitsgericht.

Ob er auch seinen Hausarzt getäuscht und sich die Bescheinigung erschlichen habe oder ob es sich um eine Gefälligkeitsbescheinigung des Mediziners handelte, könne hier offenbleiben. Für den Arbeitgeber sei es jedenfalls nach diesem Vertrauensbruch unzumutbar, den Auszubildenden weiterhin zu beschäftigen. Kein Ausbilder müsse es hinnehmen, dass er eine falsche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt bekomme, weil der Auszubildende anstehenden Prüfungen entgehen wolle.

Welche Schule ist die richtige fürs Kind?

Werden sich getrenntlebende Eltern nicht einig, kann das Gericht die Schulwahl einem Elternteil übertragen

Die Eltern zweier Kinder leben seit 2015 getrennt. Mit neuen Partnern wohnen sie in verschiedenen Stadtteilen Hamburgs. Der Vater führt eine IT-Firma, die Mutter ist Gymnasiallehrerin. Während der Corona-Pandemie haben sie die Kinder im Wechselmodell betreut, vorher wohnten die Kinder überwiegend bei der Mutter. Diese möchte nun das Wechselmodell wieder beenden.

Den neunjährigen Sohn meldete sie am Gymnasium in Hamburg-R an, weil es seinen Neigungen entgegenkommt: mit naturwissenschaftlichem Schwerpunkt und besonderer Sportförderung. Damit war aber der Vater nicht einverstanden: Das E-Gymnasium liege näher am sozialen Umfeld des Kindes. Hier könne der Junge mit seinen Freunden zusammenbleiben, meinte der Vater. Außerdem wäre dann das Betreuungs-Wechselmodell besser zu organisieren, denn die Schule liege gleich um die Ecke ...

Da sich die Eltern über die Schulwahl nicht einig wurden, musste die Justiz den Konflikt lösen und die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg übertrug diese Befugnis der Mutter, weil es ihr eher zutraute, den Jungen in seiner Entwicklung adäquat zu fördern (12 UF 61/21). Auch der Vater habe vor Gericht gesagt, die Mutter habe sich um die Schulfragen immer "federführend gekümmert". Sie bringe als Lehrerin die Kompetenzen mit und er habe seine Stärken in anderen Bereichen.

Die Mutter mache sich tiefergehende Gedanken um die Kinder, so das OLG. Sie habe auch plausibel erläutert, warum das R-Gymnasium den Stärken und Interessen des Jungen in besonderer Weise entspreche. Für die vom Vater favorisierte Schule spreche zwar, dass seine besten Freunde dorthin wechselten. Allerdings sei davon auszugehen, dass der Junge mit seiner offenen, freundlichen Art auch im R-Gymnasium schnell neue Freunde finden werde.

Dadurch werde es wohl etwas umständlicher, ein Wechselmodell zu organisieren, räumte das OLG ein. Unmöglich sei es aber trotz der Entfernung zwischen den Wohnungen bzw. zwischen dem E-Gymnasium und der Wohnung des Vaters nicht. Vorausgesetzt, die Eltern könnten sich auf diese Form der Betreuung verständigen.

Psychologische Schulung für einen Industriekaufmann

Ausgaben für allgemeinbildende Seminare sind keine steuersparenden Werbungskosten

Ein Industriekaufmann erhielt von seinem Arbeitgeber Bildungsurlaub, um an zwei psychologischen Seminaren nach der Methode Dr. Stille teilzunehmen. Darin ging es unter anderem um Aspekte der Wesensbestätigung und um Erfolgsstrategien. Die Ausgaben für die Seminare trug der Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten ein, doch das Finanzamt ließ die Steuerermäßigung nicht zu.

Die Klage des Steuerzahlers gegen den Behördenbescheid scheiterte beim Bundesfinanzhof (VI R 76/94). Die Seminare hätten Grundbegriffe der angewandten Psychologie vermittelt, dienten also auch der persönlichen Weiterbildung. Die erworbenen Kenntnisse könnten in Alltagssituationen angewendet werden und beträfen damit jedenfalls in erheblichem Umfang auch die allgemeine Lebensführung. Die privaten Gesichtspunkte spielten bei diesen Themen nicht nur eine "Nebenrolle".

Aufwendungen, die neben dem Beruf zugleich der Lebensführung dienten, seien nicht als Werbungskosten absetzbar. Anders wären die Seminare zu beurteilen, wenn der Steuerzahler nicht Kaufmann, sondern Psychologe wäre: Dann wären die Bildungsausgaben als "überwiegend beruflich veranlasst" einzustufen.

Auszubildender fällt vom Dach einer Jugendherberge

Sturz während einer Ausbildungsfahrt ist als Arbeitsunfall anzusehen

Ein lernbehinderter 17-Jähriger begann im Herbst 2014 mit einer von der Bundesagentur für Arbeit geförderten Ausbildung zum Fachpraktiker Hauswirtschaft. Kurz nach Beginn des Ausbildungsjahres organisierte die Bundesagentur eine dreitägige Einführungsveranstaltung für "Azubis". Elf Jugendliche aus verschiedenen Bereichen nahmen daran teil.

Am Abend wollte der Junge wohl mit weiblichen Auszubildenden anbandeln. Jedenfalls schickten ihn die Betreuer gegen 23 Uhr in leicht beschwipstem Zustand aus dem Mädchenzimmer. Kaum waren die Betreuer weg, versuchte der 17-Jährige, über das Dach zurückzukommen. Dabei verlor er das Gleichgewicht, stürzte aus ca. acht Metern Höhe zu Boden und verletzte sich schwer. Sein linker Arm ist seither nur noch eingeschränkt beweglich.

Von der Berufsgenossenschaft — Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung — verlangte der Unglücksrabe die Übernahme der Heilbehandlungskosten und Verletztengeld während des Verdienstausfalls. Zuerst anerkannte sie den Sturz als Arbeitsunfall, machte dann aber eine Kehrtwende und verlangte das Geld zurück.

Begründung: Zwar habe es sich hier um eine Ausbildungsfahrt zu einem Einführungsseminar der Bundesagentur für Arbeit gehandelt, die im Prinzip unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe. Aber: Dass der Auszubildende versucht habe, betrunken über das Dach ins Mädchenzimmer zu klettern, hänge nicht mit der Ausbildung zusammen. Diese Aktion sei rein privat motiviert gewesen und nicht unfallversichert.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg sah das anders und bejahte einen Arbeitsunfall (L 9 U 180/20). Alles, was während einer von der Bundesagentur geförderten Ausbildungsmaßnahme stattfinde und mit der Ausbildung zusammenhänge, sei unfallversichert. Dazu gehöre auch die Kletteraktion, auch wenn sich der Auszubildende äußerst unvernünftig und riskant verhalten habe.

Diese Aktion und damit auch der Sturz sei auf jugendliche Unreife zurückzuführen und auf einen gruppendynamischen Prozess, der für Auszubildende in diesem Alter typisch sei. Auch der geringfügige Alkoholkonsum ändere nichts an dieser Einschätzung. Alkoholkonsum sei zwar in Jugendherbergen verboten. So ein Bagatellverstoß lasse aber nicht den Versicherungsschutz entfallen, zumal der Junge nur leicht angetrunken gewesen sei und keine Ausfallerscheinungen zeigte.

Teurer Pendelverkehr zweier Scheidungskinder

Gibt es einen Fahrtkostenzuschuss, wenn die Eltern in verschiedenen Schulbezirken wohnen?

Üben die Eltern gemeinsam das Sorgerecht für ihre Kinder aus, leben aber nach der Scheidung in verschiedenen Bezirken, stellt sich die Frage, in welchem Schulbezirk die Kinder zur Schule gehen sollen. In dem Fall, den das Oberverwaltungsgericht Münster entscheiden musste, hatten sich die geschiedenen Eheleute so geeinigt: Beide Söhne sollten in ihrer "alten" Schule bleiben, die näher am Wohnort des Vaters lag.

Die Kinder verbrachten zwei Wochentage beim Vater, zwei bei der Mutter. Freitag bis Sonntag waren sie abwechselnd beim Vater und bei der Mutter. Die Frau wohnte ungefähr zwölf km von der Schule entfernt, so dass sie gezwungen war, die Kinder mit dem Auto zur Schule zu bringen oder sie mit dem Bus zu schicken. Daher beantragte die Mutter bei der zuständigen Behörde, die Fahrtkosten zu übernehmen oder zumindest einen Zuschuss zu bewilligen.

Das komme hier nicht in Frage, entschied das Oberverwaltungsgericht Münster (16 A 4241/92). Nach der in Nordrhein-Westfalen geltenden Schulfahrtkostenverordnung würden die Fahrtkosten nur übernommen, wenn ein Kind die nächstgelegene Schule besuche und wenn sich diese Schule über zwei km vom Wohnsitz entfernt befinde. Dabei komme es wesentlich darauf an, wo das Kind seine melderechtliche Hauptwohnung habe.

Im konkreten Fall habe der ältere Sohn seinen Hauptwohnsitz beim Vater. Von dort aus sei der Schulweg keine zwei Kilometer lang, also sei der Schüler weder auf den Bus noch auf die Beförderung mit einem Auto angewiesen. Der jüngere Sohn habe seinen Hauptwohnsitz bei der Mutter. Bei ihm entfalle der Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten, weil er nicht die für ihn nächstgelegene Schule besuche.

Zwei Bewerberinnen für eine Lehramtsstelle

Die Einstellungsbehörde muss nach sachlichen Kriterien entscheiden, hat dabei aber Bewertungsspielraum

Für eine Stelle an einem Gymnasium in Niedersachsen mit den Fächern Deutsch und Französisch gab es zwei Bewerberinnen. Beide hatten das Erste Staatsexamen in Niedersachsen abgelegt. Eine von ihnen ging für das Zweite Staatsexamen nach Hamburg, die andere blieb in Niedersachsen. Die Einstellungsbehörde entschied sich für die Kandidatin, die beide Examina in Niedersachsen bestanden hatte, obwohl die Examensnoten der anderen Kandidatin insgesamt besser waren.

Diese beschwerte sich und meinte, man hätte sie einstellen müssen, da sie eindeutig die besseren Noten vorweisen könne. Die Behörde dürfe sich bei ihrer Entscheidung nicht danach richten, wo sie ihr Zweites Staatsexamen gemacht habe: Das sei diskriminierend. Dass sie fast zehn Jahre älter sei als die bevorzugte Kandidatin, dürfe ebenfalls kein Kriterium sein.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg gab der Frau teilweise Recht (5 M 5913/94). Bei der Besetzung von Lehramtsstellen dürfe die Behörde in der Tat nur Leistungskriterien anlegen. Das Alter von Kandidaten oder der Ort des Examens dürften keine Rolle spielen. Wenn man Examensergebnisse mehrerer Jahre in Hamburg und Niedersachsen vergleiche, sei festzustellen, dass der Notendurchschnitt in Hamburg insgesamt höher liege, also ein milderer Maßstab bei der Beurteilung angelegt werde. Die etwas schlechteren Examensnoten der Kandidatin aus Niedersachsen bedeuteten also nicht, dass sie weniger qualifiziert sei.

Letztlich seien beide Bewerberinnen gleich gut geeignet. In so einem Fall könne sich die Einstellungsbehörde bei Vorstellungsgesprächen einen persönlichen Eindruck und ein genaueres Bild von den Kandidatinnen verschaffen. Welche Bewerberin anschließend bevorzugt wurde, sei anhand leistungsbezogener Kriterien entschieden worden und nicht zu beanstanden. Die Einstellungsbehörde habe dabei einen Bewertungsspielraum, der der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich sei.

Einschulungsfeier ohne Vater

Der Trennungskonflikt der Eltern soll die für das Kind wichtige Feier nicht verderben

Die verheirateten, unheilbar zerstrittenen Eltern zweier Kinder leben getrennt. Der heftige Trennungskonflikt beschäftigte mehrmals das Familiengericht. Der Vater warf der Mutter vor, den fünfjährigen Jungen und das sechsjährige Mädchen sexuell zu missbrauchen. Wegen des Dauerstreits ist der Mutter das alleinige Sorgerecht übertragen worden.

Der Vater darf die Kinder zwei Stunden pro Woche sehen, allerdings nur mit einer Begleiterin vom Kinderschutzbund. Gegen diese Regelungen hat der Mann Rechtsbeschwerde eingelegt. Anlass des aktuellen Streits: Er wollte an der Einschulungsfeier der Tochter teilnehmen. Kommentar seiner Frau: Sie werde die Polizei rufen, wenn er komme.

So laufe das immer, erklärte der Vater: Seine Ex erschwere ihm so oft wie möglich den Umgang, obwohl auch die Kinder den Kontakt wünschten. Wenn er der Feier fernbleibe, müsse doch die Tochter denken, er liebe sie nicht mehr. Per Eilantrag wollte der Mann sein Recht auf Teilnahme an der Einschulungsfeier durchsetzen, doch das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken lehnte den Antrag ab (2 UFH 2/21).

Im Prinzip sollten Umgangsberechtigte an besonderen Familien-Ereignissen beteiligt werden, räumte das OLG ein. Im konkreten Fall sei das jedoch mit dem Kindeswohl unvereinbar: Auf diese Weise würde der tiefgreifende Konflikt der Eltern in die Veranstaltung hineingetragen. Zwischen den Eltern sei keine vernünftige Kommunikation mehr möglich. Bei einem Zusammentreffen in der Schule sei der Austausch von Feindseligkeiten nicht auszuschließen.

So eine Einschulungsfeier sei für Kinder mit Stolz und Vorfreude, mit Aufregung und hohen Erwartungen verbunden. Eine Eskalation des Elternkonflikts während so einer wichtigen Veranstaltung könnte für das Mädchen zu einem Trauma werden. Das müsse man unbedingt verhindern. Dass die Abwesenheit des Vaters bei der Feier keinen "Liebesentzug" bedeute, könne er der Tochter beim nächsten Kontakt mit professioneller Unterstützung kindgerecht beibringen.

Nicht ausgebildeter Auszubildender

Wird ein "Azubi" wie ein ungelernter Arbeitnehmer eingesetzt, steht ihm auch die entsprechende Vergütung zu

Am 1. September 2020 sollte die Ausbildung eines jungen Mannes zum Gebäudereiniger beginnen. Mit einer Reinigungsfirma hatte er einen Ausbildungsvertrag geschlossen und eine Ausbildungsvergütung von 775 Euro brutto vereinbart. Doch die Arbeitgeberin hatte schlicht nach einer billigen Arbeitskraft gesucht. Sie meldete den Auszubildenden weder bei der Berufsschule an, noch bei der Gebäudereiniger-Innung. Es gab auch keinerlei Ausbildungsplan.

Der Auszubildende lernte also nichts. Stattdessen erklärte ihm einmal ein Arbeitskollege, was er tun sollte. Anschließend arbeitete der junge Mann wie alle anderen Reinigungskräfte 39 Stunden die Woche. Mit einem entscheidenden Unterschied: Er bekam dafür nicht den Tariflohn, sondern nur die weit niedrigere Ausbildungsvergütung. Schließlich zog der Auszubildende vor Gericht und verlangte Bezahlung nach Tarif.

Zu Recht, entschied das Arbeitsgericht Bonn (1 Ca 308/21). Wenn der Auszubildende schon nichts lerne, dann stehe ihm zumindest der Tariflohn für ungelernte Arbeitnehmer zu: tarifliche Vergütung nach Lohngruppe 1 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung.

Tatsächlich werde der Auszubildende ja wie eine ungelernte Kraft beschäftigt, gemessen an Art und Umfang seiner Tätigkeit. Damit erbringe er Leistungen, zu denen er nach dem Ausbildungsvertrag nicht verpflichtet sei.