Kommunales

Wanderer im Wald von Baum verletzt

Auch auf touristisch beworbenen Waldwegen gilt: Bewegung in freier Natur "geschieht auf eigene Gefahr"

Im Juli 2018 war ein Mann mit seiner Familie auf dem "Harzer-Hexen-Stieg" in Richtung Thale gewandert. Der touristisch beworbene Wanderweg liegt auf einem Waldgrundstück der Stadt Thale. Während der Wanderung stürzte plötzlich ein maroder Baum auf den Familienvater, der seit diesem Unfall querschnittgelähmt ist. Von der kommunalen Waldbesitzerin verlangte er 200.000 Euro Schmerzensgeld.

Er warf der Stadt vor, ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt zu haben: Der Baum sei "deutlich erkennbar abgestorben" gewesen. Hätte man hier rechtzeitig eine Baumkontrolle durchgeführt, wäre die offenkundige Gefahr erkannt und der Baum gefällt worden. Dann wäre der Unfall nicht passiert. Doch die Klage des verletzten Wanderers blieb in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof ohne Erfolg (VI ZR 357/21).

Fazit aller mit dem Rechtsstreit befassten Gerichte: Waldbesucher dürften nicht erwarten, dass Waldbesitzer sie vor "waldtypischen Gefahren" beschützten. Dazu seien Waldbesitzer nicht verpflichtet: "Das Betreten und Nutzen der freien Landschaft geschieht auf eigene Gefahr" (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt). Wanderer seien selbst für ihre Sicherheit verantwortlich. Risiken, die mit Bewegung in freier Natur verbunden seien, gehörten grundsätzlich zum allgemeinen Lebensrisiko.

Das gelte selbst für stark frequentierte und touristisch beworbene Waldwege wie den "Harzer-Hexen-Stieg", der zu den "Qualitätswegen Wanderbares Deutschland" gehöre. Auch in Bezug auf derartige Wanderwege gebe es für Wald- und Grundeigentümer keine besonderen Auflagen oder erhöhte Pflichten. Wollte man von ihnen fordern, völlig gefahrlose Wanderwege zu schaffen, müssten Wanderer aus Haftungsgründen auf viele einsame Waldpfade und reizvolle Routen im Bergland verzichten.

Seniorin bei einem Busunfall schwer verletzt

Schadenersatz für Heimbetreuung oder wäre diese "sowieso nötig" gewesen?

Der Fahrer eines Linienbusses war losgefahren, obwohl die Plastiktüte in der Hand einer alten Dame in der Tür eingeklemmt war. Die 82-Jährige geriet mit ihrem rechten Bein zwischen den Radkasten und den Zwillingsreifen. Es wurde zerquetscht und musste amputiert werden. Nach dem Krankenhausaufenthalt konnte die Frau nicht mehr in ihre Wohnung zurückkehren, in der sie sich bis zum Unfall selbst versorgt hatte.

Sie verlangte vom Busfahrer und seiner Arbeitgeberin, den kommunalen Verkehrsbetrieben, den Mehraufwand ersetzt, der nun aufgrund der notwendigen Unterbringung in einem Heim auf sie zukam. Das Oberlandesgericht Hamm gab ihr im Prinzip recht, begrenzte den Anspruch aber auf 14 Monate. Begründung: Nach dem persönlichen "Eindruck", den die Frau auf die Richter gemacht habe, hätte sie sich spätestens nach diesem Zeitraum ohnehin in ein Heim begeben müssen.

Der Bundesgerichtshof kassierte dieses Urteil und gab dem Oberlandesgericht Hamm auf, ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen und auf dessen Basis noch einmal zu entscheiden (VI ZR 106/94). Der Eindruck in der mündlichen Verhandlung ersetze medizinisches Fachwissen nicht. Bleibe nach dem Gutachten immer noch offen, ob die Frau auch ohne den Unfall bald pflegebedürftig geworden und auf Betreuung in einem Heim angewiesen wäre, gehe dies zu Lasten des Schädigers.

Grundsätzlich müssten der Busfahrer und seine Arbeitgeberin für die Unfallfolgen haften. Dass Senioren ab einem bestimmten Alter ins Heim "gehörten", sei kein Naturgesetz.

Streit um Maßnahmen gegen Wölfe eskaliert

Jäger bedrohte die Bürgermeisterin mit Gewalt, die Waffenbehörde stellt seine Waffen sicher

2018 waren in der Umgebung des Dorfes erstmals Wölfe gesichtet worden. Daraufhin forderte ein Grundeigentümer von der Jagdbehörde des Landkreises Schutzmaßnahmen. Andernfalls werde er selbst von der Schusswaffe Gebrauch machen und die Familie schützen, kündigte der Jäger per E-Mail an. Geschützte Wölfe zu töten, sei verboten, antwortete man ihm: Außerdem bestehe für Menschen keine Gefahr.

Ein Jahr danach meldete der erboste Jäger nach einem Wolfsriss der Behörde, sein Sohn verlasse vor lauter Angst den Hof nicht mehr: "Ich entnehme Ihren Ausführungen folgendes: Ich verhalte mich richtig, wenn ich den Wolf meinen Sohn auf meinem Grundstück töten lasse".

An das Landesamt für Umwelt und Naturschutz — das Wolfsabschüsse genehmigen muss — schrieb er, der Wolf sei also mehr wert als ein Menschenleben. Die Mitarbeiter gehörten wegen unterlassener Hilfeleistung angezeigt: Wenn dem Sohn etwas passiere, dann "gnade Ihnen Gott".

2023 eskalierte der Streit endgültig. Mitarbeitern des Landesforsts Mecklenburg-Vorpommern erklärte der Mann, er "spalte ihnen den Schädel, Dreckspack. Wegen ihrer Faulheit sei nun sein Hund tot." Wochen später rief er die Bürgermeisterin an und erklärte, er müsse "wohl erst mit einer Axt ins Rathaus kommen". Wenn Köpfe rollten, passiere vielleicht endlich etwas.

Daraufhin wurde die Waffenbehörde aktiv und beantragte beim Verwaltungsgericht (VG) Schwerin erfolgreich die Erlaubnis, das Haus des Jägers zu durchsuchen und seine Waffen sowie Waffenbesitzkarten sicherzustellen (3 E 578/23 SN). Die Annahme, dass der Jäger Waffen und Munition missbräuchlich verwenden würde, sei begründet, entschied das VG und erteilte die Erlaubnis.

Wiederholt habe er angekündigt, unerlaubt seine Waffen gegen Wölfe einzusetzen — was keineswegs als Reaktion auf eine akute Notwehrlage gemeint gewesen sei. Vielmehr sei es dem Mann um die vermeintliche Untätigkeit der Jagdbehörde gegangen. Seine Drohung, sie deshalb in den Medien anzuprangern, zeuge von Uneinsichtigkeit und emotionaler Unreife.

Vor diesem Hintergrund seien die Drohungen gegen Forstmitarbeiter und die Bürgermeisterin nicht als sprachliche Entgleisung zu verstehen, wie sie aus großer Emotion heraus schon mal vorkommen könne. Auf Probleme reagiere der Jäger völlig unbeherrscht sofort mit Gewaltdrohungen. Das rechtfertige die Prognose, dass er dazu übergehen könnte, seine Waffen gegen Personen einzusetzen. In diesem Punkt dürfe man nicht das geringste Restrisiko hinnehmen.

Linienbus nicht blitzsauber!

Fahrgast trägt Flecken auf Jacke und Hose davon: Das gehört zum allgemeinen Lebensrisiko

Ein Fahrgast geriet während der Fahrt im Linienbus an einen verschmutzten Fensterrahmen. Als er ausstieg, prangten Schmutzflecken auf Jacke und Hose. Daraufhin verlangte der Fahrgast vom Nahverkehrsunternehmen Ersatz für die Reinigungskosten: Im Rahmen des Beförderungsvertrages habe er Anspruch darauf, dass sein Eigentum unversehrt bleibe.

Das Amtsgericht Kiel wies jedoch die Zahlungsklage des Fahrgastes ab (8 C 36/93). Es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass öffentliche Einrichtungen mit wechselndem Publikum einen bestimmten Verschmutzungsgrad zeigten - zumal im Straßenverkehr. Wer öffentliche Transportmittel nutze, müsse damit rechnen: Das gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko. Außerdem hätte der Fahrgast ja nicht unbedingt den Fensterrand berühren müssen.

Wegen verwirrender Verkehrszeichen falsch geparkt?

Parkerlaubnis nur für E-Autos mit Parkschein: "Benziner" wurde abgeschleppt

Ein Autobesitzer wehrte sich gegen einen kommunalen Kostenbescheid: Er sollte Abschleppgebühren zahlen, weil er verbotswidrig auf einem Parkplatz für Elektrofahrzeuge mit Ladestation geparkt hatte. Ein Verkehrszeichen beschränkte dort die Parkerlaubnis auf E-Autos. Darunter signalisierte ein weiteres Zusatzzeichen, dass in dieser Straße ein Parkschein erforderlich ist.

Deshalb hatte der Autofahrer angenommen, das untere Zusatzzeichen regle eine alternative Parkerlaubnis — für "normale" Fahrzeuge. So argumentierte er jedenfalls gegen den Kostenbescheid.

Da habe er falsch gedacht, erklärte das Verwaltungsgericht und auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ließ ihn abblitzen (5 A 3180/21). Abschleppmaßnahme und Kostenbescheid seien nicht zu beanstanden.

Dass es in den Haltebuchten mit Ladestation nur erlaubt sei, Elektrofahrzeuge mit Parkschein abzustellen, sei für jedermann erkennbar. Zusatzzeichen bezögen sich generell auf das Verkehrszeichen darüber — ob dieses Verkehrszeichen ebenfalls ein Zusatzzeichen sei oder nicht, spiele keine Rolle.

Entgegen der Annahme des Autofahrers sei die Abschleppmaßnahme auch nicht deshalb unverhältnismäßig gewesen, weil weitere Parkplätze mit Ladestationen frei waren. Wenn ein Benziner auf einem Parkplatz mit Ladestation parke, stehe dieser eben nicht für — nach dem Willen des Gesetzgebers "privilegierte" — Elektrofahrzeuge zur Verfügung. Damit behindere der Wagen objektiv den Straßenverkehr, unabhängig davon, ob im fraglichen Zeitraum tatsächlich Parkplatz-Bedarf für ein E-Auto bestand.

Nerviges Ping-Pong

Anwohnerklage bleibt erfolglos: Auf einem Spielplatz ist Tischtennisspielen erlaubt

Mitten in einem Dorfgebiet liegt der Spielplatz, der einer Anwohnerin Kummer bereitet. In erster Linie ist es das Klack-Klack der Tischtennisbälle, das die benachbarte Hauseigentümerin stört. Vergeblich verlangte sie von der Gemeinde, die Tischtennisplatte zu entfernen. Auch einer Klage war kein Erfolg beschieden.

Lärm auf Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen sei von den Anwohnern hinzunehmen und stelle keine "relevante Störung" dar, entschied das Verwaltungsgericht Trier (9 K 1721/23). Das gelte erst recht, wenn der Spielplatz nicht in einem reinen Wohngebiet liege. Auf einem Spielplatz sollten sich Kinder bis 14 Jahren richtig austoben — dafür sei er gedacht.

Eine Tischtennisplatte ergänze dieses Angebot und solle es den Kindern ebenfalls ermöglichen, ihr ausgeprägtes Bedürfnis nach Bewegung auszuleben. Die Kommune sei daher nicht verpflichtet, das Spielgerät zu entfernen. Auf einem Spielplatz gehe es naturgemäß laut zu. Da ragten einige Anfeuerungsrufe und das unregelmäßige Geräusch der Tischtennisbälle nicht sonderlich heraus. Auch sie seien daher von den Nachbarn zu dulden.

Anders sei es zu bewerten, wenn hier Jugendliche oder Erwachsene außerhalb der festgelegten Öffnungszeiten spielten. Dafür habe die Gemeinde den Spielplatz und die Tischtennisplatte nicht aufgebaut — diese Störung sei ihr deshalb auch nicht zuzurechnen. Wenn so eine Störung auftrete, müsse sich die Anwohnerin an die Polizei und nicht an die Gemeinde wenden.

Hauseigentümer will Hecke nicht stutzen

Kurzartikel

Verlangt die Kommune von einem Hauseigentümer den Rückschnitt einer Hecke, die in den schmalen Gehweg hineinragt und so die Verkehrssicherheit gefährdet, kann er den Eingriff nicht mit dem Verweis auf Naturschutz verweigern. Zwar sind von März bis September nur schonende Pflegeschnitte erlaubt. Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn eine behördlich angeordnete Maßnahme der Verkehrssicherheit dient.

Kfz-Werkstatt im allgemeinen Wohngebiet?

Auch ein kleiner, nur samstags geöffneter Nebenerwerbsbetrieb ist im Wohngebiet unzulässig

Ein Hauseigentümer wollte seine Garage in eine Kfz-Werkstatt mit Hebebühne umwandeln. Für so eine Nutzungsänderung ist eine Baugenehmigung erforderlich, die dem Kfz-Mechaniker jedoch von der Bauaufsichtsbehörde verweigert wurde. Ein Kfz-Betrieb mit Hol- und Bringservice sei in einem allgemeinen Wohngebiet generell unzulässig, lautete die Auskunft, auch wenn er nur an einem Tag der Woche offen sei.

Gegen den ablehnenden Bescheid klagte der Mann: So ein kleiner Betrieb störe doch nicht und sei in die dörfliche Struktur der Gemeinde ohne weiteres einzuordnen. Doch das Verwaltungsgericht Mainz blieb hart: Auch eine im Nebenerwerb geführte kleine Kfz-Werkstatt sei bauplanungsrechtlich in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig — unabhängig davon, ob der konkrete Betrieb störe oder nicht (3 K 121/22).

Wohngebiete müssten dem Wohnen vorbehalten bleiben, dieser Gebietscharakter sei gesetzlich geschützt: Daher komme es bei der Prüfung des gewerblichen Vorhabens nicht darauf an, ob ein Betrieb tatsächlich eine Lärmbelästigung darstelle und den Gebietscharakter beeinträchtige. Dennoch sei festzuhalten, dass seine Nebenerwerbswerkstatt dem Ruhebedürfnis der Anwohner tatsächlich zuwiderlaufen würde: Schließlich beabsichtige der Mechaniker, vor allem in den Abendstunden und an Samstagen in seiner Garage zu arbeiten.

Schallprognose für Windkraftanlage fehlerhaft?

Landwirt klagt vergeblich gegen die Genehmigung für die Anlage

Das Wohnhaus des Grundeigentümers befindet sich am Rand der Stadt W, einige Ackerflächen südlich davon gehören ihm. Auf einem angrenzenden Waldstück, ca. 800 Meter vom Wohnhaus entfernt, war der Bau einer weiteren Windenergieanlage geplant und vom Landkreis trotz eines nahen Naturschutzgebiets genehmigt worden: Es seien keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Umwelt zu befürchten, so das Ergebnis der Umweltprüfung.

Dem widersprach der Landwirt, weil er die Schallprognose für das Bauvorhaben für fehlerhaft hielt: Der Standort sei bei zehn Grad Celsius schalltechnisch vermessen worden. Vor Ort herrschten aber im Winter nachts regelmäßig Temperaturen weit unter "Null". Das wirke sich auf die Ausbreitung des Schalls aus: Die Gesamtbelastung an seinem Haus werde deutlich über dem berechneten Wert liegen und 45 dB(A) überschreiten.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen konnte diese Befürchtungen nicht nachvollziehen und wies die Klage gegen die Genehmigung für die Windenergieanlage ab (7 D 316/21.AK). Das bei der Umweltprüfung benutzte Prognosemodell gehe von den für die Schallausbreitung günstigsten Witterungsbedingungen aus, erklärte das OVG: Kälte könne daher im Winter den Schallpegel nicht erheblich erhöhen.

Die Sorge des Grundeigentümers, die Lärmwerte könnten durch altersbedingten Verschleiß der Windenergieanlagen ansteigen, sei nicht ganz unberechtigt. Das bedeute aber ebenfalls nicht, dass die Genehmigung rechtswidrig wäre. Sollte sich Verschleiß auf diese Weise auswirken und die Anlagengeräusche den zulässigen Schallpegel überschreiten, wäre die zuständige Behörde des Landkreises verpflichtet, im Rahmen der Anlagenkontrolle einzuschreiten. Dasselbe gelte für den Fall, dass die älteren Windenergieanlagen in der Umgebung die nächtlichen Lärmrichtwerte überschreiten.

Radfahrerin stürzt über eine Bodenwelle

Kommunen haften nicht für gut erkennbare und leicht zu bewältigende Verkehrshindernisse

Eine Radfahrerin forderte von der Stadt Wiehl Schadenersatz und Schmerzensgeld für einen Radunfall, für den sie die Kommune verantwortlich machte: Sie sei über eine (10 cm hohe, ca. 30 cm breite) Teererhöhung gefahren, die vor einer Straßeneinmündung die gesamte Fahrbahn querte. Dieses Hindernis habe ihre Fahrt so abrupt abgebremst, dass sie über den Lenker geflogen sei und sich erheblich verletzt habe. Die Bodenwelle sei genauso schwarz wie die Fahrbahndecke der Straße und daher nicht zu erkennen.

Das Landgericht Köln wies die Klage ab (5 O 16/23). Als Verantwortliche für den Straßenbau sei die Stadt verpflichtet, für einen sicheren Zustand der Verkehrswege zu sorgen, so das Landgericht. Das bedeute: Sie müsse Gefahren ausräumen, die auch für achtsame Verkehrsteilnehmer nicht rechtzeitig erkennbar seien bzw. auf die sie sich nicht rechtzeitig einstellen könnten — gefährliche Löcher in Radwegen zum Beispiel.

Im konkreten Fall könne von einer Gefahrenstelle jedoch keine Rede sein. Hier gehe es nicht um einen Straßenschaden, sondern um eine kleine Bodenwelle, die bei Regen Wasser ableiten solle. Radfahrer, die hier ihre Geschwindigkeit ein wenig herabsetzten, könnten diese Unebenheit problemlos überqueren. Offenbar habe die Radfahrerin ihre Fahrweise nicht den Gegebenheiten angepasst.

Außerdem sei sogar auf dem Foto, das die Radfahrerin selbst gemacht habe, gut zu sehen, dass die Teererhöhung dunkler sei als der Straßenasphalt. Die Bodenwelle unterscheide sich deutlich vom Bodenbelag. Ein aufmerksamer Radfahrer hätte dieses Hindernis ohne weiteres rechtzeitig erkennen und bremsen können.

Fahrgast-Sturz im Linienbus

Seniorin verletzte sich bei einer Vollbremsung, weil sie sich nur mit einer Hand festhielt

An einem regnerischen Abend fuhr eine noch relativ fitte 82-Jährige mit dem Bus nach Hause. Kurz vor dem Ziel drückte sie auf das Haltesignal, stand auf und ging zum Ausstieg. Dort ergriff die Frau mit einer Hand die Haltestange, in der anderen Hand hielt sie Tasche und Regenschirm. Doch vor "ihrer" Haltestelle lag noch eine Kurve. Weil der Fahrer beim Linksabbiegen zunächst eine Fußgängerin übersah, musste er im letzten Moment mit aller Kraft bremsen.

Wegen der Vollbremsung blieb zwar die Fußgängerin heil. Doch die Seniorin im Bus wurde zu Boden geschleudert und schwer verletzt. Sie musste aufgrund dauerhafter Folgen in einem Pflegeheim untergebracht werden. Vom Busfahrer und vom kommunalen Busunternehmen verlangte die Frau Schadenersatz.

Das Landgericht Lübeck verneinte jeden Anspruch auf Entschädigung: Die Passagierin habe sich nicht richtig festgehalten und den Unfall damit letztlich selbst verschuldet. Mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil erreichte die Seniorin immerhin einen Teilerfolg.

Da der Fahrfehler des Busfahrers zu dem Unfall beigetragen habe, müssten er und die kommunale Arbeitgeberin gemeinsam die Hälfte des Schadens tragen, entschied das Oberlandesgericht Schleswig (7 U 125/22).

Richtig sei: Fahrgäste hätten nach einem derartigen Unfall nur Anspruch auf Schadenersatz, wenn sie sich gut festgehalten hätten. Gerade ältere Passagiere müssten sich mit beiden Händen sichern. Eine Hand genüge nicht, um auch bei ruckartigen Bewegungen des Busses das Gleichgewicht halten zu können. Und mit ruckeligem Bremsen bzw. Wiederanfahren sei im Straßenverkehr immer zu rechnen.

Die Seniorin ginge daher wegen "fehlender Eigensicherung" leer aus, wenn der Busfahrer nicht seine Sorgfaltspflichten beim Linksabbiegen verletzt hätte. Diesen Fahrfehler hätte das Landgericht bei der Haftungsquote berücksichtigen müssen. Der Fahrer habe nur deshalb plötzlich eine Vollbremsung einleiten müssen, weil er die Fußgängerin zuerst übersehen habe. Dies sei also kein normaler Bremsvorgang gewesen, sondern Folge eines Verkehrsverstoßes.

Lärmgeplagter Anwohner kämpft gegen Altglascontainer

Welche Behörde ist für das "Duale System" zuständig?

Wer sich gegen Lärm in der Nachbarschaft seiner Wohnung zur Wehr setzt, muss nicht nur belegen, dass die Belästigung unzumutbar ist. Er muss seine Beschwerde auch bei der richtigen Stelle vorbringen und das ist gar nicht so einfach.

Diese Erfahrung machte ein Bürger aus Hessen, dem die Wertstoff-Sammelanlage in der Nähe seiner Wohnung ein Dorn im Auge war. Er verklagte die Stadt und den Landkreis in der Hoffnung, eine von beiden Verwaltungsebenen werde schon dafür zuständig sein, das störende Geklirre am Altglascontainer abzustellen.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof wies seine Klage jedoch ab (14 TG 2482/93). Nach der Verpackungsverordnung solle die öffentliche Hand entlastet und die Produkthersteller mehr in die Pflicht genommen werden. Dementsprechend sei in dem Landkreis das Duale System Deutschland für das Sammeln und Sortieren des Mülls verantwortlich. Der Landkreis sei nur noch bei einem Entsorgungsnotstand zuständig, gegen "Lärmimmissionen" müsse er nicht einschreiten.

Der Kläger müsse sich stattdessen an das Staatliche Amt für Immissions- und Strahlenschutz (früher: Gewerbeaufsichtsamt) wenden, da die Wertstoffsammelstelle zu den gewerblichen Anlagen zähle.

Nachbar hat keinen Anspruch auf optimale Lichtverhältnisse

Kurzartikel

Die kommunale Baugenehmigung für einen barrierefreien Anbau an ein Reihenhaus verstößt nicht schon deshalb gegen das Gebot der Rücksichtnahme auf die Nachbarn, weil sich dadurch die Lichtverhältnisse in deren Haus geringfügig verschlechtern. Aus diesem Gebot ist kein Anspruch darauf abzuleiten, dass alle Fenster und Zimmer des Hauses sowie der Garten ganzjährig optimal besonnt und belichtet werden.

Steiler Fußweg neben dem Grundstück

Hauseigentümer will auf dem Weg seine Räum- und Streupflicht im Winter nicht mehr erfüllen

Eine Gemeinde in Baden-Württemberg hat Straßenanlieger dazu verpflichtet, die Gehwege an ihren Grundstücken zu reinigen, im Winter zu räumen und zu streuen. 2015 teilte ein alter Herr mit, er könne den Winterdienst nun nicht mehr durchführen. Die Gemeinde solle dies übernehmen oder den Weg im Winter sperren. Das Grundstück lag an einem Hang, der Fußweg verlief daneben: 62 Meter lang, eng und teils sehr steil.

Der Antrag des Hauseigentümers wurde abgelehnt, obwohl er dafür gute Gründe anführte: Hohe Wände und Hecken am Wegesrand sorgten dafür, dass das Verbundpflaster nach Regen schlecht trockne. Der Weg sei oft rutschig, die Sturzgefahr groß und im Winter noch größer. Schnee irgendwo seitlich zu lagern, sei unmöglich.

Schließlich zog der Sohn des Seniors als neuer Grundstückseigentümer vor Gericht und verlangte erneut von der Gemeinde die Befreiung vom Winterdienst: Der bauliche Zustand des Weges mache das Räumen unzumutbar, zudem drohten ihm Schadenersatzklagen von gestürzten Fußgängern.

Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim gab dem Anlieger Recht (5 S 947/21). Die Besonderheit der Lage — von Haus und Weg — führe ausnahmsweise dazu, dass es unzumutbar sei, die Räum- und Streupflicht im Winter zu erfüllen. Der Weg erschließe keines der anliegenden Grundstücke und werde von Fußgängern kaum genutzt. Einige Schüler und Nachbarn nähmen den Weg gelegentlich als Abkürzung. Es bestehe also kaum Bedarf bzw. ein berechtigtes Interesse am Winterdienst.

Für den Anwohner wäre der Winterdienst dagegen mit erheblichen Risiken verbunden. Der Weg sei fast "schluchtartig" eng und rutschig, in Höhe des Grundstücks weise er ein Gefälle von 24 bis 28 Prozent auf. Bei Schneefall und Eisglätte sei es unzumutbar, hier zu räumen — der Hauseigentümer würde sich selbst in Gefahr bringen. Angesichts der geringen Verkehrsbedeutung des Fußwegs könne die Gemeinde von ihm nicht verlangen, der Räum- und Streupflicht im Winter nachzukommen.

Landwirtin klagt gegen Wohnungsbau

Einschränkungen für den Schweinezuchtbetrieb durch Beschwerden neuer Nachbarn zu befürchten?

Eine Landwirtin klagte gegen eine Baugenehmigung der Gemeinde: Etwa 100 Meter von ihren Schweineställen entfernt sollte ein Mehrfamilienhaus entstehen. Ihr direkter Nachbar plante, auf seinem Grund ein Wohnhaus mit elf Wohneinheiten zu errichten. Deshalb befürchtete die Landwirtin Einschränkungen für ihren Betrieb.

Die neuen Nachbarn würden sich früher oder später gegen die Stallgerüche wenden, meinte sie. Aber in einem Dorfgebiet müsse man Rücksicht auf Landwirte nehmen. In der Nähe landwirtschaftlicher Betriebe dürften keine großen Mehrfamilienhäuser entstehen, das berge zu viel Konfliktpotential. Was Menschen tatsächlich als störend empfänden und was rechtlich als unzumutbare Störung gelte, sei doch sehr verschieden.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg versuchte, die Sorgen der Landwirtin zu zerstreuen (1 ME 48/22). Dass weitere Nachbarn auch weitere Beschwerdeführer werden könnten, sei zwar nicht von der Hand zu weisen. Doch die Bauordnung erlaube in Dorfgebieten ausdrücklich das Wohnen und die Landwirtschaft. Beschwerden über den landwirtschaftlichen Betrieb wären rechtlich unbegründet: Laut dem "Geruchsgutachten", das für das Bauvorhaben erstellt wurde, werde der Immissionsrichtwert für Dorfgebiete eingehalten.

Eventuelle besondere Empfindlichkeiten künftiger Nachbarn seien kein Grund, dem Grundstückseigentümer die Baugenehmigung zu versagen: Sie habe Bestand. Heranrückende Wohnbauten verletzten einem landwirtschaftlichen Betrieb gegenüber nur dann das Gebot der Rücksichtnahme, wenn durch die Wohnbebauung tatsächlich nachträgliche Auflagen für den Betrieb drohten. Das sei hier nicht der Fall.

In "vorbelasteten Lagen" wie hier sei zudem nicht der Grenzwert der "Geruchsimmissionsrichtlinie" ausschlaggebend dafür, wie intensiv Gerüche sein dürften. Vielmehr entscheide das Maß der bereits genehmigten Vorbelastung die Grenze der Zumutbarkeit. Aus diesem Grund müsse die Landwirtin keine Abwehransprüche fürchten. Allenfalls eine Erweiterung des Betriebs, die zu intensiveren Immissionen führte, könnte zu Problemen führen. Solche Pläne habe die Landwirtin aber nicht geltend gemacht.

"Privatgrundstück": Für Unbefugte verboten!

Eine Gemeinde kann von Grundstückseigentümern nicht verlangen, Hindernisse auf einem Privatweg zu entfernen

Eigentümer eines Grundstücks am Waldrand hatten einen unbefestigten Wirtschaftsweg, der durch das Grundstück und an einem benachbarten Jagdhaus vorbeiführte, mit Baumstämmen und Ketten versperrt. Um Fremde abzuschrecken, stellten sie zusätzlich Schilder auf: "PRIVATGRUNDSTÜCK — Unbefugten ist das Betreten und Befahren verboten" und "BAUMFELLARBEITEN — Durchgang verboten. Lebensgefahr!"

Die Gemeinde, auf deren Gebiet das Grundstück liegt, forderte die beiden Eigentümer auf, die Hindernisse zu beseitigen: Sie dürften den Wirtschaftsweg nicht sperren, der seit jeher von Forstfahrzeugen und von Wanderern genutzt worden sei und im Fall des Falles der Feuerwehr als Rettungsweg diene. Auch Hegemaßnahmen der Jäger seien laut Jagdgesetz auf dem Grundstück zu dulden. Außerdem verstoße die Sperre gegen das Naturschutzgesetz. Letztlich wollten die Eigentümer nur wegen Konflikten mit dem Jagdpächter Unfrieden stiften und ihm die Zufahrt verstellen.

Die Grundstückseigentümer klagten gegen die Anordnung der Gemeinde. Sie sei rechtswidrig. Erstens, weil die Gemeinde sachfremde Interessen verfolge, nämlich die des Jagdpächters, der den Weg als Zufahrt zum Jagdhaus nutze. Zweitens, weil es sich um einen Privatweg handle und nicht um eine öffentliche Straße, die für Rettungsfahrzeuge zur Verfügung stehen müsste. So sah es auch das Verwaltungsgericht Trier: Für die Anordnung gebe es keine Rechtsgrundlage (9 K 2995/22).

Bei Verstößen gegen den Naturschutz müsse die Kreisverwaltung — die für Naturschutz zuständige Behörde — einschreiten. Das Naturschutzrecht ermächtige dazu nicht die Gemeinden. Die Kreisverwaltung wäre auch für Hindernisse im Straßenverkehr zuständig. Von Hindernissen für den Verkehr könne hier aber keine Rede sein. Denn Wirtschaftswege, die nur der Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Flächen dienten, seien keine öffentlichen Straßen.

Öffentliches Recht verpflichte Grundstückseigentümer nicht dazu, für die Erschließung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke Dritter zu sorgen, d.h. Wege dafür freizuhalten. Aus dem Landesjagdgesetz sei auch keine Pflicht abzuleiten, die Hindernisse zu entfernen: Wer sein Jagdrecht verpachte, müsse zwar auf den verpachteten Flächen Hegemaßnahmen der zur Jagd berechtigten Personen dulden. Die Gemeinde sei aber selbst nicht jagdberechtigt und könne nicht die Rechte Dritter geltend machen.

Deutsche Dogge biss anderen Hund tot

Das Tier wird als "gefährlicher Hund" eingestuft: Haltungsverbot für die Tierhalterin

Frau X hielt zwei Deutsche Doggen. Beide Hunde waren im Frühling 2022 in eine üble Beißerei mit anderen Hunden verwickelt. Eine Dogge biss den "Gegner" tot, die andere Dogge verletzte einen fremden Hund lebensgefährlich.

Die Kommune reagierte, indem sie die zwei Doggen als gefährliche Hunde einstufte, was einige Auflagen für das Halten solcher Tiere nach sich zieht. Unter anderem benötigen Halter dafür einen so genannten "Hundeführerschein", den Frau X nicht besaß.

Deshalb verbot ihr die Gemeinde das Halten der Doggen, ließ die Hunde abholen und in einer Tierpension unterbringen. Dort schlich sich jedoch der Lebensgefährte von Frau X heimlich ein und nahm die Doggen mit. Als die Polizei kurz darauf den Mann beim Spazierengehen mit den Doggen antraf und eine weitere Beißerei zu vermelden war, ordnete die Gemeinde erneut an, die Hunde "in Gewahrsam zu nehmen".

Zu Recht, befand das Verwaltungsgericht (VG) Trier und wies die Einwände der Tierhalterin zurück (8 L 3573/22.TR). Frau X pochte erfolglos darauf, dass der "Beißvorfall" im April 2022 durch andere Hunde provoziert worden sei. Ihre Doggen hätten nur ihr Revier und sich selbst verteidigt, hätten sich also artgerecht verhalten.

Dem widersprach das VG entschieden. Instinktives Territorialverhalten liege vor, wenn ein Hund einen "Eindringling" verbelle und verfolge. Der tödliche Biss sei jedoch keine artgerechte Verteidigung gegen einen Angriff oder auf ein bewusst herausforderndes Verhalten anderer Hunde gewesen, sondern ein Angriff mit absolut übersteigertem Aggressionspotential.

Auf keinen Fall sei es hinzunehmen, wenn Hunde auf ein Eindringen in ihr Territorium mit tödlichen oder lebensgefährlichen Attacken auf andere Tiere reagierten. Dass die Doggen als gefährliche Hunde eingestuft worden seien, sei daher gerechtfertigt. Auch die weiteren kommunalen Anordnungen seien nicht zu beanstanden.

Brandgefährliche Fassadenverkleidung muss weg!

Die Anordnung der Baubehörde betrifft das Gemeinschaftseigentum und damit die WEG

Nach der Brandkatastrophe im Londoner Grenfell Tower überprüfte die Baubehörde in Hannover den Brandschutz älterer Hochhäuser, darunter eine 1970 errichtete Wohnungseigentumsanlage mit 48 Wohneinheiten. Die Außenwände des Gebäudes sind mit brennbaren Leichtbauplatten aus Holzwolle gedämmt. Deshalb ordnete die Bauaufsicht 2019 an, die Eigentümergemeinschaft (WEG) müsse die brandgefährliche Fassadenverkleidung bis spätestens 2021 entfernen.

Da die WEG diese Anordnung nicht befolgte, setzte die Baubehörde im Mai 2022 ein Zwangsgeld von 100.000 Euro fest und drohte weitere Sanktionen an. Dagegen wehrte sich die WEG: Bisher habe man sich noch nicht auf einen Beschluss zur Sanierung der Fassade einigen können. Außerdem müsste die Behörde auch anordnen, dass die einzelnen Wohnungseigentümer die Sanierungsmaßnahme dulden müssten.

Das sei überflüssig, entschied das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (1 ME 106/22). Rechte und Pflichten in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum beträfen nur die WEG. Wenn in einer Eigentumsanlage Gemeinschaftseigentum wie die Fassade gegen öffentliches Baurecht verstoße, sei die WEG der richtige Adressat einer bauaufsichtlichen Anordnung. Die WEG müsse die Forderungen der Bauaufsicht erfüllen und wenn sie das nicht tue, richteten sich auch die Sanktionen gegen sie.

Einzelne Eigentümer seien von der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums ausgeschlossen. Daher könnten sie die WEG auch nicht daran hindern, eine wirksame Anordnung der Bauaufsicht umzusetzen. Es sei auch gleichgültig, ob noch Eigentümerbeschlüsse in dieser Sache fehlten oder dass sich einige Eigentümer der Sanierung widersetzten. Die bauaufsichtliche Anordnung sei von der WEG zwingend zu befolgen, unabhängig von der internen Willensbildung der Eigentümer.

"American Bully" zählt zu den gefährlichen Hunden

Hundehalter wehrt sich erfolglos gegen Anordnungen des Berliner Veterinäramts

Mittelpunkt dieses Streits ist eine Hündin, in deren Impfbuch steht, sie gehöre der Rasse "American Bully" an. Diese Rassebezeichnung ist nämlich auf der Berliner Liste gefährlicher Hunde nicht aufgeführt. Trotzdem verlangte das Veterinäramt Spandau vom Hundehalter, sein Tier entweder als gefährlichen Hund im Sinne des Berliner Hundegesetzes anzuzeigen oder ein Rassegutachten vorzulegen, das das Gegenteil belegen könne.

Hintergrund: Auf der Liste gefährlicher Hunde stehen in erster Linie Kampfhunde, Rassen wie z.B. der American Staffordshire Terrier, der Bullterrier, der Rottweiler und Kreuzungen solcher Hunderassen. Derartige Hunde zu halten, ist häufig mit Auflagen wie Leinenzwang und/oder Maulkorbpflicht verbunden. Bezogen auf den Hundehalter kann es ebenfalls Auflagen geben, z.B., dass er/sie ein Führungszeugnis vorlegen oder eine Sachkundeprüfung ("Hundeführerschein") ablegen muss.

Gegen die Anordnung der Behörde wehrte sich der Hundehalter: Beim "American Bully" handle es sich um eine z.B. in den USA anerkannte eigene Rasse. Das sei bekannt gewesen, als die Berliner Liste gefährlicher Hunde aufgestellt worden sei. Wenn die Rasse auf der Liste fehle, könne sein Tier nicht als gefährlich gelten — das wäre ja Willkür.

Beim Verwaltungsgericht (VG) Berlin blitzte der Hundehalter jedoch ab (37 K 517/20). Es stützte seine Entscheidung auf das Gutachten eines Sachverständigen, nach dem die Hündin Merkmale eines American Staffordshire Terriers aufweist. Um einen Hund als gefährlich im Sinne des Berliner Hundegesetzes einzustufen, sei das ausreichend, so das VG. Das gelte jedenfalls dann, wenn wesentliche Merkmale des Tieres mit dem Rassestandard einer auf der Liste stehenden Hunderasse übereinstimmten.

Die Forderung der Veterinärbehörde sei daher berechtigt und vom Hundehalter zu befolgen. Wenn die Rassebezeichnung "American Bully" nicht wörtlich so auf der Liste genannt werde, stehe das der Einstufung als gefährlicher Hund nicht entgegen. Der Sachverständige habe überzeugend ausgeführt, dass der Name "American Bully" keine eigenständige Hunderasse bezeichne, sondern eine "Designer-Rasse", die dem American Staffordshire Terrier im Charakter sehr ähnlich sei.

Weihnachtsbaum von stürmischem Wind umgeweht

Haben ihn städtische Mitarbeiter nicht standsicher aufgestellt, haftet die Kommune für Unfallschäden

In der Weihnachtszeit Einzelhandelsgeschäfte mit Weihnachtsbäumen zu schmücken, ist in Innenstädten üblich. Die Stadt Düsseldorf bietet Werbegemeinschaften von Händlern an, für sie Weihnachtsbäume aufzustellen, wenn sie die Kosten tragen. Jedes Jahr bestellt auch das "Kö-Center" einen Baum. Sechs Wochen vor Heiligabend 2013 stellten kommunale Mitarbeiter an einer windgeschützten Stelle vor dem Einkaufszentrum einen ca. sechs Meter hohen Baum auf.

Am Nachmittag des 5. Dezember fiel die Tanne um. Am nächsten Morgen wurde sie wieder aufgestellt. An Heiligabend herrschte stürmischer Wind, der den Baum erneut zu Fall brachte. Diesmal traf er eine Kurierfahrerin und verletzte sie schwer. Die Frau verklagte das "Kö-Center" erfolgreich auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Die Haftpflichtversicherung des Einkaufszentrums musste einspringen und verlangte anschließend den Entschädigungsbetrag von der Stadt zurück.

Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (I-22 U 137/21). Vor Gericht war es zunächst um die Frage gegangen, wer die Tanne nach dem ersten Umfallen wieder aufgerichtet hatte. Mitarbeiter des Einkaufszentrums waren es nicht, versicherten alle Zeugen. Daher sei davon auszugehen, so das OLG, dass die städtische Baumkolonne die Tanne — und andere im Stadtgebiet umgefallene Weihnachtsbäume — am Morgen des 6. Dezember zu nachlässig wieder aufgestellt habe.

Im Vertrag der Stadt mit der Eigentümergemeinschaft "Kö-Center" stehe, die Kommune sei verpflichtet, den Weihnachtsbaum "standsicher zu errichten". Demnach müsse der Baum Windstärken standhalten, die üblicherweise im Stadtgebiet zu erwarten seien. Da die Tanne am 24. Dezember bei einer Windstärke von acht Beaufort umgestürzt sei, habe die städtische Baumkolonne offenkundig ihre vertragliche Pflicht nicht erfüllt. Dieser Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht sei der Stadt zuzurechnen, die daher für die Unfallfolgen einstehen müsse.