Ein forstwirtschaftlicher Unternehmer erlitt auf seiner Hofstelle einen Unfall: Beim Fällen eines Baumes war er auf einen Nagel getreten und hatte sich am Fuß verletzt. Der Baum hatte durch sein Wurzelwachstum einen Schuppen beschädigt, in dem der Forstwirt u.a. Werkzeuge des Betriebs lagerte. Deshalb hatte er beschlossen, den Baum zu beseitigen und den Schuppen neu zu bauen.
Bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft — Trägerin der Unfallversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau — beantragte der Mann Leistungen. Doch die Berufsgenossenschaft anerkannte sein Unglück nicht als Arbeitsunfall: Der Forstwirt leite zwar einen forstwirtschaftlichen Betrieb. Doch der Unfall sei nicht in dem Wald geschehen, den er mit seinem Unternehmen bewirtschafte. Nur dort sei er gesetzlich unfallversichert.
Das Sozialgericht Münster sah das anders und entschied den Rechtsstreit um Leistungen zu Gunsten des Versicherten (S 1 U 5011/23). Auch wenn sich der Unfall außerhalb der Waldfläche des Betriebs ereignete, sei hier von einem engen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit des Forstwirts auszugehen. Die Fällarbeiten auf der Hofstelle seien erforderlich geworden, um den für das Unternehmen genutzten Schuppen zu erneuern. Daher habe der Forstwirt bei dieser Arbeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden.