Von einer Gemeinde im Pfälzerwald hatten 2017 zwei Jäger ein Jagdgebiet gepachtet. Den kommunalen Verantwortlichen war nicht aufgefallen, dass einer der Männer zu Beginn der vereinbarten Pachtzeit seinen Jagdschein noch keine drei Jahre besaß. Laut Jagdgesetz ist das aber die Bedingung dafür, einen Pachtvertrag abzuschließen. Auf Amtsdeutsch: Ein Jäger war noch nicht "jagdpachtfähig".
Die Untere Jagdbehörde legte deshalb ihr Veto gegen den Pachtvertrag ein. Zu diesem Zeitpunkt hatten die zwei Jäger schon von einem weiteren Jagdfreund 2.000 Euro für einen so genannten "Begehungsschein" kassiert. Dafür hätte er ein Jahr lang in dem Revier jagen dürfen. Als nun aber der Pachtvertrag für nichtig erklärt wurde, verlangte der Jagdfreund den Betrag zurück. Voreilig, fanden die zwei Jäger: Einer von ihnen sei ja "jagdpachtfähig", also sei der Vertrag doch gültig.
Dem widersprach das Landgericht Frankenthal (2 S 26/20). Das Jagdgesetz schreibe vor, dass alle Mitpächter die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Pachtvertrag erfüllen müssten. Wenn mehrere Jäger zusammen eine Jagd pachteten, müsse daher jeder von ihnen zu Beginn der Pachtzeit den Jagdschein bereits drei Jahre lang besitzen. Andernfalls sei der Jagdpachtvertrag insgesamt nichtig.
Dass im konkreten Fall auch der Landesjagdverband und die Untere Jagdbehörde aus Versehen den Pachtvertrag zunächst abgenickt hätten, ändere nichts an der Gesetzeslage. Demnach sei der Jagdpachtvertrag unwirksam. Infolgedessen hätten die zwei Jäger nicht über das Jagdrevier verfügen und ihrem Jagdfreund nicht das Recht übertragen können, in dem Revier zu jagen. Sie müssten die für den Begehungsschein geleistete Summe zurückzahlen.