In München fällt das Oktoberfest heuer wegen der Corona-Pandemie noch einmal aus — bald werden wohl einige Liebhaber des Bierfests unter Entzugserscheinungen leiden. Und für das "Ersatzprogramm" in Dubai darf man in Deutschland nun auch nicht mehr werben: Denn das Landgericht München I hielt den Werbeslogan — "Oktoberfest goes Dubai" — für irreführend (17 HKO 7040/21).
So sah es auch die Stadt München: Sie hatte beantragt, die Reklame für das Oktoberfest im Golfstaat Dubai per einstweiliger Verfügung zu verbieten.
Vor Gericht pochten die Veranstalter darauf, im Englischen bedeute die Formulierung "Oktoberfest goes Dubai" gerade nicht, dass das Münchner Oktoberfest nach Dubai "umziehe". Der Begriff "Oktoberfest" sei keine geschützte Marke und könne von jedermann verwendet werden. Außerdem verstiegen sich die Veranstalter zu der gewagten Behauptung, mit diesem Begriff assoziiere man nicht unbedingt das Münchner Oktoberfest.
Diese Argumente überzeugten das Landgericht (LG) München I nicht. Der Slogan könne Verbraucher in die Irre führen, so das LG. Denn anders als die Veranstalter meinten, werde ein Großteil der Werbeadressaten die Formulierung "Oktoberfest goes Dubai" so (miss-)verstehen, als weiche das Münchner Oktoberfest nach Dubai aus, weil es in München nicht stattfinden könne.
Die Reklame versuche, den guten Ruf des Münchner Oktoberfests in unzulässiger Weise auf die Veranstaltung in Dubai zu übertragen, um Kunden anzulocken. Das müssten die Veranstalter unterlassen. Verboten sei es den beiden Veranstaltern insbesondere auch, in Deutschland unter dem Namen Oktoberfest Schausteller und Wirte für ihre Veranstaltung in Dubai anzuwerben.