Ein Unternehmen der Gesundheitsbranche beantragte beim Deutschen Patent- und Markenamt, die Wortkombination "gesundleben" ins Markenregister einzutragen: "gesund" in dunkelgrünen Buchstaben, "leben" in hellgrünen Buchstaben. Der Anmelder wollte die Wortkombination als Marke für vielerlei Waren aus dem Gesundheitsbereich schützen lassen, u.a. für Pflegeprodukte, Hygieneartikel, Nahrungsergänzungsmittel, pharmazeutische Erzeugnisse, Heizkissen.
Die Behörde verweigerte dem Unternehmen jedoch den Markenschutz. Die Worte "gesund" und "leben" würden nicht nur einzeln als anpreisende Reklame für (angeblich oder tatsächlich) gesundheitsfördernde Produkte verwendet. In Werbeslogans finde sich auch die Kombination der beiden Wörter oft. Der Verbraucher werde daher in "gesundleben" keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Produkte erkennen.
Gegen den negativen Bescheid legte der Anmelder Beschwerde ein. Er pochte auf die graphische Gestaltung des Logos in zwei unterschiedlichen Grüntönen — die präge sich dem Publikum doch auf jeden Fall als Unternehmenskennzeichen ein.
Die Farbe unterstreiche nur die Reklamebotschaft, entgegnete das Bundespatentgericht: Grün werde häufig als Synonym für "natürlich", "ökologisch" oder "naturbelassen" verwendet. Auch die beiden Grüntöne machten aus "gesundleben" keinen Herkunftshinweis (27 W (pat) 502/17). Verbraucher interpretierten diese Wortkombination lediglich als Umschreibung dafür, dass die so bezeichneten Produkte dazu bestimmt seien, ein gesundes Leben zu fördern.
"gesundleben" sei ein werbender Sachhinweis auf die Eigenschaft der Waren, zu einem gesunden Leben beizutragen, und kein Hinweis auf deren Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen. Die Wortkombination sei daher nicht geeignet, die Waren oder Dienstleistungen des Herstellers von den Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die werbeübliche Verwendung verschiedener Farbtöne ändere daran nichts.