Im Sommer 2012 wollte ein Unternehmen das Frühschwimmerabzeichen — ein orangefarbenes Seepferdchen in gleichfarbigem Kreis — als (Bild-)Marke für Druckereierzeugnisse, Unterrichtsmittel und Stoffabzeichen schützen lassen. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts lehnte den Antrag ab:
Da fast alle Kinder diese Schwimmprüfung ablegten, sei das Abzeichen allgemein bekannt. Dieses Symbol zu benützen, könne nicht einzelnen Unternehmen vorbehalten bleiben. Solche Monopole beeinträchtigten den Handel. Außerdem würde niemand dieses "Logo" als Hinweis auf die betriebliche Herkunft von Waren auffassen.
Gegen diese Entscheidung legte das Unternehmen Beschwerde ein: Das Schwimmabzeichen richte sich an Kinder zwischen vier und acht Jahren, sein Warenangebot aber an alle Altersklassen. Erwachsene dächten nicht automatisch an einen Frühschwimmerkurs, wenn sie das Logo sähen. Also sei das "Seepferdchen" sehr wohl als Marke geeignet.
Doch das Bundespatentgericht gab der Markenstelle Recht (27 W (pat) 82/14). Wie populär das Seepferdchen-Symbol sei, könne man auch daran sehen, dass es mittlerweile häufig für Anfängerkurse aller Art verwendet werde. So gebe es z.B. ein "Internet-Seepferdchen" oder ein "Seepferdchen-Angebot" für Tanzschüler. So gut wie jeder Bürger kenne das Seepferdchen als Abzeichen für die erfolgreich abgelegte erste Schwimmprüfung.
Daher werde der Verbraucher bei dessen Anblick sofort an Schwimmunterricht denken und an Waren, die für Anfängerkurse eingesetzt werden könnten. Zum Beispiel an Unterrichtsmittel für den Frühschwimmerkurs. Als Unternehmenskennzeichen würde es niemand verstehen. Das Seepferdchen-Bild sei nicht geeignet, auf die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen und diese Waren von denen anderer Hersteller zu unterscheiden.