Frau X staunte nicht schlecht, als sie von Bekannten und Nachbarn auf "ihren" freizügigen Auftritt im Internet angesprochen wurde. Davon wusste sie nämlich nichts. Dann recherchierte sie auf der Social-Media-Plattform Instagram und staunte noch mehr: Eine unbekannte Person hatte auf Instagram einen Account eröffnet. Der Nutzername bestand aus ihrem Vornamen und der Angabe "wurde gehackt".
Der oder die Unbekannte hatte Bilder von Frau X in Unterwäsche in den Account eingestellt, das Gesicht verdeckt mit einem Smartphone. Dazu Kommentare, die den Eindruck erweckten, die abgebildete Frau werbe um sexuelle Kontakte. Frau X wandte sich an die Plattformbetreiberin und meldete den Vorfall. Daraufhin wurde der Account gesperrt — die Daten des Account-Inhabers rückte Instagram aber nicht heraus.
Zunächst klagte Frau X vergeblich auf Auskunft. Doch das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig stellte sich auf ihre Seite (9 Wx 23/21). Die Auskunft sei für die Betroffene notwendig, so das OLG, um gegen die Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts vorgehen zu können. Mit dem Fake-Account und den Fotos werde suggeriert, Frau X wolle sich zur Schau stellen und Internetnutzern ihr sexuelles Interesse kundtun. So werde ihr unsittliches Verhalten "untergejubelt":
Da der rechtswidrige Inhalt des Accounts den Tatbestand der Beleidigung erfülle, müsse die Betreiberin der Plattform Frau X Namen, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Nutzers nennen. Die Beleidigte habe keine andere Möglichkeit, den Ersteller des Nutzerkontos zu ermitteln. Sie sei daher auf die Auskunft der Plattformbetreiberin angewiesen.