Medien und Kommunikation

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Kein Mobilfunknetz in der Wohnung

Der Mobilfunkanbieter muss den Kunden für zehn Monate Netzausfall entschädigen

Ein Mobilfunkkunde konnte in seiner Wohnung nicht mehr telefonieren. Nach ein paar Wochen meldete er dem Unternehmen die Störung: Da sei wohl ein Mobilfunkmast ausgefallen. Neun Monate später funktionierte das Netz immer noch nicht. Nun reichte es dem Kunden: Seit zehn Monaten zahle er für nichts! Der Kunde zog vor Gericht und verlangte finanziellen Ausgleich.

Der Mobilfunkanbieter sah das überhaupt nicht ein: Der Sendemast vor Ort sei gar nicht ausgefallen, sondern nur ausgelastet gewesen, weil andere Basisstationen gestört waren. Und im Übrigen hätte der Kunde ja über WLAN telefonieren können. Mit dieser Argumentation kam das Unternehmen jedoch beim Landgericht Göttingen nicht durch: Es muss dem Kunden 2.800 Euro Entschädigung zahlen (4 O 78/23).

Wenn nach einer Kundenbeschwerde eine Störung nicht innerhalb von zwei Tagen beseitigt werde, könnten Verbraucher laut Telekommunikationsgesetz Entschädigung verlangen: ab dem Folgetag für jeden Tag des vollständigen Ausfalls der vereinbarten Dienstleistungen. Eine Störung liegt nach Ansicht des Landgerichts auch vor, wenn nicht der Sendemast am Wohnort des Kunden ausfällt, sondern andere Basisstationen.

Um eine Störung anzunehmen, sei kein Mindestradius für einen Ausfall des Funkdienstes erforderlich. Letztlich sei der für den Kunden "zuständige" Sendemast nicht funktionsfähig gewesen — nur darauf komme es an. Der Mobilfunkanbieter könne Kunden erst recht nicht auf die Möglichkeit verweisen, ersatzweise mit per WLAN zu telefonieren: Angesichts der Mängel bei der WLAN-Versorgung sei das WLAN kein gleichwertiger Ersatz für das Telefonieren mit Mobilfunk.

Heimlich den Klassenlehrer fotografiert

Schüler verschickte die Bilder an Mitschüler: Ein schriftlicher Verweis ist angemessen

Ein Berliner Schüler hatte während des Unterrichts heimlich mit dem Tablet seinen Klassenlehrer fotografiert und die Bilder über Nachrichtendienste unter den Mitschülern verbreitet. So sprach es sich natürlich herum … auch unter den Lehrern. Nach dem Motiv befragt, gab der Achtklässler an, er habe sich so schrecklich gelangweilt.

Auf einer Klassenkonferenz beschloss das Kollegium, dem Schüler einen schriftlichen Verweis zu erteilen und den Verweis ins Schuljahreszeugnis einzutragen. Dagegen wehrten sich die Eltern im Namen ihres Sohnes ohne Erfolg: Das Verwaltungsgericht Berlin erklärte die Reaktion für angemessen (3 K 211/22).

Ein schriftlicher Verweis habe nicht den Charakter einer Strafe. Vielmehr diene die pädagogische Maßnahme der Erziehung des Schülers und dazu, das Funktionieren des Unterrichts zu gewährleisten. Der Übeltäter habe objektiv gegen die Hausordnung der Schule verstoßen, den Unterricht gestört und das Persönlichkeitsrecht des Lehrers verletzt. Den Sachverhalt pädagogisch zu beurteilen, sei Sache der Schule: Hier habe sie einen Ermessensspielraum.

Gerichtlich zu überprüfen sei nur, ob die Schule den Sachverhalt richtig ermittelt habe und ob die beschlossene Maßnahme verhältnismäßig sei. Dies sei hier zu bejahen. Die Fotos hätten sich an der Schule "viral" verbreitet: Es bestehe also durchaus die Gefahr, dass Mitschüler diese Aktion nachahmten. Wenn man dazu noch das uneinsichtige Verhalten des Schülers berücksichtige, sei der schriftliche Verweis die mildeste Ordnungsmaßnahme, die hier in Frage komme.

Vertragsklauseln von DAZN unwirksam

Der Streaming-Anbieter darf intransparente AGB-Klauseln nicht mehr verwenden

Der Verbraucherzentrale Bundesverband beanstandete mehrere Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Streaming-Anbieters DAZN, darunter Klauseln zur Preisanpassung und zur Vertragsänderung. Beim Landgericht München I hatten die Verbraucherschützer mit ihrer Unterlassungsklage Erfolg (12 O 6740/22).

In einer Vertragsklausel behielt es sich das Unternehmen vor, die Preise an "sich verändernde Marktbedingungen" anzupassen. Das Landgericht fand die Formulierung unklar: Für Verbraucher sei nicht ersichtlich, welcher Markt hier gemeint sei. Zudem berücksichtige DAZN die Kundeninteressen nicht: Für den Fall verringerter Kosten sei keine Preissenkung vorgesehen.

Preisanpassungsklauseln seien unwirksam, wenn sie einseitig dem Anbieter das Recht einräumten, die Preise zu erhöhen — umgekehrt aber keine Pflicht des Anbieters enthielten, im Falle geringerer Kosten die Preise nach unten "anzupassen". Einseitig zu Ungunsten der Kunden falle auch die Klausel zu Vertragsänderungen aus, so das Landgericht.

Gemäß den Nutzungsbedingungen bestehe das Angebot von DAZN in einem Online-Videodienst: DAZN übertrage Sportereignisse und berichte darüber. "Gestaltung und Verfügbarkeit dieses Vertragsinhalts" könnten sich mit der Zeit ändern, stehe in den AGB. Die Formulierung sei unbestimmt: Sie würde es dem Streaming-Anbieter im Extremfall ermöglichen, den Vertrag soweit zu verändern, dass überhaupt keine Sportveranstaltungen mehr übertragen werden.

DAZN hat gegen das Urteil des Landgerichts München I Berufung eingelegt. Trotzdem hat das Unternehmen mittlerweile vorsorglich schon mal einige AGB-Klauseln geändert.

Unsaubere Tricks eines Mobilfunkanbieters

Das Unternehmen wollte die Kündigung eines Kunden per E-Mail nicht akzeptieren

Verbraucher können einen Mobilfunkvertrag ohne Weiteres per E-Mail kündigen. Doch die Primamobile GmbH spielte einem Kunden übel mit, der sich auf diese Weise von seinem Vertrag lösen wollte. Für eine rechtmäßige Kündigung müsse der Kunde statt einer E-Mail eine "unterschriebene Originalkündigung" vorlegen, damit man die Kündigung verifizieren könne, erklärte der Mobilfunkanbieter dreist.

Damit nicht genug: Das Unternehmen schickte dem Mann obendrein eine neue SIM-Karte zu und buchte dafür Geld von seinem Konto ab. Als er sich beschwerte, behauptete die GmbH, er hätte nur den Tarif, aber nicht den Mobilfunkvertrag gekündigt.

Ein übler Trick, erklärte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Sie zog vor Gericht und verlangte vom Mobilfunkanbieter, derartige Täuschungsmanöver künftig zu unterlassen.

Das Landgericht Berlin gab den Verbraucherschützern Recht (97 O 99/21). Eine Vertragskündigung per E-Mail sei wirksam, so das Landgericht — und zwar ohne eine zusätzliche Bestätigung. Weder sei eine "Originalkündigung" per Brief notwendig, noch ein "Bestätigungsanruf" beim Mobilfunkanbieter. Wenn die Primamobile GmbH versuche, kündigungswilligen Kunden das Gegenteil weiszumachen und sie so hinters Licht zu führen, handle es sich um rechtswidriges Geschäftsgebaren.

Auf der Suche nach Schwarzhörern

Wer eine Antennensteckdose in der Wohnung hat, muss Auskunft geben, ob er Radio hört

Rundfunkgebühren zu zahlen, ist für Rundfunkhörer und Fernsehzuschauer Pflicht. Personen, die keine Gebühren zahlen, müssen sich gegenüber der Landesrundfunkanstalt rechtfertigen, wenn "tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen", dass sie ein Radio oder einen Fernseher besitzen. Ein Wohnungseigentümer klagte gegen diesen Auskunftsanspruch der Rundfunkanstalt.

Die Klage verschaffte dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Gelegenheit, näher zu beleuchten, welche Anhaltspunkte vorliegen müssen, um Nachforschungen bei Betroffenen einzuleiten (10 S 489/94). Es sei statistisch belegt, dass fast alle Haushalte in der Bundesrepublik über Empfangsgeräte verfügten, aber nur 90 Prozent Gebühren zahlten.

Allein mit dieser Tatsache ließen sich Nachfragen bei den übrigen 10 Prozent der Haushalte allerdings nicht rechtfertigen. Hinzukommen müssten vielmehr Anhaltspunkte, die sich auf die jeweils in Anspruch genommene Person bezögen. Ein Anhaltspunkt seien z.B. Bild- oder Tonsignale aus der betreffenden Wohnung. Die Lebenserfahrung spreche auch dafür, dass Personen, deren Wohnung über Antennensteckdosen verfüge, auch entsprechende Empfangsgeräte besäßen.

Im vorliegenden Fall müsse der Wohnungseigentümer daher der Rundfunkanstalt die verlangte Auskunft erteilen.

Unwirksame Klausel im Mobilfunkvertrag

Verbraucher können das Endgerät frei wählen, mit dem sie das Internet nutzen

Ein Verbraucherschutzverband beanstandete eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Mobilfunkanbieters. Demnach sollten sich die Kunden nur mit Endgeräten ins Internet einklinken, die eine "mobile Nutzung unabhängig von einem permanenten, kabelgebundenen Stromanschluss" ermöglichten. Kunden sollten also mit Smartphones, Tablets etc. im Netz surfen, aber nicht mit stationären LTE-Routern.

Das Telekommunikationsunternehmen dürfe diese Klausel in seinen Mobilfunkverträgen künftig nicht mehr verwenden, forderten die Verbraucherschützer. Sie widerspreche EU-Recht: Verbraucher hätten das Recht, den Internetzugang mit Endgeräten ihrer Wahl zu benützen. Der Verband gewann den Streit mit dem Mobilfunkanbieter in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (III ZR 88/22).

Mobilfunkanbieter könnten die Wahlfreiheit der Verbraucher bei den Endgeräten nicht per AGB-Klausel wirksam einschränken, urteilten die Bundesrichter. Wenn sich Geräte technisch dafür eigneten, über das Mobilfunknetz eine Internetverbindung herzustellen, dürften sie nicht von der Nutzung des Internetzugangs ausgeschlossen werden. Ob dem Internetzugangsdienst ein Mobilfunkvertrag, ein Festnetzvertrag oder ein anderer Vertragstyp zugrunde liege, spiele dabei keine Rolle.

Den Namen der Ex-Frau als Internet-Domain benutzt

Der Mann betrieb unter ihrem Namen eine Webseite und veröffentlichte Fotos von ihr

Schon seit 2014 ist ein ehemaliges Paar geschieden, doch noch immer scheint der Ex-Ehemann auf Rachefeldzug zu sein. Immer wieder einmal beschimpfte er seine Verflossene öffentlich als "vollkommen dumm", "Lügnerin" und "Betrügerin". Dann verfiel der Mann auf die Idee, ihren Namen als Internet-Domain zu verwenden — so dass Internetnutzer den Eindruck bekommen mussten, die Frau betreibe die Webseite selbst.

Hier berichtete er in der Ich-Form auf wenig schmeichelhafte Weise über ihre Rolle als Mutter und in der zerrütteten Ehe. Dazu veröffentlichte der Mann ein Foto, das die Frau von hinten zeigte — nur mit einem Tanga bekleidet. Kommentar zum Bild: "Man zeigt seinen Kindern den Arsch". Vergeblich forderte ihn die Frau auf, das Foto zu entfernen und die Internetseite freizugeben. Der Übeltäter war der Ansicht, keinerlei Rechte verletzt zu haben.

Schließlich zog die Frau vor Gericht, um ihre Forderungen und eine Entschädigung durchzusetzen. Beim Landgericht Coburg hatte die Klage überwiegend Erfolg (12 O 68/21). Der Mann dürfe den Namen seiner Ex-Frau nicht als Internet-Domain verwenden und er müsse die Internetseite freigeben, entschied das Landgericht. Unter einem fremden Namen eine Domain registrieren zu lassen und im Netz zu verwenden, verletze das Namensrecht.

So habe der Mann absichtlich den falschen Eindruck erweckt, seine geschiedene Frau betreibe diese Internetseite selbst und publiziere geschmacklose Fotos. Zwar sei ihr Gesicht auf dem Bild nicht zu sehen, sondern nur ihr Rücken und ihr mit Tangaunterwäsche bekleidetes Gesäß. Doch ergebe sich ein klarer Bezug zu ihrer Person aus dem Domainnamen und aus dem Begleittext zum Bild. Dadurch habe der Mann das Recht seiner früheren Ehefrau am eigenen Bild verletzt.

Eine Entschädigung blieb der Frau allerdings verwehrt. So massiv sei die Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts nicht gewesen, dass dies mit Geld aufgewogen werden müsse, fand das Landgericht. Schließlich gehe es hier nicht um ein Nacktfoto des Intimbereichs. Vergleichbare Bilder seien heutzutage auch in wöchentlich erscheinenden Werbeprospekten nichts Ungewöhnliches mehr.

Tierschutzverein stellt Zuchtbetrieb an den Pranger

Wer Unternehmer der Tierquälerei beschuldigt, muss ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben

Ein Tierschutzverein berichtete auf seinem Online-Presseportal über "Tierquälerei", "schockierende Zustände" und "tierschutzwidrige Nottötungen" in einem Kaninchenzuchtbetrieb. In dem Bericht wurden der Firmenname, der Standort des Betriebs und die gezüchtete Kaninchenrasse genannt. Vor der Publikation des Berichts hatten die Autoren die Gesellschafter des Zuchtbetriebs nicht angehört oder mit den Vorwürfen konfrontiert.

Die Kaninchenzüchter erreichten beim Landgericht ein vorläufiges Verbot: Solange die Vorwürfe nicht bewiesen seien, dürften der Tierschutzverein und dessen Vorsitzender über den Zuchtbetrieb nicht in einer Weise berichten, die es erlaube, den Betrieb zu identifizieren. Gegen das Verbot wehrte sich der Verein. Die Kaninchenzüchter müssten schon wegen des großen öffentlichen Interesses am Tierschutz wahrheitsgemäße Berichterstattung hinnehmen, argumentierten die Tierschützer.

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart pochte jedoch auf die journalistische Sorgfaltspflicht (4 U 144/22). Daran müsse sich auch der Tierschutzverein halten, der für sich das Grundrecht der Pressefreiheit in Anspruch nehme — zumal der Vereinsvorsitzende selbst Journalist sei. Beim Hauptvorwurf der tierschutzwidrigen Tötung gehe es nicht um einen sicher feststehenden Sachverhalt, betonte das OLG, sondern um den bloßen Verdacht, dass eine Straftat vorliegen könnte.

Selbstverständlich gehöre es zu den Aufgaben der Medien, Fehlverhalten aufzuzeigen. Wenn es sich allerdings nur um einen Verdacht handle, müssten Journalisten besonders sorgsam vorgehen. Der Vorwurf einer Straftat wiege schwer und greife die persönliche Ehre der Beschuldigten an. Daher hätten die Tierschützer vor einer Veröffentlichung zumindest eine Stellungnahme der Unternehmer einholen müssen.

Wenn "Verdachtsberichterstattung" ermögliche, die Beschuldigten zu identifizieren, stelle dies einen rechtswidrigen Eingriff in deren Persönlichkeitsrecht dar - wenn man ihnen nicht zugleich die Möglichkeit einräume, die Vorwürfe zu widerlegen. Das gelte auch für die Kritik an Unternehmen.

Ausbildungsdarlehen des Arbeitgebers

Ob ein Pilot 60.000 Euro zurückzahlen musste, hing vom Zugang einer E-Mail ab

Ein künftiger Pilot erhielt von einer großen deutschen Fluggesellschaft ein Darlehen von 60.000 Euro: Das war der geforderte Eigenanteil an der Pilotenausbildung, den der Mann nicht selbst hätte finanzieren können. Vertraglich wurde vereinbart, dass die Airline auf die Rückzahlung des Darlehens verzichten würde — für den Fall, dass sie dem Mann nicht innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss der Ausbildung die Übernahme in ein "Cockpit-Arbeitsverhältnis" anbieten könne.

Die Ausbildung schloss der "Flugführer" am 26.10.2013 ab, demnach endete die Frist für das Arbeitsangebot am 26.10.2018. Ein entsprechendes Schreiben des Flugunternehmens erreichte den Piloten erst am 27.10. Doch die Airline pochte darauf, sie habe am vorletzten Tag der Frist eine E-Mail mit einem Arbeitsangebot abgeschickt. Der Pilot wurde eingestellt und musste in Raten von 500 Euro pro Monat das Ausbildungsdarlehen abstottern.

Nach fast zwei Jahren forderte er die Raten zurück und den Erlass des restlichen Darlehens: Der Arbeitgeber habe die vereinbarte Frist für das Arbeitsangebot nicht gewahrt: Am 25.10. und am 26.10.2018 sei ihm keine E-Mail dieses Inhalts zugegangen. Das Landesarbeitsgericht Köln gab dem Arbeitnehmer Recht (4 Sa 315/21).

Die Fluggesellschaft behaupte, das Schreiben als Anhang einer E-Mail am 25.10.2018 an die Mailadresse des Piloten gesendet zu haben. Dass eine E-Mail verschickt worden sei, belege jedoch nicht, dass sie dem Empfänger auch zugegangen sei. Das sei vielmehr ungewiss. Wie auch bei Briefpost sei es technisch möglich, dass eine Nachricht nicht ankomme: Dieses Risiko müsse nicht der Adressat der E-Mail tragen.

Der Versender einer E-Mail (hier: der Arbeitgeber) entscheide, auf welche Art er dem Empfänger seine Willenserklärung (hier: das Angebot auf einen Arbeitsvertrag) übermittle. Daher trage der E-Mail-Versender auch das Risiko, dass die Nachricht möglicherweise nicht ankomme. Zudem könne der Absender dieses Risiko ohne Weiteres vermeiden. Um sicherzustellen, dass eine E-Mail den Adressaten erreicht habe, hätte der Arbeitgeber nur eine Lesebestätigung anfordern müssen.

Schlechte Note im Arztbewertungsportal

Kurzartikel

Verlangt ein Mediziner, der auf einem Arztbewertungsportal schlecht bewertet wurde, die Bewertung zu löschen, muss der Portalbetreiber dieser Forderung nicht nachkommen, wenn der Arzt wahrheitswidrig behauptet, dass er die betreffende Patientin nicht behandelt hat. Der Hostprovider hat seine Prüfpflichten erfüllt, wenn er eine Stellungnahme der Patientin eingeholt hat und diese ein Behandlungsverhältnis belegen konnte.

Prüfpflicht eines Hotelbewertungsportals

Freizeitparkbetreiberin wehrt sich gegen (erfundene?) negative Bewertungen

Die Betreiberin eines Ferienparks mit Hotel wehrte sich gegen negative Bewertungen in einem Hotelbewertungsportal. Da bemängelten Internetnutzer unter Angabe von Vornamen ("Sandra", "M und S", "Franzi", "Nadine") die Sauberkeit der Zimmer, den Zustand der Freizeitanlage und den Service. Insgesamt schnitt der Ferienpark nicht gut ab. Die Hotelinhaberin behauptete, die kritischen Kommentare stammten nicht von Gästen ihres Hauses.

Vom Hostprovider verlangte sie deshalb, die Beiträge zu prüfen. Doch der Betreiber des Bewertungsportals fand, die Hotelinhaberin müsse schon konkrete Anhaltspunkte dafür vortragen, dass da kein "Gästekontakt" stattgefunden habe. Auf Basis eines pauschalen Vorwurfs müsse er bei seinen Nutzern nicht nachforschen … Dazu sei er sehr wohl verpflichtet, urteilte dagegen der Bundesgerichtshof (VI ZR 1244/20).

Negative Bewertungen wirkten sich abträglich auf den Ferienpark und das unternehmerische Ansehen der Inhaberin aus, so die Bundesrichter. Denn sie schreckten potenzielle Kunden ab. Wenn der Vorwurf der Hotelinhaberin zutreffe, dann sei diese Beeinträchtigung rechtswidrig. Zwar sei der Hostprovider nicht für den Inhalt der Nutzer-Kommentare auf seinem Portal verantwortlich. Gemäß seinen Nutzungsrichtlinien dürften die Internetnutzer aber auf dem Portal nur Leistungen bewerten, die sie wirklich in Anspruch genommen hätten.

Wenn die Ferienpark-Betreiberin behaupte, dass diese Richtlinien verletzt seien, weil einige Negativ-Bewertungen nicht von Gästen stammten, sei das konkret genug. Bei einem Hotelbetrieb dieser Größe könnten Namen wie z.B. Sandra einer Vielzahl von Gästen zugeordnet werden. Die Angaben und damit den "Gästekontakt" könne das Hotel nicht prüfen und sicher feststellen. Die Hotelinhaberin müsse daher ihren Vorwurf nicht näher begründen.

Der Portalbetreiber sei auch ohne konkrete Indizien für "gefakte" Kommentare zu einer Prüfung verpflichtet, wenn ein bewerteter Betrieb so einen Vorwurf erhebe. Der Hostprovider könne problemlos bei den Nutzern nachfragen, wann sie den Ferienpark besucht hätten und kontrollieren, ob die Bewertungen plausibel seien. Da er seiner Prüfpflicht nicht nachgekommen sei, müsse man davon ausgehen, dass der Vorwurf des bewerteten Betriebs zutreffe. Die einschlägigen Kommentare seien daher zu löschen.

Versuchter Betrug bei eBay

Ein Versteigerer bot über einen gehackten eBay-Account ein Rennrad an

Auf dem eBay-Account von Herrn A wurde für 2.765 Euro ein gebrauchtes Rennrad angeboten. Offenbar war der Account von einer anderen Person gehackt worden, denn von der Rad-Auktion wusste Herr A nichts. Unvermutet konfrontierte ihn dann aber ein Auktionsteilnehmer — Herr B — per Mail mit der Forderung, das Fahrrad zu liefern.

Er habe das höchste Gebot abgegeben, schrieb B, also sei ein Kaufvertrag zustande gekommen. Wenn A das Rad nicht liefere, schulde er ihm, dem potenziellen Käufer B, 1.735 Euro Schadenersatz: Erstens, weil A den Vertrag nicht erfülle und zweitens, weil das hochwertige Rad mit geringer Laufleistung mehr wert sei als 2.765 Euro — mindestens 4.500 Euro.

Account-Inhaber A antwortete, er habe nie ein Rad versteigert, also könne es auch keinen Kaufvertrag geben. Gegen den Hacker seines eBay-Accounts habe er Strafanzeige erstattet. Die Staatsanwaltschaft habe einen Herrn J als Verkäufer ermittelt. Aufgrund der Strafanzeige habe die eBay GmbH seinen Account nunmehr geschlossen.

Die Schadenersatzklage von Bieter B gegen Kontoinhaber A scheiterte beim Amtsgericht Frankenthal (3c C 113/22). Dass Account-Inhaber A das Rennrad-Angebot selbst bei eBay eingestellt oder zumindest davon gewusst habe, sei nicht bewiesen, so das Amtsgericht. Also gebe es auch keinen gültigen Kaufvertrag. Allein die Tatsache, dass A‘s eBay-Account verwendet wurde, stelle angesichts der unzulänglichen Sicherheitsstandards im Internet keinen Beweis dar.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung begründe auch die (von allen registrierten eBay-Nutzern akzeptierte) Formularklausel, nach der Mitglieder für alle Aktivitäten auf ihrem Mitgliedskonto hafteten, keine Haftung gegenüber den Auktionsteilnehmern. Das gelte erst recht, wenn sich dem Bieter/Käufer der Verdacht geradezu aufdrängen müsse, dass ein Account von Dritten rechtswidrig benützt worden sein könnte. Und so liege der Fall hier.

Dem Gericht liege die Mail-Korrespondenz des Bieters B vor. Anbei eine Nachricht des Anbieters mit der Bitte, den Kaufpreis "nicht direkt an eBay zu zahlen", sondern eine bestimmte Telefonnummer anzurufen. Das begründe der angebliche Rad-Anbieter fadenscheinig damit, dass er bei der letzten Auktion wochenlang auf die Auszahlung habe warten müssen. Bei so einer Bitte sei der Gedanke an einen Betrugsversuch naheliegend — auch wenn die Mail die Absenderkennung von A trage. Um die Telefonnummer von A habe es sich jedenfalls nicht gehandelt.

"Versandkosten Wucher!!"

Dieser Kommentar eines eBay-Käufers im Verkäufer-Bewertungsprofil von eBay ist zulässig

Internetnutzer A erwarb auf der Internet-Handelsplattform eBay von einer Händlerin vier Gelenkbolzenschellen für 19,26 Euro brutto. Der Kaufpreis enthielt 4.90 Euro Versandkosten. Nach dem Erhalt der Ware schrieb Käufer A im eBay-Bewertungsprofil der Verkäuferin folgenden Kommentar: "Ware gut, Versandkosten Wucher!!"

Daraufhin zog die gewerbliche Verkäuferin vor Gericht und forderte, die negative Bewertung zu entfernen. Dabei bezog sie sich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, denen alle Nutzer zustimmen müssen: "Nutzer sind verpflichtet, in den abgegebenen Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Die von Nutzern abgegebenen Bewertungen müssen sachlich gehalten sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten."

Der Bundesgerichtshof urteilte, ein Werturteil wie "Wucher" sei zulässig und keine Schmähkritik, die aus dem Bewertungsprofil entfernt werden müsste (VIII ZR 319/20). Das Urteil "Wucher" sei vielleicht zugespitzte, aber dennoch sachbezogene Kritik: A beanstande die Höhe der Versandkosten, also einen Teil der gewerblichen Leistung. Ob ein Werturteil zulässig sei, hänge nicht davon ab, ob es mit einer Begründung versehen sei oder nicht.

Den Begriff der Schmähkritik müsse man eng auslegen, um nicht das Grundrecht auf Meinungsfreiheit über Gebühr einzuschränken. Auch eine überzogene oder ungerechte Kritik mache ein Werturteil noch nicht zu einer Schmähung. Um Schmähkritik handle es sich erst dann, wenn bei einer Aussage die Diffamierung des/der Betroffenen im Vordergrund stehe, wenn also jemand quasi "an den Pranger gestellt" werde. Das treffe hier jedoch nicht zu.

Zahnarzt wegen Betrugs und Steuerhinterziehung angeklagt

Der Angeklagte muss es hinnehmen, wenn Medien darüber sachlich berichten

Gegen einen Kölner Zahnarzt lief ein Strafverfahren vor dem Landgericht Köln. Er war wegen Steuerhinterziehung und Nötigung angeklagt und hatte sich an einem Betrug mit Millionenschaden beteiligt. Am ersten Verhandlungstag wurde die Anklageschrift verlesen. Eine Zeitung berichtete darüber, nannte den Vornamen des Zahnarztes sowie den Anfangsbuchstaben des Nachnamens und dass er in Köln-Mitte praktizierte.

Mit diesen Angaben konnten Leser den Angeklagten, der zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wurde, eindeutig identifizieren. Dagegen wehrte er sich und forderte, solche Mitteilungen zu unterlassen. Anders als das Landgericht Köln fand der Bundesgerichtshof die Berichterstattung der Zeitung völlig in Ordnung (VI ZR 95/21).

Die Zeitung habe zwar das Fehlverhalten des Zahnarztes öffentlich bekannt gemacht und damit seinem Ansehen geschadet. Dieser Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht sei aber gerechtfertigt, so die Bundesrichter: Denn das Interesse der Presse an Berichterstattung wiege hier schwerer als das Interesse des Mediziners, nicht identifiziert zu werden.

An Straftaten von Bedeutung bestehe nun einmal in der Öffentlichkeit großes Interesse. Wer einer schweren Straftat angeklagt sei, müsse es grundsätzlich hinnehmen, wenn Medien über die Vorwürfe berichteten. Außerdem habe sich der Zeitungsartikel darauf beschränkt, die in der öffentlichen Hauptverhandlung verlesene Anklage wahrheitsgemäß wiederzugeben. Darin liege keinerlei Vorverurteilung.

Anders als der Angeklagte meine, habe es ihm der Zeitungsreporter auch nicht ermöglichen müssen, selbst zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Das würde sogar die Sachaufklärung im Strafverfahren erschweren, da das Gericht dann die Aussagen des Angeklagten im Gerichtssaal und außerhalb des Verfahrens berücksichtigen müsste.

Illegales Online-Glücksspiel

In Malta zugelassener Glücksspiel-Anbieter muss einem Spielsüchtigen den Verlust ersetzen

Online-Casinospiele oder Online-Poker sind in Deutschland illegal. Wer dabei Geld verliert, hat durchaus Chancen, es zurückzubekommen, wie ein Urteil des Landgerichts Bochum zeigt (3 O 75/21).

Von 2018 bis 2020 hatte ein spielsüchtiger Zocker fast 90.000 Euro bei einem illegalen Online-Glücksspiel eingesetzt und über 25.000 Euro verloren. Anbieter ist ein Unternehmen mit Sitz in Malta, das im Internet das Glücksspiel auch in deutscher Sprache präsentiert. Eine Zulassung für Deutschland hat das Unternehmen jedoch nicht.

So begründete der Spieler seine Klage auf Rückzahlung des verzockten Betrags: Der Anbieter verstoße gegen den Glücksspielstaatsvertrag, indem er hierzulande Online-Glücksspiele veranstalte. Er selbst habe von dem gesetzlichen Verbot nichts gewusst.

Der Glücksspiel-Veranstalter erklärte die deutsche Justiz für unzuständig: Über die Forderung müssten maltesische Gerichte entscheiden. Dem widersprach das Landgericht: Bei Verträgen mit Verbrauchern sei das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Verbraucher wohne — also deutsches Recht. Und nach deutschem Recht sei es verboten, öffentliche Glücksspiele im Internet zu veranstalten.

Gegen dieses Verbot habe das Unternehmen verstoßen, indem es sein Onlineangebot deutschen Spielern zugänglich gemacht habe. Dass der Anbieter für Malta eine Zulassung vorweisen könne, mache das Angebot in Deutschland nicht legal. Der Glücksspielstaatsvertrag solle Spielteilnehmer vor suchtfördernden, ruinösen und/oder betrügerischen Erscheinungsformen des Glücksspiels schützen. Das Internetverbot verfolge den gleichen Zweck.

Dem angestrebten Schutz würde es zuwiderlaufen, wenn der Anbieter eines verbotenen Glücksspiels die Spieleinsätze eines Spielsüchtigen dauerhaft behalten dürfte. Daher wäre die Rückforderung des Spielers auch dann nicht ausgeschlossen, wenn er über das Verbot doch Bescheid gewusst und mit der Teilnahme am Spiel selbst gegen das Verbot von Online- Glücksspielen verstoßen hätte.

"Kein Mindestumsatz erforderlich"

Diese Werbung für den Prepaid-Basistarif von "Alditalk" ist irreführend

Im Internet wirbt die Medion AG für den "Basis-Prepaid-Tarif" von "Alditalk" mit dem Versprechen, hier werde "kein Mindestumsatz" verlangt. Das sei falsch, kritisierte der Bundesverband der Verbraucherzentralen: Bei diesem Tarif könne der Kunde (nach Aktivierung der SIM-Karte) das Startguthaben nur zwölf Monate lang nutzen. Nach Ablauf dieses "Aktivitätszeitfensters" sei der Kunde auf dem Handy noch zwei Monate erreichbar, danach werde die SIM-Karte deaktiviert.

Um das Abschalten zu vermeiden, müsse der Kunde das Guthaben aufladen. Werde der Mindestbetrag von fünf Euro aufgeladen, verlängere sich das Zeitfenster um vier Monate, dann müsse man erneut aufladen. Erreichten Kunden das Maximalguthaben von 200 Euro, müssten sie mindestens fünf Euro vom Guthaben "abtelefonieren" — ansonsten könnten sie nicht mehr aufladen und die Nutzung des Handys nicht mehr verlängern.

Das Landgericht Essen gab den Verbraucherschützern Recht und verbot die Reklame als irreführend (1 O 314/21). Wenn Kunden im Prepaid-Basistarif in regelmäßigen Abständen ihr Guthaben auffüllen müssten, um die Abschaltung zu verhindern, könne keine Rede davon sein, dass bei diesem Tarif kein Mindestumsatz verlangt werde.

Die Werbeaussage erwecke den falschen Eindruck, nach dem Erwerb des Starter-Sets müssten Kunden nichts mehr zahlen, um dauerhaft über das Handy erreichbar zu sein. Das treffe jedoch nicht zu, da die (vertraglich zugesicherte) weitere Nutzung der SIM-Karte von einer Zahlung abhänge, die nichts mit dem Verbrauch des Kunden zu tun habe. Wenn Kunden das maximale Guthaben erreichten, müssten sie darüber hinaus Guthaben verbrauchen, um das so genannte "Aktivitätszeitfenster" verlängern zu können.

"Inbox-Werbung" ist unzulässig

Im Posteingangsfach kostenloser E-Mail-Dienste darf Reklame nur mit Erlaubnis des Nutzers eingeblendet werden

Ausgangspunkt des Verfahrens war der Streit zweier Stromlieferanten. Ein Stromunternehmen hatte einen so genannten Freemail-Dienst (d.h. einen kostenlosen E-Mail-Provider wie z.B. GMX oder web.de) damit beauftragt, seine Werbung in den Mail-Eingangs-Ordnern der Kunden anzuzeigen ("Inbox"). Der Konkurrent sah darin einen Wettbewerbsverstoß: Derartige Reklame setze die Einwilligung der Nutzer voraus.

Der Bundesgerichtshof gab dem Konkurrenten Recht (I ZR 25/19). Ohne eine ausdrückliche Genehmigung der Kunden des Mail-Dienstes sei es wettbewerbswidrig, illegal und eine unzumutbare Belästigung, Inbox-Reklame einzublenden.

Natürlich finanzierten sich Freemail-Dienste teils durch Werbung. Nutzer, die pauschal ihr Einverständnis mit Werbeeinblendungen erklärten, um für die Nutzung des E-Mail-Dienstes nichts zahlen zu müssen, stimmten damit aber nicht zugleich der Inbox-Werbung zu.

Vielmehr müssten die Nutzer klar und präzise über die Modalitäten der Verbreitung von Inbox-Reklame informiert worden sein — insbesondere darüber, dass die Werbenachrichten in der Liste der empfangenen privaten E-Mails angezeigt werden. Wenn Nutzer danach trotzdem einwilligten, die Werbenachrichten zu erhalten, sei das Einverständnis wirksam erteilt.

"Unbegrenzt für 0 ct/Min. telefonieren"

Irreführende Werbung von "1&1" für Telefon-Flatrate mit kostenpflichtigen Ausnahmen

Einmal mehr erstritt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) ein Urteil gegen die irreführende Werbung eines Telefonanbieters. Er zog gegen die Internetreklame des Unternehmens "1&1" Telecom vor Gericht, weil sie die Verbraucher täusche: Sie könnten "unbegrenzt für 0 ct/Min. ins deutsche Festnetz telefonieren", werde ihnen da versprochen. Wer einen Mobilfunktarif wähle, erhalte eine Flatrate fürs Festnetz und für alle deutschen Mobilfunknetze.

Klinge erst mal gut, treffe aber nicht zu. Denn nach den Vertragsbedingungen gelte die Flatrate nicht für Servicedienste mit "geographischen Festnetznummern" (Ortsvorwahl), bemängelte der vzbv. Immerhin 100 Seiten lang war die Liste der kostenpflichtigen Festnetznummern … Dazu gehörten u.a. Rufnummern, die es ermöglichen, an Telefonkonferenzen teilzunehmen. Während der Pandemie viel benutzt: Dass dafür trotz Flatrate 2,9 Cent pro Minute fällig wurden, erfuhren viele Homeoffice-Arbeiter erst nachträglich.

Das Landgericht Koblenz gab den Verbraucherschützern Recht und verbot die Reklame als irreführend (3 HK O 43/20). Der Verbraucher verstehe die "1&1"-Werbung so, dass die Flatrate für alle Anrufe ins Festnetz gelte — also über die Entgeltpauschale hinaus keine Kosten anfallen. Wer für eine Telefon-Flatrate werbe, müsse auf kostenpflichtige Ausnahmen klar und unmissverständlich hinweisen, so das Landgericht. Im konkreten Fall seien so viele Servicedienste mit Ortsvorwahl betroffen, dass man kaum noch von Ausnahmen sprechen könne.

Die Reklame für die Festnetz-Flatrate erwecke einen völlig falschen Eindruck und das offenbar absichtlich: Denn der Hinweis auf Ausnahmen und die lange Liste der kostenpflichtigen Rufnummern mit Ortsvorwahl sei auf der Internetseite des Unternehmens schwer zu finden. Während die Flatrate auffällig herausgestrichen werde, müssten Internetnutzer lange klicken und scrollen, um die Informationen zu den kostenpflichtigen Rufnummern zu finden.

"Fake-Account" mit Sexauftritt einer ahnungslosen Frau

Bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts muss Instagram Nutzerdaten herausgeben

Frau X staunte nicht schlecht, als sie von Bekannten und Nachbarn auf "ihren" freizügigen Auftritt im Internet angesprochen wurde. Davon wusste sie nämlich nichts. Dann recherchierte sie auf der Social-Media-Plattform Instagram und staunte noch mehr: Eine unbekannte Person hatte auf Instagram einen Account eröffnet. Der Nutzername bestand aus ihrem Vornamen und der Angabe "wurde gehackt".

Der oder die Unbekannte hatte Bilder von Frau X in Unterwäsche in den Account eingestellt, das Gesicht verdeckt mit einem Smartphone. Dazu Kommentare, die den Eindruck erweckten, die abgebildete Frau werbe um sexuelle Kontakte. Frau X wandte sich an die Plattformbetreiberin und meldete den Vorfall. Daraufhin wurde der Account gesperrt — die Daten des Account-Inhabers rückte Instagram aber nicht heraus.

Zunächst klagte Frau X vergeblich auf Auskunft. Doch das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig stellte sich auf ihre Seite (9 Wx 23/21). Die Auskunft sei für die Betroffene notwendig, so das OLG, um gegen die Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts vorgehen zu können. Mit dem Fake-Account und den Fotos werde suggeriert, Frau X wolle sich zur Schau stellen und Internetnutzern ihr sexuelles Interesse kundtun. So werde ihr unsittliches Verhalten "untergejubelt":

Da der rechtswidrige Inhalt des Accounts den Tatbestand der Beleidigung erfülle, müsse die Betreiberin der Plattform Frau X Namen, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Nutzers nennen. Die Beleidigte habe keine andere Möglichkeit, den Ersteller des Nutzerkontos zu ermitteln. Sie sei daher auf die Auskunft der Plattformbetreiberin angewiesen.

Bedeutet "Buchung abschließen" Zahlungspflicht?

Online-Hotelbuchung ist nur wirksam, wenn der Schaltflächen-Text auf die Zahlungspflicht hinweist

Eine Hotelbuchung per "Booking.com" zog ein juristisches Tauziehen nach sich: Ein Verbraucher wollte über die Internet-Plattform für fünf Nächte vier Doppelzimmer in einem Hotel reservieren. Er klickte auf die Schaltfläche "Ich reserviere". Dann gab er seine persönlichen Daten und die Namen der Mitreisenden ein und klickte auf die Schaltfläche "Buchung abschließen". Da zum gebuchten Datum niemand im Hotel erschien, stellte die Hotelinhaberin dem Verbraucher 2.240 Euro Stornierungskosten in Rechnung.

Das Amtsgericht Bottrop hatte über ihre Zahlungsklage zu entscheiden. Das Gericht war der Ansicht, dass die Schaltfläche auf "Booking.com" nicht die Anforderungen des EU-Rechts zum Verbraucherschutz erfüllt. Demnach kommt ein Onlinevertrag mit einem Verbraucher — hier also der "Beherbergungsvertrag" mit dem Hotel — nur zustande, wenn auf der Schaltfläche steht "zahlungspflichtig bestellen". Oder eine andere, ebenso eindeutige Formulierung.

Verbraucher verbänden aber den Begriff "Buchung" nicht zwangsläufig damit, dass sie sich zur Zahlung von Entgelt verpflichten, fand das Amtsgericht. Nach allgemeinem Sprachgebrauch bedeute "buchen" häufig nur "unentgeltlich vorbestellen" bzw. reservieren.

Das Amtsgericht fragte beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) nach, ob der Vertragsschluss ausschließlich von den Worten auf der Schaltfläche abhänge oder ob Gerichte auch die Begleitumstände des Bestellvorgangs berücksichtigen müssten.

Damit ein Vertrag zustande kommt, muss für den Verbraucher bei Online-Bestellungen — wie der strittigen Hotelbuchung — allein aufgrund der Formulierung auf der Schaltfläche klar sein, dass er durch das Anklicken eine Zahlungsverpflichtung eingeht, urteilte der EuGH (C-249/21). Ansonsten spielte er den "Ball zurück".

Wie im deutschen Sprachraum der Begriff "Buchung" verstanden werde, könne nur das deutsche Amtsgericht klären. Verbinde der durchschnittlich informierte, aufmerksame Verbraucher das Wort "Buchung" automatisch mit einer Zahlungspflicht? Sollte die Antwort darauf "nein" lauten, weil der Ausdruck "Buchung abschließen" mehrdeutig sei, entspreche die Schaltfläche von "Booking.com" nicht den Anforderungen der EU-Richtlinie.