Herr A und Frau B, Nachbarn und Eigentümer zweier Doppelhaushälften in Berlin, konnten sich nicht ausstehen. Im Garten stand ein zu den Seiten hin offener Schuppen, der — ähnlich wie das Doppelhaus — über beiden Grundstücken errichtet worden war. Die Grundstücksgrenze verläuft mitten durch den Schuppen.
Weil er sich von Frau B stets beobachtet und belästigt fühlte, stellte A an der Grundstücksgrenze einen Metallzaun auf, im Schuppen und etwas darüber hinaus: Der Zaun war 1,70 Meter hoch und fast zehn Meter lang, bestückt mit Kunststofflamellen als Blickschutz (Marke "Guck nicht"). Frau B beschwerte sich darüber beim Bezirksamt Lichtenberg: Der Sichtschutz-Zaun wirke verunstaltend und verstoße damit gegen Baurecht.
Die Baubehörde wies Herrn A an, die Abschirmung aufzulockern und jede zweite Lamelle aus dem Metallzaun zu entfernen. Dagegen klagte der Nachbar und setzte sich beim Verwaltungsgericht (VG) Berlin durch (VG 13 K 122.16). Der umstrittene Zaun stehe nicht in Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, fand das VG. So hässlich sei er nun auch wieder nicht.
Verunstaltend sei eine bauliche Anlage, wenn sie "aus der Sicht eines für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Menschen eine das Maß der bloßen Unschönheit überschreitende, den Geschmackssinn verletzende Hässlichkeit aufweise". Übersetzt man diese juristische Definition ins Deutsche, bedeutet das: Eine Anlage ist nur verunstaltend, wenn sie eben besonders hässlich ist und das ist bekanntlich eine Geschmacksfrage.
Fazit des VG: Der Zaun verunstalte Gebäude und Garten nicht, dazu sei er zu klein und stehe zudem mitten im Schuppen. Dass er als blickdichter Sichtschutz gedacht und gebaut worden sei, verstoße für sich genommen jedenfalls nicht gegen das baurechtliche "Verunstaltungsverbot". Vielleicht sei ja eine blickdichte Abschirmung gar nicht so übel, schaffe sie doch "soziale Distanz".