Urlauber verlangt vom Reiseveranstalter wegen nächtlichen Fluglärms den Reisepreis zurück
Herr K hatte für sich und seine Familie eine Flugpauschalreise auf die Insel Kos gebucht. Im Reiseprospekt stand, das ruhige Hotel liege in Strandnähe — vom Strand durch eine Straße getrennt, aber ruhig. Es befinde sich neun Kilometer vom Flughafen entfernt. Der Transfer zum Hotel dauere also nur 30 Minuten. Den Schluss, dass über der Hotelanlage wohl mit Flugzeugen zu rechnen sei, zog der Kunde nicht.
Doch nach dem Urlaub forderte er vom Reiseveranstalter den gesamten Reisepreis (5.276 Euro) zurück. Während seines Aufenthalts seien auch nachts — teils mehrmals pro Stunde — Flugzeuge in niedrigem Abstand über das Hotel geflogen, erklärte Herr K. Das Kleinkind sei fast jede Nacht aufgewacht. Der massive Fluglärm habe die Nachtruhe erheblich beeinträchtigt und der Familie den Urlaub komplett verdorben. Daher sei der Reisepreis um 100 Prozent zu mindern.
Der Reiseveranstalter bestritt eine intensive Lärmbelästigung: Es fehlten detaillierte Angaben des Kunden, wie viele Maschinen an welchen Tagen in welcher Höhe über die Hotelanlage geflogen und welche Lärmimmissionen im Hotelzimmer bei geschlossenem Fenster dadurch entstanden seien.
Um einen Reisemangel zu beweisen, müssten Reisende nicht Buch führen über die Zahl der Flüge, über deren genaue Uhrzeit und Flughöhe etc., erklärte der Bundesgerichtshof (X ZR 97/20). Das sei unzumutbar und erfordere Sachkunde, über die Urlauber in der Regel nicht verfügten. Der Reiseveranstalter allerdings auch nicht: Sein Informationsstand in Bezug auf die Intensität der Nachtflüge unterscheide sich nicht von dem des Urlaubers.
Die Bundesrichter verwiesen den Fall zurück an die Vorinstanz, das Oberlandesgericht (OLG) Celle: Konkrete Angaben über die Häufigkeit nächtlicher Flugbewegungen während des Urlaubs von Familie K könne nur der Flughafenbetreiber liefern: Bei ihm müsse das OLG Auskunft einholen, um zu klären, ob die Aussagen von K zum Fluglärm zuträfen. Und dann den Rechtsstreit entscheiden.
Richtig sei aber das Argument des OLGs, dass die Angaben im Reisekatalog des Veranstalters nicht ausreichten: Da das gebuchte Hotel mehr oder weniger in der Einflugschneise des Flughafens liege, genüge ein dürrer Hinweis auf die Entfernung zwischen Hotel und Flughafen im Prospekt oder Katalog als Information für potenzielle Kunden nicht.
Anders als der Reiseveranstalter meine, seien Angaben zu möglichen Beeinträchtigungen durch Fluglärm auch nicht deshalb überflüssig, weil Kunden sich über die Lage eines Hotels und dessen Umgebung selbst informieren könnten.