Schadenersatz, Schmerzensgeld

Flugverspätung: Flieger musste enteist werden

Ist das im Winter in Minneapolis immer notwendig, liegt kein "außergewöhnlicher Umstand" vor

Herr W hatte für den 5. Dezember 2021 einen Flug von Minneapolis in den USA über Amsterdam nach Düsseldorf gebucht. In Düsseldorf kam der Passagier mit einer Verspätung von fast vier Stunden an. Am Startflughafen war das Flugzeug vor dem Start enteist worden. Es startete verspätet, dadurch verpasste Herr W in Amsterdam seinen Anschlussflug.

Vom Flugunternehmen forderte er deshalb eine Ausgleichszahlung gemäß EU-Fluggastrechteverordnung (600 Euro für einen Langstreckenflug). Die stehe ihm wegen der Verspätung von über drei Stunden zu.

Die Fluggesellschaft sah das anders: Hier hätten "außergewöhnliche Umstände" vorgelegen, die sie von der Pflicht befreiten, die Passagiere zu entschädigen. Es habe eben bei der notwendigen Enteisung der Maschine Verzögerungen auf dem Flughafen gegeben.

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied den Streit zu Gunsten des Fluggastes (37 C 119/22). Fluggesellschaften seien für die Sicherheit ihrer Maschinen verantwortlich und damit auch für die Enteisung im Winter. Organisationsfehler des Flughafens Minneapolis wären daher der Fluggesellschaft zuzurechnen. Ob die Verspätung tatsächlich auf langsame Abläufe an der Enteisungsanlage zurückzuführen sei, könne hier aber offen bleiben.

Auf "außergewöhnliche Umstände" könne sich die Airline schon deshalb nicht berufen, weil sie die Enteisungszeit im Flugplan nicht berücksichtigt habe. Dabei sei eine Enteisung — nach ihrem eigenen Vortrag — bei winterlichen Starts am Flughafen von Minneapolis immer erforderlich, weil es dort regelmäßig schneie. Das dauere 30 bis 90 Minuten und müsse mit den Passagieren an Bord direkt vor dem Start durchgeführt werden.

Wenn ein Vorgang vor dem Abflug regelmäßig und zwingend durchgeführt werden müsse und dies im Durchschnitt 60 Minuten dauere, müsse das Flugunternehmen diese Zeit im Flugplan einkalkulieren. Eine so verursachte Verspätung sei jedenfalls nicht als "außergewöhnlicher Umstand" anzusehen, für den die Airline nicht verantwortlich sei.

Nikotin als erhöhtes Risiko für die Heilung

Dieser Hinweis des Zahnarztes stellt klar, dass die Behandlung auch misslingen kann

Dem Patienten sollten Zahnprothesen eingesetzt werden. Vor dem Eingriff sprach der Zahnarzt mit dem Raucher darüber und betonte besonders, dass die Prothese in der Regel schlechter einheile, wenn Patienten Alkohol und Nikotin konsumierten. Als der Heilungsprozess dann tatsächlich fehlschlug, klagte der Patient auf Schmerzensgeld.

Begründung: Dass der Eingriff grundsätzlich misslingen könne, habe ihm der Mediziner nicht klargemacht. Er habe ihn nur auf seinen Lebenswandel angesprochen, also sei die Risikoaufklärung unzulänglich gewesen. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle konnte im konkreten Fall jedoch kein Aufklärungsdefizit erkennen (I U 52/22).

Chirurgische Eingriffe seien nicht immer erfolgreich, so das OLG: Möglicherweise wüssten nicht alle Patienten darüber Bescheid. Im konkreten Fall habe der Zahnarzt diese Information jedoch nicht "unterschlagen", im Gegenteil: Im Zusammenhang mit dem Lebenswandel des Patienten sei das Misserfolgs-Risiko sehr wohl Thema gewesen.

Der Zahnarzt habe mit ihm erörtert, inwiefern seine Gewohnheiten wie Rauchen und Alkoholkonsum den Erfolg der Behandlung verzögern oder gar gefährden könnten. Das Risiko eines Misserfolgs bestehe grundsätzlich immer, werde durch die Lebensführung im Einzelfall nur deutlich erhöht. Nach diesem Hinweis habe der Patient von der Möglichkeit eines Fehlschlags ausgehen müssen, auch wenn er mit dem Rauchen aufgehört hätte.

Außerplanmäßige Flugzeug-Inspektion erforderlich

Ist die Hälfte aller Maschinen betroffen, kann eine Airline Flugverspätungen nicht vermeiden

Im Oktober 2019 war ein Flug von Zürich nach Stuttgart mit Airbus A220 annulliert worden. Hintergrund: An diesem Tag war bei so einer Maschine der Fluggesellschaft das Triebwerk ausgefallen. Einige Wochen vorher hatte bereits die amerikanische Luftfahrtbehörde angeordnet, wegen technischer Probleme an den Triebwerken des Airbus A220 nach bestimmten Flugzyklen die Maschinen dieses Typs einer Inspektion zu unterziehen.

Passagiere, die den annullierten Flug nach Stuttgart gebucht hatten und mit einem Ersatzflug fast acht Stunden später dort landeten, verlangten vom Flugunternehmen eine Ausgleichszahlung gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung.

Die Fluggesellschaft lehnte die Zahlung ab: Das für die Sicherheit wesentliche technische Problem habe eine Vielzahl ihrer Maschinen betroffen. Daher habe sie den Flug annullieren müssen. Für so einen Fall könne kein Flugunternehmen genügend Ersatzmaschinen vorhalten.

So sah es auch der Bundesgerichtshof: Er wies die Klage auf Ausgleichszahlung ab (X ZR 117/21). Die Flugannullierung sei auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen, die für die Fluggesellschaft nicht beherrschbar gewesen seien, so die Bundesrichter. Mit technischen Defekten einzelner Maschinen müssten Flugunternehmen immer rechnen, das gehöre zu ihrer normalen Tätigkeit.

Ein außergewöhnlicher und nicht beherrschbarer Umstand — der sie von der Pflicht befreie, die Passagiere zu entschädigen — könne aber vorliegen, wenn ein wesentlicher Teil der Flugzeugflotte betroffen sei. Und so liege der Fall hier. Am fraglichen Tag habe die Airline alle ihre Flugzeuge vom Typ Airbus A220 und damit rund die Hälfte ihrer Kurz- und Mittelstreckenmaschinen wegen des Triebwerkausfalls einer außerplanmäßigen Inspektion unterzogen.

Dies sei notwendig gewesen, um technische Defekte der Maschinen dieses Typs und damit ein hohes Risiko für Fluggäste auszuschließen. In so einem Fall müsse das Flugunternehmen Störungen des Flugbetriebs in Kauf nehmen: Sicherheit sei unter diesen Umständen wichtiger, als Verspätungen und Annullierungen von Flügen zu verhindern. Daher stehe den Passagieren keine Ausgleichszahlung zu.

Magenspiegelung ohne Schmerzmittel

Ärzte dürfen eine fehlerhafte Therapie auch auf Wunsch des Patienten nicht anwenden

Wegen häufiger Verdauungsprobleme wurde bei einem 14-Jährigen eine Magen- und Darmspiegelung vorgenommen. Beim Vorgespräch mit dem Anästhesisten äußerte die Mutter des Patienten den Wunsch, dem Jungen vor dem Eingriff ein Schmerzmittel zu verabreichen. Einige Wochen später forderte die Frau im Namen des Minderjährigen vom Ärzteteam 30.000 Euro Schmerzensgeld.

Begründung: Entgegen der Absprache habe ihr Sohn während der Untersuchungen kein Schmerzmittel erhalten, die Sedierung sei unzureichend gewesen. Der Junge habe Schmerzen erlitten und fürchte sich nun schrecklich vor endoskopischen Untersuchungen. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden wies die Zahlungsklage ab (4 U 1258/22). Laut Sachverständigengutachten habe der Eingriff medizinischem Standard entsprochen.

Nur im Ausnahmefall werde zusätzlich zur Sedierung, die für sich genommen schon riskant sei, Schmerzmittel gegeben. Bei dem Jungen sei das nicht notwendig. Ob ein Behandlungsfehler vorliege oder nicht, richte sich nach dem medizinischen Standard — und nicht nach Vereinbarungen mit Patienten oder Erziehungsberechtigten. Daher könne es offenbleiben, ob der Anästhesist tatsächlich so eine Absprache getroffen habe - was er bestreite.

Auch ein unbedingter Wunsch des Patienten bzw. der Erziehungsberechtigten würde nämlich den Anästhesisten nicht dazu verpflichten, Schmerzmittel zu verabreichen, wenn dies aus medizinischer Sicht bei dieser Untersuchung nicht geboten oder sogar schädlich sei. Ärzte dürften keine medizinisch fehlerhafte Therapie anwenden, auch wenn Patienten dies ausdrücklich forderten. Dies zu unterlassen, könne also keinen Behandlungsfehler darstellen.

Nichts von dem, was die Mutter vorgetragen habe, begründe einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Nach der ärztlichen Dokumentation habe der Junge tief geschlafen. Auch die gemessenen Werte sprächen dafür, dass die Sedierung bei dem Eingriff gestimmt habe. Die behaupteten Schmerzen dabei seien eine folgenlose Bagatelle gewesen. Dass der Junge weitere Eingriffe fürchte, sei ebenfalls "normal". In dem geschilderten Ausmaß seien Unwohlsein und Angst vor ärztlichen Untersuchungen alltagstypische Erscheinungen, die in der Bevölkerung weit verbreitet seien.

Gegen Ammoniak und Henna allergisch

Kundin wies die Friseurin darauf hin, die trotzdem Haarfärbemittel mit Spuren dieser Stoffe einsetzte

Die Kundin war im Friseursalon erschienen, um sich die Haare färben zu lassen. Ausdrücklich wies sie die Friseurin darauf hin, dass sie allergisch sei gegen die Stoffe Ammoniak und Henna. Das sind Substanzen, die in geringer Menge in zahlreichen Haarfärbemitteln enthalten sind. Ohne dies weiter zu kommentieren, färbte die Friseurin der Kundin die Haare mit so einem Haarfärbemittel.

Prompt erlitt die Kundin eine allergische Reaktion: Gesicht und Augen schwollen an, an der Kopfhaut entwickelten sich Ekzeme. Von der Friseurin forderte sie deshalb Schmerzensgeld. Zu Recht, wie das Amtsgericht Brandenburg entschied: Denn der Friseurin sei fahrlässige Körperverletzung vorzuwerfen (34 C 20/20).

Wenn eine Kundin vor der Haarbehandlung explizit darauf hinweise, sie sei gegen bestimmte chemische Stoffe allergisch, dürfe eine Friseurin das nicht ignorieren. Die Friseurin könne natürliche Färbemittel ohne diese Substanzen verwenden. Habe sie keine derartigen Färbemittel, müsse sie die Kundin zumindest darüber aufklären, dass beim Einsatz ihrer Haarfärbemittel das Risiko einer Allergie nicht auszuschließen sei.

Am besten hätte die Friseurin das Färben der Haare rundweg abgelehnt. Wenn sie das nicht wolle, müsse sie sich zumindest von der Kundin schriftlich bestätigen lassen, dass die Kundin damit einverstanden sei, das Risiko einzugehen.

2.000 Euro Schmerzensgeld müsse die Friseurin der Frau zahlen, so das Amtsgericht. Dieser Betrag sei angemessen, aber auch ausreichend. Denn die Kundin habe kein Haar verloren und keine Perücke tragen müssen. Auch seien keine Spätfolgen zu befürchten.

Vom Hund ins Ohr gebissen

"Streicheln" begründet kein Mitverschulden am Hundebiss, wenn die Verletzte mit dem Tier vertraut war

Eine junge Frau besuchte ihre Freundin, man plauderte in der Küche. Ein Rottweiler-Rüde saß dabei, der dem Bruder der Freundin gehörte. Die Besucherin war mit dem Hund sehr vertraut, hatte schon oft mit ihm gespielt und gekuschelt. Doch als sie sich diesmal zu ihm hinunterbeugte und ihn am Kopf streichelte, schnappte der Rottweiler nach ihr und biss sie ins linke Ohr.

Die Wunde musste mit vielen Stichen genäht werden. Die Frau war über eine Woche arbeitsunfähig und klagt über anhaltende Schmerzen. Vom Tierhalter verlangte sie Entschädigung, doch der schob die Schuld auf die Verletzte: Sie habe den Hundebiss provoziert, weil sie den Hund beim Fressen gestört habe.

Das Landgericht Frankenthal konnte dagegen kein Verschulden der Frau erkennen und sprach ihr 4.000 Euro Schmerzensgeld zu (9 O 42/21). Grundsätzlich hafteten Tierhalter unabhängig von eigenem Verschulden für die Folgen, wenn ihr Haustier jemanden verletze (es sei denn, das Haustier werde beruflich eingesetzt, was hier nicht zutreffe).

Eigenes Fehlverhalten müsste sich die Verletzte zwar als Mitverschulden anspruchsmindernd anrechnen lassen. Es stelle aber kein falsches Verhalten oder gar eine Provokation des Hundes vor, wenn man ihn streichle oder umarme. Das gelte zumindest dann, wenn eine Bekannte - wie hier - das Tier lange und gut kenne und wenn der Hund ihr gegenüber noch nie aggressives Verhalten an den Tag legte.

Glatteisunfall vor einem Klinikum

Streupflicht setzt nicht zwingend "allgemeine Glätte" in der ganzen Stadt voraus

Eine 69-jährige Altenpflegerin arbeitete immer noch einige Stunden in der Woche. Im Dezember 2020 wollte sie vor ihrer Schicht gegen 11 Uhr das Corona-Testzentrum einer Berliner Klinik aufsuchen. Auf einem vereisten Weg vor dem Klinikgebäude rutschte sie aus und stürzte. Den Winterdienst hatte die Klinik auf eine Dienstleistungsfirma übertragen, die an diesem Tag auf dem Gelände nicht gestreut hatte.

Beim Sturz zog sich die Frau einen Sehnenriss am rechten Bein zu. Sie musste sich operieren lassen und wochenlang auf Krücken gehen, musste sich mehreren Reha-Maßnahmen unterziehen und konnte in dieser Zeit nicht arbeiten. Vom Klinikträger und von der Winterdienstfirma forderte die Verletzte 20.000 Euro Schmerzensgeld. Das Landgericht Berlin wies ihre Klage ab: Am Unfalltag habe in Berlin keine allgemeine Glätte geherrscht, daher habe die Firma nicht streuen müssen.

Das Kammergericht Berlin sprach dem Glatteisopfer immerhin 5.000 Euro zu (21 U 56/22). Der zum Winterdienst Verpflichtete müsse nicht nur räumen und streuen, wenn in der ganzen Stadt allgemeine Glätte herrsche. Streupflicht gelte auch dann, wenn nur lokal auf einer Fläche — wie hier vor der Klinik — eine ernsthafte Gefahr für Personen drohe. Daher komme es nicht darauf an, wie rutschig die Berliner Straßen gewesen seien: Auf dem Klinikgelände hätte die Firma jedenfalls streuen müssen: Schließlich sei am Samstag mit Publikumsverkehr zu rechnen.

Klinikbesucher P, der sich um die gestürzte Frau gekümmert habe, habe ausgesagt, dass alle Wege, die von der Straße und vom Parkplatz aus zu den Klinikgebäuden führten, total vereist gewesen seien. Wegen der Glätte habe er Mühe gehabt, der Frau aufzuhelfen und wäre dabei fast selbst gestürzt. Daher hätten die Klinikverantwortlichen spätestens gegen zehn Uhr selbst streuen oder die Winterdienstfirma dazu auffordern müssen. Auch wenn sie den Winterdienst auf einen externen Dienstleister übertragen hätten, treffe sie trotzdem eine Kontrollpflicht.

Pflanzenschutzmittel verdirbt Rucola-Ernte

Kartoffelbauer muss den Nachbarbetrieb für Schäden durch abgedriftetes Spritzmittel entschädigen

Ein Kartoffelbauer hatte auf seinem Acker ein Pflanzenschutzmittel versprüht. Das führte zu einem unbeabsichtigten "Kollateralschaden" beim benachbarten Gemüsebauern, der sich auf den Anbau von Rucola spezialisiert hat. Denn das Spritzmittel ist für Kartoffeln, nicht aber für Rucola zugelassen. Die Rucola-Pflanzen auf dem angrenzenden Feld waren nach der Sprühaktion für den Nachbarn wertlos.

Das Landgericht Frankenthal verurteilte den Kartoffelbauern dazu, den Rucola-Erzeugerbetrieb mit 80.000 Euro für den Ernteausfall zu entschädigen (8 O 66/21). Wie der Agrar-Sachverständige erläutert habe, sei das ausgebrachte Kartoffel-Spritzmittel auf den angrenzenden Rucola-Acker abgedriftet, so das Landgericht. Die Rucola-Pflanzen seien so kontaminiert gewesen, dass der Gemüsebauer die Ernte nicht mehr habe verkaufen können: Die Werte auf den Rucolapflanzen seien zehnmal höher gewesen als die gesetzlich zulässigen Grenzwerte.

Die Hauptabnehmer des Gemüsebauern seien Supermärkte, die in Bezug auf Pflanzenschutzmittel eine "Nulltoleranz"-Strategie verfolgten. Daher habe der Gemüsebauer den Rucola nur noch auf den Kompost werfen können. Für ihn sei es nicht möglich, den Rucola vor Kontamination zu schützen. Vielmehr müsse derjenige, der ein Pflanzenschutzmittel versprühe, darauf achten, dass er die umliegenden Äcker nicht gefährde. (Der Kartoffelbauer hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)

"Berührungsloser" Unfall

Radfahrerin steigt wegen eines überholenden Rettungswagens ab und stürzt

Mit eingeschaltetem Martinshorn fuhr ein Rettungswagen durch eine schmale Straße und setzte an, mehrere Radfahrer zu überholen. Eine 72-jährige Radfahrerin befürchtete, das Fahrzeug könnte ihr zu nahe kommen. Deshalb versuchte sie etwas hektisch, vom Rad zu steigen und stürzte dabei, obwohl es gar nicht zu einer Kollision kam. Die Frau brach sich einen Fußknöchel, musste wochenlang einen Gipsverband tragen.

Vom Rettungsdienst forderte sie Entschädigung. Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht Oldenburg zu (2 U 20/22). Hier handle es sich um einen so genannten "berührungslosen" Unfall. Auch wenn der überholende Rettungswagen die Radfahrerin nicht gestreift habe, habe er dennoch zu dem Unfall beigetragen.

Seinetwegen habe die Frau ein Ausweichmanöver eingeleitet und sei vom Rad gestiegen. Sehr gut nachvollziehbar und objektiv berechtigt habe die Radfahrerin in der engen Straße die Verkehrslage, d.h. das Überholen des Rettungswagens, als gefährlich empfunden.

Die Bedingung für eine Haftung des Kfz-Halters sei daher gegeben: Der Schaden — die Behandlungskosten — sei "beim Betrieb" des Fahrzeugs entstanden, da sich die vom Rettungswagen ausgehende Gefahr zumindest indirekt ausgewirkt habe. Der Rettungsdienst müsse für 20 Prozent des Schadens aufkommen und der Verletzten 2.400 Euro Schmerzensgeld zahlen.

Kunden stornierten USA-Flugbuchung

Wird der Flug später von der Fluggesellschaft annulliert, besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung

Ein Paar hatte seine Hochzeit in den USA geplant und schon im Frühjahr 2020 Flüge für den Herbst gebucht: den Hinflug von Frankfurt über New York nach Miami für den 10.10.2020 und den Rückflug für den 23.10.2020. Mitte August teilte die Fluggesellschaft den Kunden mit, den Hinflug könne sie coronabedingt nicht sicher bestätigen. Am 11.10. werde aber sicher ein USA-Flug stattfinden.

Auf den Ersatzflug ließen sich die Kunden nicht ein, weil sie in Amerika feste Termine einhalten mussten. Ende August kündigten sie den Beförderungsvertrag mit der Airline schriftlich und stornierten ihre Buchung. Das Flugunternehmen annullierte den Flug einige Wochen später.

Das Paar erhielt den Ticketpreis zurück, forderte aber zusätzlich eine Ausgleichszahlung gemäß EU-Fluggastrechteverordnung: Die stehe Fluggästen zu, wenn ein Flug annulliert werde, fanden die frisch Vermählten. Das Landgericht Frankfurt wies ihre Zahlungsklage ab (2-24 S 3/22).

Als die Fluggesellschaft den fraglichen Flug annulliert habe, bestand keine bestätigte Flugbuchung mehr. Wochen vorher hätten die Kunden die Buchung bereits storniert und damit zum Ausdruck gebracht, auf die geschuldete Beförderung zu verzichten. Unter diesen Umständen könnten sie aus der Fluggastrechteverordnung keine Ansprüche mehr ableiten, wenn der Flug zu einem späteren Zeitpunkt von der Fluggesellschaft annulliert werde.

Verkehrt herum durch die Einbahnstraße

Kann sich die Autofahrerin trotzdem auf den Grundsatz "rechts-vor-links" berufen?

Autofahrerin A bog langsam nach links in eine Einbahnstraße ein. Da kam ihr der Wagen von Autofahrerin B entgegen, der die Einbahnstraße in der falschen Richtung befuhr. Die beiden Autos stießen zusammen. Autobesitzer A verlangte von Autofahrerin B, d.h. von deren Kfz-Haftpflichtversicherung, Schadenersatz für die Reparatur seines beschädigten Autos.

Die Gegenpartei müsse nur die Hälfte der Kosten ersetzen, entschied das Landgericht Wuppertal. Mehr stehe Autobesitzer A nicht zu, denn seine Ehefrau habe zu dem Unfall in gleichem Maß beigetragen wie Frau B (9 S 48/22). Frau A habe nämlich gegen das Gebot "rechts-vor-links" verstoßen. Laut Unfallgutachten hätte sie den Zusammenstoß vermeiden können, wenn sie vor dem Abbiegen nach rechts geschaut hätte.

Das Vorfahrtsrecht der von rechts kommenden Verkehrsteilnehmerin werde nicht dadurch außer Kraft gesetzt, dass sie eine Einbahnstraße in verbotener Richtung befahre. Das gelte schon deshalb, weil Fahrradfahrer diese Einbahnstraße in beiden Richtungen nutzen dürften. Ein Radfahrer, der die Einbahnstraße zulässigerweise in der Gegenrichtung befahre, habe also ebenfalls Vorfahrt.

Wer nach links in die Einbahnstraße einbiege, müsse daher mit von rechts kommenden, vorfahrtsberechtigten Radfahrern rechnen und dürfe nicht darauf vertrauen, dass aus der verbotenen Richtung überhaupt kein Fahrzeug komme. So eine Annahme sei allenfalls bei völlig abgesperrten oder unbefahrbaren Straßen gerechtfertigt.

Hund verstand keinen Spaß!

Wer einen Hund mit "übergriffigem Verhalten" provoziert, wird für eine Bissverletzung nicht entschädigt

Die Stammkundin einer Bäckerei kam meistens mit ihrem Hund, dessen Leine sie vor dem Laden befestigte. Gelegentlich machte sich eine Mitarbeiterin der Bäckerei einen Spaß daraus, dem draußen vor der Tür sitzenden Hund ein Geschirrtuch auf den Kopf zu legen. Weil das Tier damit so lustig ausgesehen habe, erklärte eine Kollegin, wie "ein altes Mütterchen". Eines Tages biss der Hund die Angestellte in die Hand, als sie das Tuch wieder entfernen wollte.

Von der Tierhalterin verlangte die Frau Schadenersatz. Ihre Klage scheiterte allerdings beim Oberlandesgericht Zweibrücken: Die Verletzte habe sich so unvorsichtig verhalten, dass die Tierhalterin für den vom Hund angerichteten Schaden nicht einstehen müsse (2 U 32/21). Tierhalterhaftung sei hier ausgeschlossen. Die Ansicht der Verletzten, ihr harmloses Spiel habe das Tier nicht provoziert, entbehre jeder Grundlage.

Sie habe mit ihren "Späßchen" die Gefahrenlage geschaffen, die den Hundebiss auslöste. Offenkundig sei es ein übergriffiges Verhalten, einem Hund ein Tuch auf den Kopf zu legen. Das müsste eigentlich auch Personen klar sein, die sich mit Hunden nicht gut auskennen. Dass einem Hund das Tuch auf dem Kopf missfalle, könne er naturgemäß nicht formulieren, sondern nur mit einer aggressiven Reaktion zeigen.

Dass die Bäckereiangestellte den Hund schon längere Zeit kenne und ihm schon öfter ein Geschirrtuch auf den Kopf gelegt habe, ändere nichts am Vorwurf großen Leichtsinns. Bei ihren "Späßen" habe sie die allgemein bekannte Tiergefahr ignoriert und das Risiko einer entsprechenden Reaktion des Tieres massiv erhöht. Schließlich habe Frau sogar selbst eingeräumt, dass der Hund ihre Hand schon vor dem Biss öfter "im Maul gehabt" habe.

Unfall vor der Reitstunde

Auch erfahrene Reiter sollten nicht ohne Hilfe auf ein widerspenstiges Pferd aufsteigen

Frau X hielt auf ihrem Reiterhof mehrere Pferde und gab Reitstunden. Reiterin Y war regelmäßig auf dem Hof und hatte die meisten Pferde schon geritten. An einem Nachmittag erschien sie zu einer Reitstunde. Die Hofinhaberin war zu diesem Zeitpunkt noch abwesend, wenn auch unterwegs zum Reitplatz. Frau Y stieg mit dem linken Fuß in den Steigbügel von Reitpferd A. Doch bevor sie das rechte Bein hinüberschwingen konnte, rannte das Pferd los und buckelte.

Die Reiterin stürzte zu Boden und brach sich den linken Unterarm und das Handgelenk. Mehrere Operationen folgten, die Verletzte war einige Wochen lang arbeitsunfähig. Von Tierhalterin X forderte sie Schadenersatz und Schmerzensgeld. Zu Recht, entschied das Landgericht Bielefeld, es kürzte allerdings die Ansprüche der Verletzten wegen Mitverschuldens um die Hälfte.

Reitlehrerin X legte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung ein, scheiterte damit aber beim Oberlandesgericht (OLG) Hamm (7 U 55/21). Da der Unfall durch ein Tier verursacht wurde, das der Erwerbstätigkeit der Tierhalterin diene, hafte Frau X für die Folgen nicht verschuldensunabhängig, so das OLG: Sie müsse dafür nur einstehen, wenn ihr ein Verstoß gegen die "verkehrsübliche Sorgfalt" gegenüber einer Reitschülerin vorzuwerfen sei. Das treffe hier jedoch zu.

Korrekt wäre es gewesen, Frau Y beim Aufsteigen Hilfestellung zu geben oder die Schülerin vor der Reitstunde anzuweisen, sie solle nicht ohne Hilfe aufsteigen. Zwar sei Frau Y eine erfahrene Reiterin. Doch A sei zum Unfallzeitpunkt noch kein zuverlässiges Reitpferd gewesen. Erst einige Wochen vorher habe für A die Anreitphase begonnen und zwei Tage vor dem Unfall habe das Tier bereits gebuckelt. Da wäre also Vorsicht geboten gewesen.

Beim Aufsteigen sei die Reitlehrerin nicht dabei gewesen. Sie habe Frau Y auch nicht ermahnt, auf Hilfestellung zu warten. Dass eine geübte Reiterin schon mal alleine aufsitze, wenn die Reitlehrerin noch anderweitig beschäftigt sei, sei nicht sonderlich überraschend. Frau Y hätte dies zwar unterlassen und vorsichtiger sein sollen — zumal sie das Pferd A kannte. Ihr ein Mitverschulden von 50 Prozent anzurechnen, sei daher angemessen. Mehr aber auch nicht: Mit so einem Ausraster des Pferdes habe sie nicht unbedingt rechnen müssen.

Sanierung führt zu Wasserschaden beim Nachbarn

Kurzartikel

Wird bei Sanierungsarbeiten an einem Haus Wasser aus dem Keller gepumpt, das aber nicht auf dem Grundstück versickert, sondern in den Keller des Nachbarn eindringt, müssen die Hauseigentümer den Schaden beheben. Sie hätten das Wasser in die Kanalisation ableiten müssen, so das Oberlandesgericht: Bei solchen Arbeiten müsse man auch das Nachbargrundstück im Blick haben.

Familie verpasst Überseeflug

Das jüngste Kind durfte nicht durch die automatisierte Grenzkontrolle EasyPASS

Eine Familie mit drei Kindern hatte einen Überseeflug gebucht, der um 12.15 Uhr starten sollte. Die Reisenden gaben ihr Gepäck um 10.07 Uhr am Check-in-Schalter auf. Nach einem Einkaufsbummel stellten sie sich um 11.10 Uhr vor der Sicherheitskontrolle an, die sie um 11.35 Uhr passierten. Anschließend ging die Familie zur elektronischen Passkontrolle EasyPASS, die automatisch die Echtheit und Gültigkeit elektronischer Reisedokumente überprüft.

Da Kinder unter zwölf Jahren — wie die jüngste Tochter des Ehepaares — EasyPASS nicht nutzen dürfen, wurde die Familie an die Passkontrolle durch Personal verwiesen. Dort führte ein Problem mit einem anderen Fluggast zu einer längeren Verzögerung. Der Familienvater wies zwar eine Mitarbeiterin darauf hin, dass die Zeit knapp werde und sie ihren Flug versäumen könnten. Doch in der Warteschlange ließ man die Familie nicht vor.

Prompt kamen die Reisenden am Gate zu spät und verpassten den Flug. Der Familienvater verklagte den Flughafenbetreiber auf Schadenersatz für Ersatztickets sowie zusätzliche Hotel- und Fahrtkosten (rund 2.980 Euro): Er habe sich auf die Internet-Informationen des Flughafenbetreibers zum EasyPASS-System verlassen, dort werde aber das Mindestalter für dessen Nutzung nicht erwähnt.

Die Klage des Mannes scheiterte in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (III ZR 204/21). Für die Passkontrollen sei allein die Bundespolizei zuständig, so die Bundesrichter: Der Flughafenbetreiber könne hier keinen Einfluss nehmen. Insbesondere dürften seine Mitarbeiter nicht einzelne, verspätete Passagiere bei der Passkontrolle "vorziehen". Außerdem sei die Passkontrolle durch das Personal sowieso zügig durchgeführt worden.

Der Vorwurf unvollständiger Information durch den Flughafenbetreiber gehe fehl. Dessen Hinweise zum EasyPASS-System seien offenkundig nicht vollständig oder abschließend. Die Reisenden hätten sich über die Nutzungsbedingungen auf der Webseite der Bundespolizei genauer informieren müssen. Im Übrigen sollten sich Fluggäste - auch diejenigen, die über EasyPASS Bescheid wüssten - nicht auf die ständige Betriebsbereitschaft der computergestützten Grenzkontrolle verlassen.

Das Ehepaar habe sich die prekäre Situation selbst zuzuschreiben, denn es habe keinen ausreichenden Zeitpuffer eingeplant. Auch am Flughafen hätten sich die Reisenden noch nach den Modalitäten von EasyPASS erkundigen können. Zwischen der Aufgabe des Gepäcks und der Sicherheitskontrolle wäre dafür Zeit genug gewesen. Stattdessen habe die Familie eine Stunde leichtsinnig verbummelt und sich in Geschäften umgeschaut.

Krebsverdacht: Falsche Diagnosemethode angewandt?

Patient bestreitet die Notwendigkeit der Gewebeentnahme und behauptet Aufklärungsdefizit

Ein Patient verlangte von seinem Urologen Schmerzensgeld, weil er ihn falsch behandelt und nicht richtig aufgeklärt habe. Nach ersten Anzeichen für einen Prostatakrebs hatte der Arzt eine Biopsie durchgeführt (d.h. er hatte Gewebe entnommen, dessen Untersuchung zeigt, ob ein Tumor vorliegt). Die Untersuchung bestätigte den Verdacht auf Krebs.

Der Eingriff löste beim Patienten Fieber und Schüttelfrost aus, der Urologe wies ihn für eine Woche in eine Klinik ein. Anschließend durchlief der Mann eine Strahlentherapie in Kombination mit einer Hormontherapie, die er auch nicht gut vertrug.

Dem Mediziner warf er vor, die Biopsie sei nicht angezeigt gewesen. Den Tumor hätte man vielmehr durch eine Magnetresonanztomographie (MRT) bestätigen müssen. Über die Risiken der Biopsie und die Alternativen dazu sei er vor dem Eingriff nicht aufgeklärt worden.

Das Oberlandesgericht Dresden wies die Klage des Patienten ab (4 U 657/21). Schon das sachverständig beratene Landgericht habe geklärt, dass die Prostata-Biopsie eindeutig notwendig gewesen und gemäß dem Facharztstandard vorbereitet und durchgeführt worden sei. Nur mit einer Gewebeprobe könne man herausfinden, um welchen Typ Tumor es sich handle - nicht aber mit einer MRT-Untersuchung.

Aufklärungsdefizite seien dem Urologen ebenfalls nicht vorzuwerfen. Er habe mit dem Patienten über die MRT-Untersuchung gesprochen, sie jedoch zu Recht nicht als echte, also gleichwertige Alternative zur Biopsie dargestellt. Der Mediziner habe ausgesagt, dass er die Risiken, die er ausdrücklich anspreche, handschriftlich im Aufklärungsbogen eintrage. Das sei auch im konkreten Fall geschehen.

Der Aufklärungsbogen selbst enthalte ausreichende Erläuterungen zum Risiko bei einer Gewebeentnahme. Darüber hinaus hätten Mitarbeiter bestätigt, dass der Urologe bei jedem Aufklärungsgespräch die Gefahr von Nachblutungen und Infektionen erwähne. Wegen dieses Risikos werde grundsätzlich vor der Biopsie ein Antibiotikum verabreicht. Dieses Vorgehen sei nicht fehlerhaft, sondern entspreche dem medizinischen Standard.

20 Stunden Flugverspätung

Eine Fluggesellschaft muss alles Zumutbare tun, um für Ersatzbeförderung zu sorgen

Kuba-Urlauber - ein Ehepaar mit zwei Kindern - hatten einen Rückflug von Santa Clara nach München gebucht. Da ein Unwetter den Flughafen von Santa Clara zerstörte, wurde die Familie auf einen Ersatzflug umgebucht, der in Varadero startete. Diesen Flug verzögerte jedoch ein medizinischer Notfall: Die Ersatzmaschine musste wegen eines anderen Passagiers außerplanmäßig in Florida zwischenlanden.

Dort wurde das Flugzeug überprüft, anschließend musste die Crew eine vorgeschriebene Ruhepause einhalten. Schließlich landete die Familie mit über 20 Stunden Verspätung in München. Der Familienvater forderte von der Fluggesellschaft 2.400 Euro Ausgleichszahlung.

Das Landgericht Landshut wies seine Klage ab: Wenn ein Fluggast lebensbedrohlich erkranke, müsse die Maschine (not-)landen. Das sei — ebenso wie das Unwetter auf Cuba — ein außergewöhnlicher Umstand, der laut EU-Fluggastrechte-Verordnung die Fluggesellschaft von der Pflicht befreie, die Passagiere für eine erhebliche Verspätung zu entschädigen. Sie habe die Verzögerung nicht verhindern können. In so einem Fall könne man von der Airline auch nicht verlangen, allen Fluggästen umgehend eine Ersatzbeförderung anzubieten.

Ob ein Ersatzflug möglich gewesen wäre, sei unklar, betonte dagegen der Bundesgerichtshof: Denn dazu habe das Flugunternehmen nichts vorgetragen - das sei aber keineswegs entbehrlich (X ZR 97/21). Zweifellos sei die Airline nicht für Unwetter oder den Notfall verantwortlich. Die Ausgleichszahlung bleibe ihr trotzdem nur erspart, wenn eine Ersatzbeförderung unmöglich gewesen sei. Denn Fluggesellschaften müssten im Interesse der Passagiere alles Zumutbare versuchen, um eine Flugannullierung oder eine erhebliche Verspätung zu vermeiden.

Welche Maßnahmen zumutbar seien, hänge von den Umständen im Einzelfall ab. Wenn es einen früheren Flug nach München gab — durchgeführt von der betroffenen Fluggesellschaft selbst oder von einem anderen Unternehmen —, hätte die Airline den Fluggästen diesen Flug anbieten müssen. Es sei denn, so ein Angebot hätte für sie angesichts ihrer Kapazitäten an diesem Tag und an diesem Ort ein untragbares Opfer dargestellt. Das Landgericht müsse sich nochmals mit dem Rechtsstreit befassen und aufklären, ob das der Fall gewesen sei.

Rottweiler attackierte anderen Hund

Für die Behandlungskosten des verletzten Weimaraners haftet die Tierhalterin in voller Höhe

Eine verhängnisvolle Begegnung zweier Hundehalter beim abendlichen Spaziergang. Der Tierhalter des Weimaraner Rüden schilderte sie so: Der Rottweiler habe sich ohne ersichtlichen Anlass von der Leine seiner Halterin losgerissen, habe ihn selbst umgeworfen und seinen Hund in den Hals gebissen. Mehrere Wochen lang sei der Weimaraner vom Tierarzt behandelt worden. Das habe 3.000 Euro gekostet und viel Betreuungsaufwand.

Dagegen behauptete die Rottweiler-Halterin, die beiden angeleinten Hunde hätten nur kurz "Schnauze an Schnauze" gestanden. Weiter sei nichts passiert. Doch damit kam die Frau bei der Justiz nicht durch: Die Aussagen des Tierarztes und ein Sachverständigengutachten sprachen eindeutig für die Version des Weimaraner-Halters.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt sprach ihm 3.000 Euro Schadenersatz zu (11 U 34/21). Dass der Rottweiler angegriffen und zugebissen habe, stehe fest, so das OLG. Der verletzte Weimaraner habe nichts gemacht, was eine Attacke hätte provozieren können. Er habe nicht gebellt oder sich in anderer Weise aggressiv verhalten. Daher müsse sich der Weimaraner-Halter die Tiergefahr (d.h. die prinzipielle Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens) seines eigenen Hundes nicht anspruchsmindernd anrechnen lassen.

Rottweiler gehörten laut hessischer Hundeverordnung zu den gefährlichen Hunden, gefährlich für Menschen und für andere Tiere. Dass die Tierhalterin ihren eigenen Rottweiler als "gutmütig und lieb" beschreibe, sei eine Beschönigung, die durch den Angriff auf den Weimaraner zur Genüge widerlegt sei.

Wer so einen gefährlichen Hund halte, müsse auch dafür sorgen, dass er nicht auf Menschen und andere Tiere zulaufen könne. Diese Pflicht habe die Tierhalterin verletzt und bei der unglücklichen Hunde-Begegnung ganz und gar die Kontrolle über den Rottweiler verloren.

Weisheitszähne unnötig entfernt?

Unzureichende Risikoaufklärung bleibt folgenlos, wenn die Patientin dem Eingriff auf jeden Fall zugestimmt hätte

Eine Lehrerin hatte Probleme mit den linken Weisheitszähnen. Ihre Zahnärztin empfahl, die Weisheitszähne auf beiden Seiten operativ entfernen zu lassen und überwies die Patientin an eine Kieferchirurgin. Auf der linken Seite verlief der Eingriff komplikationslos. Doch beim Entfernen der rechten Weisheitszähne wurde ein Nerv beschädigt.

Daraufhin forderte die Lehrerin von der Chirurgin Schmerzensgeld: Seit der zweiten Operation, die gar nicht notwendig gewesen wäre, sei ihre Zunge taub. Über das Risiko sei sie nicht aufgeklärt worden.

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg wies die Klage der Patientin ab (12 U 8/22). Eingriff und Nachsorge seien nach dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen gemäß medizinischem Standard ausgeführt worden. Dass dabei ein nahe an den Zähnen liegender Nerv verletzt werde, gehöre zu den Risiken so einer Operation. Und die — vielleicht nicht optimale — Risikoaufklärung der Medizinerin habe sich im konkreten Fall nicht ausgewirkt.

Grundsätzlich gelte: Patienten willigten in eine Operation nur dann wirksam ein, wenn sie jedenfalls in Grundzügen wüssten, was auf sie zukomme. Die Lehrerin sei im Aufklärungsbogen über vorübergehende Taubheit und Gefühlsstörungen als mögliche Folgen informiert worden, was das Risiko etwas beschönige: Schließlich könnten solche Folgen in seltenen Fällen auch dauerhaft auftreten und eine Sprechstörung sei gerade für eine Lehrerin sehr belastend.

Zu Recht habe jedoch die Chirurgin eingewandt, dass die Patientin der Entfernung der rechten Weisheitszähne auch zugestimmt hätte, wenn sie über das Risiko noch genauer informiert worden wäre. Die Patientin habe zwar auf der rechten Seite keine Schmerzen gehabt, so das OLG. Doch bereits die Hauszahnärztin habe ihr erläutert, dass das nur eine Frage der Zeit sei. Die Operation auf beiden Seiten durchzuführen, sei unbedingt ratsam, da sich muskuläres Ungleichgewicht einstelle, wenn man nur die linken Weisheitszähne entferne.

Wenn man mit dem zweiten Eingriff zu lange warte, erhöhten sich außerdem das Operationsrisiko und die Gefahr für benachbarte Zähne. Das habe die Patientin alles gewusst. Darüber hinaus werde im Aufklärungsbogen der Chirurgin sogar auf das Risiko eines Durchbruchs zur Nasenhöhle hingewiesen. Diese erhebliche Gefahr habe die Patientin nicht abgeschreckt.

Deshalb sei nicht anzunehmen, dass ein deutlicherer Hinweis auf das geringe Risiko einer dauerhaften Nervenschädigung die Patientin von der Zustimmung zur Operation abgehalten oder sie zumindest in einen Entscheidungskonflikt gestürzt hätte. Damit fehle ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Nervenschädigung und den Schwächen des Aufklärungsbogens.

Kundin stürzt im Möbelhaus

Das Unternehmen muss beweisen, dass der Fußboden regelmäßig gereinigt wird

Die Kundin hatte ein Kieler Möbelhaus aufgesucht und war im Erdgeschoss vor dem Pflanzenbereich gestürzt. Nach dem Unfall musste der älteren Dame eine künstliche Hüfte eingesetzt werden. Dem Inhaber des Einrichtungshauses warf sie vor, er habe den Boden im Verkaufsraum nicht ausreichend reinigen lassen. Andernfalls wäre sie nicht auf einer Weintraube ausgerutscht.

Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig wies die Schadenersatzklage der Verletzten ab: Kunden könnten beim Essen immer etwas fallen lassen. Für Trauben oder andere glitschige Essensreste auf dem Boden hafte der Unternehmer nicht, wenn er im Prinzip seine Reinigungs- und Kontrollpflicht erfüllt habe. Versäumnisse in dieser Hinsicht habe die Kundin nicht beweisen können.

Mit dieser Argumentation war der Bundesgerichtshof nicht einverstanden: Er hob das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit ans OLG zurück (VI ZR 1283/20). Händler müssten dafür sorgen, dass Besucher ihrer Verkaufsräume nicht durch einen rutschigen Fußboden bzw. Dinge auf dem Boden zu Schaden kämen. Die vom Inhaber des Möbelhauses behaupteten Reinigungsmaßnahmen im Pflanzenbereich seien grundsätzlich ausreichend.

Er lasse von einem externen Dienstleister stündlich eine — von eigenen Mitarbeitern kontrollierte — Sichtreinigung durchführen und setze zusätzlich, wenn nötig auf "Zuruf", eine extra dafür abgestellte Reinigungskraft ein. Ob diese vorbeugenden Maßnahmen gegen Verunreinigungen des Fußbodens tatsächlich konsequent durchgeführt wurden, sei aber offengeblieben.

Fehlerhaft sei die Ansicht des OLGs, dass die Kundin Versäumnisse des Händlers beweisen müsse, um ihren Anspruch auf Schadenersatz zu begründen. Die Beweislast liege hier vielmehr beim Unternehmer: Um sich zu entlasten, müsse er belegen, dass erstens alle erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zur Kontrolle getroffen wurden und zweitens die Mitarbeiter die ihnen übertragenen Pflichten auch tatsächlich sorgfältig erfüllt hätten. Wenn in diesem Punkt Zweifel blieben, gingen diese zu Lasten des Unternehmers.