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Auffahrunfall eines Rennradlers

Abstandsregeln gelten auch für Radfahrer: Kein Mitverschulden des bremsenden Autofahrers

Ein Radsportverein veranstaltete für seine Mitglieder ein Zeitfahren, bei dem die Teilnehmer im Abstand von einer Minute nacheinander starteten. Der Wettbewerb fand auf öffentlichen Straßen statt, die für den übrigen Verkehr nicht gesperrt waren. Bis auf etwa 15 Meter hatte sich Radfahrer A auf gerader Strecke dem vor ihm gestarteten B genähert, als B nach links schwenkte, um einen Opel zu überholen. Das Auto fuhr mit ca. 30 km/h in die gleiche Richtung wie die Radfahrer.

Aus ungeklärten Gründen stieß B beim Überholen mit dem Rad gegen die linke vordere Seite des Autos und stürzte. Der Autofahrer bremste deshalb plötzlich stark ab. In diesem Moment fuhr A noch einige Meter hinter dem Opel. Er bremste ebenfalls, doch sein Ausweichversuch misslang. Radfahrer A prallte mit dem Vorderrad gegen das Heck des Wagens und verletzte sich beim Sturz erheblich. Vom Autofahrer forderte der Sportler Schadenersatz und Schmerzensgeld — ohne Erfolg.

Sein Verschulden am Unfall überwiege so eindeutig, dass dies jeden Ersatzanspruch ausschließe, erklärte das Oberlandesgericht Schleswig (7 U 214/22). Auffahrer A müsse allein für die Unfallfolgen haften — wie bei allen typischen Auffahrunfällen, bei denen Auffahrer den erforderlichen Sicherheitsabstand missachteten. Der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug müsse so groß sein, dass der nachfolgende Verkehrsteilnehmer auch dann noch rechtzeitig halten könne, wenn das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich bremse.

Diese Regel gelte auch für Rennradfahrer, die sich im öffentlichen Straßenverkehr an einer sportlich ambitionierten Übungs-Zeitfahrt beteiligten. Zwar dürften Vorausfahrende nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen. Doch der Opelfahrer habe aufgrund der Kollision mit Radfahrer B zwingend anhalten müssen. Rennradler A habe die Unfallgefahr durch seine Geschwindigkeit erhöht. Und offenkundig habe er den gebotenen Sicherheitsabstand nicht eingehalten, weil er wie B den Opel (in einer Tempo-30-Zone!) überholen wollte.

Schüler beim Eishockeytraining im Verein verletzt

Dafür ist die Schülerunfallversicherung nicht zuständig, auch wenn Sportverein und Schule kooperieren

In der Schule und auf dem Schulweg stehen Schüler unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Natürlich auch beim Sportunterricht. Ob das auch beim abendlichen Training in einem Eishockeyverein gilt, musste das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg entscheiden: Ein Internatsschüler hatte sich beim Vereinstraining einen Beinbruch zugezogen.

Das Internat kooperiert mit dem Sportverein und berücksichtigt bei der Organisation von Lernzeiten und schulischen Betreuungsangeboten die Trainingszeiten des Vereins. Der Schüler bezieht vom Verein ein Stipendium von 1.500 Euro monatlich für die Schule. Die Schule wirbt im Internet für sich als "Eishockeyinternat".

Trotzdem verneinte das LSG Baden-Württemberg einen Schulunfall, für dessen Folgen die gesetzliche Unfallversicherung aufkommen müsste (L 10 U 2662/21).

Der Versicherungsschutz der Schülerunfallversicherung erstrecke sich auf den Unterricht und die Pausen dazwischen, auf den Schulweg und auf Aktivitäten bei Schulveranstaltungen, die im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule liegen. Wenn ein Schüler jedoch beim Training in einem Sportverein verletzt werde, sei dieser Unfall nicht vom Versicherungsschutz umfasst, so das LSG.

Die Schule sei in keiner Weise für das Training verantwortlich: Die Eishalle liege nicht auf dem Internatsgelände, beim Training sei kein Schulpersonal anwesend. Dass die Schule bei der Planung ihrer eigenen Veranstaltungen terminlich die Trainings- und Wettkampftermine des Vereins berücksichtige, stelle keine Mitwirkung beim oder Einflussnahme auf das Vereinstraining dar. Ein direkter sachlicher Zusammenhang zwischen Schulbesuch und Training sei daraus erst recht nicht abzuleiten.

In der Kletterhalle abgestürzt

Hat der Hallenbetreiber Toprope-Stationen fehlerhaft eingerichtet, haftet er für die Folgen

In einer Kletterhalle fand ein "Schnuppertag" statt, um Anfänger mit Hilfe von Ausbildern an den Klettersport heranzuführen. Auch erfahrene Kletterer durften an diesem Tag kostenlos die Halle benutzen, darunter Herr H mit seiner Ehefrau. Der Geschäftsführer der X-GmbH, Betreiberin der Halle, hatte vor dem Schnuppertag mehrere Toprope-Stationen eingerichtet, an denen nacheinander wechselnde Seilschaften klettern konnten.

Damit nicht jeder Kletterer einen neuen Knoten am Seilende machen musste, präparierte er die Stationen: In die Seilenden für die Kletterer band der Hallenbetreiber doppelte Knoten mit Karabinern ein. Unglücklicherweise klebte er ein teilweise überstehendes Seilstück mit Klebeband am tragenden Seil an — eine Technik, vor der der Deutsche Alpenverein ausdrücklich warnt. Denn so entsteht eine nur scheinbar tragfähige Seilschlaufe (genannt "Scheinauge"), die den Kletterer nicht sicher hält.

Passt der Kletterer nicht 100-prozentig auf, kann er versehentlich den Anseilkarabiner im Scheinauge einhängen statt im "Auge" des sicheren doppelten Knotens. So sind schon mehrere, teilweise tödliche Unfälle passiert. Auch Frau H stürzte aus sechs Metern Höhe ab und verletzte sich schwer. Ihre Krankenkasse verlangte von der X-GmbH die Hälfte der Behandlungskosten von rund 150.000 Euro ersetzt. Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken (4 U 12/21).

Denn bei dem Unfall habe sich eine Gefahr verwirklicht, die der Hallenbetreiber durch die Gestaltung der Toprope-Kletterstation geschaffen habe. Dabei habe er die Warnungen des Alpenvereins vor dieser Art der Installation gekannt. Hallenbetreiber dürften sich nicht darauf verlassen, dass jeder Kletterer mit voller Aufmerksamkeit prüfe, ob der vor ihm Kletternde den Karabiner wieder im "richtigen" Doppelknoten eingehängt habe.

Die Möglichkeit von Fehlern sei nach allgemeiner Lebenserfahrung auch bei erfahrenen Kletterern nicht auszuschließen. Bei ihrer Forderung habe die Krankenkasse richtigerweise ein Mitverschulden des Ehepaares in Höhe von 50 Prozent des Schadens bereits berücksichtigt.

Jedes Mitglied einer Seilschaft müsse bei sich und beim Partner den Gurtschluss prüfen, den Knoten am Seilende und die korrekte Verbindung von Seil und Gurt. Die Klettergemeinschaft H habe am Einstieg nicht kontrolliert, ob der Karabiner aktuell noch korrekt positioniert war. Andernfalls hätte das Paar bemerkt, dass zwischen dem Seil und dem Gurt der Frau H keine belastbare Verbindung bestand, weil der Karabiner fehlerhaft eingehängt war.

Segelyachten gestrandet

Fahrrinnen in der Hafeneinfahrt waren mit schwarz-grünem Wimpel fehlerhaft markiert

Die Zufahrt zu einem Hafen in Schleswig-Holstein ist wegen einiger Untiefen mit grünen und roten Tonnen gekennzeichnet. Nur wenn Schiffe und Boote innerhalb der Markierung bleiben, laufen sie nicht auf Grund: Rote Bojen oder Markierungen müssen bei der Einfahrt an Backbord liegen, grüne Bojen oder Markierungen an Steuerbord.

Doch im Jahr 2018 musste eine Tonne gewartet werden. Die Hafenverwaltung ließ sie entfernen und durch eine Fischernetz-Markierung mit schwarz-grünem Wimpel ersetzen. In den folgenden Wochen gerieten zwei Segelyachten in eine Untiefe und strandeten. Einer der Eigentümer verlangte anschließend Schadenersatz.

Zu Recht, entschied das Landgericht Lübeck. Das Urteil wurde vom Oberlandesgericht (OLG) Schleswig bestätigt: Die Hafenverwaltung hafte für zwei Drittel des Schadens (7 U 177/22). Der Kapitän müsse sich ein Mitverschulden von einem Drittel auf seinen Schadenersatzanspruch anrechnen lassen, so das OLG: Denn er hätte das Fehlen der Tonne erkennen und vor der Einfahrt in die Fahrrinne in die Seekarten schauen müssen.

Grundsätzlich hätten aber beide Havarien deutlich gezeigt, dass der ersatzweise platzierte Wimpel — eine schwarz-grüne Fischernetz-Markierung — komplett ungeeignet sei, um Fahrrinnen zu kennzeichnen. Diese provisorische "Notlösung" stelle kein übliches Seezeichen dar und habe den Schiffsverkehr erheblich gefährdet. Die Wimpel-Markierung sei schon wegen der zwangsläufigen Verwechslungsgefahr kein geeigneter Ersatz für die fehlende Tonne. Auch wenn sie nur vorübergehend eingesetzt worden sei, begründe dieser Fehler eine Amtshaftung für die Folgen.

Zusammenbruch beim Triathlon

Sportler will sich partout nicht behandeln lassen und wirft den Sanitätern danach unterlassene Hilfeleistung vor

2017 hatte sich ein Lehrer zu einem "Jedermann-Triathlon" angemeldet. Dabei mussten die Teilnehmer 750 Meter schwimmen, 20,4 km radfahren und fünf km laufen. Vorher mussten alle bei der Anmeldung unterschreiben, dass ihr Trainingszustand diesen Anforderungen entspricht und dass sie über die Gefahren durch Überanstrengung Bescheid wissen. Auch der Lehrer gab diese Erklärung ab und überschätzte seine Leistungsfähigkeit.

Seit zwei Jahren hatte er keinen Wettkampf mehr absolviert. Zudem litt der Mann an Bronchialasthma und hatte gerade erst eine Erkältung hinter sich gebracht. Am Tag des Triathlon-Wettkampfs herrschten mehr als 30 Grad Celsius. Unterwegs wirkte der Hobbysportler bereits erschöpft. Beim Laufen torkelte er auf der Zielgeraden und erreichte das Ziel nur mit Müh und Not. Dort legte sich der Pädagoge ausgepowert auf den Boden.

Sofort eilten Sanitäter herbei, denen er jedoch erklärte, er brauche keine Behandlung. Als sie ihn mit der Trage ins Sanitätszelt bringen wollten, kletterte der "Patient wider Willen" von der Trage. Im Zelt legten ihm die Sanitäter eine Infusion. Sie mussten die Maßnahme aber abbrechen, weil der Mann um sich schlug und randalierte. Schließlich verschlechterte sich sein Zustand so, dass er nicht mehr ansprechbar war — nun riefen die Sanitäter einen Notarzt. In einer Klinik wurden Unterzucker und akutes Nierenversagen diagnostiziert.

Als sich der Lehrer von seinem Kollaps erholt hatte, verklagte er den Veranstalter des Triathlons und den Sanitätsdienst auf Schmerzensgeld: Die verzögerte Behandlung sei als unterlassene Hilfeleistung zu bewerten, meinte er. Das Landgericht Dresden war allerdings anderer Ansicht und wies die Klage ab (10 O 2201/20). Grundsätzlich müssten Patienten einer medizinischen Behandlung vorher zustimmen, betonte das Landgericht.

Und der Triathlet habe im Sanitätszelt mehr als deutlich zum Ausdruck gebracht, man solle ihn in Ruhe lassen und nicht behandeln. Dann könne er nicht nachträglich den Rettungskräften vorwerfen, er sei zu spät behandelt worden. Sie hätten vorschriftsmäßig gehandelt, indem sie seinen Willen respektierten. Selbst wenn der Lehrer möglicherweise schon im Delirium gewesen sei, sei das für die Sanitäter nicht klar erkennbar gewesen.

Auf die Sanitäter habe er keineswegs "verwirrt" gewirkt. Sie seien daher nicht von einem Ausnahmefall ausgegangen: Nur wenn ein Patient offenkundig nicht in der Lage sei, eine eigene Entscheidung zu treffen, dürften Mediziner und Rettungskräfte dessen Willen ignorieren. Schließlich sei nicht nur unterlassene Hilfeleistung, sondern auch eine aufgezwungene Behandlung gegen den Willen des Patienten als Körperverletzung strafbar.

Nerviges Ping-Pong

Anwohnerklage bleibt erfolglos: Auf einem Spielplatz ist Tischtennisspielen erlaubt

Mitten in einem Dorfgebiet liegt der Spielplatz, der einer Anwohnerin Kummer bereitet. In erster Linie ist es das Klack-Klack der Tischtennisbälle, das die benachbarte Hauseigentümerin stört. Vergeblich verlangte sie von der Gemeinde, die Tischtennisplatte zu entfernen. Auch einer Klage war kein Erfolg beschieden.

Lärm auf Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen sei von den Anwohnern hinzunehmen und stelle keine "relevante Störung" dar, entschied das Verwaltungsgericht Trier (9 K 1721/23). Das gelte erst recht, wenn der Spielplatz nicht in einem reinen Wohngebiet liege. Auf einem Spielplatz sollten sich Kinder bis 14 Jahren richtig austoben — dafür sei er gedacht.

Eine Tischtennisplatte ergänze dieses Angebot und solle es den Kindern ebenfalls ermöglichen, ihr ausgeprägtes Bedürfnis nach Bewegung auszuleben. Die Kommune sei daher nicht verpflichtet, das Spielgerät zu entfernen. Auf einem Spielplatz gehe es naturgemäß laut zu. Da ragten einige Anfeuerungsrufe und das unregelmäßige Geräusch der Tischtennisbälle nicht sonderlich heraus. Auch sie seien daher von den Nachbarn zu dulden.

Anders sei es zu bewerten, wenn hier Jugendliche oder Erwachsene außerhalb der festgelegten Öffnungszeiten spielten. Dafür habe die Gemeinde den Spielplatz und die Tischtennisplatte nicht aufgebaut — diese Störung sei ihr deshalb auch nicht zuzurechnen. Wenn so eine Störung auftrete, müsse sich die Anwohnerin an die Polizei und nicht an die Gemeinde wenden.

Dass Schüler Fehler machen, ist normal

Segelschüler haftet nicht für Bootsschaden durch missglücktes Anlegemanöver

Ein Münchner wollte den Sportküstenschifferschein erwerben. Um sich darauf vorzubereiten, buchte er beim Betreiber einer deutschen Segelschule einen Ausbildungstörn in Kroatien. Dort übte der Segelausbilder mit dem Schüler eine Woche lang. Zwei Tage vor dem Prüfungstermin missglückte dem Schüler das Anlegen am Steg: Entgegen den Anweisungen des Schiffsführers lenkte er das Boot nicht nach Steuerbord — sondern gegen den Betonsteg.

Dabei wurde das gecharterte Boot beschädigt. Der Segelausbilder ersetzte dem Bootsvermieter die Reparaturkosten von 1.991,60 Euro und verlangte anschließend vom Schüler Schadenersatz in dieser Höhe. Doch das Amtsgericht München wies seine Klage ab (191 C 14599/22). Allein der Umstand, dass der Schüler das Ruder entgegen der Anweisung des Ausbilders nicht nach Steuerbord gelenkt habe, stelle keine Pflichtverletzung dar, für die der Segelschüler haften müsste.

Der Ausbilder habe nicht dargelegt, dass ein Schüler mit diesem Ausbildungsstand so ein Anlegemanöver fehlerfrei hätte ausführen müssen. Umgekehrt müsse ein Schiffsführer — vergleichbar einem Fahrlehrer — immer zum Eingreifen bereit sein, wenn der Schüler selbständig ein Manöver durchführen solle. Warum der Segelausbilder dies beim Anlegen nicht getan habe, sei offengeblieben. Es liege in der Natur einer Ausbildung, dass Schüler das Gelernte nicht sofort und fehlerlos umsetzen könnten. Das damit verbundene Risiko trage der Ausbilder und nicht der Schüler.

Zudem sei im Vertrag mit der Segelschule vereinbart, dass der Ausbilder nur für grob fahrlässig verursachte Schäden haften müsse, nicht aber für einfach fahrlässig verursachte Schäden. Dieser Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit müsse für den Schüler ebenfalls gelten — auch deshalb, weil ihn der Segelschul-Betreiber über die Haftungsrisiken bei so einem Ausbildungstörn nicht informiert habe.

Sturz beim Berliner Firmenlauf

Ein vielen Teilnehmern offenstehender Lauf ist kein gesetzlich unfallversicherter Betriebssport

Im Mai 2019 nahm Frau U gemeinsam mit Arbeitskollegen auf Inline-Skates am Berliner Firmenlauf im Tiergarten teil. Auf nassem Untergrund rutschte die Skaterin aus, stürzte und brach sich das rechte Handgelenk.

Von ihrer Berufsgenossenschaft verlangte die Angestellte, die Behandlungskosten zu übernehmen: Das sei ein Arbeitsunfall gewesen, weil der Firmenlauf eine betriebliche Veranstaltung sei. Dem widersprach die Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung und zahlte nicht.

Organisiert wird der Firmenlauf von einem Berliner Sportverein. Teilnehmen können sportliche Mitarbeiter vieler Unternehmen und Organisationen sowie Freizeitteams. Nach dem Sport und der Siegerehrung findet traditionell eine "Run-Party" für die Teilnehmer statt.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied den Streit zu Gunsten der Berufsgenossenschaft (L 3 U 66/21). Der Unfall hänge nicht mit der beruflichen Tätigkeit von Frau U zusammen. Um Betriebssport gehe es beim Firmenlauf nicht: Betriebssport zum Ausgleich für die beruflichen Anforderungen finde regelmäßig statt und stehe nur Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers offen.

Der einmal jährlich veranstaltete Firmenlauf habe eher den Charakter eines Volksfestes, an dem sich viele Firmen und Einzelsportler beteiligen könnten. Die Tatsache, dass Frau U mit einigen Kollegen, die ebenfalls gerne skaten, vorher gelegentlich trainiert habe, führe zu keiner anderen Beurteilung. Das sei ein kleiner, privater Kreis mit dem gleichen Hobby.

Für die übrigen Beschäftigten des Unternehmens habe es an diesem Tag kein spezielles Programm gegeben. Auch wenn der Arbeitgeber die Startgebühr für den Firmenlauf gezahlt habe und die Skater-Gruppe sich als Team mit einem Namen angemeldet habe: Der Firmenlauf sei nicht mit einer Gemeinschaftsveranstaltung dieses einen Arbeitgebers zu verwechseln, die den Zusammenhalt der Arbeitnehmer seinem Betrieb fördern solle.

Profifußballer klagt auf Vertragsverlängerung

Regionalliga-Saison wegen Corona vorzeitig beendet: Vereinbarte Mindesteinsatzzahl deshalb zu hoch?

Mit einem Fußballverein, der in der Regionalliga Südwest spielt, schloss ein Fußballprofi im August 2019 einen Arbeitsvertrag für die folgende Saison. Der Vertrag lief bis zum 30.6.2020, sollte sich aber um eine weitere Spielzeit verlängern — wenn der Trainer den Spieler mindestens 15 Mal (mindestens 45 Minuten) in Meisterschaftsspielen aufstellte.

Dazu kam es jedoch nicht: Zwölf Mal wurde der Fußballer bis Februar 2020 eingesetzt. Dann tauschte der Verein das Trainerteam aus und der Spieler saß vier Wochen lang nur auf der Bank. Ab Mitte März 2020 wurde dann der Spielbetrieb wegen der Corona-Pandemie eingestellt, im Mai wurde die Regionalliga-Saison vorzeitig beendet.

Nun verlangte der Fußballer vom Verein, seinen Arbeitsvertrag um eine Spielzeit zu verlängern: Die vereinbarte Bedingung dafür sei aufgrund des Abbruchs der Saison im Mai schon durch zwölf Einsätze erfüllt. Denn: Hätten er und der Verein das vorzeitige Ende der Spielzeit vorhergesehen, wäre eine niedrigere Mindesteinsatzzahl vereinbart worden — angepasst an die geringere Zahl von Spieltagen.

Die Klage des Sportlers scheiterte in allen Instanzen bis hin zum Bundesarbeitsgericht (7 AZR 169/22). Die im Arbeitsvertrag vereinbarte Mindesteinsatzzahl sei nicht erreicht worden, stellten die Bundesrichter fest. Die Vertragsklausel, welche die Vertragsverlängerung von der Zahl der Einsätze abhängig mache, müsse nicht an die pandemiebedingt verkürzte Spielzeit angepasst werden: Dafür gebe es keine Rechtsgrundlage. Der Verein sei nicht verpflichtet, wegen des Saisonabbruchs den Vertrag schon aufgrund von zwölf Spieleinsätzen zu verlängern.

Corona-Test vor dem Training

Die Corona-Schutzvorschriften rechtfertigten es nicht, einen Fitnessstudio-Vertrag zu kündigen

Im Frühjahr 2021 hatte Frau D mit der Inhaberin eines Fitnessstudios einen Vertrag abgeschlossen. Der Vertrag hatte eine Laufzeit von 18 Monaten mit Beginn am 1. Juli, das monatliche Entgelt betrug 74 Euro. Im Juli begann Frau D mit dem Training. Doch schon nach einem Monat überlegte es sich die Kundin anders und kündigte. Ab August zahlte sie keinen Mitgliedsbeitrag mehr, obwohl sie mehrmals abgemahnt wurde.

Ihre Kündigung begründete Frau D im folgenden Rechtsstreit mit den Corona-Vorschriften: Sie habe sich aus persönlichen und gesundheitlichen Gründen nicht gegen Corona impfen lassen können. Deshalb habe sie den Vertrag außerordentlich kündigen dürfen.

Die Studioinhaberin hielt die Kündigung für unwirksam und forderte von Frau D die Zahlung der Mitgliedsbeiträge: Die Kundin hätte jederzeit im Studio trainieren können, wenn sie sich an die staatlichen Auflagen gehalten hätte. Wer sich nicht impfen lassen wollte, habe sich testen lassen können.

Das Amtsgericht München gab der Studioinhaberin Recht (161 C 2028/22). Die Kundin müsse die ausstehenden Beiträge (insgesamt 1.184 Euro) zahlen. Auch für Kunden, die sich nicht impfen lassen konnten oder wollten, habe während der Pandemie kein außerordentliches Kündigungsrecht bestanden, so das Amtsgericht.

Frau D hätte nämlich auch ohne Corona-Impfung trainieren können. Corona-Tests durchzuführen, um das Studio nutzen zu können, sei für die Kunden während der Pandemie durchaus zumutbar gewesen. Das Fitnessstudio habe im fraglichen Zeitraum allen Kunden offen gestanden, die bereit waren, die Corona-Schutzvorschriften einzuhalten.

Landung mit dem Tandem-Fallschirm missglückt

Anbieterin der Tandem-Sprünge schuldet dem verletzten Passagier Schmerzensgeld

Im Sommer 2018 hatte sich ein Mann den Traum vom Fliegen erfüllt und einen Tandem-Fallschirmsprung gebucht. Mit einem erfahrenen Fallschirmspringer war er vom Flugzeug des Unternehmens abgesprungen. Doch der Sprung endete wetterbedingt mit einem heftigen Aufprall bei der Landung, bei dem sich der Kunde schwer verletzte.

Gebrochene Wirbel machten eine umfangreiche Operation notwendig. Zurück blieben Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule, Schmerzen und Lähmungserscheinungen im linken Bein. Von der Anbieterin der Tandem-Sprünge forderte der Kunde Schmerzensgeld. Zu Recht, entschied das Landgericht Köln und sprach dem Mann 20.000 Euro zu, obwohl der Anbieterin und ihrem Personal kein Verschulden vorzuwerfen war (3 O 176/19).

Hier gehe es um einen Luftbeförderungsvertrag, so das Landgericht. Denn der Schwerpunkt der vertraglich vereinbarten Leistung bestehe im Transport mit dem Flugzeug bis zu einer Höhe, die für einen Fallschirmsprung ausreiche. Werde ein Fluggast durch einen Unfall an Bord oder beim Ein- oder Aussteigen verletzt, hafte das Flugunternehmen — unabhängig von eigenem Verschulden — gemäß Luftverkehrsgesetz für die Unfallfolgen.

Ein Luftbeförderungsvertrag ende üblicherweise dann, wenn sich der Fluggast wieder auf dem Boden befinde und "wieder auf eigenen Füßen stehe". Auch bei einem Tandempassagier sei das so: Er sei nicht mit einem Kursteilnehmer zu vergleichen, der Fallschirmspringen erlernen wolle und sich darauf gründlich vorbereite. Tandempassagiere seien Kunden ohne jede Erfahrung, die nach einer kurzen Einweisung mitfliegen und den Ablauf des Sprungs in keiner Weise beeinflussen könnten.

Fitnessstudio ist nicht steuerlich absetzbar

Mitglieder zahlen ihre Beiträge auch für nicht ärztlich verordnete Leistungen des Studios

Wegen ihrer Rückenprobleme hatte der Hausarzt einer Patientin 2018 Wassergymnastik verordnet. Einschlägige Kurse bot das Fitnessstudio an, in dem die Frau Mitglied war. Bei ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2018 wollte sie die Mitgliedsbeiträge für das Studio als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Doch das Finanzamt lehnte es ab, die Beiträge vom zu versteuernden Einkommen abzuziehen. Dagegen wehrte sich die Steuerzahlerin, scheiterte aber mit ihrer Klage beim Finanzgericht Niedersachsen (9 K 17/21). Als "außergewöhnliche Belastung" würden nur Heilbehandlungskosten anerkannt, die der/die Steuerpflichtige "zwangsläufig" tragen müsse, so das Finanzgericht.

Mit den Mitgliedsbeiträgen fürs Fitnessstudio bezahlten die Mitglieder jedoch auch Leistungen des Studios, die mit den ärztlich verordneten Kursen überhaupt nicht zusammenhängen: z.B. die Sauna oder die Nutzung des Schwimmbades für nicht ärztlich verordnete Aqua-Fitnesskurse. Solche Leistungen würden nicht nur von kranken, sondern auch von gesunden Personen in Anspruch genommen.

Unerheblich sei, ob die Steuerzahlerin die Sauna tatsächlich nutze oder nicht: Jedenfalls seien ihre Aufwendungen für das Fitnessstudio nicht (oder zumindest nicht vollständig) als zwangsläufige Heilbehandlungskosten einzustufen. Daher stellten sie auch keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des Einkommensteuergesetzes dar.

Riskantes Überholmanöver vor einer Kurve

Autofahrer bremst wegen des Gegenverkehrs ab und bringt einige Rennradfahrer zu Fall

Eine Gruppe von fünf Rennradfahrern war im August 2019 in Nonnweiler-Primstal (Saarland) unterwegs: dicht hintereinander mit ca. 30 km/h. Kurz vor einer Kurve versuchte der Fahrer eines VW Golf mit Anhänger, die Gruppe zu überholen. Dass ihm ein anderer Wagen mit Pferdeanhänger entgegenkam, konnte der Golffahrer nicht sehen. Als sich der Golf neben dem vordersten Radfahrer befand, bemerkte der Fahrer den Gegenverkehr, brach den Überholvorgang ab, bremste und zog nach rechts.

Beim Ausweichen gerieten drei der Rennradfahrer aneinander und stürzten. Herr A erlitt dabei eine Schultereckgelenkssprengung, Schürfwunden und Prellungen. Er musste operiert werden und eine Abduktionsschiene tragen, war drei Wochen arbeitsunfähig und konnte monatelang nicht Autofahren.

A verklagte den Golffahrer und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung auf Schadenersatz und Schmerzensgeld: Der Autofahrer habe mit seinem riskanten Überholmanöver an einer unübersichtlichen Stelle den Unfall schuldhaft verursacht.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken gab dem Radfahrer Recht (4 U 136/21). Überholen dürfe nur, wer übersehen könne, dass kein Gegenverkehr komme und dass auch sonst niemand gefährdet werde. Da der Golffahrer vor der Kurve den Überholweg nicht vollständig überblicken konnte, hätte er die Gruppe der Radfahrer nicht überholen dürfen. Auch wenn er A nicht angefahren habe: Mit seiner Fahrweise habe der Golffahrer den Sturz der Radfahrer und die Verletzung von A ausgelöst. Daher müsse die Kfz-Versicherung einspringen.

Das Verbot, an unübersichtlicher Stelle zu überholen, solle nicht nur den Gegenverkehr, sondern auch die überholten Verkehrsteilnehmer schützen. Zudem müssten Autofahrer beim Überholen von Radfahrern mindestens 1,5 Meter Seitenabstand einhalten, weil deren Fahrlinie oft leicht schwanke. Der Golffahrer habe mit höchstens einem Meter Abstand überholt, wenn es überhaupt ein Meter gewesen sei — da seien die Zeugenaussagen unterschiedlich.

Da die Radfahrer außerdem im Pulk fuhren — für den Golffahrer erkennbar mit zu wenig Sicherheitsabstand —, sei die Sturzgefahr besonders groß gewesen. Das begründe allerdings auch ein Mitverschulden des Verletzten: Ein Drittel des Schadens müsse A deshalb selbst tragen. Bei organisierten Straßenrennen sei das anders zu beurteilen. Doch wenn sich Rennradfahrer im "normalen" Straßenverkehr bewegten, dürften sie nicht so dicht hintereinander fahren, sondern müssten zum eigenen Schutz Abstand halten.

Schwimmerin kämpft um WM-Teilnahme

Der Sportverband kann unabhängig von der Infektionslage weiterhin einen Impfnachweis verlangen

Im April hatte der Spitzenverband im Bereich Para-Schwimmen die Athletin B für die Weltmeisterschaft 2022 (Juni in Portugal) nominiert. In einer E-Mail an die Sportlerin wies der Verband darauf hin, dass sein aktuelles Hygienekonzept verbindlich sei. Es gelte die 2G+-Regel: Sie könne an der WM nur teilnehmen, wenn sie vollständig gegen Corona geimpft sei oder eine SARS-CoV-2-Infektion überstanden habe. Zusätzlich sei ein aktueller Test vorzulegen.

Der Genesenenstatus von Frau B war im April ausgelaufen. Einige Wochen später beantragte sie bei Gericht, die Justiz möge doch dem Sportverband per Eilverfahren verbieten, ihre Teilnahme von der 2G+-Regel abhängig zu machen. Einen Impfnachweis wollte die Sportlerin nämlich nicht erbringen und der Verband hatte damit gedroht, die Nominierung für den Wettkampf zurückzuziehen.

Schon in der E-Mail des Verbands im April sei klipp und klar die 2G+-Regel als Teilnahmebedingung benannt worden, erklärte das Landgericht Köln. Dass der Sportverband strenge Hygieneregeln aufstelle, sei angesichts seiner Fürsorgepflicht gerade gegenüber behinderten Spitzensportlern gut vertretbar. Eine kompliziert verlaufende Infektion mit dem Coronavirus könne für Sportler einschneidende Folgen haben (Long-Covid-Syndrom).

Mit dieser Begründung wies das Landgericht Köln den Antrag der Schwimmerin ab. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung (I-4 W 27/22). Zu den legitimen Zwecken eines Sportverbandes gehöre es, Gesundheit und Sicherheit der Sportler zu gewährleisten. Angesichts der Corona-Pandemie habe der Verband ein Hygienekonzept erstellen müssen.

Er dürfe nun von den Teilnehmern verlangen, dass sie es einhalten — auch wenn sich die Infektionslage vorübergehend gebessert habe. Anfang des Jahres seien die Inzidenzwerte hoch gewesen, bis in den April hinein habe eine 2G-Regel das öffentliche Leben eingeschränkt. Daher sei es gut nachvollziehbar, dass der Verband auch in Bezug auf die Weltmeisterschaft an seinen Infektionsschutzregeln festhalten wolle.

Außerdem treffe der Sportverband als eingetragener Verein seine Entscheidungen autonom. Er müsse sein Hygienekonzept nicht abschwächen, sobald die gesetzlichen Auflagen gelockert würden. Sportvereine seien nicht dazu verpflichtet, ihre Schutzmaßnahmen in Bezug auf sportliche Wettkämpfe den vom Gesetzgeber beschlossenen Änderungen sofort anzupassen.

Autotür bringt Rennradfahrer zu Fall

Hat der Sportler zum Auto ca. 50 cm Abstand eingehalten, ist Mitverschulden ausgeschlossen

Ein Mediziner, passionierter Triathlet, trainierte mit seinem Rennrad im Bergischen Land. In Engelskirchen fuhr er an einem Auto vorbei, das gerade eingeparkt hatte. Der Autofahrer öffnete die Fahrertür, ohne nach hinten zu schauen. Der Sportler konnte nicht mehr ausweichen, prallte gegen die Autotür und verletzte sich schwer.

Von der Kfz-Versicherung des Autofahrers forderte er Schadenersatz: Er könne nun als Unfallchirurg einige kraftaufwendigere Operation nicht mehr durchführen und am Schwimmtraining für den Triathlon nicht mehr teilnehmen.

Der Autofahrer und seine Versicherung erklärten sich bereit, für 75 Prozent des Schadens aufzukommen. Ein Mitverschulden von 25 Prozent gehe aber auf das Konto des Rennradfahrers, meinten sie, weil er zu nah am Auto vorbeigefahren sei. Dass ein Autofahrer nach dem Einparken aussteigen wolle und die Tür öffnen werde, hätte ihm klar sein müssen.

Doch das Landgericht Köln konnte kein Mitverschulden des Verletzten erkennen: Es sprach ihm vollen Schadenersatz und obendrein 3.500 Euro Schmerzensgeld zu (5 O 372/20). Laut Straßenverkehrsordnung müssten sich Autofahrer beim Ein- und Aussteigen so verhalten, dass sie auf keinen Fall andere Verkehrsteilnehmer gefährdeten. Kollidiere ein Radfahrer mit einer beim Vorbeifahren geöffneten Fahrertür, spreche dies in der Regel für ein Verschulden des Autofahrers.

Ein Mitverschulden des Radfahrers sei jedenfalls dann auszuschließen, wenn er einen ausreichenden Sicherheitsabstand von 35 bis 50 cm zum parkenden Auto eingehalten habe. Laut Unfallgutachten sei es im konkreten Fall ein halber Meter gewesen. Der Abstand müsse mindestens so groß sein, dass der Autofahrer die Fahrertür geringfügig öffnen könne. Dafür genüge ein halber Meter. Radfahrer müssten dem Autofahrer nicht so viel Raum lassen, dass er die Fahrertür vollständig öffnen könne.

Auch aus der hohen Geschwindigkeit des Radfahrers sei kein Mitverschulden abzuleiten: Natürlich fahre ein Triathlet auf dem Rennrad deutlich schneller als ein durchschnittlicher Radfahrer. Das könne man einem Sportler nicht vorwerfen. Mit grober Unachtsamkeit von Autofahrern, die schlicht den Verkehr ignorierten, müssten Rennradfahrer nicht rechnen.

Lockdown und Fitnessstudios

BGH entscheidet endgültig: In diesem Zeitraum eingezogene Mitgliedsbeiträge sind zurückzuzahlen

Überwiegend lag die Rechtsprechung ja auch bisher schon auf dieser Linie, nun ist es sozusagen "amtlich": Fitnessstudios müssen Mitgliedsbeiträge zurückzahlen, die sie während der Schließung im Corona-Lockdown per Lastschrift eingezogen haben, entschied der Bundesgerichtshof als höchste Instanz im Zivilrecht (XII ZR 64/21).

Studioinhaber könnten dem Rückzahlungsanspruch der Mitglieder nicht entgegenhalten, dass der Vertrag der besonderen Situation anzupassen sei, so die Bundesrichter: Die Vertragslaufzeit müsse nicht um die Lockdown-Zeit verlängert werden.

Aufgrund behördlicher Anordnung geschlossene Fitnessstudios seien für die Mitglieder nicht benutzbar. Sie könnten den Vertragszweck, dort regelmäßig zu trainieren, in dieser Zeit nicht umsetzen. Die Leistung des Studios sei für einen bestimmten Zeitraum vereinbart und nach dieser Zeit nicht mehr nachholbar.

Dazu komme: Der allgemeine Grundsatz, dass Verträge einer veränderten Vertragsgrundlage angepasst werden müssten, gelte hier schon deshalb nicht, weil der Gesetzgeber eine spezielle gesetzliche Vorschrift für solche Corona-Fälle geschaffen habe. Um die Folgen der Pandemie im Veranstaltungs- und Freizeitbereich abzumildern, habe der Gesetzgeber Veranstaltern und Betreibern von Freizeiteinrichtungen vorübergehend erlaubt, statt einer Rückzahlung Wertgutscheine auszustellen.

Wenn eine Veranstaltung ausfalle oder eine Freizeiteinrichtung wie ein Studio nicht genutzt werden könne, könnten die Unternehmer mit einem Gutschein den Schaden der Kunden ausgleichen, ohne selbst finanzielle Einbußen zu erleiden. Die "Gutscheinlösung" vermindere so im Freizeitbereich die Verluste durch die Pandemie-Bekämpfung und berücksichtige dabei die Interessen beider Seiten.

Beim Nordic Walking vom Begleiter verletzt

Der Sportler haftet für die Folgen, wenn er beim Gehen die Stöcke unaufmerksam falsch einsetzt

Eine 51-jährige Krankenschwester unternahm mit einem Bekannten eine Nordic Walking Tour. Die beiden gingen nebeneinander, als der Mann versehentlich gegen einen seiner Stöcke trat, der dadurch zwischen die Beine der Frau geriet. Sie stolperte über den Stock und verletzte sich beim Sturz am Daumen der rechten Hand. Weil die Krankenschwester den Daumen nicht mehr bewegen konnte und an Schmerzen litt, war sie über ein Jahr arbeitsunfähig.

Die Krankenschwester war immer noch krankgeschrieben, als ihr das Klinikum kündigte. Rund eineinhalb Jahre bezog sie Arbeitslosengeld, mittlerweile arbeitet sie als Arzthelferin. Die Bundesagentur für Arbeit forderte vom Unfallverursacher Schadenersatz für das an die Frau gezahlte Arbeitslosengeld, insgesamt 15.297 Euro. Grundsätzlich hafte der Mann wegen fahrlässiger Körperverletzung, entschied das Landgericht.

Dieser Ansicht war auch das Oberlandesgericht Schleswig, das trotzdem die Klage der Bundesagentur abwies (6 U 46/18). Nordic Walking gehöre nicht zu den Risikosportarten, bei denen jeder Teilnehmer von vornherein mit Verletzungen rechnen müsse — wie z.B. bei Kampfsportarten oder beim Windschatten-Rennradfahren im Pulk. Beim schnellen Gehen würden die Stöcke eng am Körper geführt und stets hinter dem bewegten Bein gehalten.

Wer sie richtig und aufmerksam einsetze, könne nicht gegen den eigenen Stock treten. Verletzungen drohten hier also nicht. Wer müde werde, müsse sich eben noch mehr konzentrieren und mehr Abstand halten. Der Spazierweg sei etwa zwei Meter breit gewesen. Wenn dort beim Walken ein Sportler den anderen gefährde, sei das auf fahrlässige Unaufmerksamkeit zurückzuführen: Deshalb müsse der Sportler dann auch für die Folgen einstehen.

Dennoch habe die Bundesagentur hier keinen Anspruch auf Schadenersatz: Der Bekannte könne sich nämlich darauf berufen, dass die Verletzte den Schaden der Bundesagentur mit-verschuldet habe. Ihr Beitrag bestehe darin, dass sie gegen die unzulässige Kündigung der Klinik nicht vorgegangen sei. Da in diesem Fall eine Kündigungsschutzklage ganz sicher erfolgreich gewesen wäre, hätte sich die Bundesagentur dadurch das Arbeitslosengeld erspart.

Das Kündigungsschreiben verweise nicht auf eine negative Gesundheitsprognose der Arbeitnehmerin und erläutere nicht ansatzweise, warum es unzumutbar sei, sie weiterhin zu beschäftigen. In einer großen Klinik sei es ohne weiteres möglich, eine Krankenschwester an einem anderen, leidensgerechten Arbeitsplatz einzusetzen, z.B. in der Verwaltung. Kein Arbeitnehmer, der Wert auf seinen Arbeitsplatz lege, hätte sich mit einer Begründung wie in diesem Kündigungsschreiben zufriedengegeben.

Unglück beim Minigolfspiel im Kinderheim

Es gibt Unfälle, für die niemand verantwortlich ist

Zu einem Kuraufenthalt auf der Insel Norderney fand sich eine Gruppe asthmakranker Kinder ein, sieben bis zwölf Jahre alt. An einem Nachmittag spielten etwa 15 Kinder auf dem zu dem Heim gehörenden Minigolfplatz. Beaufsichtigt wurden die Kinder von einer ausgebildeten Kinderpflegerin, die kurz vorher ihre erste Stelle in diesem Heim angetreten hatte. Sie hatte den Kindern erklärt, sie sollten sich an den Minigolfbahnen nicht direkt hinter die spielenden Kameraden, sondern mit Abstand auf die Seite stellen. Sonst könne sie der Spieler leicht mit dem Schläger treffen.

Die Kinder hielten sich an diese Regel; trotzdem kam es zu einem Unfall. Als einer aus der Gruppe zu einem besonders kräftigen Schlag ausholte und den Ball verfehlte, traf er den an der Seite stehenden, siebenjährigen Freund ins Gesicht. Der Junge wurde sofort operiert, sein linkes Auge konnte jedoch nicht gerettet werden.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte nun zu entscheiden, ob man den Neunjährigen, der den Schlag ausgeführt hatte, die Kinderpflegerin, die Heimleitung oder gar den Träger des Heimes zur Verantwortung ziehen kann (14 U 9/92). Es sah sich jedoch nicht in der Lage, eine der beteiligten Personen für den Unfall haftbar zu machen.

Den Neunjährigen treffe kein Vorwurf. In diesem Alter sei der Spieltrieb noch sehr stark ausgeprägt. Anders als bei einem Erwachsenen könne man von einem Neunjährigen nicht erwarten, dass er ständig alle möglichen Konsequenzen seines Tuns reflektiere. Die Kinderpflegerin habe die Kinder ausreichend eingewiesen, ihr könne man auch kein Verschulden vorwerfen. Heimleitung und Träger des Heims hätten ihrer Sorgfaltspflicht ausreichend Genüge getan. Dass die Kinderpflegerin Berufsanfängerin gewesen sei, sei kein Grund, ihr die Betreuung spielender Kinder nicht anzuvertrauen.

Dressurreiter wegen Tierquälerei angezeigt

Weil er sich an das FEI-Verbot der Rollkur hielt, sprach ihn das Amtsgericht frei

Ein Dressurreiter wurde wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz angeklagt. Während einer Europameisterschaft soll er auf dem Abreiteplatz die berüchtigte Rollkur angewendet und so seinem Pferd G "anhaltende Schmerzen" zugefügt haben. So stand es im Strafbefehl vom April 2021. Beim Training mit Rollkur oder Hyperflexion wird der Kopf des Pferdes stark mit den Zügeln nach unten zur Brust gezogen.

Der Reiter bestritt den Vorwurf, diese aggressive Trainingsmethode eingesetzt zu haben. Gegen die Regeln der Internationalen Reiterlichen Vereinigung (FEI) habe er nicht verstoßen, bestätigten der Turniersteward und ein Mitglied des Dressurkomitees. Deshalb sprach ihn das Amtsgericht Aachen frei (454 Cs 106/21).

Der Reiter dürfe darauf vertrauen, kein Unrecht zu tun, wenn er sich gemäß dem Regelwerk der FEI verhalte, so das Amtsgericht. Die FEI lege großen Wert auf den Schutz der Pferde. Der Angeklagte habe keine aggressive Kraft angewendet, sondern das so genannte "Low, Deep and Round" (LDR), d.h. eine kurze Flexion ohne Kraftaufwand, die von der FEI akzeptiert werde. Nach FEI-Reglement ist sie bis zu zehn Minuten lang auf dem Abreiteplatz erlaubt.

Dagegen habe sich die FEI von der Rollkur als Trainingsmethode — nach einigem Zögern in dieser Frage — im Jahr 2008 entschieden distanziert: "Die FEI verurteilt Hyperflexion in jeder reitsportlichen Disziplin als ein Beispiel von mentalem Missbrauch". Sie sei bei internationalen Wettbewerben auf dem Abreiteplatz verboten.

Beim Hallentennis Fensterscheibe zerbrochen

Der Mieter des Hallenplatzes muss den Schaden an der Tennishalle ersetzen

Ein Hobbyspieler mietete regelmäßig einen Platz in der Tennishalle. Eines Tages geriet er im Eifer des Gefechts über die Außenlinie seines Platzes hinaus. Sie liegt 2,50 Meter entfernt von der Außenwand der Halle. Als er versuchte, einen Ball zu erwischen, rannte der Tennisspieler aus Versehen gegen eines der großformatigen Fenster in der Außenwand — die Scheibe zerbrach beim Aufprall.

Zwei Wochen später ließ die Hallenbetreiberin eine neue Scheibe einsetzen. Die Reparatur kostete 2.299 Euro, davon übernahm die Haftpflichtversicherung des Spielers 776 Euro. Doch die Platzvermieterin forderte von ihm nicht nur die Reparaturkosten in voller Höhe, sondern auch Schadenersatz für zwei Wochen entgangene Platzmiete, insgesamt ca. 8.000 Euro.

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle wies ihre Klage mit der Begründung ab, dem Tennisspieler sei kein Verschulden vorzuwerfen: Er habe versucht, einen Ball zu retournieren und sich dabei natürlich auf den Ball und nicht auf die Umgebung konzentriert. Nach den Regeln der International Tennis Federation (ITF) dürfe der Rückschläger auch außerhalb der Linien jede Position einnehmen.

Hier gehe es nicht um Tennisregeln, sondern um ein Mietverhältnis, so der trockene Kommentar des Bundesgerichtshofs (XII ZR 46/21).

Mieter seien verpflichtet, die Mietsache pfleglich zu behandeln. Für Schäden an der Mietsache müssten sie einstehen. Diese "Obhutspflicht" gelte auch in der Tennishalle. Wer einen Tennisplatz miete, müsse sich auf den für den Sport gemieteten Raum beschränken. Anders als das OLG meine, sei daher sehr wohl von einem Verschulden des Sportlers auszugehen, der in der Halle eine Scheibe beschädige — das gelte auch dann, wenn er nicht gegen Tennisregeln der ITF verstoßen habe.

Trotz dieses eindeutigen Fazits verwiesen die Bundesrichter den Fall ans OLG zurück: Eventuell sei der Vermieterin Mitverschulden vorzuwerfen, das müsse das OLG nun noch prüfen. Offenbar sei nämlich der Abstand zwischen Außenwand und Seitenlinie des Platzes in dieser Halle geringer als von der ITF empfohlen (nur 2,5 statt 3,05 Meter). Außerdem müsse der Einwand des Spielers geprüft werden, die Qualität der zerstörten Glasscheibe habe nicht der zugelassenen Fensterverglasung für eine Tennishalle entsprochen.