Tierhaltung

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Jäger erschoss freilaufende Hündin

Amtsrichter glaubt nicht an die angebliche "Hasenjagd" und verurteilt den Jäger zu Geldstrafe

Im Sommer 2022 war eine österreichische Touristin mit ihrem Partner und ihrem Hund auf einer Insel der Mainschleuse bei Knetzgau (Unterfranken) unterwegs. Sie kamen von einem Paddelausflug zurück. Ihre Hündin Mara ließ die Frau an der Schleuse an Land und frei laufen, obwohl in dem Naturschutzgebiet Leinenpflicht für Hunde gilt. Darauf wird auch auf einer Tafel an der Sportbootschleuse hingewiesen.

Als die Hundehalterin noch ihr Kanu an der Staustufe befestigte, hörte sie einen Schuss: Ein Jäger hatte aus seinem Pickup heraus auf das Tier geschossen. Die Frau lief sofort los und fand ihren Hund verletzt am Boden liegen. Sie alarmierte die Polizei und eine Tierärztin, doch Mara war nicht mehr zu retten. Daraufhin erstattete die Hundehalterin Anzeige.

Der 77-jährige Jäger berief sich auf Jagdschutz: Der Hund habe in seinem Revier einen Hasen gejagt. Hundehalter, die das wildernde Tier hätten zurückpfeifen können, habe er nicht gesehen. Um den Hasen — möglicherweise eine trächtige Häsin — zu retten, habe er keinen anderen Ausweg gesehen, als den Hund mit dem Kleinkalibergewehr zu erschießen. Dagegen warf ihm die Staatsanwaltschaft vor, Mara ohne triftigen Grund getötet und damit gegen das Tierschutzgesetz verstoßen zu haben.

So sah es auch das Amtsgericht Haßfurt: Es verurteilte den Jäger zu einer Geldstrafe von 5.600 Euro, weil er "ohne vernünftigen Grund" ein "Wirbeltier" getötet habe (§ 17 Tierschutzgesetz).

Dass hier ein Hase im Spiel war, bezweifelte der Amtsrichter: Schlittenhunde der Rasse "Alaskan Malamute" könnten längst nicht so gut beschleunigen wie ein Hase. Dass Mara einen Hasen über eine längere Strecke verfolgt haben könnte, sei schon deshalb unwahrscheinlich. Zudem wäre die ältere Hundedame wegen eines Hüftleidens dazu nicht mehr in der Lage gewesen.

Fragwürdig sei auch der Einsatz eines Kleinkalibergewehrs gegen einen so großen Hund, so der Amtsrichter. Das sei nicht weidgerecht, wie Sachverständige bestätigten, und stelle damit einen weiteren Verstoß gegen die Tierschutzvorschriften dar. Mit diesem Kaliber könne man ein Tier wie den Schlittenhund nicht töten, ohne unnötig Leid zu verursachen.

Alle Tiere müssen vom Hof!

Leiter einer Pferdepension darf wegen massiver Tierschutzverstöße keine Tiere mehr halten und betreuen

Herr X hatte eine Hofstelle gepachtet und betrieb dort eine Pferdepension. Zusätzlich hielt er selbst Pferde, dazu Schafe, Rinder, Hunde, Kaninchen, Enten und Hühner. Nachdem das zuständige Veterinäramt informiert worden war, dass die Tiere auf diesem Hof eklatant vernachlässigt würden, führte die Behörde zwischen August 2021 und Juni 2022 elf Kontrollen vor Ort durch. Und immer wieder stellten die Mitarbeiter miserable Haltungsbedingungen fest.

Tränkwannen für Pferde und Rinder wurden weder regelmäßig aufgefüllt, noch gereinigt. Sie waren entweder leer und stark verschmutzt oder mit grünlichem, schmutzigem Wasser gefüllt. Die Hygiene in den Ställen und im Hundezwinger spottete jeder Beschreibung. Auflagen der Behörde erfüllte Herr X nur sporadisch oder gar nicht. Bei einem Besuch behauptete er, die Kaninchen habe er verschenkt. Doch die Kontrolleure fanden die Stallkaninchen auf dem unbeleuchteten Speicher in Käfigen ohne Futter und ohne Wasser.

Schließlich verbot die Behörde dem Mann das Halten und Betreuen von Tieren. Er müsse seine eigenen Tiere verkaufen, verfügte sie weiter: Alle anderen Tiere müssten sofort vom Hof und anderweitig untergebracht werden. X beantragte bei Gericht, den sofortigen Vollzug dieser Anordnungen zu stoppen. Sie seien total unverhältnismäßig, erklärte er: Das Veterinäramt mache damit seine berufliche Tätigkeit als Huftechniker unmöglich, das sei zugleich ein Berufsverbot. Es gebe auch mildere Maßnahmen als ein generelles Betreuungsverbot.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ließ den Mann abblitzen (20 B 999/22). Er habe so massiv, so oft und so hartnäckig gegen das Tierschutzgesetz verstoßen, dass weitere Verstöße vorhersehbar seien — zumal er sich die ganze Zeit über absolut uneinsichtig und unkooperativ verhalte. Bei jeder Kontrolle vor Ort hätten die Behördenmitarbeiter erneut Missstände vorgefunden: X fehle grundsätzlich die Bereitschaft, den Bedürfnissen von Tieren gerecht zu werden.

Daher kämen mildere Maßnahmen nicht in Betracht. Eine Pferdepension dürfe er nun nicht mehr führen. Völlig haltlos sei aber der Einwand, er könne deshalb auch seinen Beruf als Huftechniker nicht mehr ausüben. Hufpflege stelle keine Betreuung eines Tieres dar, wenn er dabei das Pferd nicht in Obhut nehme. Das Betreuungsverbot hindere ihn keineswegs daran, in Gegenwart der Tierhalter oder anderer Betreuer Hufpflegemaßnahmen an Pferden durchzuführen.

Haustiere "nur mit Zustimmung des Vermieters"

So eine Mietvertragsklausel muss für die Zustimmung sachliche Kriterien angeben

Berliner Mieter wollten sich einen Hund zulegen. Dafür benötigten sie nach einer Klausel im Mietvertrag die Erlaubnis der Vermieterin. Doch die Hauseigentümerin ließ das Paar abblitzen. Daraufhin zogen die Mieter vor Gericht, um feststellen zu lassen, dass Hundehaltung in ihrer Zwei-Zimmer-Wohnung zulässig ist. Die Mietvertragsklausel nenne für die geforderte Zustimmung der Vermieterin zur Tierhaltung keine sachlichen Kriterien, bemängelte das Paar.

Bei einer derartigen Abwägung spielten so viele Gesichtspunkte und Interessen eine Rolle, dass man sie in einer Vertragsklausel gar nicht alle aufzählen könne, fand das Amtsgericht und wies die Klage der Mieter ab. Damit war allerdings das Landgericht Berlin nicht einverstanden: Es fand den Einwand der Mieter berechtigt (64 S 151/22).

Bei so einer Entscheidung müssten Vermieter die Interessen aller Beteiligten sorgsam abwägen und berücksichtigen. Die Klausel im Mietvertrag gebe keine Kriterien vor, an denen sich die Vermieterin orientieren sollte, wenn es um das Für und Wider von Haustieren gehe.

Die Regelung könnte daher so (miss-)verstanden werden, als könnte die Vermieterin in diesem Punkt willkürlich entscheiden — als stände die Zustimmung zum Halten von Haustieren in ihrem freien Belieben. Die Mietvertragsklausel sei daher unwirksam, weil sie die Mieter unangemessen benachteilige.

Pferdekauf: Sind "Kissing Spines" ein Mangel?

Der Röntgenbefund allein berechtigt Käufer nicht zum Rücktritt, wenn das Pferd nicht erkrankt ist

Für 17.000 Euro hatte ein Reitanfänger von einer Pferdezüchterin das drei Jahre alte Quarter-Horse "Quincy Range" gekauft. In den folgenden Monaten ging das Pferd mehrmals durch — nicht nur dem Anfänger, sondern auch seiner reiterfahrenen Ehefrau und einem Profireiter. Etwa ein halbes Jahr nach dem Kauf zeigten Röntgenaufnahmen des Pferdes verengte Dornfortsätze der Wirbelsäule, das so genannte "Kissing Spines-Syndrom".

"Quincy Range" tauge nicht als Reitpferd, erklärte deshalb der Käufer und trat vom Kaufvertrag zurück: Dass das Pferd buckle und durchgehe, sei wohl eine Reaktion auf Schmerzen durch die Grunderkrankung "Kissing Spines". Aufgrund der Veränderungen an der Wirbelsäule zeige das Tier "klinische Erscheinungen" in Form "fehlender Reitbarkeit". Dies stelle einen Sachmangel des Pferdes dar.

Die Verkäuferin weigerte sich, den Kaufpreis zurückzuzahlen und ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen, den sie beim Landgericht (LG) verlor. Doch ihre Berufung hatte beim Bundesgerichtshof Erfolg (VIII ZR 2/19). Eine besondere Beschaffenheit des Tieres sei im Kaufvertrag nicht vereinbart, so die Bundesrichter. Also komme es darauf an, ob sich "Quincy Range" zur "gewöhnlichen Verwendung" als Reitpferd eigne.

Dies sei vom LG verneint worden, weil es die Anforderungen an ein Reitpferd falsch eingeschätzt habe. Es gehe wie der Käufer von einer Erkrankung des Pferdes aus, weil es das unkontrollierte Durchgehen als "klinische Erscheinung" einstufe. Wenn das Reiten eines Pferdes Probleme bereite, stelle das jedoch kein "klinisches Symptom" dar. Wiederholtes Durchgehen erschwere zwar das Reiten und sei für Reiter auch nicht ungefährlich.

Dabei handle es sich aber nicht um eine krankhafte Verhaltensstörung. Durchgehen gehöre vielmehr zum natürlichen Verhalten des Pferdes als Fluchttier. Ein Pferd sei eben ein Lebewesen und mit individuellen Anlagen ausgestattet. Bei jedem Pferdekauf gehe der Käufer daher das Risiko ein, dass diese Anlagen möglicherweise das Reitvergnügen beeinträchtigten.

Die Röntgenaufnahmen zeigten einen "Kissing Spines-Befund". Der Befund belege für sich genommen aber noch keine Erkrankung. Er sei nur dann als Sachmangel eines Pferdes anzusehen, wenn darüber hinaus feststehe, dass das Tier deswegen bald erkranken werde. Klinische Symptome dafür seien Lahmheit, andere Störungen des Bewegungsapparats und Schmerzen. Nichts davon sei bei "Quincy Range" festgestellt worden.

Wolfsschutz oder Lärmschutz?

Anhaltend bellende Herdenschutzhunde dürfen nachts nicht mehr raus

Eine Landwirtin hält Galloway-Rinder, Ponys, Esel, Ziegen und Schafe. Die Weide für die 46 Tiere liegt nahe an einem Wohngebiet und ist von einem 1,20 Meter hohen Elektrozaun umgeben. Um die Nutztiere vor Wölfen zu schützen, waren zusätzlich zum Zaun sieben Herdenschutzhunde rund um die Uhr im Einsatz. Das Problem: Die Hunde bellten häufig und langanhaltend, auch in der Nacht.

Nach Beschwerden von Anwohnern ordnete die Gemeinde an, die Landwirtin müsse ihre Herdenschutzhunde täglich von 22 Uhr bis sechs Uhr morgens — an Sonntagen bzw. Feiertagen auch von 13 Uhr bis 15 Uhr — im Haus oder in ihrem Stall unterbringen, jedenfalls in einem geschlossenen Gebäude. Gegen diese Maßnahme wehrte sich die Landwirtin ohne Erfolg.

Die Abwägung zwischen Lärmschutz und Wolfsschutz ging beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster zu Gunsten der Nachbarn aus (8 B 833/23). Nachts müsse die Landwirtin ihre Tiere vor Wölfen schützen, ohne die Hunde einzusetzen, entschied das OVG: Sie müssten im Haus bleiben, weil ihr Gebell die Nachtruhe der Anwohner erheblich störe. In einer dörflich geprägten Umgebung gehöre Hundegebell zwar zur ortsüblichen Geräuschkulisse, trotzdem habe im konkreten Fall der Schutz der Nachbarn Vorrang.

Denn die Landwirtin hatte das Gericht nicht davon überzeugen können, dass sie auch während der Ruhezeiten dringend auf die Herdenschutzhunde angewiesen ist. Sie habe einen Stall, in dem sie einen großen Teil der Herde problemlos unterbringen könne, so das OVG. Und ihr Elektrozaun entspreche den aktuellen Förderrichtlinien für den Wolfsschutz. Zudem sei ihr Grundstück so groß, dass sie die Weidetierhaltung (eventuell unterstützt von einem Wolfsberater) auch organisatorisch umstellen könne.

Landwirt verpachtet Grundstück für eine Reithalle

Baubehörde untersagt deren Nutzung für eine Poloschule und Poloturniere

Ein Landwirt verpachtete 2020 ein Grundstück an die X-GmbH, die hier eine Reithalle und einen Pferdestall mit Boxen errichtete. Die Baubehörde hatte den Bau und den Betrieb eines Reitstalles mit Pferdezucht und Ausbildung für Pferde genehmigt. Doch 2022 beschwerten sich Nachbarn über "Events" mit großem Rummel auf dem Grundstück: Hier wurden im Rahmen der "European Arena Polo Tour" Poloturniere ausgetragen.

Die Baubehörde untersagte dies: Genehmigt sei die Ausbildung eigener Pferde in der Reithalle — Turniere seien davon nicht erfasst. Es liege auf der Hand, dass durch die An- und Abfahrt von Teams, Trainern und Tierpflegern, Rettungsdienst und Publikum eine hohe Verkehrsbelastung und weitaus mehr Lärm entstehe als durch Reitunterricht. Der Landwirt müsse dem illegalen Treiben ein Ende setzen. Für den Wiederholungsfall drohte die Behörde Zwangsgeld an.

Ohne Erfolg focht der Verpächter das Nutzungsverbot an. Das Verbot, die Reithalle gewerblich für eine Poloschule und für Poloturniere zu nutzen, sei rechtmäßig und das angedrohte Zwangsgeld von 3.000 Euro als Sanktion angemessen, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf (28 L 533/23). Laut Baugenehmigung seien in der Halle keine Sportveranstaltungen mit Publikum vorgesehen, entsprechend sei auch der Brandschutz dafür nicht ausgelegt.

Der Landwirt könne sich auch nicht darauf berufen, dass Reithalle und Pferdepension seinem Betrieb dienten, so das VG. Eine Pferdepension könne zwar landwirtschaftliche Tierhaltung darstellen, soweit das Pferdefutter auf eigenen Flächen erzeugt werde. Aber Polosport in einer Reithalle sei nicht für den landwirtschaftlichen Betrieb da. Polounterricht mit "Stick & Ball", Turniere mit Siegerehrung, bei denen Teams in Sponsoren-Shirts auftreten und pro Team ein Nenngeld von 1.200 Euro für die Teilnahme fällig werde — das seien offenkundig gewerblich organisierte Events.

Für die Turnierveranstalterin X-GmbH bilde die Reithalle den Schwerpunkt unternehmerischer Tätigkeit im gewerblichen Sinn — wodurch auch der Verpächter gewerbliche Einnahmen erziele. Diese Nutzung der Halle sei illegal und auch nicht nachträglich genehmigungsfähig: Denn sie nehme keinerlei Rücksicht auf die Nachbarn oder auf Belange des Naturschutzes.

Ehemaliges Rennpferd sein Geld nicht wert?

Die Käuferin möchte ein "Freizeitpferd" und hält die Rennbahnkarriere für einen Mangel

Für 4.300 Euro hatte Reiterin A von Reiterin B den elf Jahre alten Wallach T gekauft. Im Kaufvertrag wurde die Haftung der Verkäuferin für "Eigenheiten" des Pferdes ausgeschlossen. Handschriftlich hatte Frau B diesen Punkt so ergänzt: "Das Pferd wurde nur freizeitmäßig geritten. Es hat keine Dressur- bzw. Springausbildung". Als die Käuferin einige Tage nach Vertragsschluss im Internet recherchierte, wurde ihr klar, dass der Wallach an zahlreichen Pferderennen teilgenommen hatte.

Daraufhin erklärte Frau A den Rücktritt vom Kaufvertrag: Verkäuferin B habe ihr die "Rennbahnkarriere" des Pferdes arglistig verschwiegen. Das sei ein enormer Unterschied, ob man, wie vereinbart, ein unverbrauchtes Freizeitpferd erwerbe oder ein Rennpferd. Auf Grund des hohen Verschleißes beim Renneinsatz müsse T gewiss früher wegen degenerativer Gelenkserkrankungen in Rente geschickt werden als ein Freizeitpferd. Reiterin A forderte den Kaufpreis zurück und Schadenersatz für Tierarztkosten.

Gestützt auf ein Sachverständigengutachten wies das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg ihre Klage ab (4 U 72/22). Der Einsatz des Wallachs als Rennpferd stelle keinen Mangel dar, der einen Rücktritt vom Vertrag rechtfertigen könnte. Nicht die Leistungen eines Pferdes im Rennsport oder Turniersport führten zu degenerativen Gelenkserkrankungen, habe die Veterinärmedizinerin erläutert.

Diese hingen mit dem Alter des Tieres zusammen sowie mit Art und Qualität der Tierhaltung, vor allem mit dem Bewegungsmanagement. Bei einem elfjährigen Pferd sei generell anzunehmen, dass mit der Zeit Gelenkveränderungen auftreten. Das sei aber bei einem Vollblüter, der Rennen gelaufen sei, nicht wahrscheinlicher als bei einem so genannten Freizeitpferd: Mit zunehmendem Alter nehme eben die Brauchbarkeit als Reitpferd ab.

Das OLG teilte auch nicht die Ansicht der Käuferin, dass der Einsatz von T als "Freizeitpferd" vertraglich vereinbart worden war. Der handschriftliche Zusatz stehe unter genau der Vertragsklausel, die besage, dass aus den genannten Eigenheiten des Pferdes keine Ansprüche abgeleitet werden könnten. Reiterin B habe hier nicht zugesichert, dass T ein "Freizeitpferd sei und sonst nichts". Vielmehr habe sie den Ausbildungsstand des Wallachs dokumentieren und betonen wollen, dass T keine Erfahrung als Spring- oder Dressurpferd habe.

Polizeihund beißt Kind

Lässt der Hundeführer das Tier fahrlässig frei laufen, muss er persönlich für die Folgen einstehen

Ein Polizeibeamter war mit seinem Diensthund am Strand spazieren gegangen und hatte ihn dort von der Leine gelassen. Ohne besonderen Anlass fiel der Hund ein spielendes Kind an, biss es in den Kopf und in die Beine. Das Kind wurde sofort ärztlich behandelt, erlitt zum Glück keine dauerhaften Verletzungen bzw. Narben.

Das Land Schleswig-Holstein, Dienstherr des Polizeihundeführers, zahlte an die Mutter 2.000 Euro Schmerzensgeld. Diese Summe hatte die Frau im Namen des Kindes gefordert. Anschließend verlangte das Bundesland den Betrag vom Polizeibeamten: Er hafte persönlich für den Vorfall, weil er seine Pflichten als Hundeführer grob verletzt habe.

Das sah der Beamte anders: Er ließ es auf einen Rechtsstreit mit dem Dienstherrn ankommen. Das Landgericht Lübeck besichtigte den fraglichen Strandabschnitt, befragte die Mutter des Kindes und gab schließlich dem Bundesland Recht (15 O 81/22). Der Polizeibeamte habe grob fahrlässig gehandelt.

In der Freizeit dürfe der Hundeführer das Tier nicht frei laufen lassen. Das gelte jedenfalls dann, wenn unbeteiligte Dritte in der Nähe seien. Als der Beamte den Hund von der Leine ließ, seien Mutter und Kind nicht weit von ihm entfernt gewesen — er habe sie gar nicht übersehen können. Der Strandabschnitt sei sehr gut zu überblicken und kurz vor der Hundeattacke habe das Kind auf einem kleinen Steindeich balanciert.

Hunde müssten immer so geführt werden, dass von ihnen keinerlei Gefahr ausgehe. Dieses Gebot gelte selbstverständlich auch für Polizeihunde. Wenn ein Polizeihundeführer grob fahrlässig gegen diesen Grundsatz verstoße, müsse er persönlich für die Folgen geradestehen. (Der Beamte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)

Haftstrafen für Landwirte wegen Tierquälerei

Urteil des Landgerichts Memmingen im "Allgäuer Tierschutzskandal" ist rechtskräftig

Vor vier Jahren veröffentlichte eine Tierschutzorganisation ein Video, das Tierquälerei in Allgäuer Ställen zeigte und zu Ermittlungen gegen mehrere Betriebe führte. Darunter auch der Hof des Landwirts Johann H und seines 25 Jahre alten Sohnes Florian. Trotz wiederholter Mahnungen und Anordnungen des Veterinäramts hatten sie offensichtlich kranke Rinder nicht behandeln lassen.

Sie hielten ihre Tiere in einem überfüllten Stall mit viel zu wenig Liegeplätzen — der Kot stand darin bis zu einem halben Meter hoch. Das Landgericht Memmingen sprach von "verheerenden Bedingungen" und verurteilte die Landwirte im November 2022 wegen quälerischer Misshandlung von Nutztieren.

Gegen den Vater verhängte es eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Darüber hinaus muss er 12.000 Euro an einen Gnadenhof überweisen. Mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Bewährung traf es den Sohn härter. Wohl auch deshalb, weil er acht Kälber mit einem ungeeigneten Gerät und ohne Schmerzmittel enthornt hatte.

Die Revision der beiden Angeklagten blieb erfolglos: Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil (1 StR 145/23). Die Landwirte hätten kranke Rinder entweder gar nicht oder viel zu spät von Tierärzten behandeln lassen. Die Tiere hätten daher länger anhaltende, erhebliche Schmerzen erdulden müssen, erklärten die Bundesrichter. Viele Rinder habe man am Ende notschlachten müssen.

Derartige Verstöße gegen das Tierschutzgesetz und gegen die Nutztierhaltungsverordnung seien mit "Betriebsblindheit" und Überforderung nicht zu entschuldigen, auf die die Landwirte sich berufen hätten. Über die Freiheitsstrafen hinaus dürften sie fünf Jahre lang keine "landwirtschaftlichen Nutztiere" mehr halten.

Schlachten von Freilandrindern

Wagyu-Züchter dürfen zwei Rinder durch Kugelschuss auf der Weide töten

Einmal mehr musste sich die Justiz mit der Frage "Kugelschuss oder Bolzenschuss?" befassen. Nebenerwerbslandwirte, die ihre Wagyu-Rinder ganzjährig im Freien halten, hatten 2021 vom Landkreis die Erlaubnis erhalten, zwei Rinder mit Kugelschuss auf der Weide zu töten. Ein Jahr später beantragten sie erneut eine Genehmigung, die der Landkreis jedoch diesmal mit Verweis auf Sicherheitsrisiken ablehnte.

Nur wenn das Schlachten im Standardverfahren mit Bolzenschuss Mensch oder Tier gefährde, dürfe ausnahmsweise der Kugelschuss angewandt werden, lautete die Auskunft. Doch die Rinderzüchter verfolgten ihr Anliegen weiter und bekamen vom Verwaltungsgericht (VG) Koblenz Recht (3 K 39/23.KO).

Rinder, die ganzjährig im Freien weideten, dürften durch Kugelschuss auf der Weide getötet werden, erklärte das VG. Die Ansicht des Landkreises, der Bolzenschuss sei generell dem Kugelschuss vorzuziehen, gehe fehl: Bei Freilandrindern sei vielmehr der Kugelschuss als das Regelverfahren anzusehen. Korrekt angewendet, sei diese Schlachtmethode nämlich mit weniger Schmerz und Stress für die Tiere verbunden.

Beim Bolzenschuss müsse man das Rind fixieren und ruhigstellen — das sei für Freilandrinder extrem belastend. Zudem bestehe bei dieser Methode stets die Gefahr einer fehlerhaften Betäubung. Daher dürfe der Landkreis die Erlaubnis für den Kugelschuss nicht verweigern, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür im Prinzip vorlägen. Das sei hier der Fall: Die Rinder würden ganzjährig im Freien gehalten und der Züchter verfüge über den nötigen Sachkundenachweis.

Kein Geld vom Jobcenter für einen Hund

Tierhaltung gehört nicht zum Existenzminimum, das der Sozialstaat finanzieren muss

Schon seit vielen Jahren bezieht der arbeitslose Antragsteller Hartz-IV-Leistungen (jetzt: Bürgergeld). Beim Jobcenter beantragte er 2.000 Euro extra, weil er sich einen Hund anschaffen wollte, und zusätzlich 200 Euro im Monat für die Unterhaltskosten des Tieres. Da ihm das Jobcenter dafür kein Geld bewilligte, zog der Mann vor Gericht.

Ein Hund könne ihm Familie ersetzen und soziale Kontakte ermöglichen, so begründete der Hilfeempfänger seine Klage auf Kostenübernahme. Er brauche nach der Corona-Pandemie einen Begleiter als Hilfe, um die "schweren Folgen sozialer und finanzieller Isolation" auszugleichen. So ein Hund sorge zudem für eine "feste Tagesstruktur".

Die Klage scheiterte beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (L 9 AS 2274/22). Der Wunsch nach einem Tier begründe keinen Anspruch auf höhere Sozialleistungen, erklärte das LSG: Hundehaltung sei kein Bestandteil des Existenzminimums, das der Sozialstaat für Hilfsbedürftige gewährleisten müsse. Das Sozialgesetzbuch sehe keinen Mehrbedarf für Tierhaltung vor — es sei denn, es handle sich um einen ärztlich verschriebenen Therapiehund.

Der Langzeitarbeitslose habe sich aber bewusst nicht an seine Krankenkasse gewandt. Denn er benötige nach seiner eigenen Aussage keine "medizinische" Leistung, sondern einen "Begleithund" als Unterstützung bei Sozialkontakten. Soziale Kontakte könne er in seinem Wohnumfeld aber auch ohne Hund pflegen — zu Hundebesitzern und zu anderen Personen.

Trotz der corona-bedingten Isolationsvorschriften befinde sich der Hilfeempfänger auch nicht in einer außergewöhnlichen Lebenssituation, die er ohne Hund nicht bewältigen könne. Gesundheit und Leben seien nicht gefährdet.

Pferdekäuferin will Behandlungsunterlagen einsehen

Wurde ihr Dressurpferd vor dem Kauf behandelt, muss sie dies vom Verkäufer, nicht vom Tierarzt fordern

Von Oktober 2019 bis November 2020 war ein wertvolles Dressurpferd in einer Gemeinschaftspraxis von Tierärzten behandelt worden. Auftraggeber war Tierhalter M, der das westfälische Reitpferd 2021 für 500.000 Euro an Frau S verkaufte. Im Kaufvertrag wurde eigens vermerkt, dass die tierärztliche Schweigepflicht gegenüber der Pferdekäuferin nicht gelten sollte.

Doch die Tierärzte fassten auf ihre Bitte hin nur schlagwortartig zusammen, wie sie das Pferd behandelt hatten. Frau S erhielt von ihnen weder detaillierte Behandlungsunterlagen, noch die Röntgenaufnahmen. Verkäufer M hatte nämlich nach dem Abschluss des Kaufvertrags sein Einverständnis mit der Weitergabe der Informationen zurückgezogen. Nun verklagte Frau S die Gemeinschaftspraxis und verlangte Einsicht in die Unterlagen.

Ihre Begründung: Beim Reiten widersetze sich das Pferd massiv, an geordnete Arbeit sei nicht zu denken. Ohne medikamentöse Behandlung könne man das Pferd nicht reiten, schon gar nicht sportlich einsetzen. Es müsse tierärztlich behandelt werden, möglichst in Abstimmung mit den früheren Diagnosen und Therapien. Das ärztliche Schweigegebot sei hier unsinnig und widerspreche dem Tierwohl.

Das Landgericht Münster wies die Klage ab (108 O 16/22). Die Tierärzte seien an die Schweigepflicht gebunden und für die Forderung von Frau S die falsche Adresse, erklärte das Landgericht. Sollten die Tiermediziner das Dressurpferd falsch behandelt haben, würden eventuelle Ersatzansprüche nicht ihr, sondern Herrn M als Auftraggeber der tierärztlichen Behandlung zustehen. Die Behandlung habe auch nicht dem Verkauf gedient, sei vor dem Vertragsschluss längst beendet gewesen.

Dass der Anspruch auf Auskunft von Tierärzten beim Verkauf eines Tieres auf den Käufer übergehe, sei vom Gesetz nicht vorgesehen. Aus dem Kaufvertrag könne Frau S allerdings einen Anspruch auf Auskunft von ihrem Vertragspartner ableiten. Von Verkäufer M könne sie verlangen, dass er — wie vertraglich vereinbart — die Tierärzte von der Schweigepflicht entbinde. Er müsse dafür sorgen, dass die Mediziner der Käuferin Röntgenaufnahmen und Behandlungsunterlagen zur Verfügung stellten.

Welcher Hund hat zugebissen?

"Hundetreffen": Wer die Tierhalterin an der Hand verletzte, war nicht aufzuklären

Frau X ging mit ihrem Golden Retriever spazieren und begegnete einem zwölfjährigen Mädchen, das mit seiner Bulldogge unterwegs war. Die nicht angeleinte Bulldogge stürmte auf den anderen Hund zu, den die Halterin an der Leine führte.

Mehrere Zeugen, darunter auch die Zwölfjährige, sagten später aus, die Bulldogge sei um den Retriever herumgesprungen. Doch niemand sah genau, von welchem Hund Frau X in die Hand gebissen wurde.

Mit einem Rettungswagen wurde sie ins Krankenhaus gebracht und erstversorgt. Nach einer Wundinfektion musste die Hundehalterin operiert werden, war lange arbeitsunfähig und kann die Hand bis heute nicht richtig bewegen. Frau X erklärte, die aggressive Bulldogge habe sie gebissen und verklagte die Mutter des Mädchens als (Mit-)Hundehalterin auf Schadenersatz und 5.000 Euro Schmerzensgeld.

Das Landgericht gab ihr Recht: Als Tierhalterin müsse die Mutter für den Schaden einstehen, der durch die Bulldogge entstanden sei. Dabei komme es letztlich nicht darauf an, welcher Hund Frau X nun wirklich gebissen habe. So sah es auch das Oberlandesgericht Hamm (I-7 U 54/22). Wer der Beißer war, sei egal: Auf jeden Fall habe nämlich das für Tiere typische, unberechenbare Verhalten der Bulldogge die Verletzung verursacht.

Eine Interaktion der Hunde habe zwar durchaus stattgefunden. Der Golden Retriever habe die Bulldogge nur angeknurrt, aber auf diese Weise auch zu der "Auseinandersetzung" beigetragen. Diesen kleinen Beitrag ihres eigenen Tieres zum Unfall müsse sich die Verletzte anspruchsmindernd anrechnen lassen (mit 20 Prozent). Im Wesentlichen sei die Aggression jedoch von der Bulldogge ausgegangen.

Anders als die Bulldoggen-Halterin behaupte, treffe Frau X nicht deshalb eine Mitschuld am Hundebiss, weil sie die Leine des Retrievers nicht fallen ließ. Hätten die Hunde einen richtigen Kampf begonnen und Frau X hätte sich eingemischt, um sie zu trennen — wäre sie ein unnötiges Risiko eingegangen.

Doch in der konkreten Situation habe sie sich mit ihrem Verhalten nicht selbst gefährdet. Vielmehr wäre die Auseinandersetzung der Hunde wohl eher eskaliert, hätte sie auch den Retriever von der Leine gelassen. Wie Frau X dadurch den Biss hätte vermeiden können, sei nicht ersichtlich.

Ausgebüxtes Pferd rannte auf die Landstraße

Die Tierhalterin haftet für den beim Zusammenstoß mit einem Auto verursachten Schaden

An einem Februarabend führten Mitarbeiterinnen eines Reiterhofs auf einem Feldweg zwei Pferde am Zügel. Plötzlich rissen sich die Tiere los — vorneweg Pferd A, das direkt auf die nahegelegene Landstraße rannte. Hier stieß das Tier mit einem Audi zusammen. Das Pferd verletzte sich bei dem Aufprall, die linke Seite des Fahrzeugs wurde erheblich beschädigt.

Die Kaskoversicherung des Autofahrers ersetzte die Hälfte der Reparaturkosten, die Tierhalterhaftpflichtversicherung der Pferdebesitzerin die andere Hälfte. Am Ende kam es jedoch zum Streit über die Kosten des Mietwagens, den der Autofahrer während der Reparatur des Audi benötigt hatte.

Die Tierhalterin hafte für die Unfallfolgen, entschied das Amtsgericht Köln, also auch für die Mietwagenkosten (261 C 118/22). Unstreitig habe ihr Pferd A die Kollision und damit den Autoschaden verursacht. Wenn ein Pferd weglaufe, wirke sich die besondere Gefahr aus, die mit dem unberechenbaren, selbständigen Verhalten von Tieren typischerweise verknüpft sei. Für die Folgen hafteten Tierhalter unabhängig von eigenem Verschulden.

Dem Autofahrer sei kein Mitverschulden an dem Unfall vorzuwerfen. Er sei weder zu schnell gefahren, noch habe er gegen andere Vorschriften verstoßen. Zwar hätten die Zeuginnen behauptet, die Pferde seien auf der Straße gut sichtbar gewesen. Das sei jedoch nicht bewiesen. Zum Unfallzeitpunkt gegen 18.30 Uhr sei es schon fast dunkel gewesen und die Landstraße unbeleuchtet.

Dass der Audi-Fahrer mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren wäre, wenn er die Pferde rechtzeitig gesehen hätte, sei angesichts des damit verbundenen Unfallrisikos schwer vorstellbar. Zudem seien die Damen vom Reiterhof weit weg von der Straße und sehr aufgeregt hinter den Pferden hergelaufen. In so einer Situation das Geschehen auf der Straße verlässlich zu beobachten, dürfte schwierig sein.

Grundsätzlich gelte: Die Gefahr, die generell von Kraftfahrzeugen ausgehe und die deshalb bei Unfällen manchmal auch ohne Verkehrsverstoß des Fahrers zur Mithaftung führe, trete bei der Kollision mit einem Pferd (oder einem anderen großen Tier) vollständig hinter der Tiergefahr zurück. Die Straße sei nämlich für Fahrzeuge da, während Pferde dort nichts zu suchen hätten.

Hundehaltung erlaubt, Kaution erhöht

Kurzartikel

Verlangt der Vermieter einer Wohnung mit hochwertigem Parkett von den Mietern (zusätzlich zur dreifachen Nettokaltmiete) eine Kaution von 25 Euro pro qm, weil sie mit ihrem Mischlingshund einziehen, verstößt dies nicht gegen die gesetzliche Kautions-Obergrenze. Mit der Zusatzkaution eventuelle Schäden durch den Hund abzusichern, ist zulässig, weil mit der Erlaubnis zur Hundehaltung das Risiko von Parkettschäden deutlich steigt: Hunde können ihre Krallen nicht einziehen.

Umgangsrecht mit dem "gemeinsamen" Hund

"Beziehungs-Aus": Landgericht plädiert für ein Wechselmodell wie bei Scheidungskindern

Herr A und Herr B, die früher ein Paar waren, hatten sich während ihrer Beziehung einen Labradorrüden zugelegt. Nach der Trennung blieb der Hund bei Herrn A, doch Ex-Partner B wollte sich ebenfalls um das Tier kümmern. Von A verlangte er, ihm regelmäßigen Umgang mit dem Hund zu ermöglichen, mindestens im Zwei-Wochen-Rhythmus.

Sein ehemaliger Lebensgefährte wollte ihm diesen Wunsch nicht erfüllen. Begründung: Für Rudeltiere wie Hunde sei es besser, nur von einem der Partner betreut zu werden. Hunde bräuchten — ähnlich wie im Rudel — eine Hauptbezugsperson. Deshalb sei ihm das Tier allein zuzuweisen.

Das Landgericht Frankenthal konnte Herr A mit dieser Argumentation nicht überzeugen (2 S 149/22). Da die ehemaligen Partner den Hund gemeinsam angeschafft hätten, stehe B das Recht auf Umgang mit dem Tier zu, erklärte das Landgericht. Miteigentümer eines Hundes könnten voneinander verlangen, einer "Benutzungsregelung" zuzustimmen.

Hier müsse man nicht zwingend zwischen den beiden Miteigentümern eine "Entweder-oder-Entscheidung" treffen. Die von B geforderte Lösung sei absolut interessengerecht: Die Miteigentümer sollten sich abwechselnd jeweils zwei Wochen lang um den Hund kümmern. Dass so ein "Wechselmodell" das Wohl des Tieres gefährden könnte, sei nicht ersichtlich.

Pferd ging wegen Mähdrescher durch

Das Tier riss seine Urlaubsbetreuerin mit und verletzte sie: ein Arbeitsunfall?

Pferdeliebhaberin D war gerade arbeitslos und übernahm im Reiterhof einer Tierärztin einen Minijob als Stallhilfe. Diese bot ihr nach einigen Monaten eine weitere Aufgabe an: In einem Nachbarstall suche eine Reiterin jemanden, der während ihres Urlaubs ihr Pferd Z zwei- oder dreimal pro Woche spazieren führe. Frau D einigte sich mit der Reiterin: Sie sollte das Tier putzen und ausführen, aber nicht reiten, ihm bei den Rundgängen Trense und Hufschuhe anlegen.

Beim vierten Ausgang ging Frau D mit Z einen Flurweg entlang. Langsam fuhr ein Mähdrescher an ihnen vorbei. Als der Fahrer nach dem Überholen Gas gab, erschrak das Pferd, sprang davon, zog Frau D mit und trat ihr auf ein Bein. Die Pferdebetreuerin erlitt Quetschungen und einen Kreuzbandriss im linken Knie.

Von der Tierhalterin forderte sie Schmerzensgeld. Doch das Landgericht Bayreuth erklärte deren Haftung für ausgeschlossen: Für die Folgen des Arbeitsunfalls sei die landwirtschaftliche Unfallkasse zuständig.

Die Unfallkasse konnte hier allerdings keinen Arbeitsunfall erkennen und lehnte Leistungen ab: Frau D habe Spaß am Umgang mit Pferden, diesem Zweck habe auch der Spaziergang gedient. Wer in der Freizeit einem Hobby nachgehe, stehe nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Gegen diesen Bescheid gingen Frau D und die Reiterin nun gemeinsam vor — mit Erfolg beim Landessozialgericht Bayern: Es stufte den Sturz als Arbeitsunfall ein (L 117 U 168/21).

Frau D habe das Pferd nicht als abhängig Beschäftigte ausgeführt, ein reguläres Arbeitsverhältnis mit der Reiterin habe nicht bestanden. Hier sei aber von einer "arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit" auszugehen, wie sie üblicherweise von Pferdepflegern oder Stallgehilfen erledigt werde. Die Tierhalterin habe Frau D mit 50 Euro entlohnt, eine "arbeitnehmerähnliche Tätigkeit" setze allerdings nicht zwingend eine Bezahlung voraus.

Frau D habe sich an alle Vorgaben der Reiterin gehalten: an die empfohlenen Rundwege, an Dauer und Häufigkeit der Spaziergänge — natürlich je nach Wetter und Verfassung des Pferdes. Sie habe Z mit Trense und Hufschuhen ausgeführt. Allein der Umstand, dass Frau D Pferdeliebhaberin sei, bedeute nicht, dass sie mit Z nur in ihrem eigenen Interesse unterwegs gewesen sei: Das belege schon der Umstand, dass die gute Reiterin D das Pferd weisungsgemäß nicht geritten habe.

Hier handle es sich auch nicht um eine Gefälligkeit unter Reiterfreunden. Eine Sonderbeziehung, z.B. durch eine Reitbeteiligung oder die Mitgliedschaft in demselben Reitverein, würde eine "arbeitnehmerähnliche Tätigkeit" ausschließen. Die beiden Frauen hätten sich vor der Urlaubsbetreuung von Z jedoch nicht gekannt.

Vom Reisebüro schlecht beraten

Familie bricht Dubai-Flug ab, weil ihre Hunde nicht mit dem Passagierflugzeug einreisen dürfen

Eine Münchnerin wollte Silvester 2021 mit drei Familienangehörigen und ihren beiden Chihuahuas in Dubai feiern. In einem Reisebüro buchte sie Flüge von München über Zürich nach Dubai. Der Reisebüro-Mitarbeiterin teilte die Frau ausdrücklich mit, dass die Hunde im Passagierraum mitreisen sollten.

Kundin und Mitarbeiterin wussten nicht, dass das unmöglich war. Denn nach den Vorschriften der International Air Transport Association (IATA) müssen Haustiere als deklarierte Fracht nach Dubai transportiert werden. Tierhalter dürfen Haustiere weder im Passagierraum, noch im Frachtraum eines Passagierflugzeugs mitnehmen.

Am Flughafen München teilte man der Familie nur mit, die Hunde seien ab Zürich nicht in der Kabine angemeldet — ohne den Grund dafür zu nennen. Die Reisenden flogen trotzdem nach Zürich. Erst dort erfuhr die Hundehalterin, dass Tiere grundsätzlich nicht in Passagiermaschinen nach Dubai einreisen dürfen. Daraufhin flog die Familie nicht weiter nach Dubai, sondern zurück nach München.

Die Münchnerin weigerte sich, dem Reisebüro die Flugtickets plus Vermittlungsgebühr zu bezahlen: Statt die Flüge selbst im Internet zu buchen, sei sie extra ins Reisebüro gegangen — nur um sicherzustellen, dass die Chihuahuas während des Fluges bei ihr bleiben könnten. Und dann diese Pleite!

Die Zahlungsklage des Reisebüros blieb beim Amtsgericht München erfolglos (114 C 8563/22). Der Auftrag habe gelautet, Flüge für die Kundin, ihre Angehörigen und ihre zwei Chihuahuas zu vermitteln. Dass es der Kundin sehr wichtig war, dass die Hunde in der Kabine befördert werden, habe die Reisebüro-Mitarbeiterin eingeräumt. Dann hätte sie die Flugtickets aber nicht kaufen dürfen, ohne vorher die Transportbedingungen für Tiere zu prüfen.

Dass die Einreise nach Dubai mit Haustieren im Passagierraum rechtlich ausgeschlossen sei, hätte sie ohne Weiteres feststellen können. Die Flugreise sei nicht so möglich gewesen wie gewünscht. Da es das Reisebüro versäumt habe, die Transportbedingungen für Hunde abzuklären, habe es seine Beratungspflichten aus dem Reisevermittlungsvertrag verletzt. Anspruch auf Ersatz der Ticketkosten und auf die Vermittlungsgebühr habe das Reisebüro daher nicht.

"Der einzige Tierarzt, der mit dem Endoskop operiert"

Auch für Tiermediziner gilt das ärztliche Werbeverbot

Ein Hamburger Tierarzt wurde in der Presse in einem ganzseitigen Bildbericht mit seinem Namen und seiner Adresse vorgestellt als "der einzige Tierarzt der Welt, der Hunde und Katzen mit dem Endoskop operiert" (einem Instrument zur Besichtigung des Körperinneren). Damit handelte er sich ein Urteil ein, das ihm die Mitarbeit an solchen Publikationen untersagte.

Das sei Reklame gewesen, stellte das Oberlandesgericht Hamburg fest und warf dem Tierarzt unlauteren Wettbewerb vor (3 U 54/94). Andere Tierärzte, die sich in gebotener Weise bei der Werbung zurückhielten, würden in ihrem beruflichen Fortkommen gehindert, wenn man derartige Artikel zuließe. Das Standesrecht verbiete daher zu Recht jegliche Werbung. Auch wenn das Wettbewerbsrecht in diesem Punkt etwas liberalisiert worden sei: Das Verhalten des Tiermediziners sei zu missbilligen. Hier gehe es nicht um einen Bagatellfall, vielmehr seien die Interessen der Allgemeinheit ernsthaft betroffen.

Kampfflugzeug erschreckt Dressurpferd

Hengst stürzt in der Box: BRD haftet zu 80 Prozent für die Folgen eines Tornado-Tiefflugs

Der Überflug eines Tornado-Kampfflugzeugs wurde im Januar 2020 einem Dressurhengst zum Verhängnis, der auf einem niedersächsischen Reiterhof in seiner Pferdebox stand. Das Pferd geriet durch den plötzlichen Fluglärm so in Panik, dass es in der Box wild um sich schlug, stürzte und ein Beckentrauma erlitt. Die Verletzung war derart schwerwiegend, dass der Hengst dauerhaft reituntauglich blieb.

Die Reiterin forderte von der Bundesrepublik Deutschland als Flugzeughalterin und Dienstherrin des Piloten Schadenersatz. Das Landgericht Verden ging von einem Minderwert des Pferdes von 30.000 Euro aus und verurteilte die Bundesrepublik dazu, 80 Prozent des Schadens auszugleichen. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle wies die Forderung der Reiterin nach einer günstigeren Haftungsquote zurück (14 U 114/22).

Das Landgericht habe ihren Anspruch um 20 Prozent gemindert, so das OLG, weil das für Tiere typische, unberechenbare Verhalten des Pferdes zu dem Unfall beigetragen habe. Vom Fluglärm abgesehen, sei niemand sonst am Unfall beteiligt gewesen. Das Pferd habe den Lärm nicht "einordnen" können, obwohl in dem Gebiet öfter Tiefflüge durchgeführt werden. Durch das Geräusch total erschreckt, habe sich der Hengst unkontrolliert in der Box bewegt und so selbst den Sturz mit-ausgelöst. Zusätzlich habe sich das Eigengewicht des Pferdes ausgewirkt und die Sturzfolgen verschlimmert.

Mit dem Ausgleich von 80 Prozent des Wertverlustes sei der Tiefflug als Unfallursache angemessen berücksichtigt. Ein Mitverschulden des Piloten durch einen zu niedrigen und damit besonders lauten Überflug sei nicht bewiesen. Allein der Umstand, dass der Tornado (nach den Radardaten der Bundeswehr) ca. 20 Meter tiefer geflogen sei als angemeldet, begründe nicht den Vorwurf fahrlässigen Verschuldens. Das sei bei derartigen Flugmanövern im "Messtoleranzrahmen".

Dass die Reiterin den Hengst eineinhalb Jahre später aufgrund von Koliken einschläfern lassen musste, hänge nicht mit dem Unfall zusammen. Und auch ihre Entscheidung, das Pferd weiterhin zu halten, obwohl schon kurz nach dem Sturz feststand, dass es irreversibel lahmte, könne sie nicht der Bundesrepublik anlasten.