Landwirte und Jagdpächter klagten gegen eine Verordnung des Landwirtschaftsministeriums zum Niedersächsischen Jagdgesetz. Das Ministerium hat für Gänsearten, die in ihrem Bestand gefährdet sind, eine ganzjährige Schonzeit angeordnet. Bläss- und Saatgänse inklusive. Erklärter Zweck des Jagdverbots ist es, Fehlabschüsse bedrohter Arten zu verhindern.
Das Verbot sei überflüssig und rechtswidrig, wandten die Kläger ein: Bläss- und Saatgänse verursachten erhebliche Schäden auf landwirtschaftlichen Flächen, gegen die man nun aufgrund der Verordnung nichts mehr tun könne. Dabei sei ja nicht der Bestand der Bläss- und Saatgänse selbst bedroht.
Bedroht seien vielmehr die Zwerggans, die so ähnlich aussehe wie die Blässgans, und die braune Tundrasaatgans, die der Waldsaatgans gleiche. Bei waidgerechter Jagdausübung seien aber Verwechslungen der verschiedenen Gänsearten auszuschließen.
Beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg drangen die Landwirte und Jäger mit ihren Einwänden gegen die Verordnung nicht durch (10 KN 40/18 u.a.). Das Jagdverbot verfolge den legitimen Zweck, einen artenreichen Wildbestand zu erhalten, so das OVG. Das Aussehen der betreffenden Gänsearten sei fast identisch — auch für Kenner seien sie kaum zu unterscheiden. Daher bleibe die ganzjährige Schonzeit auch für Bläss- und Saatgänse bestehen, um die gefährdeten Arten zu schützen.