"100 Number 1 Hits"
onlineurteile.de - Ein Discounter bietet neben Lebensmitteln auch musikalische Schnäppchen an. Das letzte brachte ihm Ärger mit der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs ein. Es handelte sich um eine CD-Box für 4,99 Euro mit "100 Number 1 Hits". Von den meisten Songs war nicht die Originalversion zu hören, die in den Charts Furore gemacht hatte. Sondern Liveaufnahmen oder Neueinspielungen aus späterer Zeit von einem oder mehreren Mitgliedern der Originalgruppe.
Dass sie hier überwiegend so genannte "Re-Recordings" erstanden, erfuhren die Kunden jedoch aus der Werbung für die CD-Box nicht. Wer die Cellophanhülle entfernte und einzelne CDs herausnahm, konnte auf der Rückseite der CD-Hüllen einen kleinen Hinweis darauf in englischer Sprache lesen. Auf der Verpackung selbst versprach ein bunter Aufkleber "Original Artists. Super Qualität" - und winzig klein darunter stand: "Einige Songs ... wurden neu eingespielt ...".
Damit würden Kunden in die Irre geführt, beanstandeten die Verbraucherschützer: Der Verbraucher gehe angesichts der Werbung davon aus, dass er Aufnahmen der ursprünglichen Chart-Hits kaufe. Der Aufkleber befördere dieses Missverständnis eher, als dass er es ausräume. Auch das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hielt das Sonderangebot des Discounters für wettbewerbswidrig (3 U 914/10).
Die Neueinspielung eines Musiktitels - mit veränderter Besetzung, verändertem Sound und anderen Instrumenten - sei nicht mit dem Original vergleichbar, so das OLG. Bei einer CD mit "Number 1 Hits" rechneten die Kunden mit den Originalversionen - gerade auf dieser Version beruhe ja die besondere Wertschätzung der Songs. Der Käufer bekomme also nicht, was er erwarte. Der Hinweis auf "Re-Recordings" sei nur für Verbraucher mit "Adleraugen" lesbar. Diese Pseudo-Information genüge jedenfalls nicht, um den berechtigten Vorwurf irreführender Werbung zu entkräften.