"110-jährige Möbeltradition"
onlineurteile.de - Ein niedersächsisches Möbelhaus feierte das angebliche "Jahrhundert-Jubiläum" mit vielen Sonderangeboten und rühmte sich in zahlreichen Werbeblättchen und Zeitungsinseraten seiner "110 Jahre alten Familientradition" bzw. "Möbeltradition". Ein Wettbewerbsverein verlangte vom Unternehmen, diese Reklame zu unterlassen: So lang bestehe es doch noch gar nicht.
Im Prinzip sei diese Art von Werbung zulässig, erklärte das Oberlandesgericht Oldenburg, die auf den langen Bestand und Erfolg eines Unternehmens hinweise (1 W 12/10). Denn damit werde eine besondere unternehmerische Leistung hervorgehoben. Aber stimmen müsse der Hinweis natürlich schon. Denn er stehe für besondere Qualität, so eine Aussage könne die Kaufentscheidung von Verbrauchern beeinflussen.
Im konkreten Fall sei die Reklame irreführend: Das werbende Möbelhaus sei erst 1992 gegründet worden und könne damit gerade nicht auf eine 110-jährige Geschichte zurückblicken. Dass es möglicherweise eine solche Tradition in der Familie der Gesellschafter gebe (oder bei einem anderen, von Familienmitgliedern geführten Geschäft), rechtfertige die Werbung mit 110-jähriger Tradition nicht.