13-Jähriger lehnt Kontakt zur Mutter ab
onlineurteile.de - 1997 wurde der Junge geboren. Kurz danach ging die Beziehung der unverheirateten Eltern wegen psychischer Probleme der Mutter in die Brüche. Der Vater nahm mit Zustimmung des Jugendamtes das Kind 1998 zu sich. Dagegen wehrte sich die Mutter vergebens: Das Amtsgericht entzog ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht, weil sie unter paranoider Schizophrenie litt. Mangels Einsicht in die Krankheit akzeptierte die Frau auch nicht, dass sie psychologisch behandelt werden müsste.
Der Umgang wurde geregelt, den Kampf um ihr Kind gab sie nicht auf. Im Lauf der Jahre wurde der Junge mehrmals vom Jugendamt und vom Familiengericht befragt und berichtete immer, die Treffen mit seiner Mutter belasteten ihn sehr. Er wolle sie nicht mehr sehen. Im Februar 2010 beantragte schließlich sein Vater bei Gericht, den Umgang mit der Mutter zumindest vorübergehend zu stoppen. So geschah es: Das Amtsgericht setzte die Kontakte für zwei Jahre aus. Die Rechtsbeschwerde der Mutter gegen diesen Beschluss blieb erfolglos.
Die klar und nachdrücklich formulierte Ablehnung eines fast 14-jährigen Jungen könne man bei einer Entscheidung über das Umgangsrecht nicht ignorieren, so das Oberlandesgericht Saarbrücken (6 UF 32/10). Man müsse sein Recht auf Selbstbestimmung und seinen Willen respektieren. In dem Alter habe er schon erhebliches Gewicht. Unter solchen Umständen komme auch kein (vom Jugendamt) begleiteter Umgang mehr in Betracht. Kontakt gegen den Willen des Jungen würde sein Selbstwertgefühl verletzen und seine Persönlichkeitsentwicklung gefährden.