"137.800 km Laufleistung"
onlineurteile.de - Auf einer Internethandels-Plattform für Gebrauchtwagen suchte Herr X im Herbst 2011 nach einem Fahrzeug und wurde fündig: Das Angebot eines Autohändlers lautete: Pkw der Marke V, Erstzulassung 02/2005, Fahrleistung 137.800 km, Kaufpreis 5.990 Euro. Mit dem Händler einigte sich X auf 5.000 Euro und schloss einen Kaufvertrag ab.
Schon bald zeigte sich, dass das Angebot doch nicht so gut war wie gedacht: Käufer X musste 1.835 Euro ausgeben, um das defekte Getriebe reparieren zu lassen. Nun wollte er auf Nummer Sicher gehen und forderte über einen V-Vertragshändler Auskunft darüber an, wann welche Reparaturen an seinem Auto vorgenommen wurden.
Das kann man mit Hilfe der Fahrzeugidentnummer ermitteln. Dabei kam heraus, dass eine Werkstatt den Wagen 2009 mit einer Laufleistung von 270.858 km inspiziert hatte, bei einer Reparatur 2010 hatte der Mechaniker 215.531 km abgelesen, im Herbst 2011 waren dann nur noch 137.907 km auf dem Tacho.
Als er das erfuhr, erklärte Herr X den Rücktritt vom Kaufvertrag. Vom Verkäufer forderte er den Kaufpreis zurück und zudem Ersatz für die Reparaturkosten. Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied (I-3 W 228/12). Das Auto sei mangelhaft, weil der Tachostand von 137.800 km weit geringer sei als die tatsächliche Fahrleistung.
Der Käufer eines Gebrauchtwagens könne erwarten, dass eine Kilometerangabe sich auf die für ihn wesentliche gesamte Fahrleistung beziehe. Wenn ein Händler in einer Internetanzeige die Laufleistung angebe — und das ohne einschränkenden Zusatz, wie zum Beispiel: "laut Angaben des Vorbesitzers" —, müsse er sich daran festhalten lassen.
Das gelte auch dann, wenn der Verkäufer von der Manipulation des Tachos nichts wusste und die Kilometerangabe im Kaufvertrag wegließ: Die in der Internetanzeige angegebene Zahl sei verbindlich. Gebrauchtwagenkäufer dürften sich auf die Sachkunde und Erfahrung des Händlers verlassen und darauf vertrauen, dass die Aussagen des Profis zur Beschaffenheit des Wagens stimmten.
Schließlich hänge von der Laufleistung wesentlich der Kaufpreis ab, für so zentrale Daten müsse der Verkäufer die Gewähr übernehmen. Bei einem Auto mit zwei Vorbesitzern könne der Käufer als Laie nicht selbst überprüfen, ob der Zustand des Autos mit der behaupteten Laufleistung übereinstimme.