14-jähriger Radfahrer fuhr Fußgängerin an

Trat die Frau plötzlich auf den Radweg, begründet zu schnelles Fahren keine Haftung des Jugendlichen

onlineurteile.de - Auf einem Radweg hatte ein 14 Jahre alter Junge eine Fußgängerin mit seinem Mountainbike angefahren und verletzt. Zuerst hatte die Frau bei der Polizei angegeben, sie habe auf dem Bürgersteig gestanden. Später räumte sie ein, sie habe gerade den Radweg überqueren wollen, als der Junge mit "total überhöhter Geschwindigkeit" auf sie zugekommen sei.

Höchstens mit 20 km/h sei er gefahren, sagte der Junge aus. Plötzlich sei ca. zwei, drei Meter vor ihm ein Kind auf den Radweg gesprungen. Er habe bereits stark gebremst, da sei die Frau direkt vor ihm ins Rad gelaufen. Obwohl er den Lenker herumriss, habe er den Zusammenstoß nicht mehr vermeiden können. Zu seinem Glück gab es Zeugen, die diese Version des Unfallhergangs bestätigten.

Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken wies die Klage der Verletzten auf Schmerzensgeld ab (4 U 3/11). Auf dem Radweg sei die Geschwindigkeit auf 20 km/h beschränkt. Der Radfahrer sei vielleicht ein bisschen zu schnell gefahren, so das OLG. Doch das spiele hier keine Rolle. Denn seine Geschwindigkeit sei nicht die Ursache der Kollision gewesen. Selbst wenn er mit 10 km/h geradelt wäre, hätte der Junge nicht mehr rechtzeitig anhalten können.

Die unaufmerksame Fußgängerin habe unmittelbar vor ihm die Fahrbahn betreten, ohne sich umzusehen. Deshalb: Selbst wenn man dem Jungen ein Fehlverhalten ankreiden wollte (was auch angesichts seines Alters eher nicht in Frage komme), falle hier der grobe Verkehrsverstoß der Verletzten schwerer ins Gewicht. Radfahrer müssten nicht damit rechnen, dass Fußgänger "elementare Sorgfaltsanforderungen" missachten, und Jugendliche dürften darauf vertrauen, dass sich Erwachsene verkehrsgerecht verhalten.