143.492 Erbschaftssteuer für ein Vermächtnis
onlineurteile.de - Ein Familienvater hatte in einem Testament von 2001 seine zweite Ehefrau A als Erbin eingesetzt und mit notariell beurkundetem Erbvertrag seinem Sohn T aus erster Ehe einen Betrag von 500.000 Euro vermacht. Da hatte der Mann anscheinend sein Vermögen überschätzt. Als er im Sommer 2003 starb, rückte jedenfalls Frau A kein Geld heraus und erklärte, das gebe der Nachlass nicht her.
Wenigstens 200.000 Euro müsse sie zahlen, urteilte ein Gericht. Das Geld sollte allerdings nicht T erhalten, sondern das Finanzamt. (Die Behörde hatte wegen Steuerschulden von T dessen Anspruch auf das Vermächtnis des Vaters gepfändet.) A zahlte in Teilbeträgen 87.836 Euro, die das Finanzamt auf die Steuerschulden von T anrechnete. Mehr Geld war nicht übrig, wie Frau A durch ein notariell beurkundetes Nachlassverzeichnis belegen konnte.
Nichtsdestotrotz setzte das Finanzamt gegen T eine Erbschaftssteuer von 143.492 Euro fest - berechnet aus einem Wert von 500.000 Euro. Als T protestierte, teilte die Behörde ungerührt mit, bei der Besteuerung komme es nicht darauf an, ob ein Vermächtnis tatsächlich erfüllt wurde. Ausschlaggebend sei vielmehr, dass T durch das Testament des Vaters bei dessen Tod einen Anspruch auf 500.000 Euro erworben habe.
T's Klage gegen den Steuerbescheid hatte beim Finanzgericht Düsseldorf Erfolg (4 K 3000/09 Erb). Frau A sei Anfang 2009 gestorben, ohne Geld zu hinterlassen, so das Finanzgericht. Dass T aus dem Nachlass seines Vaters kein Geld mehr bekommen werde, sei vorher schon absehbar gewesen und stehe nun endgültig fest. Angesichts dessen wäre es eine unbillige Härte, dem Sohn Erbschaftssteuer für ein Vermächtnis von 500.000 Euro abzuverlangen.
Das sei zu viel - selbst wenn die Berechnung der Behörde der Rechtslage entspreche. Steuern könnten aber im Ausnahmefall auch niedriger festgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige ansonsten in eine bedenkliche Problemlage geraten würde. Steuerpflichten dürften den Betroffenen finanziell nicht "erdrosseln" und ihn auf Jahre hinaus in eine Schuldenfalle "stecken".