"15 Songs Deiner Wahl"
onlineurteile.de - Eine Firma X bot über ihr Internetportal eine "Music Card" für fünf Euro an: "15 Songs Deiner Wahl" lautete ihr Werbeslogan. Anders als bei anderen Anbietern bekamen die Käufer der "Music Card" jedoch keinen Zugriff auf eine Datenbank mit gespeicherten Musikstücken. Sie konnten mit der Karte ein Computerprogramm herunterladen, das es ihnen ermöglichte, Musiktitel zu speichern, die von einem Internetradiosender gespielt wurden.
Ein Verbraucherschutzverband kritisierte das Geschäftsmodell und die Reklame dafür als irreführend: Kein Verbraucher rechne damit, dass er den Berechtigungscode auf der Musikkarte nur dazu benutzen könne, aktuell im Internetradio gesendete Musikstücke herunterzuladen. So sah es auch das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-20 U 30/10).
Die Werbung für die Musikkarte sei unzulässig. Firma X müsse auf der "Music Card" bzw. auf ihrem Internetportal verdeutlichen, welche Art von Angebot damit verbunden sei. Denn Verbraucher, die bereits Erfahrung mit dem Herunterladen von Musiktiteln aus dem Internet hätten, erwarteten angesichts der Werbung der Firma X ein Angebot wie das von Apple oder von der Deutschen Telekom.
Beide Anbieter eröffneten ihren Kunden den Zugang zu Datenbanken, bei denen mehrere hundertausend Musikstücke archiviert seien. Diese könnten gegen Entgelt heruntergeladen werden. Das erfordere nur eine kurze Verbindung des Computers mit dem Internet, funktioniere wesentlich schneller und einfacher.
Das Angebot von Firma X bleibe weit dahinter zurück: Der Kunde erhalte nur eine Software zur Suche bei Internetradiosendern und zum Speichern von dort gespielten Titeln. Um "Wunschsongs" zu finden und herunterzuladen, müsse der Nutzer die Internetverbindung seines PCs über Stunden oder gar Tage aufrecht erhalten und die Sendungen verfolgen, bis der Radiosender endlich einmal von ihm gesuchte Titel spiele. Wer nicht über eine Internet-Flatrate verfüge, müsse dafür hohes Verbindungsentgelt zahlen.