16-Jährige fiel vom Pferd
onlineurteile.de - Nicht zum ersten Mal hatte das 16-jährige Mädchen auf dem Reiterhof ein Pferd gemietet. Zusammen mit Bekannten ritt sie aus. Doch dieses Mal endete der Ausflug übel: Das Pferd scheute im Gelände, die junge Reiterin bekam es nicht in den Griff. Schließlich ging das Tier durch und warf das Mädchen ab. Beim Sturz brach es sich einen Arm und verletzte sich am Knie.
Dafür sollte der Besitzer des Reiterhofs geradestehen: Wenn ein Tier Schaden anrichte, hafte dafür der Tierhalter — unabhängig von eigenem Verschulden. Also müsse der Pferdevermieter ihre Behandlungskosten übernehmen, meinte die verletzte Reiterin. Doch das Landgericht Köln entschied, er müsse nur die Hälfte der Kosten tragen. Denn das Mädchen habe den Unfall mitverursacht.
Bei Minderjährigen könne man doch kein Mitverschulden annehmen, wandte der Anwalt der Reiterin ein. Damit war das Oberlandesgericht Köln nicht einverstanden (11 U 213/11). Im Prinzip gelte bei Reitunfällen mit geliehenen oder gemieteten Pferden: Der Reiter oder die Reiterin müsse belegen, dass er oder sie den Unfall nicht mitverschuldet habe. Wenn das gelinge, hafte allein der Tierhalter für die Folgen.
Die Beweispflicht gelte auch für minderjährige Reiter — allerdings nur dann, wenn sie mit Pferden umgehen könnten. Das setze Kenntnisse darüber voraus, wie die Tiere reagierten und wie sie zu steuern seien. Darüber hinaus müsse der oder die Minderjährige körperlich dazu in der Lage sein, ein Pferd zu lenken.
Davon sei bei einer erfahrenen Reiterin von 16 ½ Jahren ohne weiteres auszugehen. Dass sie auf das Scheuen des Tieres falsch reagiert habe, habe außerdem eine Zeugin glaubwürdig geschildert. Unter diesen Umständen treffe die Reiterin ein Mitverschulden, der Tierhalter hafte daher nur für 50 Prozent des Schadens.