17-jähriger Azubi möchte allein Auto fahren

Umständliche Anfahrt zur Werkstatt rechtfertigt keine Ausnahmegenehmigung

onlineurteile.de - Der junge Mann hatte mit 17 Jahren bereits die Führerscheinprüfung bestanden und durfte in Begleitung eines Erwachsenen Auto fahren. In einem Nachbarort absolvierte er eine Lehre als Kfz-Mechaniker. Täglich pendelte er mit dem Zug hin und zurück. Als er einmal, weil der Zug Verspätung hatte, zu spät in der Werkstatt ankam, gab es Ärger mit dem Chef.

Aus diesem Grund beantragte der Auszubildende bei der Fahrerlaubnisbehörde eine Ausnahmegenehmigung, um "unbegleitet" Auto fahren zu dürfen. Begründung: Die Bahn komme so oft unpünktlich, das gefährde seinen Ausbildungsplatz. Seine Mutter könne ihn nicht zur Arbeit fahren, weil sie die Geschwister zur Schule bringen müsse.

Die Behörde ließ sich nicht erweichen, dem Auszubildenden eine uneingeschränkte Fahrerlaubnis zu erteilen. Das Verwaltungsgericht Braunschweig gab ihr Recht (1 StR 542/07). Junge, unerfahrene Autofahrer gefährdeten bekanntlich den Straßenverkehr ganz besonders. Meist seien sie dafür nicht reif genug, unterschätzten die Risiken und überschätzten ihre Fahrkünste. Vom Mindestalter für die Fahrerlaubnis werde daher nur bei ganz außergewöhnlichen Umständen abgewichen, so das Gericht.

Dass es für den Auszubildenden bequemer wäre, mit dem Auto zur Werkstatt zu fahren, genüge für eine Ausnahmegenehmigung nicht. Längere Fahrzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln müsse er in Kauf nehmen. Könne der Mechanikerlehrling pünktlich zur Arbeit kommen, wenn er ab dem Zielbahnhof ein Rad benutze, dann solle er dort eines deponieren oder es im Zug mitnehmen. Das sei keineswegs unzumutbar.

Auch die Angst um den Ausbildungsplatz sei unbegründet: Da der Auszubildende nicht mehr in der Probezeit sei, könne "der Chef" seinen Ausbildungsvertrag nicht ohne weiteres kündigen - keinesfalls dann, wenn der Azubi wegen eines unpünktlichen Zuges zu spät komme.