18-Jähriger am Bahnhof vom Zug erfasst

Bahn muss irregulären, aber viel benutzten Zugang sperren

onlineurteile.de - Viele Bahnfahrer nutzten den "Trampelpfad" hinter dem Bahnhof, um den Weg zu ihrem Bahnsteig abzukürzen, obwohl sie dabei Gleise überqueren mussten. Den Bahnbediensteten war das bekannt, gelegentlich warnten sie die Bahnkunden per Lautsprecher davor, diesen Weg zu nehmen. Ansonsten wurde nichts unternommen. Wie gefährlich die Abkürzung war, wurde spätestens klar, als ein 18-Jähriger von einem einfahrenden Zug erfasst und schwer verletzt wurde.

Für die Heilbehandlung gab die gesetzliche Unfallversicherung 290.000 Mark aus und forderte anschließend von der Deutschen Bahn AG die Hälfte der Kosten ersetzt. Dafür sah das Bahnunternehmen überhaupt keinen Anlass: Man könne nicht das gesamte Bahngelände einzäunen, um Kunden daran zu hindern, den Bahnhof durch einen irregulären Zugang zu betreten.

Auch das Oberlandesgericht Koblenz ging von einem überwiegenden Verschulden des jungen Mannes aus, dem das Risiko bewusst gewesen sei (12 U 461/02). Die Bahn sei in der Tat nicht verpflichtet, gegen ein Verhalten vorzugehen, das ohnehin verboten sei. Und trotzdem lägen die Dinge hier ausnahmsweise anders. Denn das Fehlverhalten der Kunden sei ohne Weiteres vorhersehbar gewesen. Alle Bediensteten hätten gewusst, dass der Trampelpfad von vielen Kunden gewohnheitsmäßig als Zugang zum Bahnhofsgelände genutzt wurde. Gelegentliche Warnungen hätten nichts gefruchtet. Deshalb hätte die Bahn die Gefahrenquelle ausschalten und den Zugang durch einen Zaun sperren müssen. Wegen dieser Mitverantwortung für den Unfall müsse die Deutsche Bahn AG der Unfallversicherung 15 Prozent der Behandlungskosten ersetzen.