18 Punkte in Flensburg

Damit ist der Führerschein futsch, auch wenn der Punktestand später wieder fällt

onlineurteile.de - Herr W gehört offenbar zu den notorischen Verkehrssündern: Im März 2007 brachte er es im Flensburger Verkehrszentralregister auf zehn Punkte und wurde verwarnt. Ein Jahr später hatte er schon 14 Punkte auf dem Konto und wurde erneut verwarnt. Am 21. April 2011 erreichte er die "Schallgrenze" von 18 Punkten. Bei 18 Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Die Kreisverwaltung Germersheim ließ sich dafür allerdings Zeit bis zum Februar 2012.

Zu diesem Zeitpunkt hatte Autofahrer W aber "nur" noch 15 Punkte im Zentralregister, weil im Dezember 2011 drei Punkte getilgt worden waren. Deshalb hielt er den Führerscheinentzug für unzulässig: Da habe sich doch wohl jemand verrechnet, meinte W. Sein Widerspruch blieb jedoch bei der Kreisverwaltung und beim Verwaltungsgericht Neustadt erfolglos (3 L 356/12.NW).

Dass der Punktestand Ende 2011 gesunken sei, spiele keine Rolle, erklärten ihm die Richter. Wer 18 Punkte "sammle", dokumentiere damit deutlich, dass er/sie nicht gewillt sei, sich an die Straßenverkehrsordnung zu halten. Damit erweise sich ein Verkehrsteilnehmer "unwiderleglich" als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Eine spätere Tilgung von Punkten ändere daran nichts. Daher sei der Entzug der Fahrerlaubnis rechtmäßig.

Die Behörde habe das vorgesehene Verfahren genau eingehalten und den Autofahrer mehrmals verwarnt. Sie habe auch nicht vor dem Führerscheinentzug — als "milderes Mittel" sozusagen — die Teilnahme an einem Aufbauseminar anordnen müssen. Das erübrige sich, wenn der Betroffene innerhalb der letzten fünf Jahre bereits eine Schulung durchlaufen habe. W habe 2007 an so einer Maßnahme zur Verkehrserziehung teilgenommen, genützt habe es offensichtlich nichts.