5,55 Euro für ein Anschreiben?

Sparkasse darf für Information über nicht-ausgeführte Überweisung kein so hohes Entgelt verlangen

onlineurteile.de - Verbraucherschützer beanstandeten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Sparkasse. Dabei ging es um folgende Klausel: Lehnte es die Sparkasse berechtigt ab, einen Überweisungsauftrag auszuführen und informierte den Kunden darüber auf dem Postweg, musste der Kunde dafür 5,55 Euro berappen. Informierte sich der Kunde selbst über den Kontoauszugsdrucker, kostete es nichts.

Die Höhe des Entgelts benachteilige die Kunden unangemessen, entschied das Oberlandesgericht Bamberg (3 U 53/11). Die AGB-Klausel sei daher unwirksam. Prinzipiell sei es zwar zulässig (gemäß EU-Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste), für diesen Service Entgelt zu vereinbaren — vorausgesetzt, die Ablehnung des Kreditinstituts sei sachlich begründet.

Das Entgelt für die Nachricht müsse sich aber an den tatsächlichen Kosten des Kreditinstituts orientieren: Da dürften nur Mehrkosten einfließen, die speziell durch dieses Schreiben anfielen — keine allgemeinen Personalkosten, die z.B. durch die Prüfung entstehen, ob der Überweisungsauftrag ausgeführt werden könne oder nicht. Zu dieser Überprüfung seien Kreditinstitute ohnehin verpflichtet.

Die von der Sparkasse vorgelegte Kostenkalkulation enthalte lauter allgemeine Geschäftskosten, die hier gar keine Rolle spielen dürften: Kontrolle von Zahlungseingängen, die Rückgabe der Überweisung oder "Recherche aufgrund Kundennachfrage". Umlegen dürfe das Kreditinstitut nur die Positionen "Bereitstellung/Ausdruck Kundeninformation" und "Versand Kundeninformation". Auf diese Weise ergebe sich ein weitaus geringerer Betrag.