6,99 Euro für den Lebensunterhalt
onlineurteile.de - Der aus Thailand stammende Jugendliche ist Vollwaise: Seine Eltern waren bei der Tsunami-Katastrophe an Weihnachten 2004 ums Leben gekommen. Seine Tante nahm ihn auf und wurde vom Gericht zu seinem Vormund bestellt. Die Frau lebt schon seit längerem in Deutschland, bezieht von der Stadt Schwerte Arbeitslosengeld II.
Der 16-Jährige beantragte Asyl. Die Sozialbehörde der Stadt verrechnete das Arbeitslosengeld II der Tante mit seinem Anspruch auf Leistungen gemäß dem Asylbewerberleistungsgesetz. Deshalb bekam der Jugendliche nur 6,99 Euro für seinen Lebensunterhalt. Gegen die Anrechnung wehrte sich die Tante mit Erfolg. Das Sozialgericht Dortmund verpflichtete auf ihren Antrag hin die Kommune dazu, dem Jugendlichen monatlich 192,41 Euro zu zahlen (S 47 AY 191/08 ER).
Zwar würden in der Regel keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ausgezahlt, solange Familienangehörige im gleichen Haushalt noch über Einkommen verfügten. Doch die Tante sei nicht als Familienangehörige im engeren Sinn anzusehen; auch ihre Stellung als Vormund des Jugendlichen ändere daran nichts.
Wenn man ihre Sozialleistungen auf das Niveau des Asylbewerberleistungsgesetzes herabsetze, bestrafe man sie für ihren Familiensinn. Dass sie bereit sei, sich des verwaisten Jugendlichen anzunehmen, dürfe nicht mit Entzug des Arbeitslosengelds geahndet werden. Von 6,99 Euro monatlich könne niemand leben. Auch die Stadt Schwerte sei verpflichtet, Hilfeempfängern das Existenzminimum zu gewähren.