700.000 DM für Krebsnachbehandlung des Vaters gezahlt

Sind solche Ausgaben als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abzusetzen?

onlineurteile.de - Bei einem Mann wurde ein Darmtumor festgestellt. Im Anschluss an die von der Krankenkasse finanzierten schulmedizinischen Maßnahmen unterzog er sich einer naturheilkundlichen Krebsnachbehandlung (Protease-Inhibitor-Therapie). Die Kosten von rund 700.000 DM bestritten Sohn und Schwiegertochter, einen Teil, indem sie Kredit aufnahmen. Wenigstens steuerlich wollte der Sohn von dieser Spende profitieren. Das Finanzamt berücksichtigte bei der Berechnung seiner Einkommensteuer einen Teil der Summe (100.000 DM) als "außergewöhnliche Belastung". Im Jahr darauf wollte der Sohn weitere Ausgaben (215.000 DM) für seinen Vater steuerlich geltend machen, was die Finanzbeamten jedoch ablehnten.

Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht (III R 25/01). Das beträchtliche Immobilien-Vermögen des Vaters hätte ausgereicht, um die Kosten der Krebsnachbehandlung zu decken. Es sei zumutbar, wenn nicht selbstverständlich, zunächst eigenes Vermögen einzusetzen und erst danach die Hilfe naher Angehöriger zu beanspruchen. Daher sei der Sohn weder rechtlich, noch sittlich verpflichtet gewesen, die naturheilkundliche Behandlung des Vaters zu finanzieren. Als "außergewöhnliche Belastung" würden aber nur Ausgaben anerkannt, die für den Steuerzahler unvermeidlich seien. Wenn wirtschaftlich leistungsfähige Anbehörige zusätzliche Heilmaßnahmen bezahlten, die die Krankenkasse nicht übernehme, sei das zwar moralisch anerkennenswert, aber steuerlich nicht von Belang.