83-Jährige verunglückt
onlineurteile.de - Im Alter von 83 Jahren verunglückte eine Frau und ist seither gehbehindert. Sie hatte eine Unfallversicherung abgeschlossen. Diese zahlte allerdings die Versicherungssumme nicht auf einmal aus, sondern nur als Rente: vierteljährlich 514 Euro. Diese Praxis entspricht einer Regelung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AUB 61): Hat der Versicherte am Unfalltag das 65. Lebensjahr bereits vollendet, wird ihm die Invaliditätsentschädigung nur noch in Form einer Rente gewährt.
Vergeblich klagte die Versicherungsnehmerin auf sofortige Auszahlung der Versicherungssumme: Die Vertragsklausel sei unwirksam, meinte sie, denn die Regelung benachteilige die älteren Versicherungsnehmer in unangemessener Weise. Diese Ansicht teilte das Landgericht Dortmund allerdings nicht (2 O 529/05). Der Vertrag werde durch die Regelung für ältere Versicherungsnehmer keineswegs wertlos: Auch eine Geldrente stelle einen finanziellen Ausgleich für unfallbedingte Invalidität dar.
Für die Ungleichbehandlung von jüngeren und älteren Versicherten gebe es einen sachlichen Grund: Bei älteren Versicherten sei das Risiko für die Versicherung wesentlich höher; sie erlitten häufiger Unfälle und die Heilung verlaufe schwieriger. Die Unfallversicherer müssten dem Rechnung tragen. Sie könnten auch altersabhängige Tarife einrichten oder einen Alterszuschlag erheben. Statt dessen hätten sich die Versicherer dafür entschieden, älteren Versicherungsnehmern eine (im Vergleich mit der Kapitalzahlung) verschlechterte Leistung anzubieten, nämlich die Auszahlung der Versicherungssumme als Rente. Das sei nicht zu beanstanden.