900-Euro-Gutschein - einlösbar beim Kauf

Reklame für einen Treppenlift ist ohne Preisangabe unzulässig

onlineurteile.de - Ein Hersteller von Treppenliften für Senioren wollte seinen Absatz mit folgendem Dreh ankurbeln: Er warb mit einem 900-Euro-Gutschein, den Kunden beim Kauf eines neuen Treppenlifts einlösen konnten. Die Gutscheine ließ der Hersteller mit einem Werbeflyer für den Lift in Briefkästen verteilen. Der Preisnachlass sollte nur für eine bestimmten Zeitspanne gelten - die wurde präzise benannt. Doch was der Treppenlift nun eigentlich kosten sollte, verschwieg die Werbung.

Verbraucherschützer beanstandeten deshalb die Reklame als wettbewerbswidrig und klagten auf Unterlassung. Das Oberlandesgericht Hamm gab ihnen Recht (4 U 154/08). Üblicherweise hätten Verbraucher überhaupt keine Vorstellung davon, was ein Treppenlift koste. Daher hätten sie auch keine Bezugsgröße, um den eigentlichen Wert des Preisnachlasses einschätzen zu können, d.h.: wieviel Prozent des Kaufpreises sie dadurch einsparten.

Ohne Preisangabe in der Reklame sei das Angebot nicht transparent und infolgedessen unzulässig. Dass manche Verbraucher pfiffig genug seien, sich die nötigen Informationen anderweitig - etwa über das Internet - zu besorgen, ändere daran nichts. Denn gerade für den hier angesprochenen Personenkreis treffe das nur bedingt zu.