Abbruch eines Fußball-Bundesligaspiels
onlineurteile.de - Spektakulär endete am 1. April 2011 das Fußball-Bundesligaspiel zwischen Schalke 04 und FC St. Pauli am Millerntor. Der Schiedsrichter brach das Spiel ab, weil ein wütender Fan einen Becher auf das Spielfeld geworfen und einen Schiedsrichterassistenten im Nacken getroffen hatte. Dumm gelaufen für den Assistenten und für die Spieler.
Es folgten die üblichen Debatten über die Fan(un)kultur. Und eine aparte Fehde zweier Hersteller von Getränkebechern. Unternehmen A beliefert Stadien von Bundesliga-Fußballvereinen mit Mehrwegbechern, Unternehmen B mit Einwegbechern.
Hersteller B glaubte fälschlicherweise, der FC St. Pauli verwende nur Mehrwegbecher, und wollte aus dem Skandalspiel Profit schlagen. In einem Kundenmagazin veröffentlichte das Unternehmen B einen Artikel mit der ebenso klaren wie falschen Botschaft "Spielabbruch wegen Mehrweg". In einem Stadion, in dem nur Einweg-Plastikbecher benutzt werden, wäre es gar nicht erst so weit gekommen.
Diese Stichelei wollte Unternehmen A nicht auf sich sitzen lassen: Es verlangte Widerruf der unzutreffenden Behauptungen, die sein Geschäft schädigten. Zu Recht, urteilte das Oberlandesgericht Koblenz (9 U 31/12).
Entgegen der Darstellung in der Kundenzeitschrift von Hersteller B sei während des Spiels am Millerntor kein Mehrwegbecher, sondern ein noch teilweise gefüllter Einwegbecher auf das Spielfeld geflogen.
Der Spielabbruch sei ein mediales Ereignis gewesen, das allen Fußballfans und den einschlägigen Fachkreisen noch präsent sei. Unternehmen B müsse daher seine falschen Behauptungen über Mehrwegbecher in derselben Kundenzeitschrift richtig stellen. Sie könnten durchaus dazu führen, dass Kunden und potenzielle Kunden künftig Einwegbecher bestellten statt der umweltfreundlicheren Mehrwegbecher.
Auf diese Reaktion der Vereine - die für Konkurrent A Umsatzeinbußen bedeuten würde - habe B ja wohl spekuliert. Der Artikel im Kundenmagazin stelle eine unlautere geschäftliche Handlung dar, die geeignet sei, den Betrieb von A zu schädigen. Sollte tatsächlich ein Umsatzverlust dadurch eintreten, wäre Hersteller B zu Schadenersatz verpflichtet.