"Abfindung nur bei Verzicht auf Kündigungsschutzklage"
onlineurteile.de - Einer Kindergartenhelferin wurde gekündigt, weil der katholische Kindergarten geschlossen werden sollte. Dass die Kirche ihre Angestellten so im Regen stehen ließ, fand die Frau ziemlich schäbig und zog gegen die Kündigung vor Gericht. Dort erklärte die Angestellte, sie wäre eventuell auch mit einer Abfindung einverstanden.
Was die Frau jedoch nicht wusste: Der kirchliche Arbeitgeber, das Bistum Fulda, hatte eine neue Regelung beschlossen, nach der gekündigte Angestellte nur dann Anspruch auf eine Abfindung hatten, wenn sie auf eine Kündigungsschutzklage verzichteten. Darauf verwies nun der Arbeitgeber: Die ehemalige Helferin habe ihre Abfindung durch die Klage bereits verspielt.
Grundsätzlich sei so eine Regelung durchaus zulässig, urteilte das Bundesarbeitsgericht (4 AZR 189/05). Wenn der Arbeitgeber unter dieser Bedingung eine Abfindung anbiete, schaffe er so einen Anreiz für die Arbeitnehmer, auf eine langwierige Klage zu verzichten. Das erhöhe die Planungssicherheit. Allerdings müsse der Arbeitgeber die Mitarbeiter auf diese Regelung hinweisen (spätestens mit dem Kündigungsschreiben!), sonst gehe das Angebot ins Leere. Da hier der Träger des Kindergartens die ahnungslose Helferin nicht informiert habe, stehe ihr trotz der Klage eine Abfindung zu.