Abfindung soll Kündigung versüßen

Wann muss der Arbeitgeber die Abfindung überweisen?

onlineurteile.de - Ein Arbeitgeber hatte einem Mitarbeiter gekündigt, der dagegen Kündigungsschutzklage erhob. Schließlich einigte man sich im Mai 2001 vor dem Arbeitsgericht auf einen Vergleich: Das Arbeitsverhältnis sollte am 31.12.2001 enden, der Arbeitgeber 37.000 Euro Abfindung zahlen. Nach dem Prozess wurde der Mitarbeiter bei vollen Bezügen von der Arbeit freigestellt. Doch damit war der Streit noch nicht zu Ende, denn der Arbeitnehmer bestand darauf, die Abfindung sofort zu erhalten. Als der Arbeitgeber dies ablehnte, verlangte der Mitarbeiter Zinsen für die Monate Juni bis Dezember.

Damit hatte er beim Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg (2 AZR 630/03). Im Vergleich sei die Abfindung ausdrücklich als "Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes" bezeichnet. Eine Zahlung, die aus diesem Anlass geleistet werde, sei logischerweise erst fällig, wenn der Anlass eintrete, also das Ende des Arbeitsverhältnisses. Vorher gebe es auch deshalb keinen Grund für eine Entschädigung, weil der Arbeitnehmer keine finanziellen Einbußen zu beklagen habe. Schließlich habe ihm der Arbeitgeber bis zum 31.12.2001 die vertraglich vereinbarte Vergütung weitergezahlt.