"Abgekippter" Bruch am Handgelenk

Arzt informiert Patientin nicht über alternative Behandlungsmethoden

onlineurteile.de - Die Patientin hatte sich das rechte Handgelenk gebrochen. Nach der Versorgung im Krankenhaus setzte ein Arzt die konservative Behandlung fort. Der Bruch "kippte ab", sprich: er verheilte in Fehlstellung. Das Handgelenk war nur noch eingeschränkt beweglich. Die Patientin warf dem Arzt vor, sie weder auf die Gefahr von Komplikationen, noch auf alternative Möglichkeiten der Behandlung hingewiesen zu haben. Sie verlangte Schmerzensgeld, doch ihre Klage wurde zunächst abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof rügte das Urteil der Vorinstanz und schickte die Akten zurück (VI ZR 313/03). Zwar sei die Wahl der Behandlungsmethode grundsätzlich Sache des Arztes, stellten die Bundesrichter fest. Wenn es jedoch mehrere - medizinisch gleichermaßen angezeigte und erprobte - Behandlungsmethoden gebe, die in unterschiedlicher Weise riskant seien, müsse der Arzt den Patienten darüber gründlich informieren. Nur dann sei der Patient in der Lage, die Risiken abzuwägen und selbst zu entscheiden, wie er sich behandeln lassen wolle.

Spätestens als der Bruch "abknickte", hätte der Arzt die Frau über Risiken und Alternativen aufklären müssen (eine Wiedereinrichtung oder eine Operation des Bruchs, letzteres allerdings mit dem Risiko des sog. Sudeck-Syndroms, einem mit Schwellung, Schmerzen und Steifheit, auch Knochenabbau verbundenen Krankheitsbild). Da der Arzt die konservative Behandlung des Bruchs nach eigenem Gutdünken fortgesetzt habe, ohne mit der Patientin zu sprechen, habe er sie ohne deren Einverständnis durchgeführt. Damit sei die Behandlung rechtswidrig gewesen, der Arzt müsse deshalb für den Schaden einstehen.

Wichtig für die Praxis sind auch die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur Beweisfrage: Lege der Patient nachvollziehbar dar, dass er bei eingehender Beratung zumindest vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte, sei es Sache des Arztes, das Gegenteil zu beweisen: dass sich nämlich der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung zur durchgeführten Behandlung entschlossen hätte. Gelinge ihm dies, hafte er für den Schaden nicht.