Abgerissener Ast beschädigt Autodach
onlineurteile.de - Die schmale, unbefestigte Straße am Stadtrand führte an einem Grundstück vorbei, das der Stadt gehörte und an Privatleute vermietet war. An dieser Straße stellte ein Autofahrer seinen Wagen ab. Während er unterwegs war, riss ein heftiger Windstoß einen Ast von einem Baum auf dem kommunalen Grundstück ab. Der Ast wirbelte meterweit durch die Luft, bis er schließlich auf dem geparkten Auto landete und das Dach beschädigte.
Dafür forderte der Autobesitzer Schadenersatz von der Kommune: Sie sei für den verkehrssicheren Zustand der Straße verantwortlich und außerdem gehöre ihr dasGrundstück an der Straße. Den Baumbestand auf diesem Gelände habe sie offenkundig vernachlässigt.
Das Oberlandesgericht Brandenburg konnte auf Seiten der Stadt keine Versäumnisse erkennen und wies die Zahlungsklage ab (2 U 16/10). Als Verantwortliche für die Straßen müsse die Kommune auch Gefahren beseitigen, die von Bäumen ausgingen, räumte das Gericht ein. Der fragliche Baum wachse aber nicht am Straßenrand, wo herabfallende Äste geparkte Autos gefährden könnten.
Vielmehr stehe er in einem breiten, verwilderten Grünstreifen neben der Straße - etwa vier bis fünf Meter entfernt. Es ragten keine Äste oder Zweige über die Grenze des Grundstücks hinaus. Von einem für Fahrzeuge gefährlichen Zustand könne daher keine Rede sein, selbst wenn der Baum nicht mehr 100-prozentig "gesund" sein sollte.
Letztlich sei der Schaden durch einen bedauerlichen Zufall entstanden. Die Stadt hafte dafür auch nicht als Eigentümerin des Grundstücks: Sie habe es vermietet und dem Mieter per Mietvertrag die Pflicht übertragen, das Grundstück zu sichern. Ob er sie erfülle, müsse die Kommune zwar kontrollieren - es gebe aber keine Indizien dafür, dass hier geschlampt worden sei.