Abluftsystem des Badezimmers verstopft
onlineurteile.de - Das Badezimmer in der Mietwohnung einer Münchnerin hatte kein Fenster. Es wurde über einen Abluftkanal in der Wand entlüftet, der zu einem Rohr im Dach und so ins Freie führte. Eines Tages fiel der Mieterin auf, dass die feuchte Luft nicht mehr richtig abgesaugt wurde. Sie ging der Sache auf den Grund und stellte fest, dass der Schacht mit Schmutz verstopft war.
Die Mieterin dokumentierte den Zustand des Abluftsystems mit Fotos, schickte sie der Vermieterin und bat um Abhilfe. Die Vermieterin sah keinen Grund, etwas zu unternehmen: Das sei Sache der Mieterin. Die zog vor Gericht, um die Kostenübernahme für eine Reinigungsaktion durchzusetzen. Ihre Klage hatte beim Amtsgericht München Erfolg (461 C 2775/10).
Prinzipiell müssten Vermieter die Mietsache instandhalten, so der Amtsrichter, soweit es um normale vertragsgemäße Abnutzungserscheinungen gehe. Und das treffe hier zu, wie der vom Gericht beauftragte Sachverständige bestätigt habe: Im Abluftkanal sammle sich Schmutz, der durch den üblichen Gebrauch der Wohnung entstehe.
Dass sich die Entlüftungsanlage außerhalb der Wohnung befinde, ändere nichts daran, dass dafür die Vermieterin zuständig sei. Die Instandhaltungspflicht der Vermieter ende nicht am Abluftgitter: Sie umfasse auch Anlagen, mit denen die Wohnung versorgt bzw. Feuchtigkeit entsorgt werde.
Warum die Vermieterin sich derart unkooperativ verhalte, sei unverständlich. Sie habe nicht einmal einen Mitarbeiter in die Wohnung geschickt, um die Sache zu überprüfen. Stattdessen habe sie der Mieterin unterstellt, die Fotos gefälscht zu haben.
Dem gerichtlichen Sachverständigen — der prüfen wollte, ob das Rohr auch am Dachausgang verschmutzt war — habe die Vermieterin den Zugang zum Dach verweigert. Da sie so eine Kontrolle verhinderte, gehe das Gericht davon aus, dass die Mieterin mit ihrer Behauptung richtig liege, dass das gesamte System verstopft sei und gereinigt werden müsse.