Abrechnung durch den Briefschlitz gesteckt

Das Schreiben an den Mieter gilt dennoch nicht als "zugestellt", wenn die Wohnung untervermietet ist

onlineurteile.de - Laut Betriebskostenabrechnung sollte der Mieter für ein Jahr eine ordentliche Summe nachzahlen. Doch diese Abrechnung erreichte ihn nie. Da das Geld ausblieb, verklagte der Vermieter den Mieter auf Zahlung. Der Mieter bestritt, das Schreiben erhalten zu haben.

Das sei völlig unmöglich, konterte der Vermieter. Er habe das Schreiben persönlich einem Mitarbeiter gegeben und dem Mieter überbringen lassen. Der Mitarbeiter habe den Brief durch den Briefschlitz der Eingangstüre gesteckt. Die Wohnung hatte der Mieter allerdings zu diesem Zeitpunkt untervermietet - mit Wissen des Vermieters.

Unter diesen Umständen dürfe er die Betriebskostenabrechnung nicht einfach in den Briefkasten stecken oder durch den Briefschlitz der Wohnung werfen (lassen), entschied das Landgericht München I (31 S 14 583/06). Das Schreiben gelte dann nicht als wirksam zugestellt. Wenn der Empfänger woanders wohne, gebe es keine Gewähr dafür, dass er Post erhalte. Im Allgemeinen sei ein Untermieter nicht als "Empfangsbote" des Mieters anzusehen (= jemand, der ein Schriftstück zuverlässig weitergibt).

Empfangsboten könnten nur Personen sein, die dem Empfänger räumlich und/oder persönlich nahestehen und reif genug sind, um die Bedeutung eines offiziellen Schreibens zu erkennen und es weiterzuleiten. Das werde zum Beispiel bei der Putzfrau oder einem Ehegatten des Empfängers angenommen. Bei einem Untermieter dagegen sei weder von räumlicher, noch von persönlicher Nähe zum Mieter auszugehen.